Linke Schläger wieder aktiv
Seite 6 von 6 Neuester Beitrag: 14.07.09 21:30 | ||||
Eröffnet am: | 05.07.09 18:13 | von: Sozialaktionä. | Anzahl Beiträge: | 132 |
Neuester Beitrag: | 14.07.09 21:30 | von: TraderonTou. | Leser gesamt: | 9.176 |
Forum: | Talk | Leser heute: | 5 | |
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Also ich lese aus dem Artkel jedenfalls nicht heraus, dass man sich mit einer Waffe wehren darf, und jemanden auch erschießen kann.
Es ist ja im übrigen was anderes, wenn dein Leben bedroht wird, und du dann möglicherweise zu diesem letzten Mittel greifen musst, als wenn dein Auto angezündet wird.
und wenn dann da einer dran will,onb nun zum abfackeln oder zum abwaschen,
dann knasll die Sau ab und sag,du dachtest,es sei ein Einbrecher,
dann isses Notwehr.
Hierzulande hingegen kommst du für sowas in den knast,wie auch i den meisten anderen zivilisierten Ländern.
Und auch wenn dich jemand körperlich angreift,kannst du nicht einfach ne Knarre ziehen und abdrücken,
schon mal was von Verhältnismäßigkeit der Mittel gehört,
Notwehr ist was anderes.
Wenn du dir so sicher bist, dass der Artikel keine Interpretationsmöglichkeit zulässt, wärs doch sinnvoll gewesen, das Posting stehen zu lassen. Oder poste den Artikel halt nochmal!
Dann wird jeder sehen, dass es nicht so einfach ist. Im Übrigen war das kein Urteil, sondern ein Paragraph. Oftmals gibt es andere Paragraphen, die deiner Interpretation einen Riegel vorschieben. Vielleicht solltest du die auch posten.
Übrigens, erklär mir mal wie das praktisch gehen soll! Jemand zündet dein Auto an, du erschießt ihn. Es gibt keine Zeugen. Meinst du ein Richter glaubt dir das? Und dazu heulen die Angehörigen der von dir Erschossenen und greifen dich verbal an. Meinst du, du bist dann noch der gleichen Meinung?
Und ja, ich weiß, es ist nur das was das Recht sagt und nicht du. Trotzdem bleibt's dabei.
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/95/5-432-95.php3
Ich weiß allerdings nicht, wie das endgültige Urteil lautet. Die Revision führte ja nur zur Rückverweisung an eine andere Kammer des Landgerichts und stellt noch kein endgültiges Urteil in der Sache selbst dar. Interessant ist auch, daß der Generalbundesanwalt beantragt hatte, die Revision zurückzuweisen.
Wer sich heute auf das Notwehrrecht beruft, hat sehr oft einen schweren Stand vor Gericht.
Allerdings ist man sich im Rahmen der Notwehr (bis auf wenige Mindermeinungen) einig, dass man nicht abwägen muss, ob der Angegriffene bei der Notwehrhandlung einen unverhältnismäßigen Schaden erledeidet, da der Angreifende durch die Rechtsordnung, die dieser angreift, nicht geschützt werden soll.
Und nun zitiere ich lieber mal die herrschende Lehre, damit nicht die Gefahr läuft, dass mir unterstellt wird, dass ich das Recht so interpretiere wie es mir gerade gefällt:
[...] so dürfen auch angegriffene Sachgüter mit lebensgefährlichen Handlungen verteidigt werden; daran hat Art. 2 Absatz 2 a MRK auch für die Fälle nichts geändert, in denen der Privatmann (für den Einsatz staatlicher Macht gilt unter Umständen etwas anderes) einen Sachangriff durch Verletzung von Leib oder Leben des Angreifers abwehrt (siehe Lackner/Kühl, StGB Kommentar Paragraph 32 Rn. 11, weitere Nachweise lasse ich weg, wir sind ja kein Rechtsforum).
Eingeschränkt wird die Notwehr im Übrigen auch nicht durch andere Normen, wie gesagt, selbst der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz setzt hier grundsätzlich keine Grenzen. Der Paragraph 33 StGB geht sogar soweit und stellt klar, dass wenn der "Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken" überschreitet, nicht bestraft wird.
Und Katjuscha, ich persönlich stehe Voll und Ganz hinter diesem Rechtsgedanken, dass das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht. Wieso sollte ich denn auch hinnehmen müssen, dass jemand mein Auto ansteckt oder mich schlagen will. Diese Person hat sich dann die Konsequenz selber zuzuschreiben. Der- oder diejenige hätte mich ja nicht angreifen müssen.