Auch Fluxx wird sein Recht bekommen
Seite 86 von 181 Neuester Beitrag: 07.05.10 12:40 | ||||
Eröffnet am: | 10.10.06 11:46 | von: grazer | Anzahl Beiträge: | 5.514 |
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HANDELSBLATT, Montag, 25. Juni 2007, 14:00 Uhr
Lockerung der Gebietsbeschränkung
BGH verordnet mehr Wettbewerb beim Lotto
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den staatlichen Lottogesellschaften mehr Wettbewerb verordnet. In einem am Montag bekannt gewordenen Beschluss erklärte der Kartellsenat die Aufteilung des Marktes unter den Lottogesellschaften der Länder für wettbewerbswidrig.
Blockvertrag beschränkt Wettbewerb: Lottogesellschaften unterliegen dem Kartellrecht
HB KARLSRUHE. In einem Eilverfahren bestätigte das Karlsruher Gericht damit im Wesentlichen eine Verfügung des Bundeskartellamts vom vergangenen Jahr. Danach ist eine seit Jahrzehnten geltende Regelung, wonach die Lottogesellschaften ihr Angebot nur innerhalb der eigenen Landesgrenzen vertreiben dürfen, mit deutschem und europäischem Kartellrecht nicht vereinbar. (Az: KVR 31/06 - Beschluss vom 8. Mai 2007)
Nach den Worten des Karlsruher Gerichts handelt es sich bei den Lottogesellschaften um „Unternehmen“, die dem Kartellrecht unterliegen. Der so genannte Blockvertrag, der die Lottogesellschaften mit der Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten auf das Gebiet ihres jeweiligen Bundeslandes verweise, beschränke den Wettbewerb unter den Lottoanbietern und halte sie davon ab, außerhalb ihres Landes eine Konzession zu beantragen.
Eine Lockerung dieser Gebietsbeschränkung gefährde nicht die Aufgabe der staatlich kontrollierten Lottogesellschaften, das Glücksspiel in geordnete Bahnen zu lenken. Denn auch bei Angeboten in anderen Ländern gelten laut BGH für die staatlichen Lottoanbieter die Werbebeschränkungen, die das Bundesverfassungsgericht vergangenes Jahr in seinem Urteil zum staatlichen Monopol auf Oddset-Sportwetten formuliert hatte. Der BGH betonte, dass Glücksspielangebote nach wie vor von einer behördlichen Genehmigung im jeweiligen Land abhängig gemacht bleiben - die allerdings nicht als Wettbewerbsbremse eingesetzt werden dürfe.
Private Glücksspielvermittler begrüßten das Urteil. Der Willkür von Ordnungsbehörden bei der Versagung von Erlaubnissen sei damit endlich ein Riegel vorgeschoben, sagte Rainer Jacken, Vorstandssprecher der Fluxx AG. Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes, sah durch den Spruch bestätigt, dass mit illegalen Gebietskartellen keine Lottopolitik zu machen sei.
Lotto: Bundesgerichtshof stärkt Länder im Lottostreit
Stuttgart (ots) -
- Ordnungsrechtliche Belange im Glücksspielrecht setzen sich gegen Kartellrecht durch
- Bundesgerichtshof setzt sofortige Vollziehung von Anordnungen des Bundeskartellamts vorläufig aus
- Staatliche Lottogesellschaften erhalten die Entscheidungsbefugnis über ihr Internetangebot
Mit seinem am Freitag übermittelten Beschluss hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die Lottogesellschaften ordnungsrechtliche Erlaubnisvorbehalte der Länder beachten und das Internetangebot regional begrenzen dürfen. Das Gericht hat eine Anordnung des Bundeskartellamts vorläufig außer Kraft gesetzt, mit der das Amt den Lottogesellschaften verboten hatte, ihr Internetangebot regional auszurichten.
"Wir begrüßen den Beschluss des Bundesgerichtshofs ausdrücklich", sagte Dr. Friedhelm Repnik, Geschäftsführer der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks. "Das Gericht teilt unsere Auffassung, dass wir die bestehenden ordnungsrechtlichen Erlaubnisvorbehalte, die einer Ausdehnung des Internetangebots in andere Bundesländer entgegenstehen, beachten dürfen."
Das Bundeskartellamt hatte den Lottogesellschaften im Sommer 2006 verboten, ihrer Geschäftsausrichtung entsprechend auch das Internetangebot jeweils regional auszurichten. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsanordnung hatte das Bundeskartellamt die Verhängung von Zwangsgeldern in Millionenhöhe angedroht.
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs gibt die Richtung vor, die auch der neue Glücksspielstaatsvertrag der Länder verfolgt, der am 1. Januar 2008 in Kraft treten soll: Das auch von der Europäischen Gemeinschaft akzeptierte Glücksspielmonopol in Deutschland soll
strikt am Schutz der Spieler und auch an der Suchtprävention ausgerichtet sein. Hierzu gehört, dass die Ordnungsbehörden der Länder durch eine regionale Ausrichtung des Spielangebots zur Durchsetzung dieser Ziele in ihren Ländern handlungsfähig bleiben.
Quelle & Pressekontakt:
DLTB - DEUTSCHER LOTTO- UND TOTOBLOCK
Landesrechtlicher Erlaubnisvorbehalt für Internetvertrieb staatlicher Lottogesellschaften vorläufig bestätigt
Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle - Nr. 85/2007
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das vom Bundeskartellamt gegenüber den Lottogesellschaften der Bundesländer ausgesprochene Verbot, bei einer Ausdehnung ihres Internetvertriebs Erlaubnisvorbehalte zu beachten, die in anderen Bundesländern bestehen, nicht für sofort vollziehbar erklärt werden darf. Das bedeutet, dass dieses Verbot bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die gegen die Verfügung eingelegte Beschwerde nicht durchgesetzt werden darf.
Die Lottogesellschaften arbeiten auf der Grundlage des sogenannten Blockvertrags zusammen. Nach dessen § 2 ist die Tätigkeit jeder Lottogesellschaft auf das Gebiet des jeweiligen Landes beschränkt. Der derzeit geltende "Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland" enthält eine entsprechende Regelung. Danach dürfen die Lottogesellschaften in einem anderen Land nur mit Zustimmung von dessen Behörden tätig werden; hierauf besteht kein Rechtsanspruch.
Das Bundeskartellamt hatte – sofort vollziehbar – verschiedene Verhaltensweisen der Lottogesellschaften untersagt, weil sie gegen deutsches und europäisches Kartellrecht verstießen. Die Lottogesellschaften haben dagegen beim Oberlandesgericht Düsseldorf Beschwerde eingelegt. Sie haben darüber hinaus beantragt, der Beschwerde gegen die Untersagungsverfügung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Den auf aufschiebende Wirkung gerichteten Antrag hat das OLG Düsseldorf überwiegend abgelehnt.
Mit Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof haben die Lottogesellschaften den Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung ihrer Beschwerde nur weiterverfolgt, soweit ihnen untersagt worden war, ihren Internetvertrieb unter Beachtung von § 2 Blockvertrag und § 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag sowie der Landesgesetze zum Glücksspielwesen auf im Land der Lottogesellschaft wohnende Spielteilnehmer zu beschränken.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat der Rechtsbeschwerde teilweise stattgegeben. Er hat zunächst klargestellt, dass der Bundesgerichtshof Beschlüsse des Beschwerdegerichts zum vorläufigen Rechtsschutz nur auf rechtliche Plausibilität prüft, da es sich um ein Eilverfahren handelt. Für die Entscheidung des Kartellsenats war danach maßgeblich, ob das Oberlandesgericht Düsseldorf zu Recht Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung des Bundeskartellamtes verneint hat. Denn bei ernstlichen Zweifeln ist auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen.
Danach bestanden keine Bedenken gegen die Ansicht des OLG Düsseldorf, bei § 2 des Blockvertrages handele es sich um eine kartellrechtlich unzulässige Gebietsaufteilung unter den Lottogesellschaften, die nicht unter dem Aspekt der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben wie der Begrenzung und Kanalisierung von Spiellust gerechtfertigt werden könne.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) dürfen die Mitgliedstaaten und damit auch Bundesländer keine Maßnahmen treffen oder beibehalten, die die praktische Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen können. Das Bundeskartellamt hatte in § 5 Abs. 3 des Staatsvertrags eine derartige Maßnahme gesehen, weil diese Bestimmung die im Blockvertrag vereinbarte Gebietsaufteilung unter den Lottogesellschaften verstärke; denn danach könne die Zustimmung zu einem Tätigwerden in einem anderen Bundesland auch versagt werden, um Wettbewerb unter den Lottogesellschaften zu unterbinden. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist es mit europäischem Recht nicht vereinbar, wenn die Lottogesellschaften durch Landesrecht davon abgehalten würden, ihren Vertrieb auf andere Bundesländer auszudehnen.
Dies hat der BGH nicht beanstandet. Dagegen hat er die Rechtmäßigkeit der Verfügung insoweit bezweifelt, als dort den Bundesländern die Möglichkeit genommen wird, die Tätigkeit der aus anderen Bundesländern stammenden Lottogesellschaften aus ordnungsrechtlichen Gründen auch präventiv zu untersagen, also nicht erst nach Aufnahme der Tätigkeit. Ein landesrechtlicher Erlaubnisvorbehalt für die Tätigkeit von Lottogesellschaften anderer Bundesländer erscheine bei vorläufiger Beurteilung gemeinschaftsrechtlich unbedenklich. Die territoriale Beschränkung einer landesbehördlichen Erlaubnis auf das jeweilige Bundesland berühre jedenfalls hier nicht den Schutzbereich der gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, da diese Grundfreiheiten nur zwischen den Mitgliedstaaten gelten, jedoch nicht im Verhältnis zwischen staatlichen Lottogesellschaften eines Mitgliedstaates. Der Erlaubnisvorbehalt beeinträchtige bei summarischer Prüfung auch nicht ohne weiteres die praktische Wirksamkeit der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln. Nicht auszuschließen seien berechtigte ordnungsrechtliche Gründe auf Seiten der Länder, den Internetvertrieb durch Lottogesellschaften aus anderen Bundesländern von vornherein zu verbieten oder einzuschränken. So liege es nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Bayerischen Staatslotteriegesetz nicht fern, auch die Bereitstellung neuer oder zusätzlicher Vertriebsmöglichkeiten im Internet für bereits verfügbare Spielangebote durch weitere staatliche Lottogesellschaften als unzulässig anzusehen. Auch sei nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung des EuGH zur Dienstleistungsfreiheit ein Staatsmonopol für Glücksspiele und Lotterien nicht ausgeschlossen. Daher dürften sich die Bundesländer im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeit für oder gegen ein solches Monopol entscheiden und dieses dann auch präventiv durchsetzen.
Im Ergebnis sind die Lottogesellschaften schon vor rechtskräftiger Entscheidung über ihre Beschwerde dazu verpflichtet, ungeachtet der Regelungen im Blockvertrag und im Staatsvertrag eine autonome Entscheidung darüber zu treffen, ob sie ihren Internetvertrieb auf andere Bundesländer ausdehnen und die dafür erforderliche Genehmigung dieser Bundesländer einholen wollen. Diese Genehmigung darf nur aus ordnungsrechtlichen und nicht aus wettbewerblichen Gründen versagt werden.
Mit Beschluss vom 8. Juni 2007 (VI-Kart 15/06 (V)) hat das OLG Düsseldorf – ohne die vorliegende Entscheidung des BGH berücksichtigen zu können – den Beschluss des Bundeskartellamts in der Hauptsache im Wesentlichen bestätigt. Auf die vom BGH getroffene Entscheidung hatte dies keinen Einfluss. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Anordnungen der aufschiebenden Wirkung gelten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Auch eine gegen die Ablehnung einer solchen Anordnung gerichtete Rechtsbeschwerde erledigt sich vorher nicht.
Beschluss vom 8. Mai 2007 – KVR 31/06 – Lotto im Internet
Bundeskartellamt, Beschluss vom 23. August 2006 – B 10-92713-Kc-148/05,
WuW/E DE-V 1251
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Oktober 2006 – VI-Kart 15/06, WuW/E DE-869
Karlsruhe, den 25. Juni 2007
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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Die territoriale Beschränkung einer landesbehördlichen Erlaubnis auf das jeweilige Bundesland berühre jedenfalls hier nicht den Schutzbereich der gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, da diese Grundfreiheiten nur zwischen den Mitgliedstaaten gelten, jedoch nicht im Verhältnis zwischen staatlichen Lottogesellschaften eines Mitgliedstaates.
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Immerhin wird hier doch von einer gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit innerhalb der europäischen Staaten gesprochen; wenn sich also die Bundesländer untereinander keine Konkurrenz liefern müssen, darf man die Konkurrenz aus den anderen EG Staaten nicht ausschließen, weil dies ja eine Einschränkung der gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit bedeuten würde. Wie weit soll aber dann die Monopolstellung der Bundesländer gehen? Totales Chaos!
Hamburg, 25. Juni 2007.
Der am Freitag zugestellte Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine eindeutige Niederlage für den Deutschen Lotto- und Totoblock: Den Lottogesellschaften ist sofort vollziehbar verboten, jeweils nur Teilnehmer aus dem eigenen Bundesland zum Spiel im Internet zuzulassen. Die bisherigen Gebietskartelle verstoßen gegen deutsches und europäisches Kartellrecht. "Da helfen auch keine Nebelkerzen wie in der heutigen Pressemeldung des Deutschen Lottound Totoblocks, die einfach mal das Gegenteil behauptet", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbands.
Der BGH hat in seinem Urteil die Bewertung des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Bundeskartellamts ausdrücklich bestätigt, wonach die zwischen den Lottogesellschaften vereinbarten und im Lotteriestaatsvertrag vorgesehenen Beschränkungen als verbotene Marktaufteilungen zu untersagen sind. Setzen die Lottogesellschaft ihre bisherige Praxis fort, drohen ihnen Bußgelder von bis zu 1 Million Euro.
Den Wortlaut der Entscheidung senden wir Ihnen gern zu.
Das einzige was mir dabei nicht ganz klar ist, wie weit das Fluxx betrifft, die ja bundesländerübergreifend Lotto anbieten. Hier scheint die Dienstleistungsfreiheit des EU Rechts zum tragen zu kommen. Oder wie. Dann müßte aber der BGH nach diesem Recht vorgehen?
Könnte aber sein, das der BGH nach geltendem Landesrecht urteilen muß, das wie wir ja wissen nicht mehr lange gelten wird – wäre ein weiterer Grund für dieses Desaster, und zeigt nur noch mehr die Verzogerungstaktik der LG´s.
Der "Böse" windet sich wie ein Wurm, versucht sich immer wieder herauszureden, verdreht die Tatsachen und verstrickt sich dabei in immer mehr Widersprüche.
Als Zuschauer denkt man: "Nun gib doch auf, sieh' ein das es keinen Sinn mehr hat."
Jedem ist klar wie die Geschichte endet, der "Böse" muß aufgeben.
Doch, um sicher zu sein, muß man noch 10 Minuten warten...
Länder müssen Wettbewerb zulassen
Im Streit um Lottoangebote im Internet räumt der Bundesgerichtshof den Bundesländern nur noch eingeschränkte Möglichkeiten für Verbote ein. Nach einer Gerichtsentscheidung müssen die Länder den Wettbewerb von Lottoanbietern generell zulassen. Die Ausbreitung von Internet-Lotto einer Landesgesellschaft in einem anderen Bundesland könne nur aus ordnungsrechtlichen Gründen untersagt werden. Das sei der Fall, wenn eine Regierung bei einem Anbieter wegen aggressiver Werbung den Schutz vor Spielsucht als unzureichend ansehe. rtr
Die Rechtslage wird zunehmend klar: es wird kein Verbot der Geschäftstätigkeit für Fluxx geben. Die MP’s werden - wie auch immer - einlenken müssen.
Mit nachhaltigen Kurssteigerungen kann man ab der Bekanntgabe der MP’s, dass sie einlenken sowie nach Q3 Zahlen rechnen.
Alle langinvestierte können mit Zuversicht in Zukunft blicken. Die Zukunft bringt enorme Kurssteigerungen mit sich.
In diesem Sinne
Best regards
konkretes heraus kommt,---wenn ja kann es nur was positives für Fluxx sein.
26.06.2007 | Netzcode: 11031341
"Blockvertrag" rechtswidrig
Bundesgerichtshof verurteilt Gebietsaufteilung bei staatlichem Lotto
Karlsruhe. (dpa) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den staatlichen Lottogesellschaften mehr Wettbewerb verordnet. In einem am Montag bekannt gewordenen Beschluss erklärte der Kartellsenat die Aufteilung des Marktes unter den Lottogesellschaften der Länder für wettbewerbswidrig
In einem Eilverfahren bestätigte das Karlsruher Gericht damit im Wesentlichen eine Verfügung des Bundeskartellamts vom vergangenen Jahr. Danach ist eine seit Jahrzehnten geltende Regelung, wonach die Lottogesellschaften ihr Angebot nur innerhalb der eigenen Landesgrenzen vertreiben dürfen, mit deutschem und europäischem Kartellrecht nicht vereinbar.
Nach den Worten des Karlsruher Gerichts handelt es sich bei den Lottogesellschaften um "Unternehmen", die dem Kartellrecht unterliegen. Der so genannte Blockvertrag, der die Lottogesellschaften mit der Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten auf das Gebiet ihres jeweiligen Bundeslandes verweise, beschränke den Wettbewerb unter den Lottoanbietern und halte sie davon ab, außerhalb ihres Landes eine Konzession zu beantragen.
Eine Lockerung dieser Gebietsbeschränkung gefährde nicht die Aufgabe der staatlich kontrollierten Lottogesellschaften, das Glücksspiel in geordnete Bahnen zu lenken. Denn auch bei Angeboten in anderen Ländern gelten laut BGH für die staatlichen Lottoanbieter die Werbebeschränkungen, die das Bundesverfassungsgericht 2006 in seinem Urteil zum staatlichen Monopol auf Oddset-Sportwetten formuliert hatte. Der BGH betonte, dass Glücksspielangebote nach wie vor von einer behördlichen Genehmigung im jeweiligen Land abhängig gemacht bleiben - die aber nicht als Wettbewerbsbremse eingesetzt werden dürfe.
Der BGH stärkte die Rechte der Länder beim Internetangebot der staatlichen Lottogesellschaften. Zwar dürfen die 16 Unternehmen grundsätzlich selbst entscheiden, ob sie Angebote bundesweit im Internet anbieten wollen......... Zulässig ist das aber nur in den Ländern, die dafür eine Genehmigung erteilen. Die Erlaubnis können die Länder mit Hinweis auf die vom Verfassungsgericht verordnete staatliche Pflicht zur Eindämmung des Glücksspiels verweigern.........
http://www.oberpfalznetz.de/zeitung/1031341-100,1,0.html
und das ist der Punkt, hier lassen die MP keinen Druck auf
sich machen,---egal wie hart die Front der Liberalisierug sich
formiert.
Dies hat der BGH nicht beanstandet. Dagegen hat er die Rechtmäßigkeit der Verfügung insoweit bezweifelt, als dort den Bundesländern die Möglichkeit genommen wird, die Tätigkeit der aus anderen Bundesländern stammenden Lottogesellschaften aus ordnungsrechtlichen Gründen auch präventiv zu untersagen, also nicht erst nach Aufnahme der Tätigkeit.( vergl #2146 unterer Abschnitt )
sich bei Fluxx zu stabelesieren, mit leichter Tendenz nach oben. Es könnte
sein, dass unsere MP schon zusammensitzen und brühten und die " Stadtmauern"
fallen ein.