Swiss Hawk - Aussichtsreicher Finanzdienstleister
Seite 135 von 179 Neuester Beitrag: 25.04.21 13:13 | ||||
Eröffnet am: | 29.01.07 19:43 | von: Litening | Anzahl Beiträge: | 5.455 |
Neuester Beitrag: | 25.04.21 13:13 | von: Lauraqbwra | Leser gesamt: | 411.416 |
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Nun, also mir gegenüber kannst du problemlos ganze Sätze bilden, damit habe ich z.B. überhaupt kein Problem! Ausser es wäre ein Problem für dich das zu tun. Doch damit hätte ich dann wiederum auch kein Problem!
Ansonsten lass dir gesagt sein, dass es die Freiheit eines jeden Einzeln ist hier das zu schreiben was er will und so oft er will. Selbstverständlich immer unter Einhaltung der Boardregeln. Schliesslich ist so ein Board dazu gedacht sich auszustauschen. Dazu braucht man auch nicht immer gleicher Meinung zu sein. Ganz wie im richtigen Leben halt...
Schönen Tag noch!
Scamp
P.S. Falls du tatsächlich der Meinung bist, dass man dich hier "ernster" nimmt weil du "gross und fett" schreibst (also sozusagen rumschreist), dann solltest du das unbedingt beibehalten... Ebenfalls kein Problem, zumindest für mich...
Dein Zitat zur Erinnerung:
Die Gesetzeslage ist übrigens selten eindeutig, deshalb braucht es ja immer Heerscharen von Juristen die einem das Leben schwer machen können und ein Justizapparat der chronisch überlastet ist. Gesetze sind immer so ausformuliert das genügend "Interpretationsspielraum" bleibt...
Ich sage dir deshalb in aller Kürze:
Jene Bereiche die die Gesetze regeln sollen, sind genauestens im Text erfaßt und eindeutig. Dazu braucht man im Vollzug auch keine Heerscharen von Juristen. Der Justizapparat, wie du es nennst, ist eben notwenig, weil es all zu viele Leute gibt, die es einfach nicht wahrhaben wollen, dass es so ist, bzw. glauben es besser zu wissen, oder sich der Gesetzeslage querstellen bzw. diese ignorieren. Auch der Vollzug der Gesetze ist deshalb notwendig.
Die letzten unerfassbaren Spielräume betreffen fallweise im Gesetz einzig und allein die sog. Randbereiche. Wolle man auch diese zur Gänze erfassen und reglementieren, würden die Gesetzestexte einfach zu umfangreich und zu unübersichtlich. Noch dazu bleibt im Allgemeinen weder die Zeit noch die Technik stehen, sodass die sich ergebenden Veränderungen, gelegentliche Novellierungen erforderlich machen.
(z.B.: EU Beitritte usw.)
Umso eindeutiger läßt sich im Falle SH erkennen, dass selbst bei der Novellierung des KAG mit 2007, womit stets die neuesten rechtlichen Erkenntnisse und Maßnahmen im Gesetz eingearbeitet werden, noch immer die Frage besteht, ob das KAG für SH Anwendung findet oder nicht und zu dessen Abklärung Wochen in Anspruch nimmt, dass die Angelegenheit im Randbereich des KAG zu suchen ist.
(Das müßte dir als Juristenlaie auch einleuchten???)
Die Frage, ob SH es verabsäumt hat, schon früher von sich aus tätig zu werden, hast du letztlich selbst beantwortet. Jahresabschluss 2007 wurde im April 2008 fertig, also war eine Kotierung zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich. Die Sache wurde allerdings im Hinblick auf den nachfolgenden Termin April 2008 bereits in der zit. HV in die Wege geleitet. (eigentlich auch logisch???)
Jetzt resümierend:
Gerade du outest dich als Kenner der Materie und des KAG und unterstellst dem Managment mangelnde "Profiqualitäten".
Sehr seltsam!!!
Natürlich hat Swiss Hawk es versäumt bei Aufnahme ihrer Tätigkeit abzuklären ob sie in irgend einer Weise bewilligungspflichtig ist. Insbesondere bei eben Inkrafttreten des neuen KAG.
Sie preist sich ja vollmundig als "Vermögensverwaltung für alternative Investmentklassen" im Internet an und sobald man sich im Finanzdienstleistungssektor tummelt sollte man sich schon genau informieren ob es irgendwelche Gesetze/Verordnungen/Regulationen gibt die man beachten und/oder einhalten muss. Alleine schon wegen der Geldwäschreiverordnung, zum Beispiel. Und es liegt nicht am Gesetzgeber die Firmen darauf aufmerksam zu machen, sondern an den Firmen sich darüber zu informieren. Die Schweiz ist da eben nicht so lasch wie Deutschland mit dem Bafin.
Die Firma hat ihre Geschäftstätigkeit im Herbst 06 aufgenommen. Das neue KAG wurde per 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt. Somit reicht es wohl nicht davon auszugehen, dass man einfach mal warten kann bis man die Bedingungen erfüllt sind um 1 Jahr später sich an der Berner Börse kotieren lassen kann. Ich kann ja auch nicht einfach schon mal mit 17 Jahren anfangen auf der Strasse Auto zu fahren und dann mit 18 Jahren den Führerschein machen, weil ich erst mit 18 zugelassen werde... (Naja, können schon, doch wenn ich erwischt werde ist Schluss mit lustig!)
Dass die Kotierung nicht zu einem früheren Zeitpunkt möglich war, gibt der Firma nicht automatisch das Recht einfach 1 Jahr lang ohne Bewilligung ihre Geschäftstätigkeit auszuüben. Dann hätte Swiss Hawk eben eine andere Struktur wählen, das erste Geschäftsjahr hinter sich bringen , sich dann an der Börse Bern koteieren lassen müssen und dann die Anleger abzocken. Dann hätte die EBK das nachsehen gehabt... Doch vielleicht dachte man sich das ist nicht nötig und es geht auch ohne!
Somit kann man durchaus der Meinung sein - und vielleicht kommt die EBK ja ebenfalls zu diesem Schluss, wer weiss - dass Swiss Hawk in diesem Fall illegal tätig war. Und normalerweise werden Firmen, die im Finanzdienstleistungssektor illegal tätig sind - denn noch immer liegt ja keine Bewilligung vor - liquidiert.
Übrigens, genaugenommen gibt es bei der Firma Swiss Hawk gar kein Management, nur einen Vorstand. Zumindest sicher mal bis zum 31.12.2007. Wer die Jahresrechnung 2007 genau anschaut kann das gut erkennen. Denn wenn unter dem Posten Personalaufwand lediglich CHF 29'759 verbucht worden sind, dann wurde damit kein "Management" bezahlt. Und eine Briefkastenfirma hat sowieso kein "Management" und im Jahre 2007 war Swiss Hawk eine Briefkastenfirma, das zeigt der Blick ins Handelsregister... Tja, wirklich keine Profis, die Damen und Herren des abgestürzten Falken!
Gute Nacht
Scamp
P.S. Im übrigen dürften die Untersuchungbeauftragten nicht nur die Bewilligungspflicht abklären, sondern auch ganz allgemein die "Geschäftstätigkeit" der vergangenen Monate der Swiss Hawk unter die Lupe nehmen. Das gehört auch zum Mandat, welches die Beauftragten der EBK von eben dieser erhalten haben, denn nur so können sie auch wirklich exakt abklären wie das nun tatsächlich ist mit der Bewilligungspflicht...
Die Firma ist tot und geht auch wieder runter. Wie weit sie jetzt hochgetrieben wird, weiß ich nicht, aber sie geht definitiv Anfang Juli wieder runter, wenn der Stichtag durch ist. Wie jedes Mal... mein Lieblingsshort :-) ich steh bereit und beobachte...
Hier mal wie ich es auf Grund meiner Erfahrungen in Sachen Bewilligungspflicht - KAG- auslegen würde. Natürlich ist das nur meine persönliche Einschätzung und Meinung.
Ausserdem habe ich ja keinen Einblick in die Geschäftsunterlagen der Swiss Hawk wie das die Untersuchungsbeauftragten haben, sondern kann mich nur auf die mir zur Verfügung stehenden Angaben stützen. (Handelsregister, SHAB, Homepage etc.)
Gemäss Art. 110 KAG würde ich Swiss Hawk als Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF)qualifizieren.
Begründung:
Eine Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) ist eine Gesellschaft die (a) keine operative unternehmerische Tätikeit ausübt, sondern die kollektive Kapitalanlage bezweckt, (b) deren Gesellschafter nicht alle im Sinne von Art. 18 Abs 3 KAG qualifiziert sind die und (c) die zudem nicht an einer Börse kotiert ist.
Wer eine Tätigkeit im Sinne einer SICAF ausübt, bedarf einer Bewilligung der EBK (Art. 13 Abs. 2 KAG). Gegen Gesellschaften, die ohne die notwendige Bewilligung tätig werden, kann von der EBK deren Liquidation angeordnet werden (Art. 135 Abs. 1 KAG)
Für Gesellschaften, die bei Inkrafttreten des KAG bereist als Investmentgesellschaft in Form einer SICAF tätig waren, ist eine Übergangsregelung vorgesehen. Innert einer Übergangsfrist haben diese Gesellschaften eine Beweilligung als SICAF zu beantragen um dadurch einen recht mässigen Status zu erlangen. Gemäss Art. 158 KAG beträgt die Frist hierfür ein Jahr. Die Übergangsfrist bis Ende 2007 gilt allerdings nur soweit, als das Aktienkapital, respektive die an die Investoren ausgegebenen Aktien vor in Kraft treten des KAG, also vor dem 1. Janauar 2007 ausgegeben wurden. Jede ab dem 1. Januar 2007 erfolgende Kaptialerhöhung mit Neuausgabe von Aktien ist als neue Tätikeit zu betrachten und bedarf daher vor Eintragung ins Handelsregister der Bewilligung druch die EBK (Art. 13 Abs. 5 KAG).
Zur Ergänzung:
Art. 13 Abs. 5 KAG: Die Personen nach Abs. 2 Buchstaben a-d dürfen erst nach Erteilung der Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde in das Handelsregister eingetragen werden.
Hier ist lässt das Gesetz tatsächlich sehr wenig "Spielraum" nicht wahr...?!? Immer unter der Voraussetzung natürlich dass es tatsächlich zur Anwendung kommt, wobei wir doch wieder bei der "Interpretation" sind, ob das Gesetz überhaupt zur Anwendung kommt!
Nun die EBK wird bestimmt wissen wie sie es "auszulegen" hat!
Schönen Tag noch
Scamp
Aber eine Ergänzung zu den "Personalkosten".Ich denke mit diesen 29000 SFR wurde das tatsächliche Personal bezahlt,wie Putzfrau,eventl Sekretärin usw.
Das sogenannte Management denke ich wurde unter dem Punkt Vermögensverwaltung abgefunden,sodass man sich ganz offiziell diese etwa 3,3 Mio Sfr einverleibt hat...
Ansonsten ist die Sache für mich ganz klar.Die EBK hat die Führungspersonen der SH entmündigt und somit die aktive Geschäftstätigkeit ausgesetzt.Würde so etwas nur ansatzweise zu Unrecht geschehen,so hätten sie schon lange rechtliche Schritte eingeleitet bzw. zumindest eine einweilige Verfügung erwirkt, um weiterarbeiten zu können.
So aber fällt den Leuten nichts besseres ein,sich nach 2 MONATEN danach "überrascht" zu zeigen und die Aktionäre mit einer lapidaren Erklärung abzuspeisen. Traurig!
Passt aber absolut ins Bild!
Vielen Dank User scamp für Deine Recherche...Weiter so!
Ich gehe mal davon aus, dass Swiss Hawk, nach dem Theater mit den Revisoren zum "Briefkasten" bei SchelPart rausgeflogen ist, da es doch eher ungewöhnlich ist, dass ein Revisor das Mandat zurück gibt und der neu vorgeschlagen das Mandat erst gar nicht annimmt. Da will der Briefkastenverwalter wohl lieber nichts mehr zu tun haben mit dem Briefkastenmieter und kündigt den Briefkasten. Schliesslich hat man ja auch einen Ruf zu verlieren...
Wobei es noch anzufügen gilt, dass eine Briefkastenfirma an sich nicht von vornherein etwas negatives und anrüchiges ist und durchaus seine Berechtigung und seinen Nutzen haben kann.
Die unter dem Posten Vermögensverwaltungskosten geführten Aufwendungen - welche ja mit Aktien gegengerechnet wurden - können keine "Management"-Kosten verbucht werden. Ansonsten müsste das evtl. unter Beratung/Consulting abgebucht werden. (Ist natürlich nur meine pers. Meinung, da ich keinen Einblick in die Bücher der Firma habe und den genauen Kontenrahmen nicht kenne)
Wobei das das m.E. keinen Sinn macht, denn ein "Management", also die Geschäftsführung muss ja Handlungsvollmachten haben um eine Firma zu führen und die kann ja nur jemand haben, der auch im Handelsregister eingetragen ist und somit offiziell und vor dem Gesetz über solche verfügt.
Vermögensverwaltung beschränkt sich jedoch lediglich auf die Verwaltung der Vermögen und hat mit der Geschäftsführung und -besorgung der Firma selber ja nichts zu tun.
Die Firma hat auch heute noch kein Management und keine Geschäftsführung wobei das ja auch zum jetztigen Zeitpunkt gar nicht nötig ist, da sie sowie so kaltgestellt wäre...
Gruss
Scamp
das find ich Komisch
Du Nicht
Oder
Das bisschen grün ist doch gar nichts im Gegensatz zu dem unglaublichen rot der Performance z.B. seit Thread-Beginn, findest du nicht... ?!?
Na, wenn das nicht "komisch" ist ?!?
Gruss
Scamp
also wenn Du zu 0,004 oder zu 0,005 gekauft hast
dann ist das doch ein Super Zock hier
Hier is Leben in der Bude
das find ich toll
Ich sehe da kein Problem.
Nicht immer alles so schlecht reden hier, einfach mal abwarten was passiert!
Es zeigt einfach nur, dass die Firma über keine eigenes Geschäftsdomizil verfügte und eine Briefkastenfirma war die kein Personal beschäftigte. Mit Untermiete und Hausbesitzer hat das gar rein nichts zu tun. Es ist schon ein Unterschied ob eine Firma bloss eine "Briefkastenfirma" ist oder eine Firma mit "Geschäftsdomizil". Deshalb wird im Handelsregister dieser Eintrag mit c/o oder eben nicht gemacht, damit man diese Information hat und eine Firma allenfalls einschätzen kann.
Ich werde es gerne nochmals erklären.
Eine Firma muss sich von Gesetzes wegen im Handelsregister eintragen. So weit so gut.
Dabei muss sie auch ihr Domizil eintragen. Unter Domizil ist der genaue Ort, (mit Strassenname und Hausnummer) zu verstehen, an dem sich die Geschäfträumlichkeiten der Unternehmung befinden über die die juristische Person aufgrund eines Rechtstitels (z.B. Eigentum, Miete, Untermiete) tatsächlich verfügen kann, welches den Mittelpung der administrativen Tätigkeit bildet und wo Mitteilungen aller Art zugestellt werden können.
Hat die juristische Person am Ort ihres statutarischen Sitzes keine Geschäftsräume so muss im Handelsregister eingetragen werden, bei wem - man nennt dies dann den "Domizilhalter" - sich an diesem Orte das Domizil befindet. Mit der Anmeldung hat der Domizilhalter in einer schriftlichen Erklärung dem Handelsregister zu bestätigen, dass er der Gesellschaft am angegebenen Ort Domizil gewährt.
Ein Geschäftsdomizil ist übrigens die Adresse an der eine Gesellschaft die tatsächliche Verwaltung führt. Eine "c/o" Adresse kann dafür nicht in Betracht kommen.
Hätte also ein Untermietverhältnis bestanden wäre im Handelsregister der Zusatz c/o nicht aufgeführt, da die Firma SwissHawk über ein Geschäftsdomizil verfügt hätte.
Gruss
Scamp
Guten Tag Hallo
User Power Jack
Also, wenn man schon Mutmassungen anstellt, dann kann man ja mal was wirklich komisches in das Email der EBK interpretieren?
Die EBK schreibt:
Hier die E-Mail, die man von der EBK auf Anfrage nach dem Grund der Untersuchung erhalten hat:
Sehr geehrter Herr ....... Grundlage für Untersuchungen der EBK ist das Banken-, Börsen- und Kollektivanlagegesetz. Auf dieser Basis verfolgt die Aufsichtstätigkeit der EBK die Ziele "Gläubigerschutz", "Anlegerschutz", "Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Effektenmärkte" und "Funktionsschutz". Der Anlegerschutz und Funktionsschutz beinhaltet den Schutz vor unbewilligten Anbietern. Gegenstand der Untersuchung der Swiss Hawk AG ist die Frage, ob die Tätigkeit der Firma bewilligungspflichtig war. Die EBK kann im Rahmen von Untersuchungen nicht bewilligter Finanzintermediäre nur über öffentlichkeitsrelevante Feststellungen informieren und dies erst dann, wenn die Untersuchung abgeschlossen ist. Die Untersuchung der Swiss Hawk AG ist noch nicht abgeschlossen. Wir können Ihnen jedoch sagen, dass Abschluss der Untersuchung voraussichtlich noch etwas dauern wird. Wir möchten Sie daher um Geduld bitten. Mit freundlichen Grüssen Sekretariat der EIDG. BANKENKOMMISSION sig. xxxx Kommunikation/Medien Kommunikation/Medien Schwanengasse 12 Postfach CH-3001 Bern Tel. +41 31 322 xx xxFax +41 31 322 xx xx mailto:xxxxxx @ebk.admin.ch http://www.ebk.admin.ch
Insbesondere dieser Satz müsste einem zu Denken geben:
Gegenstand der Untersuchung der Swiss Hawk AG ist die Frage, ob die Tätigkeit der Firma bewilligungspflichtig war.
Die Zeitform *war* ist ja Vergangenheit und damit würde die EBK ja zum Ausdruck bringen, dass die Tätigkeit der Firma Swiss Hawk bereits Vergangenheit ist..., nicht wahr?!?
Aber lassen wir die Spekulationen und warten den Bericht ab!
Grüsse scamp
Sorry, bis jetzt steht noch nichts fest und solche Überprüfungen sind in der Schweiz gang und gebe und nichts Außergewöhnliches.
Natürlich ist nicht noch nichts entschieden da hast du natürlich Recht und das mit dem "war" fand ich einfach irgendwie lustig... Ein bisschen Spass muss doch auch sein, nicht wahr?!?
In den Bereich Kaffeesatz lesen gehört es jedoch nicht ganz.. Wer Erfahrung hat auf dem Gebiet hat, der weiss, dass bislang so gut wie die meisten Fälle im Zusammenhang "superprovisorischen Verfügungen" der EBK mit der Liquidation der betreffenden Firmen geendet haben. Dazu muss man eben wissen, wann die EBK zu "superprovisorischen Verfügungen" greift.
Vielleicht war es ja ein "Freudscher" Verschreiber des EBK-Sekretariats?
Aber selbstverständlich warten wir ab, ob es diesmal auch so endet!
Doch "superprovisorische Verfügungen" mit gleichzeitigem Entzug der "Organkompetenz" im Sinne der EBK oder etwas salopper ausgedrückt die momentane fast gänzliche Lahmlegung einer Unternehmung sind absolut nicht "Gang und Gäbe" in der Schweiz und beileibe eher im Bereich der aussergewöhnlichen Massnahmen der EBK anzuordnen.
Einen schönen warmen Sommerabend wünscht
Scamp
Einladung zur ordentlichen Generlaversammlung der Swiss Hawk AG, Zug alles weitere dazu hier: https://www.shab.ch/DOWNLOADPART/N4369456/N2008.00311297.pdf#311297 Eine interssante Sache auf jeden Fall...! Gruss Scamp