Roesch der nächste Knaller! Hohe Umsätze +8%
Seite 72 von 79 Neuester Beitrag: 25.04.21 00:30 | ||||
Eröffnet am: | 14.03.05 11:09 | von: KINI | Anzahl Beiträge: | 2.967 |
Neuester Beitrag: | 25.04.21 00:30 | von: Danielavgjxa | Leser gesamt: | 208.264 |
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Quelle lt. #1774.
Deutlich, oder ??
Meine Darstellungen habe ich alle belegen können. Samt Zitaten...
Nun seid IHR dran, endlich EURE Behauptungen NACHVOLLZIEHBAR zu belegen. Danke.
Zeitpunkt: 01.07.16 15:32
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Kommentar: Unterstellung
Auf der einen Seite tbhomy, wo mein Bauchgefühl sagt, er hat vollkommen recht und gut recherchiert. Alles eindeutige und vollkommen verständlich wirkende Gesetze. Dagegen spricht die Tatsache, dass die aktie immer fröhlich weiterhandelbar ist, trotz der scheinbaren Eindeutigkeit der Gesetzeslage.
Auf der anderen Seite Maren und Co., deren Idee der Mantelverwertung mir gefällt, wo ich aber halt keine Gesetzestexte gefunden habe, die genau diesen Fall Abwicklungsgesellschaft Rösch beschreiben. Hier wurden lediglich mehmals Gesetzesgrundlagen benannt, die ganz allgemein Mäntel (vor der Abwicklung und Schlussverteilung) betreffen.
Vermutlich schreibt ihr euch das gegenseitig noch x-mal hin und her. Einig scheint ihr Euch sowieso nicht zu werden.
Bleibt für mich festzuhalten: Die Aktie ist nach wie vor handelbar, hat den 14.12.2014 überstanden im Gegensatz zu vielen anderen Pennys. Am 08.11.2012 gab es schon den Schlusstermin im Insovlenzverfahren (AZ: 102 IN 19/03). Wurde das Verfahren gar nicht nach dem von Tbhomy benannten § aufgehoben, sondern nach einem anderen (wenns nen anderen gibt)? Was passierte am 08.11.2012? Wurde die Schlussrechnung nicht anerkannt, gabs neue Forderungen?
2013 gabs die Absichtserklärung wegen Vermögenslosigkeit eine antrag auf Löschung im Handelsregister zu stellen. Wurde der Antrag überhaupt gestellt und wenn nicht was passiert dann, lungert so vor sich hin für Glückritter und Zocker?
www.dnoti.de /Eingabe unter Entscheidungen...Handels- und Gesellschaftsrecht "§274 aktg" in Suche führte gleich an erster Stelle zu folgendem Ergebnis:
BGH • 28.04.2015 • II ZB 13/14
GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4
Beschluss: Fortsetzung einer GmbH nach Auflösung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen
a) Eine verbreitete Auffassung im Schrifttum will bei einer Beendigung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH in anderen als in den
in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen die Fortsetzung der Gesellschaft
nicht ausschließen...Nach herrschender Auffassung handelt es sich bei den durch § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG im eröffneten Insolvenzverfahren der Gesellschaft eingeräumten Fortsetzungsmöglichkeiten um eine abgeschlossene Regelung...
b) Die zuletzt genannte Auffassung ist richtig. (Anmerkung: Das ist auch MEINE Auffassung)
aa) Für die Parallelvorschrift des § 274 Abs. 2 Nr. 1 AktG hat der Bundesgerichtshof
zum alten Konkursrecht bereits entschieden, dass eine Fortsetzung
der Gesellschaft nach Auflösung durch die Eröffnung des Konkursverfahrens
nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig ist
Schau an...
Meine Quelle aus #1774 zitiert eben DIESE weitere Quelle...LOOOL. Was zu erwarten war. Gute Recherche zahlt sich eben aus. ;-)
Die verwaltungsrechtlichen Vorgänge lasse ich gerade klären... ;-)
ist ja voll witzig, wenn Wolle die Rösch AG widerbeleben will und mit seinen Erlösen aus den Schlüsseldiensteinnahmen hier Aktien einsammelt, na dann gute Nacht. Obwohl er auch einen Artikel zu medizintechnik dabei hat, hab ich in diesem Fall wenig Hoffung auf eine erfolgreiche Mantelverwertung ;-)
Interesse sieht m.E. anders aus...und ins BID stellen sich vermutlich mitunter auch diejenigen, die ein Interesse nur vorgeben wollen. Damit andere Börsianer mit Blick auf die Taxen überlegen, aus dem ASK zuzugreifen.
Ich kann nur raten, sich genau zur Abw. Rösch AG zu informieren. Hier im Thread stehen einige wichtige Informationen.
Nur meine Meinung.
WA 24-Wp 5100-2015/0013
Eben diese dauerhaften hohe Stückzahlen, lassen die Vermutung nahe, dass es evtl. DOCH keine Zocker sind.
Kaum Interesse aber dauerhaft hohe Stückzahlen im Bid passt wohl auch nicht zusammen?!
Aus diesen Gründen sehe ich hier andere Szenarien, als einen plumpen Zock. nmM
Jetzt gerade sage und schreibe 20 Stücke Umsatz! Wahnsinn. :-)
Und falls nur noch künstliche Preise kommen oder die Löschung der AG. habe ich meine Bestätigung. ;-)
DIE FOLGENDE AKTIE IST AB SOFORT AUSGESETZT:
THE FOLLOWING SHARE IS SUSPENDED WITH IMMEDIATE EFFECT:
INSTRUMENT NAME KUERZEL/SHORTCODE ISIN BIS/UNTIL
ABWICKLUNGSGES. ROESCH AG RSB DE0005291405 BAW/UFN
© 2016 Xetra Newsboard
http://www.finanznachrichten.de/...-rsb-aussetzung-suspension-029.htm
Der Handel von den nachstehenden Wertpapieren wurde wie folgt ausgesetzt:
ISIN WKN Wertpapierbezeichnung Emittent Aussetzung des Handels
DE0005291405
529140
Inhaber-Aktien o.N.
Abwicklungsgesellschaft Rösch AG Medizintechnik
15.06.2016, 08:00 Uhr
Marktsegment
Freiverkehr Handelssegment
Nein EDV-Nummer
6183
Stuttgart, den 15.06.2016
Baden-Württembergische Wertpapierbörse
http://www.xetra.com/blob/2615884/...wicklungsges._Roesch_AG_Med..pdf
https://de.wikipedia.org/wiki/Delisting
Der Bundestag hat am 1. Oktober 2015 das Gesetz zur Umsetzung der geänderten Transparenzrichtlinie beschlossen (BT-Drucksache 18/6220). Mit diesem Gesetz ist eine Verbesserung des Anlegerschutzes, beim Widerruf der Zulassung eines Wertpapiers zum Handel am regulierten Markt (Delisting/Downlisting) beabsichtigt. Der Börsenrückzug bedeute für den Aktionär den Verlust der Handelbarkeit der Aktien im regulierten Markt. Nach Ankündigung des Delisting habe der Aktionär zwar noch die Möglichkeit, die Aktie zu verkaufen, allerdings könne es bereits unmittelbar nach Ankündigung zu erheblichen Kursverlusten kommen. Deshalb solle es eine Abfindung für die betroffenen Aktionäre geben, so wie es in der früheren Macroton-Rechtsprechung des BGH gewesen sei.[1] Das Börsengesetz (§ 39 Abs. 2 BörsG) schreibt vor, dass der Widerruf der Zulassung (Delisting) nicht dem Anlegerschutz widersprechen darf. Voraussetzung für ein Delisting ist ein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere nach den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes. Die Gegenleistung bzw. Abfindungszahlung muss im Regelfall mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs während der letzten sechs Monate entsprechen. In bestimmten Ausnahmefällen ist eine Unternehmensbewertung erforderlich. Die Regelungen nach § 39 Absatz 2 Satz 3 BörsG finden auch auf laufende Delisting-Verfahren Anwendung, die nach dem Tag der öffentlichen Anhörung vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 7. September 2015 eingeleitet worden sind.
https://dejure.org/gesetze/BoersG/39.html
(1) Die Geschäftsführung kann die Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist und die Geschäftsführung die Notierung im regulierten Markt eingestellt hat oder der Emittent seine Pflichten aus der Zulassung auch nach einer angemessenen Frist nicht erfüllt.
Nur meine Meinung.
Zeitpunkt: 16.06.16 14:59
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Kommentar: Namensverunglimpfung