Auch Fluxx wird sein Recht bekommen
Seite 45 von 181 Neuester Beitrag: 07.05.10 12:40 | ||||
Eröffnet am: | 10.10.06 11:46 | von: grazer | Anzahl Beiträge: | 5.514 |
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Beschluss v. 02.01.2007 - Az.: 5 L 1716/06.NW:
Leitsatz:
1. Das rheinland-pfälzische Sportwettenrecht verstößt (derzeit) gegen EU-Recht.
2. Das Verbot, private Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln, ist daher rechtswidrig.
Tenor: In dem Verwaltungsrechtsstreit (…) gegen (…) hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 2. Januar 2007, (…) beschlossen:
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25. Oktober 2006 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2006 wird hinsichtlich Ziffer 1 der Verfügung wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 2 angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- € festgesetzt.
Sachverhalt: (vgl. Entscheidungsgründe)
Entscheidungsgründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin. Er betreibt im Gebiet der Antragsgegnerin an mehreren Standorten, u. a. auch in der (…) Sportwettenannahmestelle, und zwar nach seinen Angaben für die Firma (…).
Nach vorhergegangenem Anhörungsverfahren untersagte ihm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23. Oktober 2006, bezogen auf die genannte Adresse, auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Satz 1 des rheinland-pfälzischen Polizei- und Ordnungsgesetzes - POG - die gewerbliche Tätigkeit als Annahmestelle für in Rheinland-Pfalz nicht konzessionierte Sportwettenveranstalter und damit verbundene Maßnahmen, weil damit der Straftatbestand des § 284 StGB erfüllt werde.
Er stelle Einrichtungen für ein verbotenes Glücksspiel bereit. Die angebotenen Sportwetten seien in Rheinland-Pfalz auch nicht genehmigungsfähig. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet mit der Begründung, es dürfe die Funktionsfähigkeit der Strafrechtsordnung nicht durch auch nur vorübergehende Hinnahme des Gesetzesverstoßes beeinträchtigt werden und aus der aufschiebenden Wirkung auch noch Gewinn gezogen werden.
Für den Fall, dass die Verfügung nicht befolgt werde, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- € angedroht.
Hiergegen erhob der Antragsteller am 25. Oktober 2006 Widerspruch. Am selben Tag hat er den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.
II.
Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Nr, 4 VwGO zulässig und begründet.
Bei der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung der Verfügung vorläufig verschont zu werden, und dem öffentlichen Interesse daran, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen werden kann, überwiegt das Interesse des Antragstellers.
Die angefochtene Ordnungsverfügung erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO dem Gericht nur möglichen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig, so dass sie im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich keinen Bestand haben wird.
Hierzu ist folgendes auszuführen:
Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Anordnung auf dem Gebiet des allgemeinen Polizeirechts auf der Grundlage der polizeirechtlichen Generalklausel des § 9 Absatz 1 Satz 1 des rheinland-pfälzischen Polizei- und Ordnungsgesetzes - POG - in Verbindung mit § 284 StGB.
Auch wenn zusätzlich § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland -LottoStV - erwähnt wird, misst die Antragsgegnerin dieser Vorschrift ersichtlich keine selbständige Bedeutung bei. Sie stützt die Verfügung nicht auf diesen speziellen Untersagungstatbestand, der nach Ansicht des 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz die einschlägige Ermächtigungsgrundlage für Untersagungsverfügungen gegenüber gewerblichen Sportwettenvermittlern darstellt (z.B. Beschlüsse vom 28. September 2006, 6 B 10895/06.OVG, vom 24. Oktober 2006 - 6 B 11090/06.0VG - und vom 13. November 2006 - 6 B 11325/06.OVG).
Zur Begründung stellt die Antragsgegnerin nämlich ausschließlich darauf ab, es bestehe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 POG, da das Betreiben der Annahmestelle nach § 284 StGB - der Strafnorm über unerlaubtes Glücksspiel - strafbar sei, denn der Antragsteller stelle Einrichtungen für das Abschließen von Sportwetten bereit, ohne dafür eine Konzession nach § 2 des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel - LGISpG -(GVBI. 2004 S. 332) zu besitzen.
Soweit es in der Verfügung heißt "im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens ist dem Schutz der Öffentlichkeit vor den Gefahren des Glücksspiels der Vorrang vor dem privaten Gewinnstreben einzuräumen", bezieht sich dies dem Kontext nach klar (nur) auf das Ermessen des Ministerium der Finanzen bezüglich einer etwaigen Zulassung eines Wettunternehmers gem. § 2 LGISpG.
Die Antragsgegnerin hat die Verfügung also unter Ausübung des ihr als allgemeiner Ordnungsbehörde gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 POG eingeräumten Ermessens und mit den in diesem Rahmen anzustellenden Erwägungen erlassen.
Die Prüfung des Gerichts hat sich deshalb auch ausschließlich an diesem Sachverhalt zu orientieren, denn bei Verwaltungsakten, die im Ermessen der Behörde stehen, kann das Gericht die Ermächtigungsgrundlage nicht auswechseln und so auch nicht die Entscheidung der Verwaltung mit anderen Gründen im Ergebnis aufrechterhalten (Kopp, Kommentar zur VwGO, 14. Aufl. 2005, § 114 Rn. 4 m. w. Nachw.).
Das Gericht hat jedoch erhebliche Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer Untersagung auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Satz 1 POG zur Verhinderung von Straftaten nach § 284 StGB, die sich jedenfalls zum Teil mit den vom Antragstellervertreter vorgebrachten Bedenken decken.
Wie schon der für das Polizeirecht zuständige frühere 12. Senat des OVG Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 2. Juni 2005 (-12 B 10190/05 QVG-) dargelegt hat, ist es nämlich äußerst zweifelhaft, ob auf die privaten Vermittler von Sportwetten wie den Antragsteller § 284 Abs. 1 StGB Anwendung finden kann.
Zwar sind Sportwetten nach der herrschenden Meinung als Glücksspiel i. S. v. § 284 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB anzusehen, weil die Entscheidung über Gewinn und Verlust allein oder jedenfalls hauptsächlich vom Zufall abhängt und nicht wesentlich von den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beteiligten beeinflusst wird (BGH, 4. Strafsenat, Urt. vom 28.11.2002, NStZ 2003, 372 = DVBL 2003, 669).
Hingegen ist sowohl in der straf- als auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung schon streitig, ob das Vermitteln solcher Sportwetten überhaupt
eine der drei Tathandlungen des § 284 Abs. 1 StGB (Veranstalten, Halten, Einrichtungen bereitstellen) erfüllt.
Die Kammer braucht diese Rechtsfrage aber im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu klären. Denn selbst wenn vom Vorliegen eines dieser Tatbestandsmerkmale auszugehen sein sollte (was der BGH im genannten Urteil vorn 28.11.2002 zumindest hinsichtlich des Bereitstellens von Einrichtungen annimmt), besteht jedenfalls keinerlei Rechtssicherheit bezüglich der Frage, ob die private Vermittlung von Sportwetten als "unerlaubt" angesehen werden kann.
Für eine Untersagung der vorliegenden Art ist Voraussetzung, dass zumindest der objektive Tatbestand des § 284 StGB erfüllt wird. Das ist jedoch nur der Fall, wenn der Antragsteller für sein Gewerbe wirklich eine Konzession nach § 2 Abs. 2 LGISpG braucht, die er unstreitig nicht hat.
Wenn hingegen Verfassungsrecht oder vorrangiges Gemeinschafts-Recht dem nach der gegenwärtigen Rechtslage bestehenden staatlichen Wettmonopol bzw. in Rheinland-Pfalz dem staatlich konzessionierten faktischen Monopol der (…) und dem damit verbundenen allgemeinen Verbot privater Sportwetten entgegensteht, fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal "unerlaubt".
Diese Situation besteht nach Auffassung der Kammer zur Zeit, d.h. solange die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 (NJW 2006, 1261) geforderte gesetzliche Neuregelung des Lotterie- und Glücksspielwesens nicht erfolgt ist. Während dieses Zeitraums kann von einer Strafbarkeit der privaten Wettvermittler nicht ausgegangen werden.
Zwar kann dies wohl nicht mit einem Verstoß der gegenwärtigen Rechtslage in Rheinland-Pfalz gegen Art. 12 Grundgesetz - GG - begründet werden, denn aus verfassungsrechtlicher Sicht können die derzeit geltenden Vorschriften des Lottostaatsvertrags und der einschlägigen Landesgesetze bis zum 31.12.2007 noch angewandt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich trotz des von ihm festgestellten mit Art. 12 GG nicht vereinbaren Rechtszustands nicht die Nichtigkeit der Staatslotteriegesetze angenommen, sondern für die Übergangszeit bis zur notwendigen Neuregelung bestimmte Mindestanforderungen zur unverzüglichen Herstellung eines "Mindestmaßes an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des Monopols andererseits" genannt, bei deren Einhaltung die geltenden Lotteriegesetze noch angewandt werden dürfen (a.a.O., Rn. 157-160).
Diese Mindestvoraussetzungen dürften in Rheinland-Pfalz derzeit erfüllt sein, wie das OVG Rheinland-Pfalz u. a. in den Beschlüssen vom 28.09. und vom 13. November 2006 (6 B 10895/06 bzw. 6 B 11325/06.OVG) ausführlich dargelegt hat. Dieser Beurteilung hat sich im Wesentlichen auch die erkennende Kammer angeschlossen (u .a. Beschluss vom 4.12.2006, 5 L 1646/06).
Ob die vom Antragsteller-Bevollmächtigten im vorliegenden Verfahren insoweit vorgebrachten Einwendungen (z.B. zum Werbeverhalten von (…)) und Zweifel (z.B. an der Umsetzung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht durch
die Lottogesellschaften) zu einer Überprüfung dieser Bewertung Anlass geben könnten, kann hier dahinstehen, da dem Antrag aus anderen Gründen stattzugeben ist.
Hingegen sind schon die geltenden Lotteriegesetze, insbesondere aber deren strafrechtliche Sanktionierung sehr wahrscheinlich mit Art. 49 und Art. 43 des EG-Vertrags - EG - nicht vereinbar. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu insbesondere im Urteil vom 6. November 2003 in der Rechtssache Gambelli (GewArch 2004, 30) - aufgrund des Vorlagebeschlusses eines italienischen Gerichts -festgestellt, dass Vorschriften, die die Teilnahme in Italien ansässiger Personen an in anderen Mitgliedstaaten organisierten bzw. veranstalteten Wetten über das Internet mit Strafe bedrohen, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 49 EG) darstellten.
Das gelte auch "für das an Vermittler (...) gerichtete ebenfalls strafbewehrte Verbot, die Erbringung von Wettdienstleistungen bei Sportereignissen, die von einem Leistungserbringer organisiert werden, der (...) seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem hat, in dem diese Vermittler ihre Tätigkeit ausüben, zu erleichtern, da ein solches Verbot eine Beschränkung des Rechts des Buchmachers auf freien Dienstleistungsverkehr darstellt, und zwar auch dann, wenn die Vermittler in demselben Mitgliedstaat ansässsig sind wie die Empfänger dieser Dienstleistungen." (a.a.O., Tz. 58).
Solche Beschränkungen durch strafrechtliche Sanktionen können aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht nur gerechtfertigt sein, wenn bestimmte, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EuGH ergebende Voraussetzungen erfüllt sind: Die Beschränkungen müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Auf jeden Fall müssen sie in nicht diskriminierender Weise angewandt werden (EuGH, a.a.O., Tz. 64, 65 m. w. Nachw. zur Rechtsprechung des Gerichtshofs).
Diese Grundsätze gelten auch für die (Nicht-)Anwendbarkeit des § 284 StGB auf private Vermittler von Sportwetten, die - wie vorliegend - von einem Veranstalter in einem anderen EU-Mitgliedstaat angeboten werden.
Mittlerweile haben neben vielen Landgerichten mehrere Oberlandesgerichte in Strafsachen mit unterschiedlichen Begründungen entschieden, dass eine Strafbarkeit nicht gegeben sei (z.B. OLG Stuttgart, Urt. vom 26. Juni 2006 - 1 Ss 296/05 - mit zahlreichen Nachweisen zur strafrechtlichen Literatur und Rechtsprechung, in denen § 284 StGB auf die Vermittlung von Sportwetten eines in einem anderen EU-Staat ansässigen und dort konzessionierten Wettveranstalters für unanwendbar gehalten wird; OLG München, Urteil vom 26.09.2006 - 5 StRR 115/05 -, NJW 2006, 3588).
Im Unterschied dazu gehen der Bayerische VGH im Beschluss vom 23. August 2006 (24 CS 06.1881) und das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21. Juni 2006 (NVwZ 2006, 1175) von einer Anwendbarkeit der Strafnorm des § 284 StGB aus, wobei sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung, die die Vermittlung von Sportwetten in Bayern aufgrund einer DDR-Lizenz betrifft, jedoch nicht mit der gemeinschaftsrechtlichen Problematik befasst hat. Auch im
Urteil des BGH vom 28.11.2002 (a.a.O.), auf das das Bundesverwaltungsgericht Bezug nimmt, ist diese Problematik noch nicht behandelt.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich einer strafrechtlichen Beurteilung - abweichend von dem am 27. April 2005 ergangenen Kammerbeschluss (GewArch 2005, 246 = NVwZ 2005, 1303) - im Urteil vom 28. März 2006 und in den nachfolgenden Kammerbeschlüssen vom 4. Juli 2006 (1 BvR 138/05, WM 2006, 1644), und vom 19. Oktober 2006 (- 2 BvR 2023/06 - betr. den o. g. Beschluss des BayVGH vom 23. August 2006, a.a.O.) ausdrücklich enthalten.
Auch der 6. Senat des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz lässt diese Frage in seinen Beschwerdebeschlüssen aus dem Jahr 2006 bewusst offen und setzt sich auch nicht mit der vom 12. Senat im Beschluss vom 2. Juni 2005 (a.a.O.) geäußerten Auffassung auseinander.
Nach Ansicht der Kammer ist bis zu der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Neuregelung des Lotterierechts in Deutschland die Anwendbarkeit des § 284 StGB auf die Vermittlung von Sportwetten eines in einem anderen EU-Staat ansässigen und dort konzessionierten Wettveranstalters durch vorrangiges Gemeinschaftsrecht suspendiert, weil dies zu einer unzulässigen Beschränkung der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 49 Satz 1 EG führen würde.
Speziell bezogen auf Rheinland-Pfalz - aber wohl auch bundesweit - kann nämlich nicht angenommen werden, dass die für die Übergangsphase zu treffenden Maßnahmen der Länder zur Herstellung des vom Bundesverfassungsgerichts geforderten Mindestmaßes an Konsistenz im Sportwettenrecht materiell schon den Anforderungen des EuGH an zulässige nationale Beschränkungen der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses genügen.
Denn als hinreichende Rechtfertigung für eine Beschränkung von Grundfreiheiten des EG-Vertrages fordert der Europäische Gerichtshof eine "systematische und kohärente Begrenzung der Wetttätigkeit".
Danach sind nationale Rechtsvorschriften, die bestimmten Einrichtungen das Recht zur Annahme von Wetten über Sportereignisse vorbehalten, mit dem Gemeinschaftsrecht nur vereinbar, wenn dies "wirklich dem Ziel dient, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, und die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur eine erfreuliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik ist" (EuGH, Urteil vom 21.10.1999 in der Rechtssache Zenatti, GewArch 2000,19, Tz. 36).
Dies nehmen zwar die Verwaltungsgerichtshöfe in Baden-Württemberg (Beschluss vom 28.07.2004, VBIBW 2006, 424) und Bayern (Beschl. vom 23.08.2006, a.a.O.) für die derzeitige Übergangsrechtslage in ihren Ländern ebenso an wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 13. November 2006.
Nach Auffassung der Kammer können aber die Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs erst durch die auch verfassungsrechtlich erforderliche Neuregelung des Sportwettenrechts - sofern diese entsprechend gestaltet wird - erfüllt werden.
Die Kammer schließt sich insoweit dem OLG München an. Dieses Gericht hat in seinem Revisionsurteil vom 26.09.2006 (a.a.O.) ausgeführt, die derzeitige Ausgestaltung des (in Bayern bestehenden) staatlichen Wettmonopols entspreche den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht. Wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts dürften aber nationale Normen - also auch Straftatbestände -, die in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehen, nicht angewandt werden.
Dies gelte auch während der vom Bundesverfassungsgericht zugestandenen Übergangsphase; denn wenn nach Maßgabe der Gründe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben liefen, dann verstießen die in Rede stehenden Vorschriften des Bayerischen Staatslotteriegesetzes in ihrer derzeitigen Ausgestaltung eindeutig gegen Art. 43 und 49 EG (a.a.O., S. 14 UA).
Entsprechendes gilt für die derzeitige Rechtslage in Rheinland-Pfalz.
Die hier aufgrund des Auflagenbescheides des Finanzministeriums an die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH vom 6. Juni 2006 eingeleiteten Maßnahmen zur Herstellung des vom Bundesverfassungsgericht geforderten "Mindestmaßes an Konsistenz" auf dem Gebiet des Sportwettenwesens genügen zwar wahrscheinlich als erster Schritt hin zu einem verfassungsgemäßen Zustand den Mindestanforderungen des Bundesverfassungsgerichts.
Erst die geforderte Neuregelung des Lotteriewesens wird jedoch - bei entsprechender Gestaltung - auch den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen entsprechen können (vgl. dazu auch den Beschluss der Kammer vom 4.12.2006, a.a.O.).
Auch wenn die endgültige Klärung der angesprochenen schwierigen Rechtsfragen letztlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss, ist davon auszugehen, dass aus den dargelegten Gründen der Widerspruch des Antragstellers gegen die Polizeiverfügung der Antragsgegnerin Erfolg haben wird.
Schon deshalb gebührt seinem Interesse an der vorläufigen Fortführung seiner Tätigkeit gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin an einer sofortigen Vollziehung der Vorrang, denn ein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts ist regelmäßig nicht anzuerkennen.
Dazu kommt, dass der Antragsteller bei Schließung seiner Geschäftsräume wahrscheinlich in kürzester Zeit vom Markt gedrängt wird und erhebliche wirtschaftliche Einbußen erleidet, die er unter diesen Umständen nicht hinnehmen muss.
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass nach den Ausführungen im Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2005 (NVwZ 2005,1303) das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts zwar in der Regel gegeben ist, wenn durch den Verwaltungsakt strafbares Verhalten unterbunden werden soll.
Ist aber die Anwendbarkeit der Strafnorm zum Beispiel aus europarechtlichen Gründen zweifelhaft, bedarf es wegen der grundrechtsgewährleistenden Funktion
effektiven Rechtsschutzes der Benennung von über die Strafbarkeit hinausgehenden konkreten Gefahren für das Allgemeinwohl.
Solche konkreten Gefahren hat jedoch die Antragsgegnerin nicht genannt, sondern sich lediglich darauf berufen, die Funktionsfähigkeit der Strafrechtsordnung dürfe nicht beeinträchtigt werden und aus der aufschiebenden Wirkung dürfe nicht auch noch Gewinn gezogen werden.
Eine andere Gewichtung der Interessen ist auch nicht im Hinblick darauf geboten, dass die entsprechende Prüfung bei einer Untersagung der Vermittlungstätigkeit des Antragstellers, die auf die spezielle Ermächtigungsgrundlage des § 12 Abs. 1 Satz 2 LottoStV i. V. m. §§ 1, 10 LGlSpG gestützt ist, voraussichtlich zu seinen Ungunsten ausfallen würde (vgl. hierzu die bereits eingangs genannten Beschlüsse des 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und des erkennenden Gerichts). Eine auf diese Vorschrift gestützte Untersagung hat nämlich eine andere Zielrichtung - z.B. den Schutz des verfassungsrechtlich noch akzeptierten Status quo bis zu einer Neuregelung des Lotteriewesens -, so dass vor dem Erlass einer solchen Verfügung auch andere Ermessenserwägungen als vorliegend anzustellen sind. Dementsprechend wird dann nicht nur die rechtliche Beurteilung, sondern auch die Interessenabwägung anderen Kriterien unterliegen.
Wenn das Gericht jedoch, wie eingangs ausgeführt, den angefochtenen Ermes-sensverwaltungsakt nicht mit einer anderen Rechtsgrundlage aufrechterhalten darf, dann darf es diese Beschränkung auch nicht umgehen, indem es dasselbe Ergebnis im Rahmen der Interessenabwägung herbeiführt.
Muss nach alldem der Antragsteller die Untersagungsverfügung einstweilen nicht beachten, ist gem. § 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 VwGO auch die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Zwangsmittelandrohung anzuordnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 63 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 54.2,1 des Streitwertkatalogs 2004.
Beschluss v. 02.01.2007 - Az.: 5 L 1716/06.NW
Verwaltungsgericht Neustadt
Sportwetten, Wetten und Livescore – mit den besseren Quoten!
Beschluss v. 25.01.2007 - Az.: 6 S 2964/06:
Leitsatz:
1. Das baden-württembergische Sportwettenrecht verstößt (derzeit) gegen EU-Recht.
2. Das Verbot, private Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln, ist daher rechtswidrig.
Tenor: 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. November 2006 - 4 K 3895/06 - wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Sachverhalt: (vgl. Enscheidungsgründe)
Entscheidungsgründe: Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthafte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich (vgl. allerdings Senat, Beschl. v. 27.01.2006, VBIBW 2006, 323) beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind schon nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Danach muss die Beschwerdebegründung jedenfalls erkennen lassen, aus
welchen (rechtlichen oder tatsächlichen) Gründen der angefochtene Beschluss unrichtig und deshalb abzuändern sein soll. Dies erfordert eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO a.E.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.07.2002, NVwZ 2002, 1388).
Insofern genügt die Beschwerdebegründung, soweit in ihr pauschal auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 16.10.2006 und das erstinstanzliche Vorbringen des Antragsgegners verwiesen wird, ohne auf tragende Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses einzugehen, ersichtlich nicht den Darlegungsanforderungen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.04.2002, NVwZ-RR 2002, 797; v. 01.07.2002, a.a.O. u. v. 16.12.2003 - 7 S 2465/03 -).
Nichts anderes gilt, soweit die Beschwerde lediglich pauschal rügt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.07.2002, a.a.O.), die Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten stehe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht im Widerspruch zu europarechtlichen Regelungen, und insoweit auf die gegenteilige Rechtsprechung, insbesondere des beschließenden Senats (vgl. Beschl. v. 28.07.2006, VBIBW 2006, 424 u. v. 09.10.2006 - 6 S 1765/06 -) Bezug nimmt.
Soweit der Antragsgegner darüber hinaus rügt, dass das vom Bundesverfassungsgericht geschaffene Übergangsrecht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (BA, S. 5 ff.) nicht gegen europarechtliche Vorgaben verstoße, und sich insoweit auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bezieht (vgl. Beschl. v. 25.07.2006, NVwZ 2006, 1435), zeigt er lediglich auf, dass die geschaffene Übergangsregelung bei einer - nicht anders auszuräumenden erheblichen - Gefährdung wichtiger Allgemeininteressen, die deutlich schwerer wiege als die Beeinträchtigung der gemeinschaftlich verbürgten Grundfreiheiten der durch staatliche Maßnahmen betroffenen Anbieter, jedenfalls zulässig sei, weil der Europäische Gerichtshof die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit einschränkende nationale Regelungen, die aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls ergingen, für zulässig erachtet habe. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern es hierauf ankäme.
So verhält sich die Beschwerdebegründung nicht dazu, inwiefern - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (BA, S. 4 ff.) - überhaupt die tatsächlichen Voraussetzungen vorlägen, unter denen aufgrund der getroffenen Übergangsregelung ggf. auch der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts zurückzutreten hätte.
Insofern weist der Antragsgegner lediglich auf die Folgen einer Nichtanwendbarkeit der das staatliche Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg begründenden Normen hin, lässt jedoch außer Betracht, dass nach dem Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (NJW 2006, 1261) auch in der Übergangszeit bereits - von Verfassung wegen - damit begonnen werden muss, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten (vgl. Rn. 160 a.a.O.).
Dass dies bereits geschehen wäre, wird jedoch im angefochtenen Beschluss gerade in Abrede gestellt (BA, S. 4 f., 8). Dass den Vorgaben entgegen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts entsprochen wäre, legt die Beschwerde nicht dar. Diese verweist lediglich unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal darauf hin, dass zur Suchtprävention, zur Kanalisierung des Spieltriebs und zum Jugendschutz "einige Maßnahmen eingeleitet und umgesetzt seien", ohne sich auch nur ansatzweise mit den vom Verwaltungsgericht für seine gegenteilige Auffassung angeführten Gesichtspunkten auseinanderzusetzen.
Auf das Werbeverhalten der "Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden- Württemberg", das nach Auffassung des Verwaltungsgerichts über sachliche Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeit hinausgehe (BA, S. 4 f., 8), geht die Beschwerde gar mit keinem Wort ein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 u. 54.2.1 (entspr.) des Streitwertkatalogs i.d.F. vom 07./08.07.2006 (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 12.01.2005 - 6 S 1287/04 -).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss v. 25.01.2007 - Az.: 6 S 2964/06
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil v. 25.10.2006 - Az.: W 6 K 06 273:
Leitsatz: Die zuständige Behörde hat auch bei Anmeldung eines Gewerbes, das die Vermittlung von privaten Sportwetten zum Gegenstand hat, eine Empfangsbescheinigung nach § 14 GewO auszustellen. Die Behörde kann die Ausstellung nicht mit dem Argument Grund verweigern, dass private Sportwetten in Deutschland verboten sind.
Tenor:
Urteil
1. Die Beklagte wird verpflichtet, den Empfang der Gewerbeanzeigen der Klägerin zur Tätigkeit der Vermittlung von Sportwetten für die Betriebsstätten in Würzburg, (…), und (…) zu bescheinigen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Sachverhalt:
I.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2006 zeigte die Klägerin bei der Beklagten am 12. Januar 2006 für die Spielhallen in Würzburg (…) die Erweiterung des Gewerbes auf die Vermittlung von Sportwetten an.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2006 bestätigte die Beklagte den Eingang des Schreibens vom 11. Januar 2006 und wies die Klägerin darauf hin, dass das gewerbliche Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen oder das Bereitstellen solcher Einrichtungen ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis gem. § 284 StGB verboten sei und eine behördliche Erlaubnis in Bayern hinsichtlich der Sportwettenvermittlung nur für Oddset-Wetten der Staatlichen
Lotterieverwaltung erteilt werde (Art. 2 Staatslotteriegesetz). Eine Gewerbeanmeldung ohne diese Erlaubnis sei nicht möglich. Daher würden die drei Gewerbeanmeldungen wieder zurückgesandt.
II.
1.
Am 20. März 2006 erhob die Klägerin Klage und beantragte, die Beklagte zu verpflichten, die Gewerbeanzeigen der Klägerin zur Tätigkeit der Vermittlung von Sportwetten für die Betriebsstätten in Würzburg (…) zu bescheinigen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1. Februar 2006 zu verpflichten, die Anzeige zur Tätigkeit der Vermittlung von Sportwelten für die Betriebsstätten in Würzburg (…) zu bescheinigen.
Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Rechtsanspruch auf Erteilung der begehrten Bescheinigungen. Die Beklagte sei daher verpflichtet, den Empfang der Gewerbeanzeigen der Klägerin vom 11. Januar 2006 zu bestätigen.
Gemäß § 14 Abs. 1 GewO bestehe Anzeigepflicht für den Betrieb eines bestehenden Gewerbes. In § 14 Abs. 2 GewO sei ausdrücklich normiert, dass § 14 Abs. 1 GewO auch für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art gelte.
Eine Anzeige sei demnach erforderlich. Nach § 15 Abs. 1 GewO bescheinige die Behörde innerhalb von drei Tagen den Empfang der Anzeige. Die Empfangsbescheinigung gebe der Klägerin die Gewissheit, dass ihre Anzeige bei der Behörde eingegangen sei und ermögliche ihr den Nachweis, dass sie tatsächlich eine Anzeige erstattet habe.
Die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO dürfe nur dann nicht erteilt werden, wenn der Behörde der Betrieb einer generell nicht erlaubten Tätigkeit angezeigt werde.
Die Vermittlung von Sportwetten sei keine generell verbotene Tätigkeit. Auch die Voraussetzungen des § 284 StGB lägen nicht vor. Für den Fall, dass das Gericht die Bescheinigung gem. § 15 GewO bzw. deren Ablehnung als Verwaltungsakt ansehe und nicht als bloßen Realakt, sei dem Hilfsantrag stattzugeben.
Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 28. März 2006 Az.: 1 BvR 1054/01 deutlich gemacht, dass der Beruf des Sportwettenvermittlers ein grundsätzlich zulässiger Beruf sei, der unter den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG falle. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 28. März 2006 seine Rechtsprechung im Beschluss vom 27. April 2005 Az 1 BvR 223/05 nicht aufgegeben. Das Bundesverfassungsgericht habe das Staatliche Wettmonopol in seiner jetzigen Ausgestaltung eindeutig für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt.
Die vom Bundesverfassungsgericht eingeräumte Möglichkeit, durch entsprechende Maßnahmen wieder einen verfassungskonformen Rechtszustand herzustellen, ändere nichts daran, dass derzeit ein verfassungswidriger Zustand bestehe. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 28. März
2006 in dem Bewusstsein des geltenden Anwendungsvorrangs die EG-rechtliche Zulässigkeit der Vermittlung von Sportwetten an EU-Anbieter ausdrücklich ausgeklammert.
§ 284 StGB könne aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen keine Anwendung auf die Vermittlung von Sportwetten an EU-konzessionierte Unternehmen finden. Auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts werde weiterhin für die Oddset-Sportwette bundesweit geworben. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes würden also nicht eingehalten. In den letzten zwei Jahren hätten zahlreiche Landgerichte dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs Rechnung getragen und seien zur Unanwendbarkeit des § 284 StGB gelangt.
Schon die Tatbestandsalternative des Veranstaltens einer Wette sei objektiv nicht erfüllt, soweit eine einfache Vermittlung von Wetten erfolge. Es sei auch nicht einmal abschließend geklärt, ob Sportwetten Glücksspiele seien.
2.
Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.
Die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO dürfe nur dann nicht erteilt werden, wenn der Betrieb einer generell nicht erlaubten Tätigkeit angezeigt werde.
Ein solcher Fall liege hier vor. Das Bundesrecht stelle unerlaubtes öffentliches Glücksspiel in § 284 StGB unter Strafe. Nach dessen Abs. 1 werde mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstalte oder halte oder die Einrichtung hierfür bereitstelle. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe werde nach § 284 Abs. 4 StGB außerdem bestraft, wer für ein öffentliches Glücksspiel werbe.
Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 28. März 2006 für Recht erkannt, dass das Staatliche Glücksspielmonopol mit dem Grundgesetz dann vereinbar sei, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung der Suchtgefahren ausgerichtet werde.
Im Übrigen sei die Verfassungsbeschwerde private Glücksspiele zu veranstalten bzw. Wetten zu vermitteln, zurückgewiesen worden. Durch dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichts stehe fest, dass die private Glücksspielveranstaltung und Vermittlung von Wetten ohne eine behördliche Erlaubnis eine Straftat nach § 284 StGB darstelle.
Die Beklagte habe daher auch auf Weisungen des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 4. Dezember 2003 und 4. April 2006 richtig gehandelt, indem sie die Anzeige nicht entgegengenommen habe. Die Beklagte könne nicht verpflichtet sein, die Bescheinigung einer Anzeige einer Gewerbeanmeldung für illegale Gewerbeausübungen zu erteilen. Die Anzeige der Gewerbeausübung würde nach außen und bei Dritten den Anschein erwecken, dass es sich um eine legale Gewerbeausübung handele. Es sei Aufgabe der Behörde, diesem Anschein einer rechtmäßigen Gewerbeausübung wirkungsvoll zu begegnen.
3.
Die Klägerbevollmächtigten verzichteten mit Schriftsätzen vom 12. April 2006 und 22. August 2006, die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. September 2006 auf mündliche Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe: Über die Klage konnte im Einverständnis der Parteien gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig.
Der Empfangsbescheinigung über den Erhalt einer nach § 14 GewO erforderlichen Anzeige kommt lediglich eine Beweisfunktion für den Gewerbetreibenden zu. Sie hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt und ist daher auch kein Verwaltungsakt (vgl. Tettinger/Wank, GewO, § 15, RdNr 1).
Die Klage ist auch begründet.
Die Klägerin hat nach § 15 Abs. 1 GewO einen Anspruch gegen die Beklagte auf Bescheinigung ihrer Gewerbeanzeigen.
Da die formellen Voraussetzungen (vgl. § 14 Abs. 4 GewO) für ordnungsgemäße Gewerbeanzeigen nach § 14 GewO von der Beklagten nicht in Frage gestellt worden sind, war sie nur dann befugt, die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO zu verweigern, wenn die angezeigte Tätigkeit gar kein Gewerbe darstellt oder aber keine selbständige Tätigkeit ausgeübt werden soll.
Im Rahmen des Anzeigeverfahrens findet hingegen keine Prüfung der Frage statt, ob der Gewerbetreibende überhaupt zur Ausübung des angezeigten Gewerbes berechtigt ist.
Dies wird auch deutlich durch die vom Gesetz vorgesehene kurze Frist von drei Tagen für die Bescheinigung der Anzeige (vgl. § 15 Abs. 1 GewO). In dieser Frist wäre die Anmeldebehörde häufig gar nicht in der Lage, entsprechende Prüfungen vorzunehmen. Durch die Bescheinigung wird insbesondere auch nicht eine etwa erforderliche Erlaubnis ersetzt.
Die Verweigerung der Empfangsbescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO ist daher nur auf die Fälle beschränkt: in denen ohne eingehende und langwierige Prüfungen ohne weiteres erkennbar ist, dass das angezeigte Gewerbe nicht zulässig ist. Nur in diesen Fällen liegt eine generell verbotene Tätigkeit vor, welche zur Verweigerung der Empfangsbescheinigung berechtigt.
Dies ist bei der von der Klägerin angezeigten Tätigkeit der Vermittlung von Sportwetten aber gerade nicht der Fall, wie das Verwaltungsgericht Ansbach in den Urteilen vom 13. Oktober 2005 Az AN 4 K 05 01765 und AN 4 K 05.02532, das Verwaltungsgericht Stuttgart im Urteil vom 1. Dezember 2005 Az 4 K 3339/05, das Verwaltungsgericht Freiburg im Urteil vom 22. März 2006 Az 2 K
81/06, das Verwaltungsgericht München in den Urteilen vom 25. April 2006 Az M 16 K 05.5341 und M 16 K 06.1092 und das Verwaltungsgericht Karlsruhe im Urteil vom 20. Juni 2006 Az 11 K 850/06 ausgeführt haben.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. März 2006 (NJW 2006, 1261) zum staatlichen Monopol für Sportwetten führt für die hier streitgegenständliche Frage nicht zu einer anderen Beurteilung. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass es sich beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten nicht um Tätigkeiten handelt, die von vornherein nur der öffentlichen Hand zugänglich und ihr vorbehalten sind. Der Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG sei angesichts der gegenwärtigen Ausgestaltung des Wettmonopols in Bayern verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, weil sie die effektive Suchtbekämpfung, die den Ausschluss privater Veranstalter rechtfertigen könne, nicht sicherstelle.
Ein verfassungsgemäßer Zustand könne daher sowohl durch eine konsequente Ausgestaltung des Wettmonopols erreicht werden, die sicherstelle, dass es wirklich der Suchtbekämpfung diene, als auch durch eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Veranstaltung durch private Wettunternehmen.
Für die Neuregelung sei eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 angemessen. Während der Übergangszeit dürften das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet würden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden. Ob in der Übergangszeit eine Strafbarkeit gegeben sei, unterliege der Entscheidung der Strafgerichte.
Aufgrund der Komplexität der Rechtsmaterie kann daher der Anmeldebehörde nicht angesonnen werden, binnen drei Tagen zu erkennen, ob hier eine generell verbotene Tätigkeit angezeigt wird.
Die Beklagte erleidet durch die Bescheinigung von Gewerbeanzeigen auch keinen Rechtsverlust, da der Gewerbeanmeldung keine legalisierende Wirkung zukommt. Sie bekommt vielmehr Kenntnis von der beabsichtigten Vermittlung von Sportwetten und kann nach eingehender Prüfung - falls erforderlich - darauf reagieren.
Kosten: §154 Abs 1 VwGO
Vorläufige Vollstreckbarkeit. § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Urteil v. 25.10.2006 - Az.: W 6 K 06 273
Verwaltungsgericht Würzburg
Verbote gemäß entsprechenden Landesgesetzen sind unzulässig.
MP'S sollten sich schleunigst zur Liberalisierung bekennen.
Sonst werden die eine richtige Klagewelle bekommen.
Wie ich schon heute Morgen geschrieben habe, stetiger Tropfen höhlt den
Stein, oder das Mosaik setzt sich langsam aber kontinuierlich zusammen.
sollte " Interessant" gemeldet werden. Bitte um Nachsicht.
Wäre noch die letzte Gelegenheit zum Einsteigen
- der Fahrstuhl steht bereit - am Montag wird abgefahren
die Richtung ist wohl klar (NORDEN !!! )
"stetiger Tropfen höhlt den Stein, oder das Mosaik setzt sich langsam aber kontinuierlich zusammen." wäre wünschenswert!
und lege nicht alles auf die Goldwaage. Erfreue Dich an den " Ist" Zustand,
danke.
dann wird auch das 200-Tage-Kaufsignal vollendet (kurzfristig flache und dann steigende Durchschnittslinie und größerer Abstand zur Linie als Anfang März) - dann sind ziemlich sicher auch kurzfristig 5,50 € im Tageshandel drin - aber auf dem Niveau ist dann mit kurzfristigem Widerstand zu rechnen (Trading-Chance zwischen 5,50 € als Verkauf und 4,50 € als Rückkauf)
fundamental reicht mir, daß die Dinge erstens in Bewegung sind und zweitens sich in die richtige Richtung bewegen ;-) - dann ist für Fluxx aufgrund des wieder realistischen Wachstums auch ein Aufenthalt oberhalb der 200-Tage-Linie zukünftig gerechtfertigt
hopades
hopades hat entschlossen aufgestockt, im Rahmen seiner Möglichkeiten, versteht sich ;-))
. . .
Ich freue mich, dass der Fluxx Kurs steigt. Ich werde mich noch mehr freuen, wenn der Einstand 5,4 Euro wieder erreicht wird. Was meinst Du was ich tun werde, wenn der Kurs 20 Euro tatsächlich erreicht? Immerhin bin ich mit 6000 Stk dabei!
Das Landgericht Zwickau hat mit mehreren Beschlüssen vom 19.03.2007 (Az: 3 Qs 370/06, 2 Qs 365/06, 3 Qs 374/05) die Rechtsauffassung der Amtsgerichte Zwickau und Aue bestätigt, wonach die Vermittlung von Sportwetten nicht nach § 284 StGB strafbar ist. Die beiden Amtsgerichte hatten vor einigen Monaten Anklagen, welche gegen Vermittler von Sportwetten erhoben worden waren, nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft jeweils Beschwerde ein.
Diese Beschwerden wurden nunmehr durch das Landgericht Zwickau verworfen.
Zur Begründung wies das Landgericht darauf hin, dass die derzeitige Rechtslage gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Berufsfreiheit sowie gegen die zum Kernbereich des EG-Vertrages zählende Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit verstoße, so dass bereits aus diesem Grund eine Strafbarkeit der Vermittlung von Sportwetten an ein innerhalb der EU konzessioniertes Unternehmen überhaupt nicht in Betracht komme.
Schließlich, so das Landgericht, könne sich der in diesem Verfahren angeklagte Wettvermittler zusätzlich auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen.
„Worauf sollte sich heute ein solcher Wettspielvermittler verlassen können, besieht man sich die Vielzahl konträrer Rechtsauffassungen verschiedener Gerichte.“
Bongers Rechtsanwälte, Bad Homburg / Duisburg
Guido Bongers
Rechtsanwalt
Ludwigstraße 12
61348 Bad Homburg
Quelle: isa-casinos
gemacht.Ich bin kein Freund von Charts und ähnlichen Kaffeesätzen aber ich
glaube , dass die € 20 dieses Jahr noch zuschaffen sind, alles läuft darauf
hinaus und mein Glaube ist stark.
aber mein restloser Respekt gebührt Dir, weil Du einer der ersten bist, die mich durchschaut haben ;-))
solidarische Grüße
hopades
Hoffen wir mal, dass die Vernunft endlich siegt, bevor es für uns zu spät ist!
(PR-inside.com 22.04.2007 08:04:17) - Der Konflikt um das staatliche Lottomonopol spitzt sich zu. Wie das Nachrichtenmagazin «Focus» vorab berichtet, wollen die deutschen Bundesländer kommende Woche Einwände der Europäischen Kommission gegen den von ihnen geplanten Staatsvertrag zurückweisen. Der Entwurf werde unverändert als endgültige Fassung vorgelegt, teilen die Länder in einem Schreiben mit.
München (ddp). Der Konflikt um das staatliche Lottomonopol spitzt sich zu. Wie das Nachrichtenmagazin «Focus» vorab berichtet, wollen die deutschen Bundesländer kommende Woche Einwände der Europäischen Kommission gegen den von ihnen geplanten Staatsvertrag zurückweisen. Der Entwurf werde unverändert als endgültige Fassung vorgelegt, teilen die Länder in einem Schreiben mit. Die EU-Kommission stört sich vor allem an dem Verbot von privaten Lotterie- und Sportwetten im Internet. Nun droht den Ländern ein Vertragsverletzungsverfahren. Als Kompromiss im Dauerkonflikt hatten jüngst die haushalts- und finanzpolitischen Sprecher der CDU-/CSU-Fraktionen dem Bericht zufolge angeregt, zumindest den Wettmarkt zu liberalisieren. Schleswig-Holsteins Innenminister Ralf Stegner (SPD) sagte dem Magazin dazu: «Das Sportwetten- und das Lottorecht lassen sich nicht trennen.» (ddp)
Dadurch zeichnen sich meiner Meinung nach folgende Szenarien ab:
1. Durch die klare Worte und die Nicht-Ratifizierung des Vertrages werden einige Länderparlamente umdenken und lassen den Vertrag fallen. Damit kommt der Vertrag mangels Genehmigung von mindesten 4 Ländern nicht zustande.
2. Der Vertrag wird von mindestens 13 Ländern genehmigt.
Der Streit geht dann in die nächste runde. Also vor's EuGH.
EuGH wird mit an der Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Monopolvertrag als verfassungs- und europarechtswidrig erklären.
Positiv: die Privaten werden gewinnen.
Negativ: es kostet Zeit.
Fazit: halten. Die privaten werden gewinnen.
Am 08.05.2007 kommen die Zahlen für Q1. diese dürften positiv ausfallen und werden dementsprechend Kurssteigerungen mit sich bringen.
Mal sehen, wie der Markt auf die Meldung und weitere Meldungen der nächsten Woche reagiert. Die Unsicherheit ist in Kursen von 3,80-4,20 bereits eingepreist. Schlimmer dürfte es Tipp24 und Bwin treffen.