Auch Fluxx wird sein Recht bekommen


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Neuester Beitrag: 07.05.10 12:40
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21832 Postings, 7294 Tage pfeifenlümmelWas neues:

 
  
    #2126
25.06.07 14:44
       
       
       

HANDELSBLATT, Montag, 25. Juni 2007, 14:00 Uhr
Lockerung der Gebietsbeschränkung

BGH verordnet mehr Wettbewerb beim Lotto

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den staatlichen Lottogesellschaften mehr Wettbewerb verordnet. In einem am Montag bekannt gewordenen Beschluss erklärte der Kartellsenat die Aufteilung des Marktes unter den Lottogesellschaften der Länder für wettbewerbswidrig.


 


 



     


 
Blockvertrag beschränkt Wettbewerb: Lottogesellschaften unterliegen dem Kartellrecht
HB KARLSRUHE. In einem Eilverfahren bestätigte das Karlsruher Gericht damit im Wesentlichen eine Verfügung des Bundeskartellamts vom vergangenen Jahr. Danach ist eine seit Jahrzehnten geltende Regelung, wonach die Lottogesellschaften ihr Angebot nur innerhalb der eigenen Landesgrenzen vertreiben dürfen, mit deutschem und europäischem Kartellrecht nicht vereinbar. (Az: KVR 31/06 - Beschluss vom 8. Mai 2007)

Nach den Worten des Karlsruher Gerichts handelt es sich bei den Lottogesellschaften um „Unternehmen“, die dem Kartellrecht unterliegen. Der so genannte Blockvertrag, der die Lottogesellschaften mit der Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten auf das Gebiet ihres jeweiligen Bundeslandes verweise, beschränke den Wettbewerb unter den Lottoanbietern und halte sie davon ab, außerhalb ihres Landes eine Konzession zu beantragen.

Eine Lockerung dieser Gebietsbeschränkung gefährde nicht die Aufgabe der staatlich kontrollierten Lottogesellschaften, das Glücksspiel in geordnete Bahnen zu lenken. Denn auch bei Angeboten in anderen Ländern gelten laut BGH für die staatlichen Lottoanbieter die Werbebeschränkungen, die das Bundesverfassungsgericht vergangenes Jahr in seinem Urteil zum staatlichen Monopol auf Oddset-Sportwetten formuliert hatte. Der BGH betonte, dass Glücksspielangebote nach wie vor von einer behördlichen Genehmigung im jeweiligen Land abhängig gemacht bleiben - die allerdings nicht als Wettbewerbsbremse eingesetzt werden dürfe.

Private Glücksspielvermittler begrüßten das Urteil. Der Willkür von Ordnungsbehörden bei der Versagung von Erlaubnissen sei damit endlich ein Riegel vorgeschoben, sagte Rainer Jacken, Vorstandssprecher der Fluxx AG. Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes, sah durch den Spruch bestätigt, dass mit illegalen Gebietskartellen keine Lottopolitik zu machen sei.


       
       
       

 

459 Postings, 6454 Tage meineeigeneist es nicht lustig, welche Talente der Lottoblock besitzt

 
  
    #2127
25.06.07 17:35

Lotto: Bundesgerichtshof stärkt Länder im Lottostreit

Stuttgart (ots) -

- Ordnungsrechtliche Belange im Glücksspielrecht setzen sich gegen Kartellrecht durch
- Bundesgerichtshof setzt sofortige Vollziehung von Anordnungen des Bundeskartellamts vorläufig aus
- Staatliche Lottogesellschaften erhalten die Entscheidungsbefugnis über ihr Internetangebot

Mit seinem am Freitag übermittelten Beschluss hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die Lottogesellschaften ordnungsrechtliche Erlaubnisvorbehalte der Länder beachten und das Internetangebot regional begrenzen dürfen. Das Gericht hat eine Anordnung des Bundeskartellamts vorläufig außer Kraft gesetzt, mit der das Amt den Lottogesellschaften verboten hatte, ihr Internetangebot regional auszurichten.

"Wir begrüßen den Beschluss des Bundesgerichtshofs ausdrücklich", sagte Dr. Friedhelm Repnik, Geschäftsführer der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks. "Das Gericht teilt unsere Auffassung, dass wir die bestehenden ordnungsrechtlichen Erlaubnisvorbehalte, die einer Ausdehnung des Internetangebots in andere Bundesländer entgegenstehen, beachten dürfen."

Das Bundeskartellamt hatte den Lottogesellschaften im Sommer 2006 verboten, ihrer Geschäftsausrichtung entsprechend auch das Internetangebot jeweils regional auszurichten. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsanordnung hatte das Bundeskartellamt die Verhängung von Zwangsgeldern in Millionenhöhe angedroht.

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs gibt die Richtung vor, die auch der neue Glücksspielstaatsvertrag der Länder verfolgt, der am 1. Januar 2008 in Kraft treten soll: Das auch von der Europäischen Gemeinschaft akzeptierte Glücksspielmonopol in Deutschland soll
strikt am Schutz der Spieler und auch an der Suchtprävention ausgerichtet sein. Hierzu gehört, dass die Ordnungsbehörden der Länder durch eine regionale Ausrichtung des Spielangebots zur Durchsetzung dieser Ziele in ihren Ländern handlungsfähig bleiben.

Quelle & Pressekontakt:
DLTB - DEUTSCHER LOTTO- UND TOTOBLOCK

 

5306 Postings, 7427 Tage naivuszu 2127

 
  
    #2128
25.06.07 18:33
Wenigstens mußten sie diesmal etwas länger überlegen, wie man die Sache noch drehen könnte! Aber kein Wort darüber das das Kartellamt die letztendliche Entscheidungsgewalt darüber hat, und nicht wie der DLTB wollte die Länder! Auch kein Wort darüber das solche Anträtge in mehreren Bundesländern anbieten zu wollen zuzulassen sind, auch wenn man noch ordnungsrechtliche bedenken ins Feld führen kann, die aber in den wenigsten Fällen vor dem Kartellamt Bestand haben werden! Nicht umsonst wurden Zuwiederhandlungen mit 10% des Umsatzes der jeweiligen Landeslotterie unter Strafe gestellt!  

5306 Postings, 7427 Tage naivusund noch etwas zu

 
  
    #2129
25.06.07 18:39
den "ordnungsrechtlichen Bedenken"! etwa genau das selbe wie die Spielsucht, ein Strohalm an den man sich klammert, wobei letzteres eigentlich schon gescheitert ist.  

21832 Postings, 7294 Tage pfeifenlümmelGibt es noch eine echte Privatisierung?

 
  
    #2130
25.06.07 18:53
Das Hin- und Herwinden widerspricht dem Geiste eines freien Wettbewerbs!



Landesrechtlicher Erlaubnisvorbehalt für Internetvertrieb staatlicher Lottogesellschaften vorläufig bestätigt



Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle - Nr. 85/2007

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das vom Bundeskartellamt gegenüber den Lottogesellschaften der Bundesländer ausgesprochene Verbot, bei einer Ausdehnung ihres Internetvertriebs Erlaubnisvorbehalte zu beachten, die in anderen Bundesländern bestehen, nicht für sofort vollziehbar erklärt werden darf. Das bedeutet, dass dieses Verbot bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die gegen die Verfügung eingelegte Beschwerde nicht durchgesetzt werden darf.

Die Lottogesellschaften arbeiten auf der Grundlage des sogenannten Blockvertrags zusammen. Nach dessen § 2 ist die Tätigkeit jeder Lottogesellschaft auf das Gebiet des jeweiligen Landes beschränkt. Der derzeit geltende "Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland" enthält eine entsprechende Regelung. Danach dürfen die Lottogesellschaften in einem anderen Land nur mit Zustimmung von dessen Behörden tätig werden; hierauf besteht kein Rechtsanspruch.

Das Bundeskartellamt hatte – sofort vollziehbar – verschiedene Verhaltensweisen der Lottogesellschaften untersagt, weil sie gegen deutsches und europäisches Kartellrecht verstießen. Die Lottogesellschaften haben dagegen beim Oberlandesgericht Düsseldorf Beschwerde eingelegt. Sie haben darüber hinaus beantragt, der Beschwerde gegen die Untersagungsverfügung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Den auf aufschiebende Wirkung gerichteten Antrag hat das OLG Düsseldorf überwiegend abgelehnt.

Mit Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof haben die Lottogesellschaften den Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung ihrer Beschwerde nur weiterverfolgt, soweit ihnen untersagt worden war, ihren Internetvertrieb unter Beachtung von § 2 Blockvertrag und § 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag sowie der Landesgesetze zum Glücksspielwesen auf im Land der Lottogesellschaft wohnende Spielteilnehmer zu beschränken.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat der Rechtsbeschwerde teilweise stattgegeben. Er hat zunächst klargestellt, dass der Bundesgerichtshof Beschlüsse des Beschwerdegerichts zum vorläufigen Rechtsschutz nur auf rechtliche Plausibilität prüft, da es sich um ein Eilverfahren handelt. Für die Entscheidung des Kartellsenats war danach maßgeblich, ob das Oberlandesgericht Düsseldorf zu Recht Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung des Bundeskartellamtes verneint hat. Denn bei ernstlichen Zweifeln ist auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen.
Danach bestanden keine Bedenken gegen die Ansicht des OLG Düsseldorf, bei § 2 des Blockvertrages handele es sich um eine kartellrechtlich unzulässige Gebietsaufteilung unter den Lottogesellschaften, die nicht unter dem Aspekt der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben wie der Begrenzung und Kanalisierung von Spiellust gerechtfertigt werden könne.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) dürfen die Mitgliedstaaten und damit auch Bundesländer keine Maßnahmen treffen oder beibehalten, die die praktische Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen können. Das Bundeskartellamt hatte in § 5 Abs. 3 des Staatsvertrags eine derartige Maßnahme gesehen, weil diese Bestimmung die im Blockvertrag vereinbarte Gebietsaufteilung unter den Lottogesellschaften verstärke; denn danach könne die Zustimmung zu einem Tätigwerden in einem anderen Bundesland auch versagt werden, um Wettbewerb unter den Lottogesellschaften zu unterbinden. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist es mit europäischem Recht nicht vereinbar, wenn die Lottogesellschaften durch Landesrecht davon abgehalten würden, ihren Vertrieb auf andere Bundesländer auszudehnen.
Dies hat der BGH nicht beanstandet. Dagegen hat er die Rechtmäßigkeit der Verfügung insoweit bezweifelt, als dort den Bundesländern die Möglichkeit genommen wird, die Tätigkeit der aus anderen Bundesländern stammenden Lottogesellschaften aus ordnungsrechtlichen Gründen auch präventiv zu untersagen, also nicht erst nach Aufnahme der Tätigkeit. Ein landesrechtlicher Erlaubnisvorbehalt für die Tätigkeit von Lottogesellschaften anderer Bundesländer erscheine bei vorläufiger Beurteilung gemeinschaftsrechtlich unbedenklich. Die territoriale Beschränkung einer landesbehördlichen Erlaubnis auf das jeweilige Bundesland berühre jedenfalls hier nicht den Schutzbereich der gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, da diese Grundfreiheiten nur zwischen den Mitgliedstaaten gelten, jedoch nicht im Verhältnis zwischen staatlichen Lottogesellschaften eines Mitgliedstaates. Der Erlaubnisvorbehalt beeinträchtige bei summarischer Prüfung auch nicht ohne weiteres die praktische Wirksamkeit der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln. Nicht auszuschließen seien berechtigte ordnungsrechtliche Gründe auf Seiten der Länder, den Internetvertrieb durch Lottogesellschaften aus anderen Bundesländern von vornherein zu verbieten oder einzuschränken. So liege es nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Bayerischen Staatslotteriegesetz nicht fern, auch die Bereitstellung neuer oder zusätzlicher Vertriebsmöglichkeiten im Internet für bereits verfügbare Spielangebote durch weitere staatliche Lottogesellschaften als unzulässig anzusehen. Auch sei nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung des EuGH zur Dienstleistungsfreiheit ein Staatsmonopol für Glücksspiele und Lotterien nicht ausgeschlossen. Daher dürften sich die Bundesländer im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeit für oder gegen ein solches Monopol entscheiden und dieses dann auch präventiv durchsetzen.

Im Ergebnis sind die Lottogesellschaften schon vor rechtskräftiger Entscheidung über ihre Beschwerde dazu verpflichtet, ungeachtet der Regelungen im Blockvertrag und im Staatsvertrag eine autonome Entscheidung darüber zu treffen, ob sie ihren Internetvertrieb auf andere Bundesländer ausdehnen und die dafür erforderliche Genehmigung dieser Bundesländer einholen wollen. Diese Genehmigung darf nur aus ordnungsrechtlichen und nicht aus wettbewerblichen Gründen versagt werden.

Mit Beschluss vom 8. Juni 2007 (VI-Kart 15/06 (V)) hat das OLG Düsseldorf – ohne die vorliegende Entscheidung des BGH berücksichtigen zu können – den Beschluss des Bundeskartellamts in der Hauptsache im Wesentlichen bestätigt. Auf die vom BGH getroffene Entscheidung hatte dies keinen Einfluss. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Anordnungen der aufschiebenden Wirkung gelten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Auch eine gegen die Ablehnung einer solchen Anordnung gerichtete Rechtsbeschwerde erledigt sich vorher nicht.
Beschluss vom 8. Mai 2007 – KVR 31/06 – Lotto im Internet

Bundeskartellamt, Beschluss vom 23. August 2006 – B 10-92713-Kc-148/05,
WuW/E DE-V 1251
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Oktober 2006 – VI-Kart 15/06, WuW/E DE-869
Karlsruhe, den 25. Juni 2007
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501



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1334 Postings, 7638 Tage tradixEs ist schon lächerlich wie man hier interpretiert

 
  
    #2131
25.06.07 18:55

1334 Postings, 7638 Tage tradixEs kommt mir so vor, als könnten die Herren

 
  
    #2132
25.06.07 19:14
vom Lottoblock nicht lesen.  

21832 Postings, 7294 Tage pfeifenlümmelImmer konfuser:

 
  
    #2133
25.06.07 19:26
Auzug:
......................
Die territoriale Beschränkung einer landesbehördlichen Erlaubnis auf das jeweilige Bundesland berühre jedenfalls hier nicht den Schutzbereich der gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, da diese Grundfreiheiten nur zwischen den Mitgliedstaaten gelten, jedoch nicht im Verhältnis zwischen staatlichen Lottogesellschaften eines Mitgliedstaates.
......................
Immerhin wird hier doch von einer gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit innerhalb der europäischen Staaten gesprochen; wenn sich also die Bundesländer untereinander keine Konkurrenz liefern müssen, darf man die Konkurrenz aus den anderen EG Staaten nicht ausschließen, weil dies ja eine Einschränkung der gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit bedeuten würde. Wie weit soll aber dann die Monopolstellung der Bundesländer gehen? Totales Chaos!  

1334 Postings, 7638 Tage tradixGebietskartelle der LG sind rechtswidrig

 
  
    #2134
25.06.07 19:31
- Lottoblock wirft Nebelkerzen: Den Lottogesellschaften drohen Millionenstrafen

Hamburg, 25. Juni 2007.
Der am Freitag zugestellte Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine eindeutige Niederlage für den Deutschen Lotto- und Totoblock: Den Lottogesellschaften ist sofort vollziehbar verboten, jeweils nur Teilnehmer aus dem eigenen Bundesland zum Spiel im Internet zuzulassen. Die bisherigen Gebietskartelle verstoßen gegen deutsches und europäisches Kartellrecht. "Da helfen auch keine Nebelkerzen wie in der heutigen Pressemeldung des Deutschen Lottound Totoblocks, die einfach mal das Gegenteil behauptet", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbands.

Der BGH hat in seinem Urteil die Bewertung des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Bundeskartellamts ausdrücklich bestätigt, wonach die zwischen den Lottogesellschaften vereinbarten und im Lotteriestaatsvertrag vorgesehenen Beschränkungen als verbotene Marktaufteilungen zu untersagen sind. Setzen die Lottogesellschaft ihre bisherige Praxis fort, drohen ihnen Bußgelder von bis zu 1 Million Euro.

Den Wortlaut der Entscheidung senden wir Ihnen gern zu.  

1334 Postings, 7638 Tage tradix#2133

 
  
    #2135
25.06.07 19:35
...soll glaub ich heißen, was die lottogesellschaften untereinander machen ist ihr Kaffee, aber Anbieter wie BWIN, Fluxx werden an den Regeln der gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemessen? hab ich das richtig verstanden. Eigentlich ein Sieg für Privat und ausländische Anbieter?  

21832 Postings, 7294 Tage pfeifenlümmeltradix, ich weiß es wirklich

 
  
    #2136
25.06.07 19:41
nicht, was dieser faule Zauber noch soll!  

5306 Postings, 7427 Tage naivusZu 2133

 
  
    #2137
25.06.07 19:56
Genau so sehe ich das auch! Hier ist nur von den Staatlichen Lottogesellschaften die Rede! Solange diese immer noch die Scheine von Fluxx annehmen müdssen, und von Schlecker ist mir das egal! Und dazu hat das Bundeskartellamt ja eindeutig Stellung bezogen! Und der BGH hat eindeutig entschieden, auch jetzt im Eilverfahren, das das Kartellamt die Oberhand behält und nicht die Länder! Jetzt ist der Zeitpunkt sich noch billig einzudecken! Allzulange kanns nicht mehr dauern  

5306 Postings, 7427 Tage naivuszu pfeifenlümmel 2136

 
  
    #2138
25.06.07 20:02
Zeit ist Geld, wenigstens haben die Politiker das von der freien wirtschaft gelernt!  

21832 Postings, 7294 Tage pfeifenlümmelBrüssel wird nicht zulassen,

 
  
    #2139
1
25.06.07 20:20
dass ausländische Lottoanbieter ausgeschlossen werden ( # 2133). Die Monopolstellung wird sich also auf die Bundesländer untereinander beschränken, so sehe ich es. Dieses Affentheater geht mir aber inzwischen gehörig auf den Geist!  

1334 Postings, 7638 Tage tradixglaub auch einfach das ein BGH

 
  
    #2140
25.06.07 20:31
nur landesinterne Rechtsprobleme lösen kann (betrifft also glaube ich wirklich nur die LG s untereinander). der BGH kann also nicht über EU Recht entscheiden, deshalb dieses komische Urteil, das eigentlich gar nichts aussagt, ausser was wir eh schon wissen. Und was die LGs unter sich machen ist mir herzlich wurscht.

Das einzige was mir dabei nicht ganz klar ist, wie weit das Fluxx betrifft, die ja bundesländerübergreifend Lotto anbieten. Hier scheint die Dienstleistungsfreiheit des EU Rechts zum tragen zu kommen. Oder wie. Dann müßte aber der BGH nach diesem Recht vorgehen?

Könnte aber sein, das der BGH nach geltendem Landesrecht urteilen muß, das wie wir ja wissen nicht mehr lange gelten wird – wäre ein weiterer Grund für dieses Desaster, und zeigt nur noch mehr die Verzogerungstaktik der LG´s.  

5306 Postings, 7427 Tage naivuszu 2139

 
  
    #2141
25.06.07 20:42
Das mit dem gehörig auf den Geist gehen ist auch Zweck der Aktion, und kann man sich nur leisten, da aus Steuergeldern finanziert! Armes Deutschland!  

32 Postings, 6550 Tage burlyIrgendwie ist das hier wie bei Columbo, 10 Minuten vor Schluß.

 
  
    #2142
1
25.06.07 22:22

Der "Böse" windet sich wie ein Wurm, versucht sich immer wieder herauszureden, verdreht die Tatsachen und verstrickt sich dabei in immer mehr Widersprüche.

Als Zuschauer denkt man: "Nun gib doch auf, sieh' ein das es keinen Sinn mehr hat."

Jedem ist klar wie die Geschichte endet, der "Böse" muß aufgeben.


Doch, um sicher zu sein, muß man noch 10 Minuten warten... 

 

30793 Postings, 6822 Tage AnanasBerliner Morgenpost v. 26.6.

 
  
    #2143
1
26.06.07 08:40
WirtschaftsNews
Länder müssen Wettbewerb zulassen
Im Streit um Lottoangebote im Internet räumt der Bundesgerichtshof den Bundesländern nur noch eingeschränkte Möglichkeiten für Verbote ein. Nach einer Gerichtsentscheidung müssen die Länder den Wettbewerb von Lottoanbietern generell zulassen. Die Ausbreitung von Internet-Lotto einer Landesgesellschaft in einem anderen Bundesland könne nur aus ordnungsrechtlichen Gründen untersagt werden. Das sei der Fall, wenn eine Regierung bei einem Anbieter wegen aggressiver Werbung den Schutz vor Spielsucht als unzureichend ansehe. rtr

 

660 Postings, 6547 Tage Der DozentEs ist Zeit für eine Zwischenbilanz

 
  
    #2144
26.06.07 08:44

Die Rechtslage wird zunehmend klar: es wird kein Verbot der Geschäftstätigkeit für Fluxx geben. Die MP’s werden - wie auch immer - einlenken müssen.

Mit nachhaltigen Kurssteigerungen kann man ab der Bekanntgabe der MP’s, dass sie einlenken sowie nach Q3 Zahlen rechnen.

Alle langinvestierte können mit Zuversicht in Zukunft blicken. Die Zukunft bringt enorme Kurssteigerungen mit sich.

In diesem Sinne
Best regards
 

30793 Postings, 6822 Tage AnanasDie MP

 
  
    #2145
26.06.07 09:20
werden sich heute treffen, aber das heißt noch nicht das dabei etwas
konkretes heraus kommt,---wenn ja kann es nur was positives für Fluxx sein.  

21832 Postings, 7294 Tage pfeifenlümmelInternet nur mit Genehmigung

 
  
    #2146
26.06.07 09:53
 
26.06.2007  |  Netzcode: 11031341
"Blockvertrag" rechtswidrig
Bundesgerichtshof verurteilt Gebietsaufteilung bei staatlichem Lotto
Karlsruhe. (dpa) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den staatlichen Lottogesellschaften mehr Wettbewerb verordnet. In einem am Montag bekannt gewordenen Beschluss erklärte der Kartellsenat die Aufteilung des Marktes unter den Lottogesellschaften der Länder für wettbewerbswidrig

In einem Eilverfahren bestätigte das Karlsruher Gericht damit im Wesentlichen eine Verfügung des Bundeskartellamts vom vergangenen Jahr. Danach ist eine seit Jahrzehnten geltende Regelung, wonach die Lottogesellschaften ihr Angebot nur innerhalb der eigenen Landesgrenzen vertreiben dürfen, mit deutschem und europäischem Kartellrecht nicht vereinbar.

Nach den Worten des Karlsruher Gerichts handelt es sich bei den Lottogesellschaften um "Unternehmen", die dem Kartellrecht unterliegen. Der so genannte Blockvertrag, der die Lottogesellschaften mit der Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten auf das Gebiet ihres jeweiligen Bundeslandes verweise, beschränke den Wettbewerb unter den Lottoanbietern und halte sie davon ab, außerhalb ihres Landes eine Konzession zu beantragen.

Eine Lockerung dieser Gebietsbeschränkung gefährde nicht die Aufgabe der staatlich kontrollierten Lottogesellschaften, das Glücksspiel in geordnete Bahnen zu lenken. Denn auch bei Angeboten in anderen Ländern gelten laut BGH für die staatlichen Lottoanbieter die Werbebeschränkungen, die das Bundesverfassungsgericht 2006 in seinem Urteil zum staatlichen Monopol auf Oddset-Sportwetten formuliert hatte. Der BGH betonte, dass Glücksspielangebote nach wie vor von einer behördlichen Genehmigung im jeweiligen Land abhängig gemacht bleiben - die aber nicht als Wettbewerbsbremse eingesetzt werden dürfe.

Der BGH stärkte die Rechte der Länder beim Internetangebot der staatlichen Lottogesellschaften. Zwar dürfen die 16 Unternehmen grundsätzlich selbst entscheiden, ob sie Angebote bundesweit im Internet anbieten wollen......... Zulässig ist das aber nur in den Ländern, die dafür eine Genehmigung erteilen. Die Erlaubnis können die Länder mit Hinweis auf die vom Verfassungsgericht verordnete staatliche Pflicht zur Eindämmung des Glücksspiels verweigern.........


 
http://www.oberpfalznetz.de/zeitung/1031341-100,1,0.html  

30793 Postings, 6822 Tage AnanasIm Grundegenommen

 
  
    #2147
26.06.07 10:03
sind alle Karten auf dem Tisch, was fehlt ist eine Entscheidung
und das ist der Punkt, hier lassen die MP keinen Druck auf
sich machen,---egal wie hart die Front der Liberalisierug sich
formiert.  

21832 Postings, 7294 Tage pfeifenlümmelPräventive Verhinderung von Wettbewerb

 
  
    #2148
26.06.07 10:08
Auszug aus # 2131

Dies hat der BGH nicht beanstandet. Dagegen hat er die Rechtmäßigkeit der Verfügung insoweit bezweifelt, als dort den Bundesländern die Möglichkeit genommen wird, die Tätigkeit der aus anderen Bundesländern stammenden Lottogesellschaften aus ordnungsrechtlichen Gründen auch präventiv zu untersagen, also nicht erst nach Aufnahme der Tätigkeit.( vergl #2146 unterer Abschnitt )





 

21832 Postings, 7294 Tage pfeifenlümmelSo lässt es sich weiterhin

 
  
    #2149
26.06.07 10:43
genussvoll leben; die Lottofürsten sitzen unangefochten auf ihrem Thron und lassen sich die gebratenen Tauben , Datteln und Trauben von den Privatvermittlern servieren, die für ein paar Kröten den Schreib- und Organisationskram erledigen. Die Grenzen des Reiches sind gesichert; vor den Stadtmauern lauern noch ein paar ausländische Bastarde, die man mit vereinten Kräften auch noch zurückzuhalten versucht.  

30793 Postings, 6822 Tage AnanasHallo Pfeiffenlümmel

 
  
    #2150
26.06.07 10:57
Das ist aber ein düsteres Szenarium was Du uns darstellst, der Kurs scheint
sich bei Fluxx zu stabelesieren, mit leichter Tendenz nach oben. Es könnte
sein, dass unsere MP schon zusammensitzen und brühten und die " Stadtmauern"
fallen ein.  

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