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Seite 367 von 444 Neuester Beitrag: 19.04.24 22:14 | ||||
Eröffnet am: | 23.02.07 08:28 | von: Spezial Brok. | Anzahl Beiträge: | 12.094 |
Neuester Beitrag: | 19.04.24 22:14 | von: michelangelo. | Leser gesamt: | 1.641.908 |
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www.bundesanzeiger.de
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009
Die sonstigen betrieblichen Erträge beinhalten insbesondere periodenfremde Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen mit € 21,4 Mio. (Vorjahr: € 0,0 Mio.), aus der Ausbuchung verjährter Verbindlichkeiten mit € 3,3 Mio. (Vorjahr: € 2,2 Mio.) sowie aus Forderungsverzichten mit € 6,8 Mio. (Vorjahr: € 0,0 Mio.).
Denke Hr. Schneider wird wissen, warum er sich solange Zeit läßt.
Hier sehe ich ebenfalls ein überdurchnittliches positives Ergebis entgegen.
Da passt ein überdurchschnittlich positives Ergebnis nicht hinein, fürchte ich.
"Nach heutigem Kenntnisstand ist die Befriedigung aller bestehenden und künftigen Masseverbindlichkeiten aus den Zuflüssen im Rahmen des Verfahrens gewährleistet. Eine quotale Ausschüttung an die Insolvenzgläubiger wird hingegen nur in geringem Umfang möglich sein."
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009
Sorry, aber ICH glaube eher dem Insolvenzverwalter und was er - neben dem Wirtschaftsprüfer (!) - offiziell im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.
Euren mutigen Träumen kann ich bisher nicht folgen...
Lest dazu mal in den Jahresberichten 2005 bis 2009 ... ;-)
Und nicht die Gesamtforderungen aus den Augen verlieren. Waren das nicht weitaus mehr als ein paar Milliönchen Euro ?
"Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes fiel im vergangenen Dezember. Die letztendliche Auszahlung wird allerdings erst nach dem Schlusstermin des Insolvenzverfahrens erfolgen."
http://www.b4bschwaben.de/b4b-nachrichten/...er-bau-_arid,250547.html
"In diversen weiteren Schiedsverfahren stritt man darüber, ob Schneider damit Verträge mit dem Co-Investor verletzt hat. Derzeit ist noch ein Prozess vor dem Landgericht Augsburg über diese Frage anhängig (Az. 23 O 720/15)."
http://www.juve.de/nachrichten/verfahren/2016/12/...ry-gegen-thailand
https://dejure.org/gesetze/InsO/197.html
3. zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse.
6 IN 94/05
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WALTER BAU-AKTIENGESELLSCHAFT, Böheimstr. 8, 86153 Augsburg
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 6151
- Schuldnerin
Dem Sonderverwalter Rechtsanwalt Wolfgang Hohenadl wurde eine Vergütung festgesetzt.
Der vollständige Beschluss kann durch die Verfahrensbeteiligten auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
oder bei dem
Landgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 15.02.2017