Griechenland - Haircut/Default/CDS
Richtig! Zumal nun mehrere Klagen in dieser Richtung eigeleitet werden. Wenn die durch sind...
Vor allem gibt es wahrscheinlich auch Sammelklagen vorm ICSID. Die Urteile wirken besser.
http://bit.ly/ImQss5
Damit jeder weis, wär für den Zwangs PSI verantwortlich ist!
In Namen der Eurogruppe, hat der Präsident der Eurogruppe Jean-Claude Juncker in seinem Interview unten darauf hingewiesen, dass es eine Beschlussfassung der Eurogruppe war, dass die Privatpersonen an dem PSI teilnahmen und dass sie von keinem Euroland (direkt oder indirekt) entschädigt werden sollen.
Die Eurogruppe hat sogar explizit darauf gepocht, dass Griechenland ihnen versichert dass keine einzige Privatperson direkt oder indirekt entschädigt wird (im Video 2:00 sagt dazu Jean-Claude Juncker : "We received assurances from the Greek Authorities, that means the Finance Minister, and he is a Greek Authority, that there will be no compensation, either direct or indirect, to any bondohlder. This is an essential point because if Greece would allow private bondholders to be compensated we would have to face the same problem in all the member states of the Euro area...")
http://tvnewsroom.consilium.europa.eu/event/...s-conference-part-274/
einfach googeln, dann klappts!
Wer von euch hat Zugang zu einem Bloomberg Terminal????
Dann fragt da mal nach warum die noch diese Anleihen Listen:
GR1150001666
GR0514017145
GR0514018150
GR0514019166
GR0326040236
Scheinbar sind jene Titel vom PSI ausgeschlossen worden!
Die Rolle der Commerzbank bei der Schädigung der Kunden durch die Vermittlung der Griechenland-Anleihe wird immer dubioser. Sie scheint den Anlegern in vielen Fällen die Schrottanleihen aus ihrem eigenen Bestand verkauft zu haben. Damit hat sie die erheblichen wirtschaftlichen Risiken auf ihre ahnungslosen Kunden abgewälzt.
Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Hamburger BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte vertreten mittlerweile über 800 Betroffene. Nach der Durchsicht der Unterlagen der Anleger hat sich der Verdacht erhärtet, dass die Bank die Griechenland-Wertpapiere aus dem eigenen Bestand verkauft hat. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper: "Uns liegen eine ganze Reihe von Wertpapierabrechnungen von Commerzbank-Kunden vor, nach denen die Vermittlung der Anleihen als sogenanntes Festpreisgeschäft abgewickelt wurde." Bei Festpreisgeschäften werden die Wertpapiere nicht über eine Börse kommissioniert, sondern direkt von der Bank verkauft; sie tritt dann nicht als Vermittlerin, sondern als Verkäuferin auf. Und das setzt denknotwendig das Eigentum an den Wertpapieren voraus.
Das ist angesichts der Tatsache, dass die Commerzbank Aktiengesellschaft die Geschäftsbank in Deutschland mit dem größtem Griechenland-Anleihe-Bestand ist, und sich dass Ergebnis der Bank durch die notwendig gewordenen Abschreibungen im Zusammenhang mit dem neuen Bankenstresstest dramatisch verschlechtert hat, sehr bedenklich. Rechtsanwalt Gröpper: "Die Bank ist seit der letzten Finanzkrise angeschlagen. Sie darf die Geschäfte nur unter Auflagen weiterführen und muss eine bestimmte Kernkapitalquote bringen. Bis Ende 2010 sah es so aus, dass die Anleihen Griechenlands mit dem Nennwert in die Bilanzen eingestellt werden dürfen. Dadurch hätte sich der Kapitalbedarf der Bank erheblich verringert. Das war zuletzt nicht mehr möglich. Sie musste die Griechenland-Anleihe schnellstmöglich zu einem möglichst hohen Preis loswerden. Dies vorausgeschickt finden wir, dass das gar nicht gut aussieht, wenn diese Anleihen plötzlich in den Depots ihrer Kunden landen."
Und die scheinen in den meisten Fällen nichts von den Risiken der Anleihen und auch nichts vom Eigeninteresse der Bank an dem Verkauf der Anleihen gewusst zu haben. GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte hat deshalb die Commerzbank Aktiengesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Anwälte fordern für den Anleger den Kaufpreis zurück.
Mit derartigen Artikeln, wie sie unter #1459 und in "Offenen PR-Foren" auftauchen suggierieren die Verfasser zu viel Hoffnung, dass Griechenland-Bondbesitzer "von anderen" ihr verspekuliertes Geld zurück erhalten könnten.
Da der Zwangsumtausch keinerlei Rechtsgrundlage besitzt, gibt es sehr vielfältige Klagemöglichkeiten.
Bei falscher Bankberatung besteht Haftungspflicht seitens der Bank.
Übrigens bereitet nun auch der norwegische Staatsfonds Klagen vor! Das ist der 2. größte Staatsfonds der Welt.
Das wird sicher noch sehr interesant.
Am besten Ihr stellt erstmal kostenlos den Antrag und wartet erstmal weiter ab was die Profis nun genau unternehmen!
Hamburg/ Athen, 05.05.2012. Die auf das Bank- und Kapitalmarkrecht spezialisierten Hamburger GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte, die die Schutzgemeinschaft für Griechenland-Anleihe-Anleger vertreten, haben für mehrer Mitglieder der Schutzgemeinschaft über einen griechischen Korrespondenzanwalt das Schuldenschnitt-Gesetz vor dem Athener Gericht angefochten.
Sie vertreten die Meinung, dass das Gesetz formellrechtlich nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist und materiellrechtlich gegen die griechische Verfassung und gegen das europäische Gemeinschaftsrecht verstößt. Rechtsanwalt Matthias Gröpper: "Die Anleger werden faktisch ohne Entschädigung enteignet. Das ist verfassungswidrig." Die Rechtsanwälte beabischtigen, den Europäischen Gerichtshof mit einzubinden. Gröpper weiter: "Wir haben nicht das größte Vertrauen in die griechische Justiz. Deshalb werden wir versuchen, die wesentlichen Verfahrensfragen vor dem Europäischen Gerichthofs klären zu lassen. Das ist dann möglich, wenn wir vor dem griechischen Gericht die Vorlage durchsetzen können."
Die Entscheidung wirkt erga omnes. Deshalb profitieren gegebenenfalls alle Mitglieder der Schutzgemeinschaft von der Feststellung der Rechtswirdrigkeit.
Parallel dazu verfolgt die Schutzgemeinschaft für Ihre Mitglieder auch die Geltendmachung der Ansprüche gegen Griechenland vor einem Internationalen Schiedsgericht und prüft darüber hinaus die Möglichkeit der Inanspruchnahme Deutschlands und der Europäischen Gemeinschaft.
Natürlich können Klage promotende RAe eine "Meinung" vertreten, dass das oder jenes verstösst - aber das ist kein hinreichender Grund ihnen zu folgen - und später teure Honorare abzudrücken.
@ACundDC: Bist du RA aus der Kanzle GRÖPPER KÖPKE oder warum stellst du diese Artikel vollständig rein?
Ich stelle hier alle Klagen rein!!!
Von der Sdk und DSW ist ja noch nicht viel konkretes zu vernehmen.
Oder wisst Ihr da mehr???
Ich denke mal, konkrete Ergebnisse sind vor 2013/2014 nicht zu erwarten.
Ich werde im Sommer mit ein paar Freunden nach Korfu fliegen - vielleicht kann ich meinen Stapel GR-Bonds gegen einen Teller Souflaki eintauschen.
Das Direktorium des Euro-Krisenfonds EFSF hat bei seiner heutigen Sitzung bestätigt, trotz der Unsicherheit über die künftige Regierung in Griechenland die nächste internationale Hilfszahlung an das hochverschuldete Land auszuzahlen. Von der Kredittranche in Höhe von 5,2 Milliarden Euro werden 4,2 Milliarden Euro bereits am morgigen Donnerstag ausgehändigt. "Die restlichen 1,0 Milliarde Euro benötige Athen nicht vor Juni. Dieses Geld werde abhängig von den finanziellen Bedürfnissen Griechenlands überwiesen", so das Direktorium des Euro-Krisenfonds EFSF.
Es stellte klar, dass - wie bereits zuvor - die 4,2 Milliarden Euro auf ein separates Konto fließen, das Griechenland allein zur Tilgung seiner Schulden nutzen darf. Der 2010 vereinbarte Rettungsfonds für Euro-Länder EFSF gibt für in Schieflage befindliche Euro-Staaten an den Finanzmärkten Anleihen heraus, für die die Mitgliedsstaaten garantieren und händigen dieses Geld als Notkredit dann an die Krisenstaaten aus.
In den vorangehenden Beiträgen wurden die klassischen Schutzrechte der bilateralen Investitionsschutzabkommen (BIT) dargestellt. Diese werden in manchen Staatsverträgen inhaltlich noch erweitert.
Klausel. Hat etwa ein Gaststaat Investoren aus anderen Staaten weitergehende Rechte eingeräumt, als sie dem österreichischen Investor zugute kommen, so kann sich auch ein österreichischer Investor dank einer Meistbegünstigungsklausel auf diese fremden Rechte berufen.
Damit soll verhindert werden, dass Gaststaaten Schutzrechte an einzelne Staaten selektiv verteilen. Begünstigungen, die aus einer Freihandelszone, Zollunion oder einer Wirtschaftsgemeinschaft herrühren oder durch multilaterale Investitionsschutzabkommen eingeräumt werden, sind jedoch von dieser Meistbegünstigungsklausel ausgenommen.
Um den völkerrechtlichen Schutz der BIT noch weiter zu fassen, werden manche Staatsverträge um "Umbrella"- Klauseln erweitert. Dadurch werden nicht nur typische staatliche Handlungen den Auflagen der BIT unterstellt, sondern auch Situationen, in denen der Staat wie ein Privater unternehmerisch handelt. Hat also ein österreichischer Investor mit seinem Gaststaat direkt einen Vertrag geschlossen, können auch die daraus resultierenden Rechte und Pflichten dem Schutz des völkerrechtlichen BIT unterstehen. Wie weitreichend dieser Schutz gilt, lässt sich jedoch nicht pauschal sagen und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Bemerkenswert ist ebenso, dass BIT nicht nur die Investition an sich schützen sollen, sondern auch den damit verbundenen Geldtransfer aus und in den Gaststaat.
Dafür sorgen die Transfergarantien, die gewährleisten sollen, dass investitionsbezogene Zahlungen in einer Währung zum am Markt geltenden Wechselkurs und ohne Verzögerung transferiert werden können. Diese Zahlungen umfassen etwa das Investitionskapital, Erträge, Darlehensrückzahlungen, Lizenzgebühren, Erlöse aus Liquidationen oder auch persönliche Einkommen von Beschäftigten aus dem Ausland.
Der Autor ist Partner von Freshfields Bruckhaus Deringer in Wien
Anbei eine Studie zur Meistbegünstigungsklausel zu ALLEN BIT's des Gaststaates:
Mit Vergleichsurteile zum BIT Shopping!
opus.kobv.de/ubp/volltexte/2005/612/pdf/BITSStudie.pdf
Seite 97
Diese Studie deckt sich mit der Dissertation von Herrn Adrien von Breitenstein! Danach können wir uns, in der Vertragsauslegung, immer auf das vorteilhafteste BIT von Griechenland berufen!!!
BIT Klage vorm LG Frankfurt!!!
"Noch vor der Sommerpause reichen wir Klage beim Landgericht Frankfurt ein", berichtet Andreas Lang, Vorstand der Rechtsanwaltskanzlei Nieding und Barth in Frankfurt, die eine hohe zweistellige Zahl geschädigter Anleger mit Griechenland-Papieren im Wert von 6,5 Millionen Euro vertritt. Diese Anleger wollen das Land wegen des Verstoßes gegen das Investitionsschutzabkommen zwischen Deutschland und Griechenland verklagen. Nach dem seit den sechziger Jahren geltenden Abkommen sollen Anleger vor politischen Risiken des anderen Landes geschützt werden. Demnach dürften Anleger nur gegen Entschädigung im Wert der Kapitalanlage enteignet werden, und zwar unverzüglich oder im Voraus, sagt Lang. Daraus leitet er einen Klagegrund ab, da der Zwangsumtausch nur einen Bruchteil des ursprünglichen Anlagewerts entschädigte und der Großteil der Bonds erst in 20 bis 25 Jahren zurückgezahlt werden soll.
SdK steht kurz vor der Klageeinreichung in Bezug auf den Schuldenschnitt
Griechenlands
Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) wird innerhalb der
nächsten zwei Wochen die ersten Klagen in Bezug auf den Schuldenschnitt
bei griechischen Staatsanleihen einreichen. Die erste Klage der SdK wird in
Griechenland vor dem Symvoulio tis Epikratias, dem obersten
Verwaltungsgerichtshof des Landes, eingereicht werden. Diese richtet sich
direkt gegen die griechischen Regierungsbeschlüsse, welche die so genannte
Privatsektorbeteiligung (PSI) inklusive der Anwendung der
Zwangsumschuldungsklauseln (CACs) vorsehen. "Nach langer Abwägung der Vor-
und Nachteile einer Klage in Griechenland haben wir uns schlussendlich
dafür entschieden, da wir uns sicher sind, dass die griechische Justiz
unseren Argumenten bezüglich des offensichtlichen Rechtsbruchs folgen
wird", so Daniel Bauer, Vorstandsmitglied der SdK.
Gleichzeitig wird die SdK vor einem deutschen Gericht Besitz-, Eigentums-
und Schadensersatzansprüche in Zusammenhang mit der zwangsweisen Ausbuchung
und eigenmächtigen Einbuchung griechischer Schuldverschreibungen geltend
machen. Die SdK hat sich hierbei für eine Zusammenarbeit mit der
renommierten Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte entschieden.
"Griechenland ist geradezu ein Paradebeispiel für einen Fall, in dem jedes
rechtliche Ziel und Maß vollständig ignoriert und durch ein vordergründig
günstiges, wirtschaftliches Ergebnis ersetzt wird. Dabei hat sich
normalerweise das wirtschaftliche Ergebnis im Rahmen der rechtlichen
Möglichkeiten zu bewegen. Andernfalls hat das Ergebnis nämlich keinen
Bestand. Neben international üblichen Rechtsnormen wurde hier auch
eindeutig deutsches Recht verletzt. Auf dieser Grundlage klagen wir nun
gegen den Staat Griechenland" so Rechtsanwalt Franz Braun, Partner bei der
Kanzlei CLLB.
Neben diesen Klagen, an denen sich auch alle betroffenen SdK Mitglieder
beteiligen können, prüft die SdK derzeit auch noch ein Vorgehen vor einem
internationalen Schiedsgericht. Registrierte Mitglieder der SdK erhalten
über den kostenlosen Newsletter zum Thema Griechenland weitergehende
Informationen.