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Seite 368 von 444 Neuester Beitrag: 19.04.24 22:14 | ||||
Eröffnet am: | 23.02.07 08:28 | von: Spezial Brok. | Anzahl Beiträge: | 12.094 |
Neuester Beitrag: | 19.04.24 22:14 | von: michelangelo. | Leser gesamt: | 1.641.644 |
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http://www.ariva.de/walter_bau_st-aktie/kurs
Was bedeutet das für Walter Bau ? ;-)))
www.insolvenz bekanntmachungen.de
6 IN 94/05
-
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WALTER BAU-AKTIENGESELLSCHAFT, Böheimstr. 8, 86153 Augsburg
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 6151
- Schuldnerin -
-
Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt. Der
vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
oder bei dem
Landgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
§ 8 Festsetzung von Vergütung und Auslagen
(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht
festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden,
wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.
§ 9 Vorschuß
Der Insolvenzverwalter kann aus der Insolvenzmasse einen Vorschuß auf die Vergütung und die Auslagen
entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn das
Insolvenzverfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden.
Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a der Insolvenzordnung gestundet, so bewilligt das Gericht einen
Vorschuss, sofern die Voraussetzungen nach Satz 2 gegeben sind.
#9194 - dann hätte womöglich auch etwas von Vorschuß darin gestanden, konnte nichts dergleichen erkennen.
#9193 - wenn es so vorgesehen ist, dann sollte es wohl auch so erfolgen, oder warum nicht ?
#9192 - diese Sache wurde schon am 22.02.2017 vom AG festgesetzt und erst im März veröffentlicht. Die Sache mit dem Sonderinsolvenzverwalter wurde am 15.02 2017 festgesetzt.
nachzulesen in der Quelle:
www.Insolvenzbekanntmachungen.de
Es geht voran könnte man meinen. Aber wohin läuft es hinaus ???
Wie immer keine Empfehlung zu einem Kauf oder Verkauf, nur meine Meinung....
Zeitpunkt: 06.03.17 14:38
Aktionen: Löschung des Beitrages, Nutzer-Sperre für 1 Tag
Kommentar: Marktmanipulation vermutet
wir sind hier nicht in der Kirche. Ich glaube eher an Pennyjoker seinen Busch. Wenn schon, denn schon.
schon gut schon gut, gehe wieder in den Vorder -garten
Zeitpunkt: 07.03.17 16:01
Aktion: Löschung des Beitrages
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Co-Moderator seit 05.02.2008
Moderator seit 15.07.2008
Gruss