FLUXX STRONG BUY !!!!
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EUR 9,860 10,170 10,0150 30.06.2005 22:00
DGAP-Ad hoc: FLUXX AG
Ad-hoc-Meldung nach §15 WpHG
Recht
FLUXX (Nachrichten): Ermittlungsverfahren gegen Vorstand
Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Die FLUXX AG (ISIN DE0005763502), Altenholz, ist darüber in Kenntnis gesetzt
worden, dass ein Ermittlungsverfahren gegen einen Vorstand der Gesellschaft
eingeleitet worden ist. Zum Vorwurf gebracht wird der Verdacht auf
Veranstaltung von Sportwetten ohne Erlaubnis.
Nach Einschätzung der Gesellschaft und Auffassung ihrer Rechtsberater entbehrt
der Vorwurf nach Prüfung einer sachlichen Grundlage, so dass die Gesellschaft
und ihre Rechtsberater davon ausgehen, dass das Verfahren im Ergebnis
eingestellt wird.
FLUXX AG
Ostpreußenplatz 10
24161 Altenholz
Deutschland
ISIN: DE0005763502 (SDAX)
WKN: 576350
Notiert: Geregelter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in
Berlin-Bremen, Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 30.06.2005
Informationen und Erläuterungen des Emittenten zu dieser Ad-Hoc-Mitteilung:
Aus Sicht der Gesellschaft und ihrer Rechtsberater sind die Vorwürfe haltlos,
weil die FLUXX Gruppe mit ihrer Tätigkeit nicht in den Anwendungsbereich von
wirksamen Verbotsvorschriften fällt. Die Gesetzgeber der Länder haben die
Zulässigkeit der länderübergreifenden gewerblichen Spielvermittlung
ausdrücklich anerkannt.
Als Vermittler ausschließlich staatlich lizenzierten Glücksspiels ist die
FLUXX Gruppe inzwischen sowohl durch Gesetz, die Staatsverträge zum
Lotteriewesen, als auch durch höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH-Beschluss
1999) in ihrer Tätigkeit voll umfänglich legitimiert.
Die rechtliche Situation im Bereich des Glücksspiels in Deutschland befindet
sich aktuell in einem dramatischen Wandel. Der Europäische Gerichtshof (EuGH)
und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) setzen derzeit neue Maßstäbe: So hat
das BVerfG in einem Beschluss vom 27.04.2005, der private Glücksspielangebote
betrifft, deutliche Zweifel daran geäußert, dass überhaupt das Strafrecht ( §
284 StGB) anwendbar sei. Das BVerfG hat sich hierbei unter anderem auf den
EuGH gestützt. In Konsequenz dieser Entscheidung haben die Ordnungsbehörden
ihre Aktionen im Bereich der privaten Sportwettangebote eingestellt.
Einzelne Länderbehörden folgen entgegen dieser Entwicklung dennoch der
Auffassung, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und die des
Europäischen Gerichtshofes seien nicht anwendbar.
Rechtsanwalt Gernod Lehr, Partner der renommierten Rechtsanwaltssozietät
Redeker Sellner Dahs und Widmaier, nimmt hierzu wie folgt Stellung: "Die
Ausführungsgesetze einzelner Länder, die die länderübergreifende Vermittlung
von zugelassenen Glücksspielen über den Lotteriestaatsvertrag hinaus
einschränken, sind mit dem Grundgesetz unvereinbar. Die Ermächtigung des
Staatsvertrags an die Länder, Ausführungsgesetze zu erlassen, wurde insoweit
überschritten. Auf diese Weise wird die Zielsetzung der Staatsverträge zum
Lotteriewesen, Rechtssicherheit für die gewerbliche Spielvermittlung zu
schaffen, konterkariert".
Die FLUXX Gruppe beschränkt sich in besonderer Rechtstreue auf die Vermittlung
an in Deutschland lizenzierte Anbieter (Lottogesellschaften und
Pferderennbahnen).
Ende der Meldung (c)DGAP
Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Die FLUXX AG (ISIN DE0005763502), Altenholz, ist darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ein Ermittlungsverfahren gegen einen Vorstand der Gesellschaft eingeleitet worden ist. Zum Vorwurf gebracht wird der Verdacht auf Veranstaltung von Sportwetten ohne Erlaubnis.
Nach Einschätzung der Gesellschaft und Auffassung ihrer Rechtsberater entbehrt der Vorwurf nach Prüfung einer sachlichen Grundlage, so dass die Gesellschaft und ihre Rechtsberater davon ausgehen, dass das Verfahren im Ergebnis eingestellt wird.
FLUXX AG Ostpreußenplatz 10 24161 Altenholz Deutschland
ISIN: DE0005763502 (SDAX) WKN: 576350 Notiert: Geregelter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin-Bremen, Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 30.06.2005
Informationen und Erläuterungen des Emittenten zu dieser Ad-Hoc-Mitteilung:
Aus Sicht der Gesellschaft und ihrer Rechtsberater sind die Vorwürfe haltlos, weil die FLUXX Gruppe mit ihrer Tätigkeit nicht in den Anwendungsbereich von wirksamen Verbotsvorschriften fällt. Die Gesetzgeber der Länder haben die Zulässigkeit der länderübergreifenden gewerblichen Spielvermittlung ausdrücklich anerkannt.
Als Vermittler ausschließlich staatlich lizenzierten Glücksspiels ist die FLUXX Gruppe inzwischen sowohl durch Gesetz, die Staatsverträge zum Lotteriewesen, als auch durch höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH-Beschluss 1999) in ihrer Tätigkeit voll umfänglich legitimiert.
Die rechtliche Situation im Bereich des Glücksspiels in Deutschland befindet sich aktuell in einem dramatischen Wandel. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) setzen derzeit neue Maßstäbe: So hat das BVerfG in einem Beschluss vom 27.04.2005, der private Glücksspielangebote betrifft, deutliche Zweifel daran geäußert, dass überhaupt das Strafrecht ( §
284 StGB) anwendbar sei. Das BVerfG hat sich hierbei unter anderem auf den EuGH gestützt. In Konsequenz dieser Entscheidung haben die Ordnungsbehörden ihre Aktionen im Bereich der privaten Sportwettangebote eingestellt.
Einzelne Länderbehörden folgen entgegen dieser Entwicklung dennoch der Auffassung, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und die des Europäischen Gerichtshofes seien nicht anwendbar.
Rechtsanwalt Gernod Lehr, Partner der renommierten Rechtsanwaltssozietät Redeker Sellner Dahs und Widmaier, nimmt hierzu wie folgt Stellung: "Die Ausführungsgesetze einzelner Länder, die die länderübergreifende Vermittlung von zugelassenen Glücksspielen über den Lotteriestaatsvertrag hinaus einschränken, sind mit dem Grundgesetz unvereinbar. Die Ermächtigung des Staatsvertrags an die Länder, Ausführungsgesetze zu erlassen, wurde insoweit überschritten. Auf diese Weise wird die Zielsetzung der Staatsverträge zum Lotteriewesen, Rechtssicherheit für die gewerbliche Spielvermittlung zu schaffen, konterkariert".
Die FLUXX Gruppe beschränkt sich in besonderer Rechtstreue auf die Vermittlung an in Deutschland lizenzierte Anbieter (Lottogesellschaften und Pferderennbahnen).
Ende der Meldung (c)DGAP
Aber die Staatsanwaltschaft muss nun mal jeder Anzeige nachgehen, egal wie absurd sie ist.
Gruß
Gregory
Vielleicht eine etwas schwächere Eröffnung, aber das war es dann schon.
mfg
nuessa
PS: Da merkt man, dass der Konkurrenz ganz schön die Luft aus geht :)
Freitag, 1. Juli 2005
Unerlaubte Sportwetten
Fluxx-Vorstand unter Verdacht
Gegen einen Vorstand des Glücksspielanbieters Fluxx wird nach Angaben des Unternehmens wegen der unerlaubten Veranstaltung von Sportwetten ermittelt.
Das Unternehmen und seine Anwälte gingen davon aus, dass der Vorwurf jeder Grundlage entbehre und das Ermittlungsverfahren im Ergebnis eingestellt werde, teilte Fluxx mit. Das im Kleinwerteindex SDax notierte Unternehmen vermittele ausschließlich in Deutschland staatlich lizenziertes Glücksspiel an Lottogesellschaften und Pferderennbahnen. Dies sei inzwischen gesetzlich, durch Staatsverträge und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs legitimiert. Staatsanwaltschaft die Ermittlungen eingeleitet hat und gegen welchen Vorstand sie sich richten, teilte Fluxx nicht mit.
hoffentlich drückt das jetzt nicht den kurs?!
grus aus berlin
charttechnisch gab es im NEUEN Chart nach dem Erreichen neuer Jahreshöchststände den erwarteten Rückschlag, aber nicht in den Bereich 9,40 €, was aus meiner Sicht zunächst die charttechnische Stärke der Fluxx-Aktie unterstreicht
die erwartete Entwicklung 'Luft nach oben offen' ist heute jäh unterbrochen worden, womit wir sowas wie ein Doppelhoch haben - der heutige Knick ist charttechnisch Ernst zu nehmen
ich habe wie Claudia69 gestern und heute die Hälfte meines Fluxx-Depots zu 9,80 € verkauft - ein nochmaliger 38-Tage-Test im NEUEN Chart ist urplötzlich höchst wahrscheinlich, was auch dadurch unterstrichen wird, daß der Höchstkurs vom Juni einen geringeren Abstand von der NEUEN 38-Tage-Linie hat als der Ende April
ich möchte einem neuen 38-Tage-Test ausreichend vorgebeugt haben, rechne aber mittelfristig nicht mit einem 100-Tage-Test
Staatsanwalt bestätigt Ermittlungsverfahren gegen fluxx-Vorstand
KIEL (Dow Jones)--Die Staatsanwaltschaft Kiel hat im März 2005 ein Ermittlungsverfahren gegen einen Vorstand der fluxx AG, Altenholz, wegen des Verdachts einer unerlaubten Veranstaltung eines Glückspiels eingeleitet. Das sagte Oberstaatsanwalt Uwe Wick am Freitag Dow Jones Newswires auf Anfrage und bestätigte damit zuvor gemachte Angaben des Unternehmens. Details nannte der Oberstaatsanwalt nicht.
- Von Kirsten Bienk, Dow Jones Newswires; +49 (0)40 3574 3116, kirsten.bienk@dowjones.com
DJG/kib/brb
Korporativ-Nachrichten übertragen durch DGAP.
Der Aussteller ist für den Inhalt dieser Ansage allein verantwortlich.
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Informationen/erläuternde Anmerkungen des Ausstellers hinsichtlich sind der ad hoc Ansage von
30. Juni 2005:
In der Meinung der Firma und seiner juristischen Berater, sind die Anklagen
unbegründet, weil die Tätigkeiten der FLUXX Gruppe nicht innerhalb des Bereichs von fallen
Anwendung der gültigen kostspieligen Normen. Die Gesetzgeber von Deutschland föderativ
Zustände haben ausdrücklich das permissibility des anbietenspiels bestätigt
kommerziell über Landesgrenzen.
Als Vermittler ausschließlich des Zustand-genehmigten Spiels, die Tätigkeiten der FLUXX Gruppe
seien Sie jetzt legitimised völlig einerseits durch das Gesetz und den Zustand-Vertrag an
Lotterien und einerseits durch eine Oberstgericht Entscheidung (föderativoberstes
Gerichtanordnen von 1999).
Die Rechtslage im Bereich des Spiels in Deutschland macht z.Z. durch
drastische änderung. Der Europäische Gerichtshof (ECJ) und das Bundes
Konstitutionelles Gericht (FCC) definieren z.Z. die Standards neu: für
Beispiel, in einem Anordnen vom 27. April 2005 in Zusammenhang mit dem privaten
Antrag des Spiels die FCC ausgedrückten profunden Zweifel ob Verbrecher
Gesetz (Abschnitt 284 des deutschen Strafcodes) ist wirklich anwendbar. Das FCC gegründet
seine Entscheidung über das ECJ, unter anderen Quellen. Als Folge dieses
Entscheidung, die Aufsichtsbehörden haben ihre Fälle hinsichtlich sind fallengelassen
Antrag des privaten wettenden Sports.
Trotz dieser Tendenz befolgen die Behörden in den einzelnen Zuständen die Meinung
daß die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des europäischen Gerichtes von
Gerechtigkeit sind nicht anwendbar.
Zugelassene Ratschläge Gernod Lehr, ein Partner des berühmten zugelassenen festen Redeker
Sellner Dahs und Widmaier, kommentiert die Situation, wie folgt: "
Gesetze der einzelnen Zustände einführen, die den Kreuzzustand einschränken
der Antrag des autorisierten Spiels darüber und darunter den Zustand-Vertrag auf Lotterien sind
inkompatibel mit der Beschaffenheit. In dieser Hinsicht die Ermächtigung
bewilligt den einzelnen Zuständen unter dem Zustand-Vertrag Ausgabe dem Einführen
Gesetze ist overstepped gewesen. Dieses läuft infolgedessen entgegengesetzt zur Zielsetzung
von den Zustand-Verträgen auf den Lotterien, zum der zugelassenen Sicherheit mit Respekt herzustellen
zur Werbung des anbietenspiels ".
Die FLUXX Gruppe willigt sehr rigoros mit dem Gesetz beim Dienen als ein
Vermittler nur für die Versorger genehmigt in Deutschland (Lotteriefirmen und
Rennstrecken).
Ende der Ansage (c) DGAP 01.07.2005
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WKN: 576350; ISIN: DE0005763502; Index: SDAX
Aufgeführt: Geregelter Markt in Frankfurt (Hauptstandard); Freiverkehr in Berlin
Bremen, Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart
5. Jul. 011208
HABE ICH IM INTERNET ÜBERSETZT, FUER DIE RICHTIGKEIT DER ÜBERSETZUNG BZW. DES INHALTES ÜBERNEHME ICH KEINE VERANTWORTUN!!!!!!!!!
mfg
nuessa