EUROGAS ist gestartet


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Neuester Beitrag: 09.10.24 14:44
Eröffnet am:04.11.09 18:44von: malteserAnzahl Beiträge:9.998
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1163 Postings, 5823 Tage IM JackWenn in dem Vertrag

 
  
    #5776
1
19.03.13 10:34
z.B. Fristen aufgeführt werden und diese nicht eingehalten werden, dann kann man den Vertrag durchaus irgendwann als "nicht erfüllt" wieder auflösen.

Wie lange hätte den Eurogas noch bekommen sollen um die Mine zu betreiben? Ich bin mir fast sicher - aufgrund des bald 20-jährigen Geschäftsgebahrens von Eurogas und seinen Protagonisten - dass man in diesen Konzessionsverhandlungen erzählt hat, dass man innerhalb kürzester Zeit die Mine auf Vordermann bringt und die Einahmen dann nur so sprudeln werden, auch für den Slovakischen Staat...

Und dann kam eben jahrelang nichts...  

2206 Postings, 6126 Tage malteserMir scheint, dass die (ehem.) Vertragspartner

 
  
    #5777
19.03.13 10:39
eine außergerichtliche Einigung nicht mehr für möglich halten.

Auch insofern ist der Blick in die Zukunft nicht gerade euphorisch.  

1098 Postings, 5091 Tage punto155Fristen

 
  
    #5778
19.03.13 10:43
Wenn Fristen, dann sind die doch aber auch für beide Vertragspartner gültig. Die Bergbaubehörde hat einfach nicht abwarten können und hat vor Fristende entzogen. Somit war der Entzug nicht vertragskonform und damit auch nicht rechtens. Wo gibt es denn da zwei Meinungen ?  

1163 Postings, 5823 Tage IM JackKennst du denn die

 
  
    #5779
19.03.13 10:46
Konzessionsvereinbarung?

Wenn ja, wie lauteten denn die Fristen?  

1098 Postings, 5091 Tage punto155IM Jack

 
  
    #5780
19.03.13 10:51
Ich weiß, dass der Vertrag noch Gültigkeit hatte und zu früh die Lizenz entzogen wurde. Das reicht doch. Vertrag ist Vertrag. Wenn ich erst am letzten Tag mein Haus bezahlen kann, kann die Bank mir dies auch nicht eine Woche vorher wegnehmen mit dem Argument, ich hätte das eh nie geschafft.  

1163 Postings, 5823 Tage IM JackAha, du weisst das also.

 
  
    #5781
19.03.13 10:52
Und woher weisst du das? Hast du den Vertrag vorliegen?!?  

1098 Postings, 5091 Tage punto155Nein

 
  
    #5782
19.03.13 10:56
 

1098 Postings, 5091 Tage punto155der zweite link funktioniert

 
  
    #5785
19.03.13 11:21
 

1098 Postings, 5091 Tage punto155Dazu die Eugs Pressemitteilung

 
  
    #5786
19.03.13 11:28

Eurogas richtet eine offizielle Anfrage an die Slowakische Republik und die Europäische  Kommission, gemäß der Anordnung des Obersten Gerichts der Slowakischen Republik, die  Rückgabe der Gemerska Poloma Talk-Konzession an seine Rozmin Partner zu beschleunigen  New York N.Y. 21.08.2008. EuroGas, Inc. (PINKSHEETS: EUGS) (FRANKFURT: EUG) (XETRA:  EUG) (HAMB: EUG) (STUTTGART: EUG) hat heute bekanntgegeben, dass sie eine offizielle  Anfrage an die Slowakische Republik und die Europäische Kommission gerichtet hat, um die  Rückgabe der Gemerska Poloma Talk-Konzession an Rozmin s.r.o. zu beschleunigen. EuroGas, Inc.  hält über vertragliche Vereinbarungen eine Beteiligung von insgesamt 90% an Rozmin s.r.o..  In einer Zivilklage gegen das slowakische Bergbauamt in Spisska Nova Ves auf Rückgabe der  Gemerska Poloma Talkkonzession war Rozmin erfolgreich.   und aDas Oberste Gericht der Slowakischen Republik hat entschieden, dass aufgrund illegaler Aktivitäten und Praktiken des Bergbauamtes und verschiedener seiner Angestellter die verfassungs- und gesetzmäßigen Rechte Rozmins verletzt wurden und dadurch Rozmin s.r.o. die Bergbaukonzession im Januar 2005 unerlaubterweise aberkannt und auf die Economia Agency/VSK Mining s.r.o. übertragen wurde.  In der nicht mehr anfechtbaren Entscheidung urteilte das Oberste Gericht zugunsten Rozmins und  ordnete an, die Talk-Bergbaukonzession auf Rozmin zurück zu übertragen. Trotz dieser  rechtsverbindlichen Entscheidung hat Rozmin ihre Talk-Bergbaukonzession bei Gemerska Poloma bis  heute nicht zurückerhalten, ein offensichtlicher Verstoß gegen die Entscheidung des Obersten  Gerichts.  EuroGas, Inc. hat nun offiziell die Regierung der Slowakischen Republik aufgefordert, die illegalen  Tätigkeiten des Bergbau-Amtes und einiger seiner Angestellten in Spisska Nova Ves zu überprüfen  und die unverzügliche Rückgabe der Konzession an Rozmin zu veranlassen. Gleichzeitig hat EuroGas,  Inc. die Europäische Kommission in Brüssel, Belgien aufgefordert, die Gesellschaft in Ihren  Bemühungen, die schnelle Rückgabe der Bergbaukonzession zu erwirken, zu unterstützen, zumal ihre  Rechtsanwälte davon überzeugt sind, dass Europäisches Recht verletzt wurde. Die Slowakische  Republik ist Vollmitglied der Europäischen Union und ihre Regierung hat vor kurzem angekündigt,  dass sie am 1. Januar 2009 die gemeinsame europäische Währung, den Euro, einführen wird.  Basierend auf dem Urteilspruch des nicht mehr anfechtbaren Urteils des Obersten Gerichts der  Slowakischen Republik ist Rozmin überzeugt, dass sie in Ihren Bemühungen zur Rückübertragung  der Bergbaukonzession an Gemerska Poloma erfolgreich sein wird.  Rozmin s.r.o. ist eine in Privatbesitz befindliche slowakische Bergbaugesellschaft, die das Talk-  Massiv „Gemerska Poloma“ in der östlichen Slowakei, mit einem geschätzten Karbonatvorkommen  von 150 Millionen Tonnen, kontrolliert. Das Talk-Depot Gemerska Poloma, das nach dem Dorf in der  Ost-Slowakei genannt wurde, wo es entdeckt wurde, ist weltweit eines der größten Talk-Vorkommen.  Der Typ des Karbonats und die vorhandene Reinheit des wertvollen Minerals verbessert die Effizienz  des Veredlungs-Prozesses und erlaubt eine höhere Reinheit in der letztendlichen Verarbeitung.  EuroGas beabsichtigt den Germerska Poloma Depot in kommerzielle Produktion zu bringen.

 

1098 Postings, 5091 Tage punto155Urteil

 
  
    #5787
19.03.13 11:39
Interessant sind vor allem die Seiten 22-28  

1163 Postings, 5823 Tage IM JackNun, also ich lese in diesem Urteil

 
  
    #5788
19.03.13 12:10

nicht, dass die Konzession an Rozmin zurückgegeben werden muss, sondern lediglich, dass das oberste Gericht die Angelegenheit sozusagen zur Neubeurteilung - unter Berücksichtigung dieses Urteils - wieder an die Verwaltungsorgane zurückbeordert hat.

... hob das Berufungsgericht die angefochtene Entscheidung des Beklagten sowie des Verwaltungsorgans der ersten Instanz auf, und gab ihnen die Sache zum weiteren Verfahren und zur Entscheidung zurück, wobei die Verwaltungsorgane im weiteren Verfahren an die Rechtsansicht des Berufungsgerichts gebunden werden. Zwecks der ordnungsgemässen Feststellung des tatsächlichen Zustands ergänzen sie die Beweisnaufnahme in angedeuteter Richtung. (Seite 27)

Inwiefern sich die Verwaltungsorgane erneut mit diese Angelegenheit befassen, vermag ich nicht zu beurteilen. Hat hierzu jemand Infos?

 

 

 

 

275 Postings, 5094 Tage papa55man

 
  
    #5789
19.03.13 12:18
wird sehen was wr mit seiner aussage das weitere joint ventures dieses jahr noch gegründet werden sollen gemeint ist.
soll das heissen das mondo weiter da ist falls es zur konzessionsrückgabe kommt-offensichtlich steht die produktion von talk in der slowakai schon länger still.ob das im sinne der slowakai ist wage ich zu bezweifeln....  

Optionen

1098 Postings, 5091 Tage punto155IM Jack

 
  
    #5790
19.03.13 12:22
Wenn man sich die Urteilsbegründungen, vor allem S. 22-28, durchliest, kann man schon zu der Auffassung kommen, dass der Bergbaubehörde nichts anderes übrig bleibt als die Rückgabe.  

1098 Postings, 5091 Tage punto155zum Beispiel dies

 
  
    #5791
19.03.13 12:23

Diese Frage wird in dem Fall, wie dieser, um so ernsthafter, als am 3l. Mai 2004 das Distriktbergbauamt in Spišská Nová Ves eine Entscheidung erließ, mit welcher dem Kläger die Bergbautätigkeit spätestens bis zum 13. November 2006 erlaubt wurde, am 8. Dezember 2004 eine Vor-Ort-Besichtigung zwecks Kontrolle der Durchführung der Bergbautätigkeit im Abbauraum "Gemerská Poloma" erfolgte, im deren Protokoll festgehalten wurde, welche Arbeiten im Abbauraum ausgeführt wurden und das keine Tatsachen festgestellt wurden, die von der Verletzung der gültigen Rechtsvorschriften zeugen würden und anschließend das Distriktbergbauamt mit einer formalen Feststellung des vergeblichen Ablaufs der gesetzlichen Frist, die zudem noch falsch und ohne eine relevante Untersuchung berechnet wurde, vorzeitig die Ausschreibung erklärte (30. Dezember 2004, d.h. vor dem Ablauf der gesetzlichen dreijährigen Frist) und ohne jegliche Auswertung der Effizienz eines solchen Verfahrens den Abbauraum "Gemerská Poloma" einer anderen Organisation zuwies. Das Berufungsgericht stimmt der Behauptung des Beklagten zu, dass die Verfassung der Slowakischen Republik die Verwaltungsorgane verpflichtet, nur auf ihrer Grundlage und in ihren Intentionen und ihrem Umfang auf die gesetzlich festgelegte Art und Weise zu handeln. Aber in dem gegebenen Fall sind laut Meinung des Berufungsgerichts die Verwaltungsorgane nicht nach diesen Prinzipien vorgegangen. Sie legten vor allem die Frist, innerhalb welcher der Kläger den Abbau des zugewiesenen Raums beginnen sollte, falsch fest. Das Berufungsgericht stimmt der Ansicht des Klägers zu, dass das Bezirksgericht diesen Fehler bei der Untersuchung der angefochtenen Entscheidung des Beklagten und des erstinstanzlichen Veraltungsorgans nicht beseitigen konnte, da die Aufgabe des Verwaltungsgerichts die Untersuchung der Gesetzlichkeit des Verfahrens und der Entscheidungen von Organen der Staatsverwaltung ist, und nicht die Beseitigung ihrer Fehler. Der Ablauf der festgelegten dreijährigen Frist wurde vom Distriktbergbauamt und auch vom Beklagten in der angefochtenen Entscheidung falsch festgelegt, da sie den Beginn der Frist seit der Zuweisung des Abbauraums bzw. seiner Übertragung an den Kläger und nicht erst seit der Wirksamkeit des slow. Ges. Nr. 558/2001 Ges.Slg. gerechnet haben, und deshalb nur bereits aus diesem Grund kann im Sinne des Prinzips, dass „aus einem Unrecht kein Recht entstehen kann“, das Vorgehen der Verwaltungsorgane nicht für gesetzlich gehalten werden. Die Verwaltungsorgane

 

1163 Postings, 5823 Tage IM JackNun, das sehe ich nicht ganz gleich

 
  
    #5792
19.03.13 13:07

 

Im Zusammenhang mit der Rüchweisung an das Verwaltungsorgan fordert der oberste Gerichtshof:

"Ergänzen sie die Beweisaufnahme in angedeuteter Richtung"  

Hierzu finde ich folgende Abschnitte interessant:

Aus dem Protokoll ergibt sich nicht, ob der Kläger die zum eigentliche Abbau der Lagerstätte führenden Arbeiten begonnen hat oder nicht, es fehlt auch die Fotodokumentation, die den wirklichen Zustand auf der Baustelle bzw. in den unterirdischen Räumen erfassen würde. Die Tatsache, dass der Käger mit der Talkförderung nicht bekonnen hat, ergibt sich aus den Jahresberichten über die Bergbautätigkeit für die Jahre 1999 bis 2003. Der Bericht für das Jahr 2004 befindet sich in der Administrationsakte nicht. (Seite 23)

Das Verwaltungsorgan hat offenbar geschlampt in der Beweisführung der Überprüfung des tatsächlichen Zustandes der Mine...

Nun soll also die Beweisführung ergänzt werden im Sinne des Urteils. Dabei sind meiner Meinung nach folgende Abschnitte interessant:

Laut Meinung des Berufungsgerichts, im Sinne der oben angeführten Gründe, wäre das Vorgehen gemäss §27 Abs 12, d.h. die Zuweisung des Abbauraums einer anderen Organisation, bzw . seine Aufhebung gemäss dem slow. Bergbaugesetzk, das seit 31. Mai 2007 wirksam ist, in dem Falle angebracht, wenn nach einer durch das Verwaltungsorgan ausgeführten gründlichen Untersuchung die Tatsache zum Vorschein käme, dass die Organisation, der ein Abbauraum zugewisen wurde, in diesem Abbauraum keine Tätigkeit ausübt, diesen in Wirklichkeit nicht ausnutzt, grundlos keine Arbeiten, die zum Abbau der Lagerstätte führen würden, ausübt, bzw. sich spekulativ verhält.

Schiebt eine Organisation, welcher ein Abbauraum zugewiesen wurde, künstlich den Beginn des Abbaus einer Lagerstätte auf, dann ist es bestimmt aus der Sicht seiner Nutzung effizienter, diesen einer anderen Organisation zuzuweisen.

Umgekehrt, wenn eine Organisation, welcher ein Abbauraum zugewisen wurde, in dem Abbauraum Arbeiten ausübte, die zum Beginnen des eigentlichen Abbaus führen, aber es kommt zur Verlängerung der Vorbereitungsarbeiten bzw. zum Verschschieben des Beginns der eigentlichen des Beginns der eigentlichen Förderung zum Beispiel unter dem Einfluss von erschwerten Naturbedingungen, dann ist die Zuweisung dieses Abbauraums einer anderen Organisation ohne eine entsprechende Auswertung der Effizienz und der Rationalität eines solchen Vorgehens fraglich (Seite 24/25).

Ich denke eines ist bislang jedoch ganz klar: Hier füllen sich wohl vorallem die Anwälte ihre Taschen... Ebenso ist die Beurteilung dieses Urteils für uns Laien natürlich etwas schwierig. Denn auch hier gilt: Frage 3 Anwälte und du erhälst 4 Meinungen!

Hoffen wir mal, dass dies nicht zu einer endlosen Geschichte wird und das Verwaltungsorgan sich der Neubeurteilung "zeitnah" annimmt!

 

 

 

1163 Postings, 5823 Tage IM Jack@Raxll & Punto155

 
  
    #5793
19.03.13 13:11
Danke für die Einstellung dieser interessanten Dokumente!  

1098 Postings, 5091 Tage punto155IM Jack

 
  
    #5794
19.03.13 14:54

Laut Meinung des Berufungsgerichts, im Sinne der oben angeführten Gründe, wäre das Vorgehen gemäss §27 Abs 12, d.h. die Zuweisung des Abbauraums einer anderen Organisation, bzw . seine Aufhebung gemäss dem slow. Bergbaugesetzk, das seit 31. Mai 2007 wirksam ist, in dem Falle angebracht, wenn nach einer durch das Verwaltungsorgan ausgeführten gründlichen Untersuchung die Tatsache zum Vorschein käme, dass die Organisation, der ein Abbauraum zugewisen wurde, in diesem Abbauraum keine Tätigkeit ausübt, diesen in Wirklichkeit nicht ausnutzt, grundlos keine Arbeiten, die zum Abbau der Lagerstätte führen würden, ausübt, bzw. sich spekulativ verhält.

 

Diese Frage wird in dem Fall, wie dieser, um so ernsthafter, als am 3l. Mai 2004 das Distriktbergbauamt in Spišská Nová Ves eine Entscheidung erließ, mit welcher dem Kläger die Bergbautätigkeit spätestens bis zum 13. November 2006 erlaubt wurde, am 8. Dezember 2004 eine Vor-Ort-Besichtigung zwecks Kontrolle der Durchführung der Bergbautätigkeit im Abbauraum "Gemerská Poloma" erfolgte, im deren Protokoll festgehalten wurde, welche Arbeiten im Abbauraum ausgeführt wurden und das keine Tatsachen festgestellt wurden, die von der Verletzung der gültigen Rechtsvorschriften zeugen würden

 

1098 Postings, 5091 Tage punto155IM Jack

 
  
    #5795
19.03.13 15:06
Also wenn die Übersetzung stimmt, ist für mich die Sache eindeutig.  

1098 Postings, 5091 Tage punto155Interessant

 
  
    #5796
19.03.13 15:52

wird werden, ob die Slowakei eine Klage vor der ICSID verhindern kann. Es wäre ja möglich, dass dort keine Klage eingereicht wurde weil die ICSID sich für nicht zuständig erklärt. Ob es einen anderen Klageweg gibt, das weiß ich nicht.

Wie gesagt, ich habe mir Aktien ja deshalb gekauft, weil ich vom Recht am Talk überzeugt bin.

 

1163 Postings, 5823 Tage IM JackDu hast ja Recht.

 
  
    #5797
19.03.13 15:59

im deren Protokoll festgehalten wurde, welche Arbeiten im Abbauraum ausgeführt wurden und das keine Tatsachen festgestellt wurden, die von der Verletzung der gültigen Rechtsvorschriften zeugen würden

Und nun folgt ergänzend:

Aus dem Protokoll ergibt sich nicht, ob der Kläger die zum  eigentlichen Abbau der Lagerstätte führenden Arbeiten begonnen hat oder  nicht, es fehlt auch die Fotodokumentation, die den wirklichen Zustand  auf der Baustelle bzw. in den unterirdischen Räumen erfassen würde. Die  Tatsache, dass der Kläger mit der Talkförderung nicht begonne hat,  ergibt sich aus den Jahresberichten über die Bergbautätigkeit für die  Jahre 1999 bis 2003. Der Bericht für das Jahr 2004 befindet sich in der  Administrationsakte nicht.

Die Frage die ich mir stelle ist, wie wird die Angelegenheit neu beurteilt werden, sollte die schlampig gearbeitete Behörde nachträglich mit einer etwas ordentlicheren "Beweisführung" aufwarten.

Schliesslich ist das abschliessende Urteil des obersten Gerichtshofes ja lediglich, dass die Angelegenheit an das Verwaltungsorgan zurückgewiesen hat zwecks Neubeurteilung unter Einbezug des Urteils samt ergänzender Beweisaufnahme.

Wie wird eine Neubeurteilung nun tatsächlich ausfallen? Da werden wir wohl warten müssen bis das Verwaltungsorgan sich endlich an die Arbeit macht.

Leider ist es so, dass das Verwaltungsorgan offenbar mehr Zeit zur Verfügung hat als Eurogas... Für Eurogas ist meiner Meinung nach diese Talk-Angelegenheit überlebenswichtig. Sofern sie 1. die Konzession zurückbekommen sollten bleibt 2. die Frage wie man einen Abbau finanzieren will.

 

 

1098 Postings, 5091 Tage punto155Das dürfte das kleinste Problem sein mMn

 
  
    #5798
19.03.13 16:09

Sofern sie 1. die Konzession zurückbekommen sollten bleibt 2. die Frage wie man einen Abbau finanzieren will.

Wie soll denn die Behörde jetzt noch etwas gegen Eurogas vorbringen, wie soll das nach so vielen Jahren gehen ?

 

1098 Postings, 5091 Tage punto155IM Jack

 
  
    #5799
19.03.13 16:12

im deren Protokoll festgehalten wurde, welche Arbeiten im Abbauraum ausgeführt wurden und das keine Tatsachen festgestellt wurden, die von der Verletzung der gültigen Rechtsvorschriften zeugen würden.

Das ist doch das Entscheidene !!! Das Protokoll können die wohl nicht nachträglich frisieren, auch wenn sie es gerne täten.

 

1163 Postings, 5823 Tage IM JackNatürlich können die nich nachträglich

 
  
    #5800
19.03.13 16:28

ein Protokoll zu frisieren.

Vielleicht gelingt es ihnen aber etwas ausführlicher und schlüssig darzulegen, dass Rozmin eben keinerlei nennenswerte Tätigkeit in der Mine vorweisen kann.

Denn auf Seite 26 des Urteils steht noch:

...ins Bergbaugesetz erst durch die Novellierung des seit dem 1 Juni 2007 wirsamen Gesetzes Nr. 219/2007 Ges.Slg. eingeführt wurde, deshalb ist die restriktive Auslegung des Begriffs "Beginn des Abbaus" der Vobehaltslagerstätte, die sich die Verwaltungsorgane im Dezember 2004 zu Eigen machten, ohne eine angemessen Begründung nicht richtig.

Deshalb muss das Verwaltungsorgan beim Erlass eines indivduellen Verwaltungsaktes, mit welche es zweifelsohne immer zum Eingriff in die subjektiven Rechte der Einzelnen kommt, diesen Eingriff von allen Gesichtspunkten auswerten, hauptsächlich was seine Übereinstimmung mit dem öffentlichen Interesse und die Proportionalität betrifft.

Im vorliegenen Fall war es zweifelsohne im öffentlichen Interess, den Abbauraum "Gemerská Poloma" so effektiv wie möglich auzunutzen, allerding ohne jegliche Auswertung und ohne den Vergleich der Vorteilhaftigkeit der Belassung des gegenständlichen Abbauraums dem Kläger, bzw. seiner Zuweisung einer anderen Organisation, war die Entscheidung des Beklagten vorzeitig, unverständlich und ungenügend begründet.

Vielleicht erdreisted sich das Verwaltungsorgan sich einer Beweisumkehr und fordern von Eurogas den Nachweis, dass dort tatsächlich "gearbeitet" wurde.  Es wird sicherlich Möglichkeiten geben, Beweise zu erbringen, dass Rozmin in der Mine nicht gearbeitet hat.

Ich lese aus diesem Urteil einfach heraus, dass es wieder an die Behörde zurückgeschoben wurde eine Entscheidung zu treffen unter Bezugnahme dieses Urteils. Das Urteil begründet sich meiner Meinung nach vorallem auf der Tatsache, dass es der Behörde vorwirft keinen ordnungsgemässe Ermittlung des Sachverhalts vorweisen kann.

Wie wird eine Neubeurteilung ausfallen?  Wir werden sehen und zwar hoffentlich bald.

 

 

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