EUROGAS ist gestartet
du hast aber eine ganz "spezielle" sicht der dinge.
warten wir den lauf der dinge ganz einfach ab.
Moderation
Zeitpunkt: 10.09.12 11:12
Aktion: Löschung des Beitrages
Kommentar: Regelverstoß - Was WOanders passiert ist hier egal!
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mit interesse sehe ich den nächsten stunden entgegen. tietze hat wohl
verschiedenen aktionären versprochen, heute eine erklärung abzugeben.
wird ja auch langsam mal zeit!
hoffentlich hat bei tietze endlich mal ein lerneffekt bzgl des inhaltes von
unternehmensnews eingesetzt (die letzten news wurden ja ob des inhalts von den
usern in der luft zerrissen...)
maßnahmen prüfen und ggf. einleiten, diese im rahmen der gesetzlichen möglchkeiten (schweizer recht) über den bdo herisau einberufen zu lassen.
tietze, die zeit läuft....denn, so gehts nicht !!
Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft
Dritter Abschnitt: Organisation der Aktiengesellschaft
A. Die Generalversammlung
< Art. 698 I. Befugnisse
> Art. 700 II. Einberufung und Traktandierung / 2. Form
Art. 699
II. Einberufung und Traktandierung
1. Recht und Pflicht1
1 Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle2 einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.
2 Die ordentliche Versammlung findet alljährlich innerhalb sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt, ausserordentliche Versammlungen werden je nach Bedürfnis einberufen.
3 Die Einberufung einer Generalversammlung kann auch von einem oder mehreren Aktionären, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, verlangt werden. Aktionäre, die Aktien im Nennwerte von 1 Million Franken vertreten, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Einberufung und Traktandierung werden schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge anbegehrt.3
4 Entspricht der Verwaltungsrat diesem Begehren nicht binnen angemessener Frist, so hat der Richter auf Antrag der Gesuchsteller die Einberufung anzuordnen.
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1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
2 Ausdruck gemäss Ziff. II 2 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
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Stand am 1. März 2012
MMn kann einen GV im 3.Q. juristisch nicht durchgesetzt werden.
Gleichwohl ist es natürlich aus Sicht der Aktionäre wünschenswert, dass eine GV so bald wie möglich stattfindet.
Darüber sollte es wohl keine Diskussion geben.
hätte die verwaltung nicht die verdammte pflicht, diese gründe den anteilseignern
umgehend zu übermitteln (sollte es diese gewichtigen gründe de facto geben)?
im übrigen sehe ich die sache fachlich anders.
Fachlich haben Sie absolut Recht.
Die Durchsetzung ist leider, in solchen Faellen etwas aufwendig.
Ueberigens, bez trifftigen Gruenden?
Wir sprechen ja vom Geschaeftsjahr 2011!
Mittlerweilen sollte ja auch schon der Zwischenabschluss 1. Halbjahr 2012 bereit sein.
@malteser
Ihre Ueberlegungen ehren Sie.
Ich wuerde mir jedoch nicht allzuviel Gedanken ueber die Kaeuferseite machen.
Gruesse
müsste nicht bald eine ad hoc über eine ergebnisanpassung folgen.....??
ab heute haben wir einen finanzier und fördern.....oder?
Am 24. August 2012 wurde mit einer kanadischen Aktiengesellschaft für Exploration und Produktion von Bodenschätzen eine entsprechende schriftliche Vereinbarung für ein gemeinsames Joint Venture für EuroGas’ Idaho-Silver-Gold Projekt getroffen. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie zuständigkeitshalber von der Toronto Venture Exchange (TSXV) in Kanada geprüft und genehmigt wurde. Ein solches Verfahren ist in Kanada üblich und gesetzlich zwingend not-wendig und dauert erfahrungsgemäß etwa 2 Wochen.
Jeder hat über die Jahre mitbekommen wie ehrlich ein WR. sein Geschäft betreibt.
Die Aussetzung des Handels ist ein richtiger Schritt!!!
Wie gottleich muss sich WR. vorkommen, er kann handeln und die inc-Aktionäre werden mit haltlosen Phrasen hingehalten.
Gleiches Recht für alle Aktionäre und nicht ein priviliegierter Kreiss der "Familie".
Die Aussetzung muss solange erfolgen bis der Umtausch erfolgt ist.
Meiner Meinung nach hören wir diese Woche auf jedenfall davon. Vielleicht meldet sich
der JV-Partner zuerst.
Scheinen ihm wohl ausgegangen zu sein, dem Guten....
vielleicht hat er ja erfahren, wie lange die HÜST gedenkt, den Handel auszusetzen....
egal - das Rumgeeiere der GL hat immensen Schaden angerichtet - eine zweite Handelsaussetzung binnen weniger Monate lassen die Bude im grottenschlechten Licht erscheinen....
da werden welche ordentlich schmeißen, wenn der Handel wieder aufgenommen werden sollte....
Der GL sei Dank !
Monty
meine verärgerung ob der verweigerten zahlen für 2011 und der aktuellen unternehmens-
situation ist kaum mehr zu steigern......wehe, wenn er zug einmal an fahrt aufgenommen hat......es ist schon interessant, wer sich einem da so alles anschließen möchte....
tietze, es wird unangenehm, ganz unangenehm für die verwaltung. versprochen !
Moderation
Zeitpunkt: 11.09.12 11:11
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Kommentar: Off-Topic - Bitte bei der Threadaktie bleiben
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Hast ja angeblich alle AG Aktien, bis auf eine, verkauft.
Da kann es dir ja egal sein, wenn deine "Mitaktionäre" nicht handeln können.
Kann den Unmut der Aktionaer sehr gut verstehen.
Nehmen Sie mir nicht uebel, aber denke das mit dem Umtausch, so wie angedacht hat sich eher wohl erledigt.
Gruesse
dann verstehst du es......
(ansonsten: warum sollen ag-anteile handelbar sein, aber keine inc.? - erkläre es mir
logisch....)
@ all, danke für euren zuspruch.
logisch....)
Hatte ich ja nie behauptet
aber bezichtigte anteilseigner nicht des egoimusses....
Geschäftsverhalten bei EUGS adererseits.
Und sollte ich Erfolg haben, dann ist das plötzlich kein Egoismuss mehr, sondern ein Erfolg für alle.
So, wie im wahren Leben üblich.
Der Erfolg bestimmt die Moralkategorie