ARIVA zensiert grundgesetzfeindlich
Seite 1 von 3 Neuester Beitrag: 25.04.21 13:27 | ||||
Eröffnet am: | 25.03.21 17:10 | von: Nurmalso | Anzahl Beiträge: | 71 |
Neuester Beitrag: | 25.04.21 13:27 | von: Julianewhzha | Leser gesamt: | 9.162 |
Forum: | Talk | Leser heute: | 2 | |
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Aus Art. 5 GG:
"Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. 2Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. 3Eine Zensur findet nicht statt."
Tatsächlich haben mir die Zensoren doch eine Verlinkung zur BZ Berlin (Springer-Blatt) gelöscht mit der verlogenen Begründung "Regelverstoß - unerwünschter Inhalt". Als besondere Dreistigkeit haben sie dann noch einen Link auf die Forumregeln angefügt, gegen die ich natürlich nicht verstoßen habe. In dem gelöschten Beitrag wurde über ein "Hausverbot für Merkel und andere Politiker" in einem Berliner Restaurant berichtet.
Mal ne Frage an ARIVA: Benutzt ihr das Grundgesetz auch als Klopapier oder ist es euch einfach nur scheißegal?
bei mir:
Hier ein Zitat aus einer Quelle, welche für jeden zugänglich ist.
(mein Beitrag wurde willkürlich wg. Diffamierung gelöscht:
https://www.ariva.de/forum/...-derzeit-lese-570679?page=21#jumppos542 )
https://www.ariva.de/forum/...rator-auszug-zu-friedman-affaere-574508
Die Löschung von Beiträgen, Sperrung oder Blockade der Nutzer müssen daher durch
einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein, um zulässig zu sein."
https://www.wbs-law.de/it-und-internet-recht/...elle-hausrecht-23464/
Recht zur Löschung einzelner Beiträge
Das „virtuelle Hausrecht“ erlaubt grds. – unabhängig davon, auf welcher Grundlage es ausgeübt wird – auch die Löschung von Posts (vgl. etwa LG München, Urt. v. 25.10.2006, Az. 30 O 11973/05).
Recht zur Kündigung des Nutzungsverhältnisses
Die gespeicherten Nutzerprofile, -konten oder -accounts sind Teile eines Dauerschuldverhältnisses, das auch aus wichtigen Gründen nach § 314 BGB ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich gekündigt werden kann. Hier muss man dann immer schauen, ob auch im Einzelfall ein wichtiger Grund vorliegt (s.u.).
Recht zur Erteilung von virtuellen Hausverboten
Weiter als das Recht zur Kündigung ist dann sogar das klassische Hausrecht, ein Hausverbot zu erteilen. Danach dürfen die Nutzer sich auch in Zukunft nicht mehr auf die Webseite begeben und da an der Diskussion teilnehmen. Das gilt vor allem in Online-Shops, wo der Kunde dann bei dem Händler nicht mehr kaufen darf. Das kann man durch die Sperrung von IP-Adressen durchsetzen. (OLG Hamm, Urteil v. 23.10.2007, Az. 4 U 99/07).
...
https://www.wbs-law.de/it-und-internet-recht/...elle-hausrecht-23464/
Sagte ich doch, so ohne düfen sie es nicht - finito :)
Sie lesen noch nicht einmal Ps mit klaren Sachargumenten und Quellenangaben,
sondern suchen sich - emotional geladen - das für sie Passende raus.
In der Juristerei gibt es selten "entweder oder", sondern meistens
"es kommt darauf an".
Gibt es zwischen Dir und Ariva einen Nutzungsvertrag ? Gibt es AGBs ? Zahlst du für die Nutzung ?
Oder nutzt Du kostenlos eine von Ariva angebotene Platform ?
Das wäre schon mal das erste, was zu prüfen wäre.
Und à propos Meinungsfreiheit ein Hinweis: Auch Zeitungen sind nicht verpflichtet, Leserbriefe zu veröffentlichen. Sie können es, müssen es aber nicht.