100 % Anstieg binnen 12 Monaten ab jetzt
Kleine Auflösung zu gestern; Also, wir sind ohne Karten zum Spiel gefahren und hatten nur unseren Schribs mit unseren Anmeldungen drauf.Nach kurzem hin und her wurden uns neue VIP-Pässe gegeben und es wurde gesagte das ist alles kein Problem.Als kleines Schmanckel wurden unsere Karten noch Aufgewertet und wir durften in eine Sky Box des Stadions; (Kosten pro Ticket 5000 €)Da ein Portugiese diese Box gekauft hatte Wert (50.000 €)
und nicht erschienen war durften wir nun auf seine Kosten feiern :-) Danke Ihnen :-)
Also,es hat sich alles zum positiven gewendet das Spiel war O.K. tolle Fans hat Angola und das Ergebnis 1 zu 1 war auch gerecht.
Nachher noch auf die Fan-Meile bis morgens halb 4 und wir hatten es geschafft :-)
So und nun hoffe ich das Drillisch richtig zulegt das ich mir auch irgendwann mal so eine Sky Box beim Deutschland Spiel leisten kann :)
Grüße
HAMBURG (dpa-AFX) - Die mobilcom-Internettochter freenet.de könnte verkauft werden, falls die geplante Verschmelzung der beiden Unternehmen an Rechtsstreitigkeiten mit Aktionären scheitert. 'Sollte in der zweiten Instanz vor dem Oberlandesgericht Schleswig gegen die Fusion entschieden werden, müssen beide Unternehmen möglicherweise wieder getrennte Wege gehen', sagte mobilcom- und freenet-Chef Eckhard Spoerr dem 'manager magazin' (Freitag). 'Ein Verkauf von freenet wäre in diesem Fall erwägenswert'.
mobilcom hatte sich am vergangenen Dienstag mit den Gegnern der Fusion vor dem Landgericht Kiel darauf verständigt, bis zum 27. Juni eine gütliche Einigung zu erörtern. In der Verhandlung über die Freigabe der Fusion hatte das Gericht einen solchen Vergleich vorgeschlagen. Einzelne Aktionäre von mobilcom hatten gegen die geplante Verschmelzung mit der Hamburger freenet AG geklagt und damit bislang eine Fusion blockiert. Allerdings käme es selbst bei einer außergerichtlichen Einigung nicht zu einer schnellen Freigabe der Fusion der beiden Aktiengesellschaften, denn vor dem Landgericht Hamburg klagen Aktionäre von freenet.de gegen die Fusion. Das Landgericht Hamburg hatte zwar die Anfechtungsklagen zurückgewiesen. Die Aktionäre hatten jedoch angekündigt, in die Berufung zu gehen./ksa/DP/fn
debitel-light: Trotz 200 000 Kunden kein Gewinn
- Dies gelte vermutlich für alle Discount-Anbieter, glaubt Kühnapfel.
- Rund zwei Drittel aller Verkäufe erfolge über die Geschäfte, hier sei auch die Kundengewinnung preiswerter (metro, saturn, media-markt)
- Umsatz pro Kunde liegt laut Kühnapfel bei lediglich sieben bis neun Euro pro Monat
- günstige Angebote für debitel-light-interne Gespräche, schloss Kühnapfel auf absehbare Zeit aus
http://www.teltarif.de/arch/2006/kw25/s22090.html
wie werden wohl die restlichen standspurkandidaten klotzen?
guten tag
s.
Drillisch hingegen schon - mit weiter steigender Tendenz *g*
Übrigens: MOB hat das letzte Mal für Gj 2004 Dividende bezahlt (25 cents) .....
Wer die noch hat, sollte jetzt in Drillisch-Aktien wechseln
und dazu fällt mir nur ein...
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Wiener Kinderlied
Wir sind vom Idiotenklub und laden alle ein,
Bei uns ist jeder gern gesehen, nur deppert muss er sein.
Wir leben unser Motto: DUMM BIS IN DEN TOD!
Und wer der größte Trottel ist, wird Oberidiot.
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Und nun - aufi, aufi, der Berg ruft...
Hope, der im Urlaub in Österreich auf die Berge geht, wo es keine Straße und keine Seilbahn gibt - aber woher kommen die ganzen Radfahrer - shit happens
Dem Drücker sind nun offensichtlich die Stücke ausgegangen:
9.300 4,500 4,550 3.600
6.000 4,440 4,580 2.000
4.500 4,400 4,590 5.000
500 4,380 4,620 400
4.645 4,360 4,650 2.900
1.000 4,350 4,680 600
1.500 4,340 4,700 1.000
6.000 4,300 4,720 150
5.000 4,290 4,780 400
4.009 4,280 4,830 1.000
pass auf, irgendwie schwirrt ein bär rum :-)
s.
http://de.biz.yahoo.com/23062006/36/...ernahme-deutschen-telekom.html
Heisser Sommer oder Sommerente?
Grüße
Bullish (der in 2 Stunden 3 Wochen Urlaub hat)
4,59
4.000 +0,100
+2,23 17:36:07
war ja eine erfreuliche Woche!
BH: schönen Urlaub wünsche ich dir
und allen anderen ein schönes WE
Juche
OLG München untersagt Verfall von Prepaid-Guthaben für Handy
In einem Musterprozess hat das Oberlandesgericht München den Verfall von Prepaid-Guthaben für Handys untersagt. Entsprechende Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Münchner Mobilfunk-Netzbetreibers O2 seien nicht zulässig, entschied der 29. OLG-Zivilsenat am Donnerstag in zweiter Instanz. "Das Urteil stärkt die Rechte der Millionen Handynutzer mit Prepaid-Verträgen", sagte Brigitte Sievering-Wichers von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. "Mit diesem Urteil haben wir einen weiteren Sieg für den Verbraucherschutz im Telekommunikationsbereich erstritten."
schönen Sonntag
Juche
Auch die meisten anderen großen Mobilfunk-Anbieter hätten ähnliche Klauseln zum Verfall von Prepaid-Guthaben, betonte Sievering-Wichers. Auch wenn das Urteil nur für das Unternehmen O2 und dessen rund 4,8 Millionen Prepaid-Verträge gelte, sollten auch die anderen Mobilfunk-Anbieter die neue Rechtslage akzeptieren und freiwillig ihre Vertragsbedingungen rasch zu Gunsten ihrer Kunden ändern.
Mit dem OLG-Urteil (Az.: 29 U 2294/06) wurde eine gleich lautende Entscheidung des Landgerichts München I vom Februar dieses Jahres bestätigt. Danach ist unter anderem die Klausel unzulässig, wonach ein Prepaid-Guthaben nach 365 Tagen verfällt, sofern das entsprechende Guthabenkonto nicht binnen eines Monats durch eine weitere Aufladung wieder nutzbar gemacht wird. Auch nicht verfallen darf dem OLG-Urteil zufolge ein bestehendes Restguthaben bei Beendigung des Vertrages.
O2 will vor weiteren Schritten die Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung abwarten. "Das müssen wir uns erst einmal genauer anschauen", sagte Unternehmenssprecherin Christine Knoepffler. Erst danach könne entschieden werden, ob man versuchen solle, das Urteil noch einmal beim BGH auf den Prüfstand zu bringen. Im Übrigen handele es sich beim Prepaid-Verfall um marktübliche Klauseln, denen sich O2 erst als eines der letzten großen Unternehmen angeschlossen habe.
Ein Sprecher des Marktführers T-Mobile wies ebenfalls darauf hin, dass das Unternehmen zunächst die Urteilsbegründung des OLG abwarten wolle. So sei derzeit nicht klar, welche konkreten Klauseln abgelehnt wurden und ob ein Zeitraum und dann welcher akzeptiert würde. Auch E-Plus erklärte, das Urteil müsse noch genauer geprüft werden. Vodafone D2 betonte, dass die beanstandeten AGB-Klauseln nicht mit den Prepaid- Verträgen (CallYa) des Unternehmens identisch seien. Das Gericht habe zudem ausgeführt, nicht jede zeitliche Begrenzung der Gültigkeitsdauer könne als "unangemessene Benachteiligung" der Kunden angesehen werden. Deshalb sei aus dem Urteil auch nicht der Schluss zu ziehen, die in den Prepaid-Verträgen von Vodafone enthaltenden Regelungen seien unwirksam.
O2 hatte in dem Verfahren betont, dass ohne die Verfallklausel durch die Aufrechterhaltung von Verträgen inaktiver Kunden erhebliche Verwaltungskosten entstünden. Die Guthaben müssten registriert und dann auf Verlangen bis zum Ablauf der Verjährung ausbezahlt werden, dieser Aufwand sei unzumutbar. Auch sei oft nicht klar, wer überhaupt Einzahler des Guthabens sei, da gerade Prepaid-Handys oftmals nicht vom Erwerber, sondern von Dritten genutzt würden. Schon das Landgericht München I hatte diese Argumente aber nicht gelten lassen. Der Kunde habe mit der Einzahlung des Guthabens eine Vorleistung erbracht. Die Verwaltung der Guthaben sei ein rein buchhalterischer Vorgang, der Verwaltungsaufwand sei dafür nicht unzumutbar hoch, hatte die dort zuständige Kammer im Februar entschieden. Im Übrigen sei klar, dass das Guthaben an den Inhaber des Handys zurückzuzahlen sei. Da es auch möglich sei, dass größere Guthaben über 100 Euro verfallen, liege eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor.
Dieser Auffassung des Landgerichts schloss sich nun auch der OLG- Senat ohne Einschränkungen an. Gegen das OLG-Urteil, dessen schriftliche Begründung erst in einigen Wochen vorliegen soll, wurde keine Revision zugelassen. Mit einer so genannten Nichtzulassungsbeschwerde könnte O2 nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe binnen eines Monats beim Bundesgerichtshof (BGH) aber versuchen, doch noch die Möglichkeit eines Revisionsverfahrens vor dem zuständigen BGH-Senat zu bekommen. Die Erfolgsaussichten dafür werden in Juristenkreisen aber als gering eingeschätzt. (dpa) /
schönen Sonntag
Juche
PS: wie schon mehrfach geschrieben: im Juni/Juli hat die letzten Jahre immer die stärkste Drillisch-Zeit begonnen; scheint auch dieses Jahr wieder zu sein

Handelsregister
VICTORVOX GmbH
Krefeld
(HRB 5645)
Bundesanzeiger (Zentralhandelsregister) 21.06.2006
< script language=JavaScript>if (document.all) {document.write(" Trefferumgebung");document.write("");} else {document.write("
Trefferumgebung
");}< /script> Trefferumgebung
Trefferumgebung
[...] Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Geändert, nunmehr: Geschäftsführer: Choulidis, Vlasios, Gelnhausen, *21.02.1958; Choulidis, Paschalis, Gelnhausen, *24.06.1963, jeweils Insoweit vom Verbot des Selbstkontrahierens gem. § 181 BGB [...]
[...] befreit, dass er als Vertreter von Konzerngesellschaften der VICTORVOX GmbH und der Drillisch AG mit der VICTORVOX GmbH Rechtsgeschäfte abschließen darf. Die Gesellschaft ist in die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung [...]
[...] Choulidis, Vlasios [...]
[...] Herr Choulidis, Paschalis Gelnhausen [...]
Was ist denn die Befreiung von der Selbstkontrahierung???
Selbstkontrahieren
Rechtsgeschäfts, das eine Person im eigenen Namen und im Namen eines Vertretenen vornimmt.
Das Selbstkontrahieren ist ein Fall des Insichgeschäfts.Es ist unmöglich, dass jemand gegen sich selbst Rechte und Pflichten begründet. Im Rahmen der Stellvertretung ist aber denkbar, dass eine Person im Namen eines Dritten als Stellvertreter mit sich selbst ein Rechtsgeschäft abschließt.
Um ein Selbstkontrahieren handelt es sich beispielsweise, wenn der Geschäftsführer einer juristischen Person, etwa einer GmbH, an sich selbst eine Sache, die der GmbH gehört, verkauft. Formal handelt nur eine Personen, Rechte und Pflichten sollen aber für verschiedene Personen begründet werden.Laut § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind Insichgeschäfte grundsätzlich unzulässig.
Die Regelung gilt für das gesamte Zivilrecht.Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Geschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.In wenigen Fällen lässt das Gesetz zudem Insichgeschäfte zu.- § 1009 Absatz 2 BGB: Belastung eines im Miteigentum stehenden Grundstücks
- § 125 Absatz 2 Handelsgesetzbuch (HGB): Ermächtigung eines Gesellschafters zur Alleinvertretung
- § 78 Absatz 4 Aktiengesetz (AktG): Ermächtigung eines Vorstandsmitglieds zur Alleinvertretung
- § 3 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG): Abschluss eines Ausbildungsvertrages von Eltern im Namen ihres Kindes
Bei Rechtsgeschäften, die für den Vertretenen ausschließlich einen rechtlichen Vorteil bilden, ist laut Rechtsprechung § 181 BGB nach dessen Sinn und Zweck nicht anwendbar.
Das Verbot des § 181 BGB kann nicht durch Unterbevollmächtigung eines Dritten umgangen werden.
Wer ein Insichgeschäft vornimmt, handelt als Vertreter ohne Vertretungsmacht, so dass das Insichgeschäft zunächst nur schwebend unwirksam ist und durch den oder die Vertretenen genehmigt werden kann (§ 177 Absatz 1 BGB). Dem Vertreter kann aber auch die Vornahme von Insichgeschäften bereits im Voraus gestattet werden.
Es muss ja einen Grund geben, dass im Handelsregister zu ändern. Hat jemand von euch eine Ahnung, was das für Auswirkungen hat?
Vielleicht ist das Ganze aber auch nur ein ganz normaler Vorgang, der keiner Beachtung wert ist.
Schönen Sonntag noch.
Bullish
07.08.2000
Analysten sehen in der Drillisch-Aktie großes Potenzial
Die Drillisch AG macht am Neuen Markt erneut
... (automatisch gekürzt) ...
Zeitpunkt: 05.03.12 14:27
Aktion: Kürzung des Beitrages
Kommentar: Urheberrechtsverletzung
Drillisch stellt höhere Dividende als bisher angekündigt in Aussicht
Übernahmen im Visier
... (automatisch gekürzt) ...
Zeitpunkt: 05.03.12 14:27
Aktion: Kürzung des Beitrages
Kommentar: Urheberrechtsverletzung
147 ? das wäre ja über meinen Erwartungen ; die Ampel steht jedenfalls auf grün
1.000 | 4,590 | 4,640 | 1.404 |
2.000 | 4,580 | 4,650 | 2.900 |
500 | 4,570 | 4,660 | 2.000 |
2.200 | 4,550 | 4,680 | 3.600 |
2.000 | 4,540 | 4,700 | 3.000 |
2.000 | 4,510 | 4,720 | 550 |
700 | 4,500 | 4,780 | 400 |
400 | 4,450 | 4,850 | 1.215 |
500 | 4,380 | 4,880 | 600 |
2.000 | 4,350 | 4,890 | 255 |
-es gibt derzeit kein vernünftiges Alternativinvestment
-die Dividende nächstes Jahr von 25c.
-die Hoffnung auf ne Sonderdividende (im Gespräch waren bis zu 1,-)
-offensichtliche Unterbewertung, dh das Risiko daß es nach unten geht ist nicht so groß wie umgekehrt.
-Hoffnung auf ne Übernahme
Per Jahresende 2005 hatte Simply-Tel bereits 100.000 Kunden. Im Geschäftsjahr 2006 erwarten wir
einen Anstieg der Kundenzahl um 180.000 auf 280.000 Kunden.
Unternehmensanalyse SES Research 16.03.2006, Seite 8/20
http://www.drillisch.de/downloads/analysen/2006/...tudie_16_03_06.pdf
s.