Uniper mit Volldampf voraus
Seite 85 von 132 Neuester Beitrag: 28.11.24 12:24 | ||||
Eröffnet am: | 09.09.16 13:03 | von: goldfather | Anzahl Beiträge: | 4.286 |
Neuester Beitrag: | 28.11.24 12:24 | von: Highländer49 | Leser gesamt: | 1.411.523 |
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Die Bundesregierung, die Uniper SE und Fortum Oyj haben heute eine Änderung des am 22. Juli 2022 bekanntgegebenen Stabilisierungspakets für Uniper unterzeichnet. Das Stabilisierungspaket umfasst nunmehr eine Kapitalerhöhung in Höhe von €8 Mrd zu einem Ausgabepreis von €1,70 je Aktie unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre. Die Kapitalerhöhung wird ausschließlich vom Bund gezeichnet und führt zu einer Beteiligung des Bundes an Uniper von rund 93 % (nach der Kapitalerhöhung). Darüber hinaus soll der Bund die derzeit von Fortum gehaltenen Uniper-Aktien für €1,70 je Aktie erwerben, was zu einer Beteiligung des Bundes von rund 99 % führt. / Quelle: Guidants News https://news.guidants.com
„Im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung beabsichtigt der Bund, alle Anteile von Fortum an Uniper zu einem Preis von 1,70 Euro je Aktie (entspricht 0,5 Mrd. Euro) zu erwerben.“ Nach Abschluss der Kapitalerhöhung und dem Erwerb der Uniper-Anteile von Fortum werde der Bund etwa 98,5 Prozent der Anteile an Uniper besitzen.
"Der finanzmarktstabilisierungsrechtliche Squeeze-outBearbeiten
Im Zuge der weltweiten Weltfinanzkrise in den Jahren 2008 bis 2009 wurden vom Deutschen Bundestag die Finanzmarktstabilisierungsgesetze zur Stabilisierung des deutschen Finanzmarktes infolge der Lehmann-Pleite in den USA erlassen. Diese dienten primär dazu, die Insolvenz der schwer angeschlagenen Immobilienfinanzierungsbank Hypo Real Estate (HRE) zu verhindern, da man Verwerfungen der internationalen Finanzwirtschaft vermeiden wollte, wie sie durch die Insolvenz der US-Bank Lehman Brothers Holdings Inc. verursacht worden waren. Dies trug dem Gesetzgeber den Vorwurf ein, ein nicht verfassungsmäßiges Einzelfallgesetz geschaffen zu haben, das vom Grundgesetz untersagt ist. Dieser Vorwurf hat sich aber nicht bestätigt.
Der finanzmarktstabilisierungsrechtliche Squeeze-out enthält in § 12 Abs. 4 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes Abwandlungen des aktienrechtlichen und übernahmerechtlichen Squeeze-out. Da der Squeeze-out durch den Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin), hinter dem zu 100 % die Bundesrepublik Deutschland steht, aber eine besonders schnelle Umsetzung im Krisenfall erforderte, unterscheidet sich dieser fundamental von den bereits bekannten Squeeze-out Formen, da er eine vorgeschaltete Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss der Altaktionäre bis zu einem Grad zulässt, an dem die Stimmrechte aller weiteren Anteilseigner so weit verwässert werden, dass der Bund mit eigener Mehrheit diesen Squeeze-out beschließen kann. Maßgebliche Schutzmechanismen der Minderheitsaktionäre im Squeeze-out Fall werden ausgehebelt. Durch diese radikalen Maßnahmen kommt der finanzmarktstabilisierungsrechtliche Squeeze-out stark in die Nähe von US Squeeze-out Formen, die unter normalen Umständen in Deutschland nicht möglich wären und nur für den Krisenfall Anwendung finden.
Durch das Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG) vom 27. März 2020 wurde das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (FMStBG) in Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (WStBG) umbenannt und neu gefasst. Der Squeeze-out nach dem ehemaligen § 12 Abs. 4 FMStBG ist seitdem in § 14 Abs. 4 WStBG geregelt.[15]"
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Squeeze-out
§ 14 Wertpapiererwerbs- und Übernahmeangebote; Ausschluss von Minderheitsaktionären
(1) Wird die Kontrolle im Sinne des § 29 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über eine Zielgesellschaft durch den Bund, den Fonds oder durch ihre jeweiligen Tochtergesellschaften im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme nach Stabilisierungsfondsgesetz, einschließlich der nachträglichen Erhöhung einer im Rahmen einer Stabilisierungsmaßnahme erworbenen Beteiligung des Fonds, oder einer Maßnahme nach dem Rettungsübernahmegesetz erlangt, so befreit sie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von der Pflicht zur Veröffentlichung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und zur Abgabe eines Angebots nach § 35 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(2) § 30 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes findet keine Anwendung, wenn sich Aktionäre einer Zielgesellschaft oder Personen oder Gesellschaften, denen nach § 30 Absatz 1 oder 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes Stimmrechte aus Aktien dieser Zielgesellschaft zugerechnet werden, ihr Verhalten in Bezug auf diese Zielgesellschaft auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise mit dem Fonds, dem Bund oder mit deren jeweiligen Tochterunternehmen im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen nach § 7, 8 oder 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes über die Ausübung von Stimmrechten oder in sonstiger Weise in Bezug auf die Zielgesellschaft abstimmen.
(3) Gibt der Bund oder ein Fonds im Zusammenhang mit einer Stabilisierung ein Angebot im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zum Erwerb von Wertpapieren eines Unternehmens ab, gilt Folgendes:1.
Die Annahmefrist darf unter Abweichung von § 16 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nicht weniger als zwei Wochen betragen. Die weitere Annahmefrist im Sinne des § 16 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes entfällt. Die Schwellenwerte in § 39a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes betragen jeweils 90 Prozent. Die §§ 13, 16 Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind nicht anzuwenden.
In der Angebotsunterlage bedarf es nicht der Aufnahme der ergänzenden Angaben nach § 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und der ergänzenden Angaben nach § 2 Nummer 1 der WpÜG-Angebotsverordnung für solche Personen, die lediglich nach Maßgabe des § 2 Absatz 5 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes als gemeinsam handelnde Personen gelten, aber tatsächlich ihr Verhalten im Hinblick auf ihren Erwerb von Wertpapieren der Zielgesellschaft oder ihre Ausübung von Stimmrechten aus Aktien der Zielgesellschaft nicht mit dem Bund oder dem Fonds abstimmen.
Abweichend von § 31 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und den §§ 4 bis 6 der WpÜG-Angebotsverordnung bemisst sich der Mindestwert bei Übernahmeangeboten nach Abschnitt 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nach dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs während der letzten zwei Wochen vor Bekanntgabe oder Bekanntwerden der Absicht eines Übernahmeangebots. Das gilt nicht, wenn dieser Wert über dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs während des Zeitraums vom 1. bis 27. März 2020 liegt. In diesem Fall ist der letztgenannte Wert der maßgebliche Mindestwert. § 31 Absatz 4 und 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes findet keine Anwendung.
(4) Der Fonds kann ein Verlangen nach § 327a Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes stellen, wenn ihm Aktien der Gesellschaft in Höhe von 90 Prozent des Grundkapitals gehören. § 327b Absatz 3 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden. Anstelle des § 327e Absatz 2 des Aktiengesetzes findet § 7c Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung. Ist eine gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses gerichtete Klage begründet, hat der Fonds den Aktionären ihre Aktien Zug um Zug gegen Erstattung einer bereits gezahlten Abfindung zurück zu übertragen. Im Übrigen sind die §§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes anzuwenden.
https://www.gesetze-im-internet.de/fmstbg/BJNR198600008.html
Bitter für die Kleinaktionäre
Prost, werte Kriegstreiber
s
Niemand (außer Amputierte oder anderweitig Schwerbehinderte) dürfte sein Geld umsonst bekommen!
Wer staatliche Unterstützung erhält muss dafür eine Gegenleistung erbringen!
Gemeinnützige Arbeit, öffentliche Plätze reinigen, Schnee schieben bei der arbeitenden Bevölkerung usw.
Mal sehen wie lange es dauern würde bis sich die Leute Arbeit suchen…..
Wäre gleichzeitig auch eine Erziehungsmaßnahme für nachfolgende Generationen…..
Gruß Bronto
Gas, dass nicht da ist, kann man nicht kaufen, dafür kann er über Uniper & Co beliebige Mrd. versenken.
Das einzige was hilft ist den Verbrauch an das Angebot anzupassen. Und dafür muß der Spotpreis bis zum Verbraucher durchschlagen:
Entweder über Gasumlage oder direkt.