WCM Ein böser Marionetten-Tanz
AMSTERDAM (dpa-AFX) - Die WCM Beteiligungs- und Grundbesitz AGmuss nach Ansicht der niederländischen Beteiligungsgesellschaft Rebon nach der Insolvenz der Sirius GmbH an die anderen Sirius-Gesellschafter 85 Millionen Euro Ausgleich zahlen. Falls erforderlich werde Rebon ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen, teilte die Gesellschaft am Montag in Amsterdam mit. WCM-Chef Roland Flach wies dies zurück.
"Die Ansprüche die da gestellt werden, sind vollständig haltlos", sagte Flach der dpa-AFX Das Unternehmen betrachte diese Dinge mit Gelassenheit. Er bestätigte, dass es einen Vertrag gegeben habe, nachdem es bei einem geregelten Verkauf Ansprüche geben hätte."Aber es findet kein Verkauf statt, sondern eine Insolvenz der Sirius."
Unter Rebon und WCM ist strittig, inwieweit die Banken ein verpfändetes Aktienpaket an der Bonner-Immobiliengesellschaft IVG, einer Tochter der Sirius, verwerten dürfen. Die Beteiligung hatte die WCm-Beteiligung Sirius mit Hilfe eines Kredites erworben. Nachdem die Banken diesen Kredit von rund 600 Millionen Euro zuletzt fällig gestellt hatte, musste Sirius Insolvenz anmelden.
Rebon sieht WCM in der Haftungsverpflichtung und wirft den Frankfurtern vor, ihre Pflichten aus den Sirius-Kreditverträgen nicht erfüllt zu haben. Die Haftungsverpflichtung der WCM stehe einer Verwertung der IVG-Aktien durch die Gläubigerbanken entgegen, heißt es in der Mitteilung weiter.
Rebon hatte jüngst zudem angekündigt, ihre Rückkaufoption für 42 Prozent an der Sirius ausüben zu wollen. Auch hierüber ist zwischen beiden Gesellschaften ein Streit entbrannt."Der zeitlich befristete Erwerb von 42 Prozent an der Sirius war eine Treuhandkonstruktion - der wirtschaftliche Eigentümer war immer die Rebon", hießes./tav/jkr/mur/
Rebon fordert Millionen-Schadenersatz von WCM - WCM: Ansprüche haltlos
" Die Ansprüche die da gestellt werden, sind vollständig haltlos" , sagte Flach der dpa-AFX Das Unternehmen betrachte diese Dinge mit Gelassenheit. Er bestätigte, dass es einen Vertrag gegeben habe, nachdem es bei einem geregelten Verkauf Ansprüche geben hätte." Aber es findet kein Verkauf statt, sondern eine Insolvenz der Sirius."
http://boerse.web.de/News/Nachricht.htm?msg_id=3978113
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Hötte SIRIUS also am Freutag keine Insolvenz angemeldet ,hätte WCM uu. 80 Millionen zahlen müssen.
Eigentlich hätte es also am Fr.20% hoch gehen müssen.....verückt
Ricki
"Weiterhin fragen Sie uns nach den persönlichen Beziehungen der WCM zu den Verantwortlichen der Rebon. Der Kontakt zur Rebon ist positiv. Derzeit wird konstruktiv an einer Lösung für die SIRIUS gearbeitet."
Heute droht Rebon WCM zu verklagen. Entweder Frau Moisl hat nicht die Wahrheit gesagt, oder der Karren wurde tiefer in den Dreck gefahren. In jedem Fall nicht gerade vertrauenserweckend.
@ bentley, zu Deiner Volksweisheit :
"Nicht hinter jedem Schleier waltet Frömmigkeit,
und wer vom Henker schwätzt, fühlt auch das Eisen schon.
Oft kommen Hurensöhne ganz legal zu einem Thron,
und wer die Mutter freit, dem klagt die Tochter bald ihr Leid."
Vers 1 fuer Frau Moisl, Vers 2 fuer Flachs Aussage zur Kredituebernahme von GS, Vers 3 fuer Flach und Ehlerding, Vers 4 fuer die Vermutung, dass die Investoren ihr Interesse von WCM auf IVG umlagern.
Am Ende ersteigert Goldmann S,die IVG Papiere,und" tauscht" sie gegen das COBA Packet.
mag sein das das COBA Packet beliehen ist,aber ein IVG Packet kann man auch beleihen....da kommt noch was...
Ricki
Mein Gesamtanteil an WCM macht jetzt 0,0001350% - wenn wir zusammenlegen kommen wir noch locker auf 5% ;)))
s.o.
die rebon-ansprüche haben mich nicht überrascht. sie sind m.e. auch nicht völlig aus der luft gegriffen. wenn die verträge wg. sirius tatsächlich die verpflichtung der wcm enthielten, sirius-finanzierung sicherzustellen (und davon gehe ich nach allem, was man hinsichtlich dieser verträge ende september erfahren hat, aus)dann sind schadensersatzansprüche der übrigen sirius-gesellschafter dem grunde nach tatsächlich keineswegs ausgeschlossen.
dennoch denke ich, dass man die sache bei den derzeitigen kursen gelassen sehen kann, denn ein derartiger prozess muss erst mal geführt werden. problematisch ist ja bereits, die bezifferung des schadens. wcm könnte sich darüber hinaus evt. auch auf ein mitverschulden der geschädigten berufen, denn die hätten durch den offensichtlich angebotenen verkauf ihrer geschäftsanteile an wcm den schadenseintritt weitgehend verhindern können (ehrlich gesagt lassen sich aber auch gute argumente gegen eine derartige mitverschuldensargumentation finden).
wie auch immer, diese angelegenheit zeigt einmal mehr, wie gedankenlos man im vorstand glaubt, mit vertraglichen bindungen umgehen zu können (siehe ig farben [flach ggü. börsenzeitung " vereinbarung war nicht das papier wert, auf der sie stand" ], siehe sirius, siehe rebon etc.) ich habe schon mehrfach darauf hingewiesen, dass mich das wirklich ankotzt, zumal deshalb jeden tag eine neue bombe platzen kann.
eines ist m.e. aber in jedem fall naiv:
zu glauben, mit der sirius-insolvenz sei das kapitel „ivg/sirius/rebon“ für wcm endgültig abgeschlossen. fakt ist, dass wcm für die sirius-kredite die MITHAFTUNG übernommen hat und daher für den nach verwertung der aktien evt. verbleibenden Rest von evt. bis zu 80 Mio. haftet, ohne dass die insolvenz hieran etwas ändert (ganz im gegenteil, der insolvenzverwalter wird diese mithaftung hinsichtlich des restbetrages wahrscheinlich in jedem fall ggü. wcm geltend machen, schon weil er gesetzlich verpflichtet ist, alle bestehenden Ansprüche einzutreiben)
dennoch hoffe ich, dass wcm auf jetzigem niveau ein klarer kauf ist (habe am freitag deshablb auch nochmals nachgekauft). m.e. ist durch die sirius-insolvenz zumindest ein wenig druck von wcm genommen. jetzt werden erst mal die ivg-aktien in ruhe verwertet, dann kann man schauen, ob und wenn ja wieviel noch an die gläubiger zu zahlen ist, den betrag kann man hoffentlich zahlen (notfalls müssen beteiligungen verkauft werden) und dann können alle wieder zur vernunft kommen und die aktie fair bewerten (hoffentlich mit deutlich mehr als 2 eur).
auch wenn ich der WestLB mein bisheriges wcm-(buch-)desaster maßgeblich mitverdanke, denke ich, daß die heutige kaufempfehlung, die erste seit langer zeit, ein gutes signal ist. jetzt nur noch ein paar zuversichtliche infos am donnerstag und dann sind wir am freitag bei 1,50.
in diesem sinne
suo"""
>>>>>>>>hier sind einige bedenkenswerte ansätze (weenn man davon absieht, dass der obige verfasser selbst auch wieder gekauft zu haben scheint):
1.) jeder analyst, der hier wagt, eine empfehlung abzugeben (positiv oder negativ) spielt mit dem feuer, da niemand den inhalt aller verträge kennt und somit vor keiner überraschung gefeit ist.
2.) wieso, meint ihr, hat rebon die courage, derartiges (klage gegen wcm) zu verlautbaren ? glaubt ihr nicht auch, dass die herren intelligent genug sind, zu wissen, an welchem baum man bellen kann und an welchem besser nicht ? also ich denke, die haben grund zu der annahme, dass ihre ansprüche nicht ganz "ohne" sind. vielleicht gibt es ja mehr als nur eine mithaftung ? (heute wissen wir, dass es zwischen rebon und wcm eine treuhandkonstruktion war und nicht einfach eine rückkaufoption, d.h. die 42 % sirius -anteile haben der wcm nie gehört)
3.) was ist, wenn eine bank anteile verwertet, die sie nicht verwerten kann ? was ist, wenn es der rebon gelänge, eine e.v. gegen eine verwertung zu erlangen ? zumindest bestreitet jede seite die auffassung der jeweils anderen, also ist alles umstritten und harrt der klärung (vor gericht). kann dann überhaupt verwertet werden ?
4.) was ist, wenn rebon "gute" gründe gegen wcm hat ? insolvenzanträge kann man auch zurücknehmen.
5.) was ist mit wcm, wenn sie tatsächlich tiefer in der haftung wäre, als es den anschein hat ? muss sie dann insolvenz anmelden ? denkt an folgenden satz:...
"...der insolvenzverwalter wird diese mithaftung hinsichtlich des restbetrages wahrscheinlich in jedem fall ggü. wcm geltend machen, schon weil er gesetzlich verpflichtet ist, alle bestehenden Ansprüche einzutreiben..." .
6.) und was ist, wenn die ansprüche nicht nur auf den restbetrag gehen, sondern auf den gesamtbetrag?
fragen über fragen.
kann man, ja darf man da ans investieren denken ??
ist da roulette nicht sicherer, da kann man wenigstens seine chancen und risiken kalkulieren?
Die bei WCM sind keine Nachtwächter Mensch, die machen ausgefeilte Verträge. Von IG-Farben wird in ein paar Wochen keiner mehr reden. Genau so von Rebon. Und wenn, dann hat man genügend Kapazitäten um das abzufangen. Man darf nicht vergessen, dass die WCM die Banken durch Dieter auf ihrer Seite hat und die Rebonesen als UNERWÜNSCHT zu betrachten sind. Die bringen nicht einfach eine Lawine ins rollen und schauen wo sie hin rollt!!! Hier läuft scheinbar alles nach einem Zeitplan ab.
Die werden schon eine Lösung finden, vorallem die finanzierbar ist!!!
vwd:
Nach Ansicht der WestLB hat sich das Chance/Risiko-Verhältnis für WCM nach der Sirius-Insolvenz insgesamt verbessert. WCM hätte voll für Sirius haften müssen, so der zuständige Analyst Georg Kanders im Gespräch mit vwd. Durch die Insolvenz sei diese Unsicherheit beseitigt worden und das IVG-Paket diene klar der Schuldentilgung.
FAZ vom Freitag
Mit der Sirius-Insolvenz ist die WCM endgültig mit ihren Bemühungen gescheitert, nochmals eine Verlängerung der Kredite für ihre Tochtergesellschft Sirius zu erwirken. Unter den Investoren habe keine Einigkeit über ein mit den Banken abgestimmtes Verhalten herbeigeführt werden können. Damit dürfte im wesentlichen die Beteiligungsgesellschaft Rebon gemeint sein, hinter der die Investoren Klaus-Peter Schneidewind und Clemens Vedder stehen. Vor allem diese hätten einer einvernehmlichen Lösung des Schuldenproblems der Sirius im Wege gestanden, hieß es in Bankenkreisen. Rebon hatte zuletzt eine Kaufoption über einen Anteil an der Sirius in Höhe von 42 Prozent ausgeübt. Dieser Anteil befand sich zuvor im Besitz der WCM. Ob diese Ausübung wirksam war, ist unter den Beteiligten allerdings umstritten. WCM habe diesen Anteil übernehmen wollen, dies sei jedoch an den Preisvorstellungen der beiden Investoren gescheitert, hieß es.
Der WCM-Vorstandsvorsitzende Roland Flach sieht in der Insolvenz der Tochtergesellschaft keine unmittelbaren Auswirkungen für sein Unternehmen. Nun könne die Verwertung der IVG-Aktien geregelt ablaufen und damit die Schulden der WCM reduziert werden. Auch aus Sicht von Analysten entsteht durch die Sirius-Insolvenz keine unmittelbare Insolvenzgefahr für die WCM. Den Schulden des Unternehmens stünden die Klöckner-Werke und die Commerzbank-Beteiligung gegenüber
Wer sagt denn, dass WCM über Umwege nicht doch noch an IVG ran kommt. Die haben das Schachspielen noch nicht verlernt. Die Banken stehen doch hinter WCM, Mr. Goldmen und doch auch die HSH!!!
Einfach abwarten und Tee trinken ............... mehr sog i nid.
s.o.
24.11. 489 Ablenkungsmanöver von WCM news aktuell (D)
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24.11. 347 Infineon: Buy finanzen.net (D)
24.11. 328 WCM-Tochter insolvent Hamburger Abendblatt (D)
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24.11. 282 WCM profitiert von positiven Äußerungen BörseGo (D)
24.11. 268 Heraufstufung beflügelt WCM FTD (D)
24.11. 242 ANALYSE - WestLB stuft WCM auf «Outperformer» hoch Boerse.de (D)
24.11. 223 WCM-Aktie nach optimistischen CEO-Äußerungen gefragt Yahoo-D (D)
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24.11. 194 WCM Rating `eine Sünde wert' heute von Erfolg gekrönt - Aktie ... Boersenreport.de (D)
24.11. 187 Rebon droht WCM mit Klage wegen Sirius-Insolvenz vwd (D)
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24.11. 160 Lucent Technologies neues Kursziel Aktiencheck (D)
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24.11. 150 Rebon fordert Millionen-Schadenersatz von WCM - WCM: Ansprüche ... Web.de Börse (D)
24.11. 149 Broadnet Mediascape: Spekulativ Kaufen finanzen.net (D)
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24.11. 134 Infineon plant Entlassungen Instock (D)
wcm scheint ja ziemlich interessant zu sein! ;-)
c.u.
Will Rebon WCM Aktien kaufen und dann mit satter Schnitte an den Investor verkaufen?
Aber warum sollte ausgerechnet Rebon die Aktien einsammeln?
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Abschnitt 3
Angebote zum Erwerb von Wertpapieren
§ 10
Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots
(1) Der Bieter hat seine Entscheidung zur Abgabe eines Angebots unverzüglich gemäß Absatz 3 Satz 1 zu veröffentlichen. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht auch, wenn für die Entscheidung nach Satz 1 der Beschluss der Gesellschafterversammlung des Bieters erforderlich ist und ein solcher Beschluss noch nicht erfolgt ist. Die Bundesanstalt kann dem Bieter auf Antrag abweichend von Satz 2 gestatten, eine Veröffentlichung erst nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vorzunehmen, wenn der Bieter durch geeignete Vorkehrungen sicherstellt, dass dadurch Marktverzerrungen nicht zu befürchten sind.
(2) Der Bieter hat die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 vor der Veröffentlichung
den Geschäftsführungen der Börsen, an denen Wertpapiere des Bieters, der Zielgesellschaft und anderer durch das Angebot unmittelbar betroffener Gesellschaften zum Handel zugelassen sind,
den Geschäftsführungen der Börsen, an denen Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden, sofern die Wertpapiere Gegenstand der Derivate sind,
der Bundesanstalt
mitzuteilen. Die Geschäftsführungen dürfen die ihnen nach Satz 1 mitgeteilten Entscheidungen vor der Veröffentlichung nur zum Zwecke der Entscheidung verwenden, ob die Feststellung des Börsenpreises auszusetzen oder einzustellen ist. Die Bundesanstalt kann gestatten, dass Bieter mit Wohnort oder Sitz im Ausland die Mitteilung nach Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung vornehmen, wenn dadurch die Entscheidungen der Geschäftsführungen über die Aussetzung oder Einstellung der Feststellung des Börsenpreises nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Veröffentlichung der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 ist
in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder
über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist,
in deutscher Sprache vorzunehmen. Dabei hat der Bieter auch die Adresse anzugeben, unter der die Veröffentlichung der Angebotsunterlage im Internet nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erfolgen wird. Eine Veröffentlichung in anderer Weise darf nicht vor der Veröffentlichung nach Satz 1 vorgenommen werden.
(4) Der Bieter hat die Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1 unverzüglich den Geschäftsführungen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfassten Börsen und der Bundesanstalt zu übersenden. Dies gilt nicht, soweit die Bundesanstalt nach Absatz 2 Satz 3 gestattet hat, die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung vorzunehmen.
(5) Der Bieter hat dem Vorstand der Zielgesellschaft unverzüglich nach der Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1 die Entscheidung zur Abgabe eines Angebots schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand der Zielgesellschaft unterrichtet den zuständigen Betriebsrat oder, sofern ein solcher nicht besteht, unmittelbar die Arbeitnehmer, unverzüglich über die Mitteilung nach Satz 1.
(6) § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt nicht für Entscheidungen zur Abgabe eines Angebots.
Untersagung des Angebots
(1) Die Bundesanstalt untersagt das Angebot, wenn
die Angebotsunterlage nicht die Angaben enthält, die nach § 11 Abs. 2 oder einer auf Grund des § 11 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung erforderlich sind,
die in der Angebotsunterlage enthaltenen Angaben offensichtlich gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstoßen,
der Bieter entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 der Bundesanstalt keine Angebotsunterlage übermittelt oder
der Bieter entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 die Angebotsunterlage nicht veröffentlicht hat.
(2) Die Bundesanstalt kann das Angebot untersagen, wenn der Bieter die Veröffentlichung nicht in der in § 14 Abs. 3 Satz 1 vorgeschriebenen Form vornimmt.
(3) Ist das Angebot nach Absatz 1 oder 2 untersagt worden, so ist die Veröffentlichung der Angebotsunterlage verboten. Ein Rechtsgeschäft auf Grund eines nach Absatz 1 oder 2 untersagten Angebots ist nichtig.
↑ Inhaltsübersicht
§ 16
Annahmefristen; Einberufung der Hauptversammlung
(1) Die Frist für die Annahme des Angebots (Annahmefrist) darf nicht weniger als vier Wochen und unbeschadet der Vorschriften des § 21 Abs. 5 und § 22 Abs. 2 nicht mehr als zehn Wochen betragen. Die Annahmefrist beginnt mit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1.
(2) Bei einem Übernahmeangebot können die Aktionäre der Zielgesellschaft, die das Angebot nicht angenommen haben, das Angebot innerhalb von zwei Wochen nach der in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Veröffentlichung (weitere Annahmefrist) annehmen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Bieter das Angebot von dem Erwerb eines Mindestanteils der Aktien abhängig gemacht hat und dieser Mindestanteil nach Ablauf der Annahmefrist nicht erreicht wurde.
(3) Wird im Zusammenhang mit dem Angebot nach der Veröffentlichung der Angebotsunterlage eine Hauptversammlung der Zielgesellschaft einberufen, beträgt die Annahmefrist unbeschadet der Vorschriften des § 21 Abs. 5 und § 22 Abs. 2 zehn Wochen ab der Veröffentlichung der Angebotsunterlage. Der Vorstand der Zielgesellschaft hat die Einberufung der Hauptversammlung der Zielgesellschaft unverzüglich dem Bieter und der Bundesanstalt mitzuteilen. Der Bieter hat die Mitteilung nach Satz 2 unter Angabe des Ablaufs der Annahmefrist unverzüglich in einem überregionalen Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen. Er hat der Bundesanstalt unverzüglich einen Beleg über die Veröffentlichung zu übersenden.
(4) Die Hauptversammlung nach Absatz 3 kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung einberufen werden. Abweichend von § 121 Abs. 5 des Aktiengesetzes und etwaigen Bestimmungen der Satzung ist die Gesellschaft bei der Wahl des Versammlungsortes frei. Wird die Monatsfrist des § 123 Abs. 1 des Aktiengesetzes unterschritten, so betragen die Anmelde- und Hinterlegungsfristen und die Frist nach § 125 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes vier Tage. Die Gesellschaft hat den Aktionären die Erteilung von Stimmrechtsvollmachten soweit nach Gesetz und Satzung möglich zu erleichtern. Mitteilungen an die Aktionäre, ein Bericht nach § 186 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes und fristgerecht eingereichte Anträge von Aktionären sind allen Aktionären zugänglich und in Kurzfassung bekannt zu machen. Die Zusendung von Mitteilungen und Gegenanträgen kann unterbleiben, wenn zur Überzeugung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats der rechtzeitige Eingang bei den Aktionären nicht wahrscheinlich ist. Für Abstimmungsvorschläge gilt § 128 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes in diesem Fall auch bei Inhaberaktien.
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
So, bin heute ganzen Tag bis spät Abends unterwegs ....
s.o.
jupp, bin aber schon einige tage wieder raus, manchmal kommt es halt doch etwas anderst.
ich hab deinen namen mal markiert, in meinen augn bist du ein guter börsianer und es lohnt sich immer deine postings zu lesen.
auch dir ein goldenes händchen.
türülü
uli
Ja, die Geschichte mit Rebon ist schon ein Wirrspiel, das auch noch etliche negantive Folgen haben kann. Aber es war sogar öffentlich schon bekannt, dass die Rebon-Anteile an WCM nur zur Verwertung gingen (für eine DM), die Rebonesen die Stimmen behalten haben und einen Call hatten, wenn es zu kleiner Verwertung kommt. Das Ganze geschah, wie zu lesen war, auf Druck der Banken, die Rebon nicht mehr vertrauten. WCM hat eine Bürgschaft übernommen.
Das ist keine gute Konstruktion. Aber gerade weil WCM und die Banken jetzt gegen Rebon gehandelt haben denke ich, die haben sich vorher rechtlich abgesichert und nicht einfach aus der Wut heraus gehandelt. Hört und sieht man dagegen, was Rebon macht, dann ist das doch Kasperletheater:
"Wer mir WCM-Aktien schenkt, den zeige ich an", dann aber wollen sie ihre Anteile an Sirius gegen WCM tauschen.
Ausübung des Calls um angeblich der WCM zu helfen, wie es in ihrer Mitteilung hieß (haha).
Sagen, man habe den eigenen Anteil zurück (was noch strittig ist), aber nicht dafür haften wollen.
Sprüche, dass sie in jedem Fall die IVG kaufen und alle Gebote überbieten (aber kein Geld, um den einfacheren Weg der Tilgung zu gehen)
Jetzt Gemotze, dass WCM auf CoBa ging statt IVG zu verwerten. Aber sie selbst waren es, die mit Ehlerding auf die CoBa los gingen und teils sind es deren Aktien, die WCM relativ teuer übernommen hat.
Damit will ich das Rechtsproblem nicht verharmlosen und gewiss wird es noch Irrungen und Wirrungen geben. Aber die Banken und der Markt werden wohl eher dieses Ende mit Problemen als Probleme ohne Ende schätzen.
Die "lockeren" Aussagen von Flach zu Verträgen, die z.B. das Papier nicht wert sind, auf denen sie stehen, beunruhigen mich durchaus, denn ich habe eine andere Rechts- und Moralauffassung. Aber man kann das auch positiv sehen: Die WCM macht Verträge mit Hintertüren, um notfalls heraus zu schlüpfen. - Wir werden es abwarten müssen.
die bei 1,30 wieder durch die Sirius-Schock unterbrochen wurde, scheint nun wieder einzusetzen. Das Kursziel 1,70 sollte - wenn der Bericht am Donnerstag keine neue böse Überrschung bringt, was eher nicht zu erwarten ist - nächste Woche erreichbar sein. Danach wird es schwierig werden, wenn nicht neue Perspektiven bei WCM zu sehen sind. Mit der 2,30 rechne ich erst wieder in Monaten, 2,70 sehe ich als 12-Monatsziel.