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Seite 319 von 444 Neuester Beitrag: 19.04.24 22:14 | ||||
Eröffnet am: | 23.02.07 08:28 | von: Spezial Brok. | Anzahl Beiträge: | 12.094 |
Neuester Beitrag: | 19.04.24 22:14 | von: michelangelo. | Leser gesamt: | 1.653.000 |
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Ich werde mich bald von diese Forum verabschieden... keine Lust mehr ..
Laut gesetz der IV ist nicht verpflichtet so was zu machen !!
Wenn kein insolvenzfreies Vermögen vorhanden sei, so wäre eine „Nullbilanz“ offenzulegen.
Zusammenfassende Darstellung der Rechtsprechung des Landgericht Bonn zu Insolvenzfällen:
Die Offenlegungspflicht bestehe auch bei Kapitalgesellschaften, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Das Ordnungsgeldverfahren könne jedoch nicht gegen den Insolvenzverwalter geführt werden, weil er kein allgemeiner Vertreter sowie kein Organ der Gesellschaft wäre. Die Insolvenzgesellschaft sei aufgrund des Insolvenzbeschlags zur Offenlegung nicht in der Lage, es träfe sie insoweit kein Verschulden, was jedoch Voraussetzung für ein Ordnungsgeld wäre. Die gesetzlichen Vertreter blieben zur Offenlegung verpflichtet, jedoch nur bezogen auf das insolvenzfreie Vermögen. Wenn kein insolvenzfreies Vermögen vorhanden sei, so wäre eine „Nullbilanz“ offenzulegen. Die gesetzlichen Vertreter seien aber nicht verpflichtet, die Offenlegung aus dem Privatvermögen zu finanzieren. Wenn daher das aus der Insolvenz freigegebene Vermögen nicht zur Deckung der Offenlegungskosten ausreiche, sei ein Ordnungsgeldverfahren gegen die gesetzlichen Vertreter unzulässig. Wenn das Insolvenzverfahren per Insolvenzplanbeschluss aufgehoben wird, seien Ordnungsgeldverfahren gegen die (ggf. neuen) gesetzlichen Vertreter auch für zurückliegende Zeiträume zulässig.
Lies mal deine Textquelle weiter, dann folgen weiter unten die Abschnitte mit den wirklich relevanten Aussagen. ;-)
Es gilt §155 InsO. Punkt.
http://dejure.org/gesetze/InsO/155.html
"(1) Handels- und steuerrechtliche Pflichten des Schuldners zur Buchführung und zur Rechnungslegung bleiben unberührt. In Bezug auf die Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter diese Pflichten zu erfüllen."
Falls du den Jahresabschluss 2009 wirklich gelesen hast, verstehe ich nicht, warum du hier nicht erwähnst, WER ihn erstellt und WER unterschrieben hat ?????
Nämlich: der Insolvenzverwalter. Es handelt sich ja auch um eine Abwicklungsbilanz, da die AG im Dokument bereits den Zusatz i.I. enthält.
Augsburg, den 30. November 2010
Werner Schneider
als Insolvenzverwalter der
WALTER BAU-AG i. I., Augsburg
Nun rate mal, wer nach §155 InsO dafür bezahlt hat?
München, den 18. Februar 2011
Deloitte & Touche GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Nandico, Wirtschaftsprüfer
Farrenkopf, Wirtschaftsprüfer
http://www.ariva.de/walter_bau_st-aktie/times_and_sales?boerse_id=4
Ohne diese Beurteilung weiter einzuschränken, weisen wir pflichtgemäß auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters im Anhang und im Lagebericht zu dem am 1. April 2005 über die Gesellschaft eröffneten Insolvenzverfahren und den damit verbundenen insolvenzbedingten Besonderheiten der Rechnungslegung hin. Dort wird ausgeführt, dass der Jahresabschluss unter Aufgabe der Prämisse der Unternehmensfortführung aufgestellt worden ist. Darüber hinaus werden die insolvenzbedingten Besonderheiten der Bilanzierung und Bewertung umfassend dargestellt. In diesem Zusammenhang wird insbesondere in Abschnitt 4.2 des Lageberichts ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die der Bilanzierung und Bewertung zugrunde liegenden Annahmen und Erwartungen auf den Umständen und Kenntnissen basieren, die zum Zeitpunkt der Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht bekannt waren, dass zukunftsbezogene Prognosen und Schätzungen jedoch naturgemäß mit erhöhter Unsicherheit behaftet sind.
Zeitpunkt: 21.03.16 08:17
Aktion: Löschung des Beitrages
Kommentar: Urheberrechtsverletzung, vollständige Quellenangabe fehlt
Zeitpunkt: 19.03.16 16:25
Aktion: Löschung des Beitrages
Kommentar: Regelverstoß - Derartige Aussagen bitte belegen oder vermeiden.
Das ist ein üblicher Satz in einem Finanzbericht im Falle der Abwicklung. Denn die AG ist aufgelöst, da bis zum Berichtstermin kein Insolvenzplan eingereicht wurde.
unter Aufgabe; Bedeutung/Synonyme: aufgeben, ablassen von, resignieren, kapitulieren.
Amtsgericht Augsburg Aktenzeichen: HRB 6151 Bekannt gemacht am: 12.04.2005 07:13 Uhr; 05.04.2005
WALTER BAU-AKTIENGESELLSCHAFT, Augsburg (Böheimstraße 8, 86153 Augsburg). Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 01.04.2005 (Az. 6 IN 94/05) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach § 263 AktG.
Quelle: www.handelsregister.de