OLG München: Meinungsfreiheit sticht Hausrecht!
Mit der einstweiligen Verfügung vom 27. August erklärt das OLG eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Netzwerks für nichtig, in dem dieses sich das Recht vorbehält, Kommentare zu löschen, wenn sie nach interner Auffassung gegen die erklärten Nutzungsbedingungen "oder unsere Richtlinien" verstoßen (Az.: 18 W 1294/18).
https://www.heise.de/newsticker/meldung/...-bei-Facebook-4156833.html
https://www.heise.de/newsticker/meldung/...-bei-Facebook-4156833.html
Frag doch mal bei Facebook am, wie teuer sie eine solche Ordnungswidrigkeit kommt.
Kennst Du schon das Pendel, das über Facebook schwingt?
https://web.de/magazine/wirtschaft/...droht-billionen-strafe-32878880
Wer sich mit Klarnamen in einem Forum anmeldet:
1. beleidigt man einen anderen Nutzer oder gibt ihm einen Schimpfnamen...
-> evtl. Strafanzeige und Verurteilung mit Geldstrafe.
2. Einbringen Verfassungsfeindlicher Elemente in die Postings...
-> evtl. Strafanzeige u. Knast möglich.
3. Unwahrheiten oder Hetze gegen Minderheiten.
-> evtl. Strafanzeige u. Verurteilung möglich...
Das ist dann wie im echten Leben....
Meinungsfreiheit hat seine Grenzen.
Die Ordnungsmittel werden angedroht, wenn der Verurteilte dem Urteil nicht nach kommt
https://de.wikipedia.org/wiki/Ordnungsmittel
Versehe ich jetzt mal so.
Strafe ja, aber nur wenn facebook sich quer stellt. Es bleibt bei Einzelfachbetrachtung.
Beim nächsten ähnlich gelagerten Fall landet es zunächst wieder vorm Landgericht.
Die Anwälte werden sich auf vergangene Urteile beziehen.
Der Eine auf z.B OLG München und der andere OLG Karlsruhe oder Hamm , usw.
Ist der Fall unklar und/oder geht in Revision, dann geht zum zuständigen OLG
Und dann wird wieder Einzelfall behandelt.
Genau das wird ja von den Juristen bemängelt. (#22)
Nur, wie will man das ändern?
Problem ist halt das Abgrenzen von Meinungsfreiheit und Hetze, Beleidigung usw.
denn
https://de.wikipedia.org/wiki/Forenhaftung
Das trifft auch beim Artikel 10 GG zu: Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. Wenn dem nich so wäre, könnte ja die Post oder der Nachbar von Gegenüber einfach mal so die Briefe öffnen und diese lesen? Nein, das ist verboten!
Oder ein anderes Beispiel, der Artikel 13 GG: (1) Die Wohnung ist unverletzlich.
Könnte ja sonst jeder in Deinen Garten (sofern Du einen haben solltest) kommen und dort seinen Grill aufbauen und nach Belieben Partys feiern! ;-)
Du siehst, es macht durchaus Sinn und ist auch richtig und wünschenswert, dass die im GG definierten Grundrechte für die ganze Gesellschaft gelten - also auch untereinander beim Miteinander!
€, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft von bis zu
sechs Monaten untersagt, ..."
So viel also zum angezweifelten Konjunktiv ... "von bis zu .."
An dieser Stelle noch einmal der Link:
https://www.heise.de/downloads/18/2/4/9/6/2/1/7/18_W_1294_18.pdf
nix anderes hab ich in #28 geschrieben
Androhung von Zwangsgeld, aber in Bezug nur zu diesem Urteil.
Problem, wie wird der nächste Fall gewertet?
Nach OLG München oder Karlsruhe?
Das ist die Misere. So einfach in das Ganze nicht.
Die Sorgfaltspflicht des Betreibers bleibt unberührt, soll heißen, der m u s s evtl. eingreifen.