Praktiker - von nun an darf gezockt werden -
Seite 78 von 91 Neuester Beitrag: 25.04.21 02:44 | ||||
Eröffnet am: | 10.07.13 21:47 | von: KarstenBarth | Anzahl Beiträge: | 3.254 |
Neuester Beitrag: | 25.04.21 02:44 | von: Nadinedujja | Leser gesamt: | 458.499 |
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Sehr guter Artikel: http://www.buchalik-broemmekamp.de/fileadmin/...raktikerinsolvenz.pdf
Die Praktiker-Insolvenz oder wie man es nicht machen sollte
Mit dem ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) hat der Gesetzgeber neue Möglichkeiten geschaffen, ein Unternehmen durch Insolvenz zu sanieren. Neben der Stärkung von Gläubigerrechten bietet das neue Insolvenzrecht dem Schuldner die Möglichkeit, eine Sanierung in (vorläufiger) Eigenverwaltung durchzuführen. Die Baumarktketten Praktiker und Max Bahr entschieden sich aber für die Regelinsolvenz und vergaben damit die Chance, alle Möglichkeiten zur Generierung von Liquidität im Antragsverfahren auszuschöpfen.
Auszug von Seite 2:
"Die Berater scheinen mehr aus Furcht vor einem bekannten Hamburger Insolvenzrichter denn aus rechtlicher Notwendigkeit einen Antrag zunächst in Hamburg gestellt zu haben und sind dann, nachdem er wohl bei dem falschen Richter ankam, nach Saarbrücken gewechselt. Es darf bezweifelt werden, dass ein Verfahren dieser Größenordnung in einer Interdependenz zwischen zwei Gerichten (Hamburg und Saarbrücken) und drei Verwaltern (Seagon aus Heidelberg, Gröner aus Saarbrücken und Schröder aus Hamburg, der dann letztlich für Max Bahr bestellt wurde), sinnhaft und vor allem erfolgreich abgewickelt werden kann. Nun wird ein großer Teil des Unternehmens zerschlagen und nur einzelne Teile werden von Wettbewerbern übernommen. Das belegen auch die Pressemitteilungen der letzten Wochen. Eine große Lösung wäre wohl nur im Rahmen einer Planinsolvenz in (vorläufiger) Eigenverwaltung möglich gewesen. Diese Chance hat man aufgrund des viel zu späten Handelns vertan, was um so weniger nachvollzogen werden kann, da beide Unternehmen schon seit Monaten betriebswirtschaftlich und insolvenzrechtlich hochkarätig beraten wurden und es Insolvenzgerüchte schon seit mehr als einem Jahr gibt. [..] Planinsolvenz in (vorläufiger) Eigenverwaltung wäre die richtige Plattform für das an sich überzeugende Sanierungskonzept bei Praktiker und Max Bahr gewesen basierend auf der Umflaggung der profitableren Märkte in Max Bahr."
Kommt jetzt schon öfters vor.....vielleicht kommt der nächste Schwung schneller als erwartet.....
Zu diesen Kursen ist vor einigen Tagen noch immer ein bisschen im ask gelegen.
Druck wird größer - nur eine Frage der Zeit hier.
Verkaufen tut anscheinend keiner hier zu diesen Kursen......
Spannend wann es losgeht und wieviele, einschliesslich mir, an der Seitenlinie warten zum nächsten Ausbruch!
Datum Eröffnung Schluss Tageshoch Tagestief Volumen §
15.09.2014 0,0160 0,0150 0,0160 0,0150 1.005.785 §
12.09.2014 0,0160 0,0160 0,0210 0,0150 8.360.757 §
11.09.2014 0,0150 0,0160 0,0160 0,0140 869.283 §
10.09.2014 0,0150 0,0160 0,0160 0,0140 944.305 §
09.09.2014 0,0170 0,0150 0,0170 0,0150 1.297.586 §
08.09.2014 0,0150 0,0170 0,0190 0,0150 8.477.299 §
05.09.2014 0,0140 0,0170 0,0170 0,0130 3.488.793 §
04.09.2014 0,0140 0,0140 0,0140 0,0130 413.499 §
03.09.2014 0,0120 0,0130 0,0140 0,0120 2.008.810 §
02.09.2014 0,0140 0,0140 0,0160 0,0110 3.591.055 §
01.09.2014 0,0130 0,0130 0,0130 0,0120 850.750 §
29.08.2014 0,0100 0,0120 0,0120 0,0100 136.500 §
28.08.2014 0,0110 0,0120 0,0120 0,0100 1.883.434 §
27.08.2014 0,0140 0,0120 0,0140 0,0110 2.646.582 §
26.08.2014 0,0090 0,0130 0,0130 0,0090 6.809.033 §
25.08.2014 0,0080 0,0090 0,0100 0,0080 778.000 §
22.08.2014 0,0090 0,0080 0,0100 0,0080 1.502.301 §
21.08.2014 0,0100 0,0090 0,0100 0,0080 6.017.472 §
20.08.2014 0,0140 0,0090 0,0160 0,009014.134.398 §
19.08.2014 0,0090 0,0130 0,0130 0,008018.262.677 §
18.08.2014 0,0080 0,0080 0,0080 0,0070 1.296.430 §
15.08.2014 0,0070 0,0080 0,0080 0,0070§28.081
Ich habe in #1929 den Artikel einer Anwaltskanzei zitiert (nachzulesen unter neuem Link: http://www.buchalik-broemmekamp.de/fileadmin/...ktikerinsolvenz.pdf). Dieser bezieht sich auf die OPERATIVE Chance einer Sanierung durch Planinsolvenz. Du hast recht, ich hätte hier im Sinne der Eigentümer und Gläubiger auf die Vor- und Nachteile eingehen sollen. Mir ist nicht bekannt, dass in einer Planinsolvenz ein FAKTISCHER Debt-to-Equity-Swap stattfindet (Anteilsübertragung!) und eine wertlose Ausbuchung (ohne Anteil an der Insolvenzmasse / Quote) nach sich zieht ist -> Dies wäre eine Enteignung! Wie soll das rechtlich gehen (Austragung der Anteilseigner), wer entscheidet darüber - die Gläubigerversammlung als neue Eigentümergemeinschaft? Bitte erkläre es mir an einem konkreten Beispiel. mMn hat die Hauptversammlung hat keine wirklichen Mitspracherechte mehr, Gläubigerausschuss hat FAKTISCH die Rechte übernommen und die Hand am Ruder, jedoch sehe ich hier keine wertlose Ausbuchung, Anteil an der Quote / Insolvenzmasse bleibt nachrangig für Eigentümer bestehen, sowie die Chance auf Sanierung in Eigenverwaltung.
Um Interessierte mitzunehmen vorab "Diese Planinsolvenz wird dabei meistens von einem Sanierer begleitet, der den Insolvenzplan vor der Antragsstellung zusammen mit der Unternehmensführung erstellt. Die Gläubiger entscheiden über den ausgearbeiteten Insolvenzplan. Der bestellte Insolvenzverwalter tritt nur noch beratend auf. Die alte Geschäftsführung bleibt bei der Planinsolvenz im Amt." Jetzt geht es in die Tiefe der Thematik, siehe hier guter Artikel über die Struktur, Vorgehensweise, Aufgaben und Mitwirkungsrechte "Eigenverwaltung in der Insolvenz & Unternehmenssanierung" (http://www.insolvenzberatung.de/page6/page40/page40.html).
Mein Kenntnisstand nach wird das Gläubigerinteresse im Sinne der Mitsprache bei der Planinsolvenz über das der Eigentümer gestellt ("Gläubigerechte haben Vorfahrt"), d.h. der Hauptversammlung wird Mitwirkung / Mitsprache FAKTISCH entzogen, Entscheidungen im zweistufigen Verfahren 1. Gesellschaftsorgane, 2. Glaubigerausschuss, (3. Hauptversammlung Eigentümer - fällt weg!). Beziehe mich auf nachfolgen Artikel: "Die Eigenverwaltung als Alternative zum Regelinsolvenzverfahren" (siehe http://www.insolvenzverein.de/archiv/Jahr04/Theinert.htm):
Kompetenzen der Hauptversammlung
Im Rahmen der Eigenverwaltung stellt sich aber nicht nur die Frage nach dem Verhältnis zwischen Vorstand und Aufsichtsrat, sondern auch die Frage nach den Kompetenzen der Hauptversammlung.
Dies gilt zum einen im Fall des § 179 a AktG, wonach ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet, grundsätzlich der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf. In der Praxis stellt sich diese Zustimmungsbedürftigkeit insbesondere dann, wenn im Rahmen der Eigenverwaltung eine übertragende Sanierung angestrebt wird. Plakativ formuliert heißt das, gilt die "Holzmüller"-Entscheidung des BGH auch bei der Eigenverwaltung? Ist also der Vorstand bei der Veräußerung wesentlicher Vermögenswerte der Gesellschaft im Rahmen der Eigenverwaltung an die Zustimmung der Hauptversammlung gebunden?
Nach den oben ausgeführten Grundsätzen wird man fragen, ob die Vorschriften über die Kompetenzen der Hauptversammlung Sinn und Zweck der insolvenzrechtlichen Eigenverwaltung entsprechen. Nach Auffassung des BGH ist durch § 179 a AktG bzw. durch die von ihm initiierte "Holzmüller"-Rechtsprechung der Vermögensschutz bzw. die Wahrung der Vermögensinteressen der Aktionäre beabsichtigt. Noack vertritt insoweit die Auffassung, dass bei Überschuldung keine Vermögenswerte vorhanden seien, die an die Aktionäre verteilt werden könnten und es dementsprechend sinnwidrig sei, der Hauptversammlung Kompetenzen zuzubilligen. Ein zweistufiges Verfahren dergestalt, dass zuerst die Gesellschaftsorgane und dann der Gläubigerausschuss beschließen müssten, bedürfe einer inneren Rechtfertigung schon allein wegen des Aufwandes, der mit dem Zusammentritt einer Hauptversammlung verbunden ist.
Dieser Ansatz erscheint insofern kritikwürdig, als dass die innere Rechtfertigung in der gesellschaftsrechtlichen Struktur des Schuldners liegt. Überzeugender erscheint es, eine umgekehrte Rechtfertigungslast dergestalt anzunehmen, dass eine Abweichung von den gesellschaftsrechtlichen Regelungen gerechtfertigt werden muss und nicht deren Befolgung. Das gelingt aber unter Hinweis auf die zuvor beschriebene Zielrichtung des Insolvenzrechts, der anteiligen Befriedigung in einem geordneten (Eigenverwaltungs-)Verfahren. Im Rahmen von Sanierungsfällen ist der Zeitfaktor oft von entscheidender Bedeutung. Verlöre man in einer derart wichtigen Situation Zeit im Rahmen der Entscheidungsfindung durch die förmliche Einberufung der Hauptversammlung, würden die Ausgliederung und Übertragung von überlebensfähigen Unternehmensteilen massiv erschwert und dadurch Gläubigerinteressen berührt. Gerade die Fortführung von Unternehmensteilen ist jedoch ein wichtiges rechtspolitisches Ziel der Insolvenzrechtsreform. Im Ergebnis wird man deswegen wohl feststellen müssen, dass "Holzmüller" den Vorstand in der Eigenverwaltung nicht beschränken darf. Hier greift - wie auch im Regelinsolvenzverfahren - die Dominanz des Insolvenzrechts gegenüber dem Gesellschaftsrecht. Es gilt auch hier der allgemeine insolvenzrechtliche Grundsatz, dass die Gläubigerrechte den Rechten der Anteilseigner vorgehen.
Leider versteh ich noch nicht mal die Hälfte der ganzen Sache.
Ich versuche hier immer ein paar Imformationen herauszuziehen, mit denen ich was anfangen kann.
Vorallem in der Hoffnung, das es sich positiv auf den Kurs auswirkt.
"brand eins" aktuelle Ausgabe 11/2014: "Praktiker-Insolvenz: Der Tod des Punks in der Popper-Disco"
http://www.brandeins.de/archiv/2014/scheitern/...in-der-popper-disco/
[..] Zu den unmittelbaren Profiteuren des Zusammenbruchs gehören zweifellos Barrington Wilshire und Sothic Capital, zwei Hedgefonds, die mit umfangreichen Leerverkäufen auf fallende Kurse und den Untergang der Baumarktkette gewettet hatten. Zwei Monate vor der Pleite verfügten sie über Leerverkaufspositionen, die zusammen gut vier Prozent des Praktiker-Aktienkapitals ausmachten. Zwischen dem Beginn des Engagements der Fonds und der Insolvenzanmeldung fiel der Aktienkurs von mehr als einem Euro auf knapp zehn Cent. Es dürfte ein glänzendes Geschäft geworden sein. [..] Wie stehen die Gläubiger und Aktionäre da? Bis heute sind allein für Praktiker also ohne Max Bahr Gläubigerforderungen von deutlich über einer Milliarde Euro bei den Insolvenzverwaltern eingegangen, verteilt auf 17 000 Anmeldungen. Sie stammen von Banken, Lieferanten, Vermietern, den Käufern einer 2011 ausgegebenen, 250 Millionen Euro schweren Anleihe, von Geschäftswagen-Leasingfirmen, Reinigungsunternehmen, Autowerkstätten sowie Kunden, die ihre Gutscheine nicht mehr loswurden oder niemanden mehr finden, der die Gewährleistung für die kaputte Bohrmaschine übernimmt. Ob diese Gläubiger aus der Insolvenzmasse irgendwann einmal einen Anteil ihrer Forderungen erhalten werden, kann Christopher Seagon noch nicht sagen. Wenn überhaupt, dann wird sich die Quote im unteren einstelligen Prozentbereich bewegen. [..] Bleiben die Aktionäre. Sie haben einen Totalverlust erlitten. Das gilt vor allem für die österreichische Investorin Isabella de Krassny, die über zwei Beteiligungsgesellschaften fast 20 Prozent der Praktiker-Aktien hielt. Den Verlust beziffert sie selbst auf 15 Millionen Euro. Wir nagen nicht am Hungertuch, sagt sie. Allerdings galt die Aktie schon seit geraumer Zeit als äußerst riskante Anlage. Was denken die meisten?, fragte ein Glücksritter Anfang 2013 in einem Internet-Zockerforum. Weiter Finger weg oder 3000 Stück kaufen? Habe mit 3500 Stück schlappe 8000 Euro verloren, würde gern ein paar Euronen zurückgewinnen. Als substanzlose Hülle geistert die Aktie übrigens immer noch herum. Sie notiert derzeit bei knapp über einem Cent. [..]
Einschätzung: Nette Zusammenfassung der bisherigen Praktiker-Story. Leider z.T. keine aktuellen Informationen oder gar wirkliche Neuigkeiten (News!) darin enthalten (sollte das nicht die Aufgabe eines Journalisten sein?!). Zur Begründung: Die Höhe der Gläubigerforderungen sowie Aussage des IV zur Quote im "brand eins" Artikel scheinen nicht aktuell zu sein (**), beruhen wahrscheinlich auf Informationen Ende 2013 (*) vor dem Beginn des Verkaufs der Auslandsgeschäfte (vgl. #1855, #1856), jedoch bestätigen sie mich in meinem Posting #1921.
(*) SdK 10.12.2013: http://www.sdk.org/assets/Glaeubigervertretung/...er-Newsletter-7.pdf
(**) SdK 04.08.2014: http://www.sdk.org/assets/Glaeubigervertretung/...er-Newsletter-8.pdf
(*) SdK 10.12.2013: http://www.sdk.org/assets/Glaeubigervertretung/...er-Newsletter-7.pdf
(**) SdK 04.08.2014: http://www.sdk.org/assets/Glaeubigervertretung/...er-Newsletter-8.pdf
Ich habe immer noch am Titel zu kämpfen "Der Tod des Punks in der Popper-Disco", wie kommt man auf sowas? Ich habe mir es so erklärt:
Redakteur: Wir haben bald die Themenwoche "Scheitern", schreib mal über ein bekanntes deutsches Unternehmen.
Journalist: Hmm, wie wäre es mit der Baumarktkette Praktiker - kennt jeder - jedoch schwere Kost.
Redakteur: Tolle Idee! Brauchen aber nen guten Aufhänger und ne "fetzige", besser noch "poppige" Headline.
Journalist: Kein Problem, da kenn ich mich aus. Wie wär's mit "Der Tod des Punks in der Popper-Disco"?
Redakteur: Genial! Tod / Punk / Popper / Disco - das fetzt bzw. poppt - da fühlt sich jeder angesprochen, kann mitreden und hat Spaß beim Lesen.
Leser: *Kopfschüttel*
Es gibt derzeit einfach keine Käufer und anscheinend werden die ersten ungeduldig....
An substanzlosen Hüllen scheiden sich die Meinungen am deutschen Börsenmarkt eh seit Jahren. Neue Regelungen für AGs während der Insolvenzphase? Anpassungen am Gesetzesmantel?
Wenn man sich heute morgen das Xetra-Orderbuch so anschaut, könnte man meinen, da hat jemand den obigen Brandeins-Hinweis als Handlungsempfehlung genossen und nun werden größere Pakete Richtung Ausgang geschoben. ;-)