IVG Immobilien=5,447 Milliarden € Schulden
Es ist gut eine woche her, als der Termin zur Bestätigung des Plans statt fand.
Normalerweise prollen und pratzen die erfolgreichen Sanierer, wie geil die sind. Dies mal sind sie ganz schön still.
Für mich stehen alle Zeichen auf nicht bestätigt. aber alles nur eine Vermutung und Spekulation.
Bis Mitte Juni ist ja die Frist.
Bis dahin versuchen die Planer die Bedingungen zu erfüllen.
Nur meine Theorie
"Die neuen, zumeist ausländischen Eigentümer der IVG - sie hatten sich 2013 durch den Ankauf von Krediten des überschuldeten Gewerbeimmobilienkonzerns die Macht über das Unternehmen gesichert - müssten sich dann einen neuen Immobilienexperten für den IVG-Vorstand suchen"
Wurde der Plan bereits bestätigt?
sonst wäre die IVG damit an die Öffentlichkeit gegangen.
Waren bislang ja immer sehr Stolz auf Ihre Leistung,
warum jetzt auf einmal diese Zurückhaltung.
Das Gericht hat wohl jetzt erst bemerkt , welches Spiel hier gespielt wird.
Vorwort:
"wir freuen uns, dass wir Ihnen mit dieser Publikation inzwischen den dritten Nachhaltigkeitsbericht der IVG Immobilien AG vorlegen dürfen. Auf dem Weg zur Umsetzung unserer Nachhaltigkeitsstrategie sind wir auch im vergangenen Jahr wieder ein gutes Stück vorangekommen. Die erzielten Fortschritte und die positive Resonanz aus dem Markt spornen uns an, auch die nächsten Herausforderungen auf unserer Route mit Engagement anzupacken.
Für den langfristigen Erfolg unseres Unternehmens ist nachhaltiges und vorausschauen
-
des Wirtschaften eine Kernbedingung. Die auf Langfristigkeit und Stabilität ausgerichtete
Bewirtschaftung und Finanzierung von Immobilien ist abhängig von der Verfügbarkeit von
Ressourcen. Je besser wir bei IVG den Ressourceneinsatz und Ressourcenverbrauch unserer
hochwertigen Immobilien steuern, desto höher ist der Wert des Portfolios und desto sta
-
biler sind die Erträge unserer Geschäftstätigkeit. Als Infrastruktur-Investor ist für uns
die langfristige Energiespeicherung ein zentrales Thema. Im Zeichen der Energiewende
können wir bei der Umstellung auf regenerative Energien einen wesentlichen Beitrag zur
Versorgungssicherheit leisten, z.
B. indem wir aus Windenergie gewonnenen Strom als
Gas unterirdisch speichern und dadurch Schwankungen in der Verfügbarkeit ausgleichen"
- Der Richter wird wohl keine Hilfe für die Aktionäre sein, hoffen wir auf Steuerpflicht!
Guck hier
http://www.boerse-frankfurt.de/de/nachrichten/...+06+2014+002+5751757
Wiederaufnahme des Handels auf Xetra?
Grunderwerbssteuer bei Übertrag auf neu gegründete Gesellschaft kann entfallen. Nicht verständlich ist ob dies auch bei neuen Gesellschaftern gilt. Schon interessant dass hier zeitnah brauchbare Urteile gesprochen werden und dann wieder in Düsseldorf.
Herr Professor übernimmt den Vorstandssitz einer AKTIENGESELLSCHAFT, mit dem Ziel, die eigenen Aktionäre zu enteignen !
Das Management Herr Professor ist in 1. Linie den Aktionären verpflichtet!
§ 93
Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. Die Pflicht des Satzes 3 gilt nicht gegenüber einer nach § 342b des Handelsgesetzbuchs anerkannten Prüfstelle im Rahmen einer von dieser durchgeführten Prüfung.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz
1.§Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.§den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.§eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.§Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.§Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.§Zahlungen entgegen § 92 Abs. 2 geleistet werden,
7.§Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.§Kredit gewährt wird,
9.§bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.
(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.
so was git es doch gar nicht !
Ein klares Nein der Piratenpartei
Die Verwaltung der Stadt Bonn will dem Finanzausschuss des Rates empfehlen, auf die durch den Sanierungsgewinn der angeschlagenen IVG AG anfallenden Gewerbesteuern zu verzichten. Das lehnt die Bonner Piratenpartei ohne Wenn und Aber ab.
Bei der Frage, ob eine Aktiengesellschaft mit Hilfe des Staates gerettet werden soll, oder ob die Sanierung ausschließlich die Aktionäre und deren Gläubiger angeht, muss das öffentliche Interesse betrachtet werden.
Es ist zwangsläufig eine Einzelfallentscheidung, bei der man sich nur bedingt auf ähnliche Fälle in der Vergangenheit berufen kann.
Aus einer Vielzahl von Gründen ist das öffentliche Interesse im Fall der IVG nicht gegeben.
http://blog.piratenpartei-nrw.de/kvbonn/2014/04/...der-piratenpartei/
Wie immer nur die interessante Meinung der Artikelschreiber, die ich mir nicht zu Eigen mache
m nicht-öffentlichen Teil seiner Sitzung vom 15. Mai 2014 hat der Bonner Stadtrat zugunsten der hier ansässigen Immobiliengesellschaft IVG AG auf Gewerbesteuer in Höhe von 102 Millionen Euro verzichtet. Die Steuer wurde durch einen Sanierungsgewinn fällig, dem ein Forderungsverzicht der Gläubiger in Höhe von 2,2 Milliarden Euro vorausging.
Die Bonner Piraten wollen diese Entscheidung von der EU überprüfen lassen und haben daher heute eine entsprechende Beschwerde bei der Kommission eingereicht. Es ist für die Bonner Piraten nicht hinnehmbar, dass unsere Kommune auf dringend benötigte Gelder verzichten soll, die im Sanierungsplan hätten berücksichtigt werden müssen.
http://blog.piratenpartei-nrw.de/kvbonn/2014/05/...-von-eu-pruefen-2/
wie immer die sehr interessante Meinung der Artikelschreiber, die ich mir nicht zu Eigen mache !
In den deutschen Metropolen boomt der Bau
Von Norbert Schwaldt
"Die hohen Eigentumswohnungspreise hemmen wegen entsprechend steigender Grundstückspreise
zunehmend die Neubautätigkeit für Büro und Einzelhandel", sagt Vorstand Schulten.
"Wir werden alle zwar bald schöne Wohnungen haben, dafür aber keine modernen Büroräume oder Einkaufsmöglichkeiten mehr."
Der Hotelneubau bleibt dagegen im Rahmen.
Die OFB der Landesbank Helaba hat fast 80.000 Quadratmeter Nutzfläche in der Entwicklung.
Danach folgen die Bonner IVG Immobilien mit 55.000 Quadratmetern
und die Münchner Porr-Gruppe mit 41.000 Quadratmetern.
http://www.welt.de/finanzen/immobilien/...tropolen-boomt-der-Bau.html
http://www.rohmert-medien.de/immobilienbrief/...ef-nr-323,132113.html
Niedrige Zinsen der EZB
Null Alternative zu Immobilien
Die Banken werden froh sein, wenn die IVG ihre Immobilien refinanziert!
Absolut künstlich geschaffene Insolvenz Herr Richter Bröder!
Posted on 4. Dezember 2013 14:49 by admin
Aktien verbriefen ein Miteigentum an einer Unternehmung.
Aktionäre sind somit Anteilseigner an der Aktiengesellschaft.
Aus diesem Grund besitzen sie spezielle Rechte und Pflichten.
Nachfolgend sind die wichtigsten Pflichten kurz erklärt.
Treuepflicht
In der jüngsten Vergangenheit ist die Treuepflicht seitens der Aktionäre zum Unternehmen oftmals stark diskutiert worden.
Als Treuepflicht allgemein wird die Pflicht zur Loyalität der Anteilseigner zum Unternehmen bezeichnet.
Zuerst wurde die Treuepflicht nur seitens der Mehrheitsaktionäre gegenüber Minderheitsaktionären beschrieben. Später wurde diese jedoch auch auf Minderheitsaktionäre ausgeweitet.
In wieweit gewisses Handeln jedoch zu Strafen führt muss in jeder Situation einzeln und unterschiedlich beurteilt werden.
Schädigt ein Aktionär durch sein Verhalten vorsätzlich seine eigene Gesellschaft kann dies durchaus mit Schadenersatzansprüchen verbunden sein – in der Regel ist die Treuepflicht jedoch unter den Aktionären nicht so stark ausgeprägt.
Stärkere Rücksicht wird bei der Treuepflicht vor allem auf die zweite Ausprägung, die der organschafltiche Treuepflicht gelegt. Verletzt man als Organ (z.B. Vorstand) diese Pflicht kann es sehr schnell zu Schadenersatzansprüchen kommen.
http://www.aktien-geldanlage-infos.de/pflichten-als-aktionaer