Gigaset ab 2011 - Informativ und immer am Ball ..
es ging darum wer unter "0,99 verkauft hat (an sei denn man hat das geld andere investitionen benötigt)" und nicht darum dass man bei 1,06 nicht verkaufen hätte können.
und dass es natürlich bessere investments in der zeit gegeben hätte ist auch klar long oder short und mit turbos gehebelt ... ist auch klar.
und mit den richtigen hebeln kann man jeden tag 1000% an der börse machen, aber dann eben auch alles verlieren.
es geht um sichere investments mit 12% p.a. bei 0,98 und das gibt es nicht viele
es ging nicht um ein unsicheres investment in telekom oder commerzbank
Heute? Nein.
Morgen? Nein.
Jemals? Ja.
Wer soll diese Frage genau beantworten können?
dieses jahr kann ich mir nicht vorstellen . Mal die Q3 Zahlen abwarten. Das ist natürlich zuerst mal eine ganz entspannte Situation, die man selten hat .
Bei Komplettübernahme wären die Vereinbarungen doch jetzt noch garnicht notwendig gewesen oder?
Institutionelle geben sich damit nicht zufrieden. Schau dir eine Microsoft heute an! Aktuell über 6% Plus. Die 2 Cent Gewinn pro Aktie machen die in Sekunden. Sicherlich ist da mehr Risiko dabei, aber bei so viel Kaufdruck, ist das Risiko dann auch begrenzt. Man darf halt nie der letzte sein, der auf den fahrenden Zug aufspringt.
Ich bin mir nicht so sicher : aber es ist auch eine K.E. wär es dann auch möglich , fall der Kurs unter 1 € wär......
hab mr auch schon Gedanken drüber gemacht warum das vertraglich festgehalten wurde
Löw ist aus "persönlichen" Gründen zurückgetreten. (wer`s glaubt ). Mantra hat doch mehr Stimmrechte als von mir gedacht (c.a 9%) . Mantra ist damit zufrieden, dass der Kurs fällt , sodass sie Ihren Durchschnittskurs niedriger machen. Machtkampf Löw vs Mantra. Löw ist bewusst, dass es Giga nicht alleine schafft und fädelt das Geschäft mit den Asiaten ein. Ich werde mich schon davon beeinflussen lassen , inwiefern beide ihre Bezugsrechte wahrgenommen haben
gigaset ist seit zuteilung der ke eine sondersituation und damit sicher.
ironie on
weiter gratuliere ich dir zu deinen 300% performance in der letzten woche wenn nicht sogar an einem tag. du hast bestimmt über cfds oder turbos mit 20er hebel in commerzbank, telekom oder microsoft verdient.
meine hochachtung du hast wirklich seherische fähigkeiten. bei diesen seherischen fähigkeiten schaft du es sicherlich binnen eines jahres zum multimilardär zu werden. wundert mich alldings dass du dich dann bei deinem enormen reichtum noch mit so kleinen werten wie gigaset abgibst, so rein zeitlich gesehen
ironie off
also wenn mir einer erzählen will dass es ja vollkommen klar ist dass microsoft ja nur steigen kann wegen dem kaufdruck, dann sorry das ist nicht mein niveau auf dem ich diskutieren möchte und auch nicht kann weil wenn das jemand weiss ist er mir haushoch überlegen
und aburd ist es zu glauben, dass institutionelle sich mit 2% hochgerechnet auf 12% im jahr nicht zufrieden geben + einer zusätzlichen option dass die aktie in dem zeitraum aus welchen gründen ja auch immer auf 1,10 oder höher steigen kann
ich kenne alleine 5 verschiedene institutionelle investoren die solche situationen machen
Zwischenzeitlich haben sich sehr sehr viele Aktien deutlich nach oben bewegt.
Ihr ergötzt Euch an Null-Komma-nicht-der-Rede-Wert-Bewegungen (meistens nach unten).
Bleibt bei der guten Hoffnung.
Da wird aber nicht mehr viel Gewinn kommen. Gigaset ist eine absolute Verarschungs- und Looser-Aktie.
Ich habe mich damit abgefunden und bin seither glücklicher!
Die Europäische Union will allen europäischen Unternehmen bei öffentlichen Übernahmeangeboten * mehr Rechtssicherheit unter Wahrung der Interessen der Aktionäre (insbesondere der Minderheitsaktionäre), der Arbeitnehmer und aller anderen Beteiligten bieten. Übernahmeangebote sind jetzt innerhalb der Europäischen Union im Wege einer Richtlinie transparent und einheitlich für alle Beteiligten geregelt. Die Gesellschafter erhalten beispielsweise umfassendere Informationen über das Angebot (Annahmefrist, Gegenleistung, Finanzierung des Angebots usw.). Die Richtlinie erleichtert darüber hinaus die Restrukturierung von Unternehmen und trägt auf diese Weise dazu bei, Europa wettbewerbsfähiger zu machen.
RECHTSAKT
Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote.
ZUSAMMENFASSUNG
Die Richtlinie enthält Mindestvorgaben für Übernahmeangebote, die sich an Gesellschaften richten, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen und deren Wertpapiere * zumindest zum Teil zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind. Gleichzeitig will sie den Inhabern dieser Wertpapiere in der Gemeinschaft im Wege gemeinsamer Grundsätze und allgemeiner Anforderungen, die von den Mitgliedstaaten entsprechend ihrer innerstaatlichen Ordnung und ihrer Rechtstradition durch detailliertere Regelungen auszufüllen sind, einen angemessenen Schutz bieten. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten umsetzen.
Anwendungsbereich
Die Richtlinie enthält Maßnahmen zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Verhaltenskodizes und sonstigen Regelungen der Mitgliedstaaten einschließlich der von den amtlich befugten Marktregulierungsstellen erlassenen Regelungen („Vorschriften") für Übernahmeangebote für die Wertpapiere einer dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegenden Gesellschaft, sofern alle oder ein Teil dieser Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG („geregelter Markt") in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind.
Die Richtlinie findet keine Anwendung auf Übernahmeangebote für Wertpapiere, die von Gesellschaften ausgegeben werden, deren Zweck es ist, die vom Publikum bei ihnen eingelegten Gelder nach dem Grundsatz der Risikostreuung gemeinsam anzulegen, und deren Anteilscheine auf Verlangen der Anteilsinhaber unmittelbar oder mittelbar zulasten des Vermögens dieser Gesellschaft zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen eine Gesellschaft sicherstellen will, dass der Kurs ihrer Anteilscheine nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht.
Die Richtlinie findet keine Anwendung auf Übernahmeangebote für Wertpapiere, die von den Zentralbanken der Mitgliedstaaten ausgegeben werden.
Allgemeine Grundsätze
Die Mitgliedstaaten sorgen für die Beachtung der folgenden Grundsätze:
•Alle Inhaber von Wertpapieren einer Zielgesellschaft *, die der gleichen Gattung angehören, sind gleich zu behandeln; erwirbt eine Person die Kontrolle über eine Gesellschaft, müssen auch die anderen Inhaber von Wertpapieren geschützt werden.
•Die Personen, an die ein Angebot gerichtet ist, müssen über genügend Zeit und ausreichende Informationen verfügen, um in ausreichender Kenntnis der Sachlage über das Angebot entscheiden zu können; das Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft muss bei der Beratung der Inhaber der Wertpapiere auf die Auswirkungen des Angebots auf die Beschäftigung, die Beschäftigungsbedingungen und die Standorte der Gesellschaft eingehen.
•Das Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft muss im Interesse der gesamten Gesellschaft handeln und darf den Inhabern von Wertpapieren nicht die Möglichkeit vorenthalten, das Angebot selbst zu beurteilen.
•Beim Handel mit den Wertpapieren der Zielgesellschaft, der Bietergesellschaft * oder anderer durch das Angebot betroffener Gesellschaften dürfen keine Marktverzerrungen durch künstliche Beeinflussung der Wertpapierkurse und durch Verfälschung des normalen Funktionierens der Märkte herbeigeführt werden.
•Ein Bieter hat vor der Ankündigung eines Angebots sicherzustellen, dass er die gegebenenfalls als Geldleistung gebotenen Gegenleistungen in vollem Umfang leisten kann, und alle gebotenen Maßnahmen zu treffen, um die Erbringung aller sonstigen Arten von Gegenleistungen zu garantieren.
•Eine Zielgesellschaft darf in ihrer Geschäftstätigkeit nicht über einen angemessenen Zeitraum hinaus durch ein Angebot für ihre Wertpapiere behindert werden.
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen und strengere Bestimmungen als in dieser Richtlinie festlegen.
Aufsichtsstelle und anwendbares Recht
Die Mitgliedstaaten benennen eine Stelle oder mehrere Stellen, die für die Beaufsichtigung des Angebotsvorgangs zuständig sind. Als Aufsichtsstelle muss entweder eine Behörde benannt werden oder aber eine Vereinigung oder eine private Einrichtung, die nach den nationalen Rechtsvorschriften oder von den Behörden, die dazu nach nationalem Recht ausdrücklich befugt sind, anerkannt ist. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen benannten Aufsichtsstellen mit. Sie stellen sicher, dass die Aufsichtsstellen ihre Aufgaben unparteiisch und unabhängig von allen Parteien des Angebots erfüllen.
Für die Beaufsichtigung des Angebotsvorgangs ist die Aufsichtsstelle des Mitgliedstaats zuständig, in dem die Zielgesellschaft ihren Sitz hat, wenn die Wertpapiere dieser Gesellschaft auf einem geregelten Markt dieses Mitgliedstaats zum Handel zugelassen sind. In allen anderen Fällen (wenn die Wertpapiere nicht zum Handel zugelassen sind oder wenn sie auf mehreren geregelten Märkten zum Handel zugelassen sind u. ä.) ist der Richtlinie zu entnehmen, welche Aufsichtsstelle zuständig ist.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Personen, die bei ihren Aufsichtsstellen tätig sind oder waren, zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sind.
Die Aufsichtsstellen und die für die Beaufsichtigung der Kapitalmärkte zuständigen Stellen arbeiten zusammen und erteilen einander Auskünfte. Die erteilten Auskünfte fallen unter das Berufsgeheimnis.
Schutz der Minderheitsaktionäre, Pflichtangebot und angemessener Preis *
Hält eine natürliche oder juristische Person infolge ihres alleinigen Erwerbs oder des Erwerbs durch gemeinsam mit ihr handelnde Personen * Wertpapiere einer Gesellschaft, die ihr einen bestimmten, die Kontrolle begründenden Anteil an den Stimmrechten dieser Gesellschaft verschaffen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Person zum Schutz der Minderheitsaktionäre dieser Gesellschaft zur Abgabe eines Angebots verpflichtet ist. Dieses Angebot wird unverzüglich allen Wertpapierinhabern für alle ihre Wertpapiere zu einem angemessenen Preis unterbreitet.
Die Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots besteht nicht mehr, wenn die Kontrolle aufgrund eines freiwilligen Angebots erlangt worden ist, das allen Wertpapierinhabern für alle ihre Wertpapiere unterbreitet worden ist.
Der prozentuale Anteil der Stimmrechte, der eine Kontrolle begründet, und die Art seiner Berechnung bestimmen sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Die Mitgliedstaaten können ihre Aufsichtsstellen ermächtigen, den angemessenen Preis unter ganz bestimmten Voraussetzungen und nach eindeutig festgelegten Kriterien abzuändern. Eine solche Entscheidung muss begründet und bekannt gemacht werden.
Der Bieter kann als Gegenleistung Wertpapiere, eine Geldleistung oder eine Kombination aus Beiden anbieten. Handelt es sich jedoch nicht um liquide Wertpapiere, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, muss die Gegenleistung wahlweise eine Geldleistung umfassen.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in allen Fällen zumindest wahlweise eine Geldleistung angeboten werden muss.
Information über Angebote
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Entscheidung zur Abgabe eines Angebots unverzüglich bekannt gemacht und die Aufsichtsstelle über das Angebot unterrichtet wird. Sie stellen darüber hinaus sicher, dass der Bieter eine Angebotsunterlage mit den notwendigen Informationen zu erstellen und rechtzeitig bekannt zu machen hat, damit die Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft in ausreichender Kenntnis der Sachlage entscheiden können.
Die Richtlinie gibt vor, welche Angaben die Angebotsunterlage mindestens enthalten muss. Diese Angaben umfassen nicht nur die Konditionen des Angebots, die Personalien des Bieters, die angebotene Gegenleistung, den Mindest- und Höchstanteil oder die Mindest- und Höchstzahl der Wertpapiere, zu deren Erwerb sich der Bieter verpflichtet, sondern auch die Bedingungen, an die das Angebot geknüpft ist, die Absichten des Bieters in Bezug auf die künftige Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft, die Frist für die Annahme des Angebots und das anwendbare einzelstaatliche Vertragsrecht.
Arbeitnehmerrechte
Die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmervertreter der Zielgesellschaft müssen eingehend unterrichtet werden. Diese Verpflichtung zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer erstreckt sich auch auf die Bietergesellschaft. In der Richtlinie wird überdies ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer den einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen und den in diesem Bereich geltenden EG-Vorschriften wie der Richtlinie 94/45/EG über die Europäischen Betriebsräte, der Richtlinie 98/59/EG über Massenentlassungen und der Richtlinie 2002/14/EG über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zu entsprechen hat.
Annahmefrist
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Frist für die Annahme des Angebots nicht weniger als zwei Wochen und nicht mehr als zehn Wochen ab der Bekanntmachung der Angebotsunterlage betragen darf. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Frist von zehn Wochen verlängert werden kann.
Pflichten des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans der Zielgesellschaft
Die Richtlinie sieht hier zwar entsprechende Bestimmungen vor, doch überlässt sie es den Mitgliedstaaten, ob sie sie anwenden oder nicht. Die Bestimmung beispielsweise, wonach das Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft die Zustimmung der Aktionäre einholen muss, bevor Abwehrmaßnahmen getroffen werden können, ist für die Mitgliedstaaten fakultativ. Sie überlassen es ihren Gesellschaften, ob sie diese Bestimmung anwenden oder nicht.
Durchgriff
Auch die Bestimmung, wonach für mit Sonderrechten ausgestattete Wertpapiere während des Angebotsvorgangs bestimmte Beschränkungen gelten (Mehrfachstimmrechte, Nominierungsrechte, Beschränkungen in Bezug auf die Übertragung von Wertpapieren), ist für die Mitgliedstaaten fakultativ.
Weitere Verfahrensregeln für die Angebote
Die Mitgliedstaaten sehen außerdem Vorschriften vor, die zumindest Folgendes regeln:
•Hinfälligkeit der Angebote;
•Änderung der Angebote;
•Konkurrierende Angebote;
•Bekanntmachung der Ergebnisse der Angebote;
•Unwiderruflichkeit der Angebote und zulässige Bedingungen.
Ausschlussrecht
Der Richtlinie zufolge kann ein Hauptaktionär, der den weitaus größten Teil des Aktienkapitals hält, von den Minderheitsaktionären verlangen, dass sie ihm ihre Wertpapiere verkaufen. Die Mitgliedstaaten müssen dementsprechend dafür sorgen, dass ein Bieter von allen verbleibenden Wertpapierinhabern verlangen kann, dass sie ihm ihre Wertpapiere zu einem angemessenen Preis verkaufen.
Die Mitgliedstaaten führen dieses Recht ein, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
•Der Bieter hält Wertpapiere, die mindestens 90 % des stimmberechtigten Kapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft entsprechen. Die Mitgliedstaaten können einen höheren Schwellenwert festlegen, der jedoch 95 % des stimmberechtigten Kapitals und der Stimmrechte nicht überschreiten darf.
•Der Bieter hat durch Annahme des Angebots Wertpapiere erworben oder sich fest vertraglich verpflichtet, solche Wertpapiere zu erwerben, die mindestens 90 % des stimmberechtigten Kapitals der Zielgesellschaft und 90 % der vom Angebot betroffenen Stimmrechte entsprechen.
Beabsichtigt der Bieter, das Ausschlussrecht auszuüben, so hat er dies innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Annahmefrist zu tun. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine angemessene Abfindung garantiert wird.
Andienungsrecht
Als Gegenstück zum Ausschlussrecht wird für die Minderheitsaktionäre ein Andienungsrecht eingeführt, dass es ihnen im Anschluss an ein Übernahmeangebot ermöglicht, vom Bieter die Übernahme ihrer Wertpapiere zu verlangen. Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass ein Inhaber verbleibender Wertpapiere vom Bieter verlangen kann, dass er seine Wertpapiere zu einem angemessenen Preis erwirbt.
Umsetzung und Revision
Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie innerhalb von zwei Jahren (spätestens zum 20. Mai 2006) in innerstaatliches Recht umsetzen. Eine Revisionsklausel sieht vor, dass die Kommission fünf Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist anhand der bei der Anwendung der Richtlinie gewonnenen Erfahrungen eine Änderung der Richtlinie vorschlagen kann.
Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich Angaben über Übernahmeangebote, die für Gesellschaften abgegeben wurden, deren Wertpapiere zum Handel an ihren geregelten Märkten zugelassen sind.
Hintergrund
Diese Richtlinie ist ein wesentlicher Bestandteil des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen. Der Europäische Rat von Lissabon (März 2000) hatte ihn mit Blick auf die Integration der europäischen Finanzmärkte bis 2005 als Priorität eingestuft.
Der vorhergehende Richtlinienvorschlag war im Juli 2001 nach zwölfjährigen Verhandlungen vom Europäischen Parlament abgelehnt worden. Ein Vermittlungsverfahren zwischen Parlament und Ministerrat hatte mit einem Kompromisstext geendet, den das Parlament dann aber letztlich mit einem Stimmenpatt ablehnte. Die Ablehnung war im Wesentlichen auf drei Faktoren zurückzuführen:
•Bedenken angesichts der vorgesehenen Verpflichtung der Leitung der Zielgesellschaft, vor der Ergreifung von Abwehrmaßnahmen die Zustimmung der Aktionäre einzuholen;
•die Verquickung dieser so genannten „Neutralitätspflicht" der Geschäftsleitung mit der Unmöglichkeit, Abwehrmaßnahmen zu treffen, und die daraus folgende Befürchtung, europäische Gesellschaften dem Zugriff von amerikanischen Gesellschaften oder einfach Gesellschaften anderer Mitgliedstaaten auszuliefern;
•das Bedauern angesichts des in der Richtlinie vorgesehenen unzureichenden Schutzes der Arbeitnehmer, die in den an einem Übernahmeangebot beteiligten Gesellschaften beschäftigt sind.
Nach der Ablehnung dieses Richtlinienvorschlags beauftragte die Kommission eine Gruppe hochrangiger Gesellschaftsrechtsexperten unter dem Vorsitz von Jaap Winter, Vorschläge zur Lösung der vom Europäischen Parlament angesprochenen Probleme vorzulegen. Die jetzige Richtlinie folgt weitgehend den Empfehlungen, die die Gruppe in ihrem im Januar 2002 veröffentlichten Bericht über die Abwicklung von Übernahmeangeboten formuliert hat.
Schlüsselwörter des Rechtsakts
•Übernahmeangebot: ein an die Inhaber der Wertpapiere einer Gesellschaft gerichtetes (und nicht von der Zielgesellschaft selbst abgegebenes) öffentliches Pflicht- oder freiwilliges Angebot zum Erwerbe eines Teils oder aller dieser Wertpapiere, das sich an den Erwerb der Kontrolle der Zielgesellschaft im Sinne des einzelstaatlichen Rechts anschließt oder diesen Erwerb zum Ziel hat.
•Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere, die Stimmrechte in einer Gesellschaft verleihen.
•Zielgesellschaft: eine Gesellschaft, deren Wertpapiere Gegenstand eines Angebots sind.
•Bieter: jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, die ein Angebot abgibt.
•Angemessener Preis: als angemessener Preis gilt der höchste Preis, der vom Bieter oder einer mit ihm gemeinsam handelnden Person in einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten vor dem Angebot für die gleichen Wertpapiere gezahlt worden ist. Erwirbt der Bieter oder eine mit ihm gemeinsam handelnde Person nach Bekanntmachung des Angebots und vor Ablauf der Annahmefrist Wertpapiere zu einem höheren als dem Angebotspreis, so muss der Bieter sein Angebot mindestens auf den höchsten Preis erhöhen, der für die dergestalt erworbenen Wertpapiere gezahlt wurde.
•Gemeinsam handelnde Personen: natürliche oder juristische Personen, die mit dem Bieter oder der Zielgesellschaft auf der Grundlage einer ausdrücklichen oder stillschweigenden, mündlich oder schriftliche getroffenen Vereinbarung zusammenarbeiten, um die Kontrolle über die Zielgesellschaft zu erhalten bzw. den Erfolg des Übernahmeangebots zu vereiteln.
Alles meine meinung!
Wenn du Goldin wärst und beabsichtigst GGS komplett zu übernehmen, würdest du dann mehr als 1€ zahlen wollen? Wenn du nach Ablauf des Übernahmeangebots dann feststellst, das zu wenige Aktionäre sich von ihren shares getrennt haben, musst du sie zwangsläufig über die Börse kaufen. Würdet du als größter Aktionär, dann den Kurs selbst hochtreiben indem du sie zum Marktpreis kaufst oder würdest du nicht versuchen, so günstig wie möglich an die Aktien zu kommen?
Wenn bei GGS keine anderen großen Käufer einsteigen werden und GGS keine positiven Unternehmensdaten präsentiert, dann wird Goldin den Kurs dahin bewegen, wo sie ihn haben wollen und mMn kann der dann auch unter 1€ liegen.
Mantra Invest.. 5,19%
Löw 3,62%
Es bleiben nur noch 34 % in Free Float
Wenn hier paar große noch dabei sind d.h 20 x 1,5 % kann sehr schnell der Kurs nach oben gehen !!
Soviel Spinnerei ist nicht zu ertragen. Du regst dich über angebl: Basher auf ( die "Deiner Meinung" ) nach bezahlt werden (total krank).und bist der grösste Pusher hier im Thread. Mach dich selbst unglücklich, aber zieh nicht andere mit rein. Dieses Jahr noch 50% plus und dann nochmal 30 % blablabla....
Sei froh wenn du mirt einem blauen auge rauskommst.......dann darfst du das 930 das nächste mal vielleicht behalten.
Zeitpunkt: 27.10.13 12:00
Aktion: Löschung des Beitrages
Kommentar: Beleidigung - im Betreff
ja klar hast du hier bei unter 0,70 positives geschrieben, blieb dir doch gar nichts anderes übrig. Du würdest auch noch über Q-Cells positives schreiben.
Ich sollte dich nicht mehr angreifen ??? Hätt ich auch nicht gemacht, aber deine Spinnerei hört nicht auf. Vielleicht bleibt dir auch nichts anderes übrig , falls du "all-in" bist.
" ein paar haben hier ein dickes plus " lach....... alleine dafür hast du echt ein Orden verdient ... ( hab noch nicht mal angefangen dich zu nerven )
Richtig nerven werden dich leute, denen du dich zu verantworten hast . (Vater, Schwager , Frau , Spezie )
Was hast du nochmal bei Nokia verloren ?
Das Goldin mit GGS Geld verdienen will ist klar, nur ob sie dich daran teilhaben lassen, ist die andere Frage. Ein Investor der ein Unternehmen so günstig wie möglich übernehmen möchte, wird auch Anteile mit Verlust verkaufen, um den Preis zu drücken, weil er weiß, das genügend Kleinanleger ab einer gewissen Verlustgrenze ängstlich werden und entnervt das Handtuch werfen und er dann wieder günstig zu niedrigeren Kursen einkaufen kann.