Dresden sollte Welterbe bleiben
in der jetzigen abstimmung stimmten 35 stadträte für die zulässigkeit des begehrens, 32 aus den reihen der cdu, fdp/dsu, bürgerfraktion und dem nationalen bündnis stimmten dagegen. drei stadträte enthielten sich. vergangene woche gab es 38 ja- und 30 nein-stimmen sowie eine enthaltung.
nun hat der oberbürgermeister erneut seinen widerspruch gegen den beschluß des stadtrates angekündigt. daraufhin wird sich das regierungspräsidium einschalten und den stadtratsbeschluß beanstanden.
gegen die zu erwartende beanstandung des regierungspräsidiums gegen den stadtratsbeschluß muß nun auf antrag von grüne, linke und spd - dem der stadtrat mehrheitlich folgte - der oberbürgermeister klagen. damit könnte die frage der zulässigkeit des bürgerbegehrens von den gerichten entschieden werden.
es wurde beantragt, festzustellen, dass der bürgerentscheid unverzüglich zuzulassen und durchzuführen ist. im antrag wurde u. a. detailliert erläutert, dass die förderfähigkeit der tunnellösung gegeben, die der brückenlösung aber wegen der titel-Aberkennung nicht gegeben ist.
das verwaltungsgericht begründet seine entscheidung sinngemäß damit, dass eilanträge dem hauptsacheverfahren "vorgreifen", die entscheidung des hauptsacheverfahrens aber offen sei, dann aber ggf. bereits der bürgerentscheid stattgefunden hätte.
das gericht erklärt ausdrücklich, dass damit keine aussage getroffen sei, ob die vom oberbürgermeister vorgebrachten bedenken gegen die zulässigkeit des bürgerbegehrens zutreffend - oder unzutreffend - sind.
Verwaltungsgericht Dresden
- Pressesprecher -
Pressemitteilung vom 20. Mai 2008
Gericht lehnt die vorläufige Zulassung des Bürgerbegehrens für einen Elbtunnel am Dresdner Waldschlößchen ab
Die Vertreter des Bürgerbegehrens »Welterbe erhalten durch Elbtunnel am Waldschlösschen« sind mit ihrem Antrag gescheitert, dieses Bürgerbegehren gerichtlich für zulässig erklären zu lassen. Die für kommunalrechtliche Streitigkeiten zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden lehnte das Begehren mit Beschluss vom 20. Mai 2008 ab.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass im Rahmen einer einstweiligen Anordung allein die vorläufige Zulassung eines Bürgerbegehrens statthaft wäre. Dies könne ausnahmsweise nur dann erfolgen, wenn in der Hauptsache eine gegenteilige Entscheidung praktisch auszuschließen sei. Die Bürger wären sonst zu einer Abstimmung aufgerufen, ohne dass klar wäre, ob dem Ergebnis überhaupt eine rechtliche Wirkung zukommen kann. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Es sei derzeit nicht ersichtlich, dass der vom Oberbürgermeister gegen das Bürgerbegehren eingelegte Widerspruch offensichtlich rechtswidrig oder willkürlich sei.
Das Gericht hat in seiner Eilentscheidung allerdings ausdrücklich offen gelassen, ob die vom Oberbürgermeister vorgebrachten Bedenken gegen die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zutreffend sind. Außerdem sei es nicht zwingend, dass ein Bürgerentscheid am 8. Juni 2008 im Zusammenhang mit den dann stattfindenden Kommunalwahlen durchgeführt werden müsse, wie dies offenbar von den Antragstellern angestrebt werde.
*flachandenbodenanschmiegundwegschlängel*
Rechtsaufsicht fordert Aufhebung
eines rechtswidrigen Beschlusses des Dresdner Stadtrates
Bürgerbegehren zum Waldschlößchentunnel ist unzulässig
Der am 30.04.2008 gefasste Beschluss des Dresdner Stadtrates, mit dem die Durchführung eines Bürgerbegehrens zum Bau eines Elbtunnels an Stelle der in Bau befindlichen Waldschlößchenbrücke auf den Weg gebracht werden sollte, ist rechtswidrig. Zu diesem Ergebnis kommt das Regierungspräsidium Dresden nach gründlicher Prüfung zur Sache in einem Widerspruchsbescheid, der am heutigen 12.06.2008 der Landeshauptstadt Dresden übermittelt wurde. Der Stadt Dresden wird darin aufgegeben, den Beschluss des Stadtrats zur Zulassung des Bürgerbegehrens "Welterbe erhalten durch Elbtunnel am Waldschlößchen" aufzuheben.
Die Rechtswidrigkeit des Stadtratsbeschlusses resultiert aus der Unzulässigkeit des ihm zu Grunde liegenden Bürgerbegehrens. Dessen Unzulässigkeit wiederum ergibt sich bereits aus formalen Gründen. Die Zweimonatsfrist, innerhalb derer ein gegen einen Stadtratsbeschluss gerichtetes Bürgerbegehren eingereicht werden muss, wurde nicht eingehalten. Maßgeblich hierfür war der Beschluss vom 15. und 16.05.1997, der die Entscheidung des Dresdner Stadtrats für den Bau einer Elbbrücke am Standort Waldschlößchen zum Inhalt hatte.
Darüber hinaus wird auch das erforderliche Unterstützungsquorum nicht erreicht. Die meisten der zum Tunnelbegehren vorgelegten Unterschriften sind vor Ablauf der durch den Bürgerentscheid vom 27.02.2005 ausgelösten dreijährigen Sperrfrist geleistet worden und somit nicht verwertbar.
Aber auch inhaltlich genügt das Bürgerbegehren an mehreren Punkten nicht den gesetzlichen Anforderungen. Weder die Fragestellung noch die zugehörige Begründung lassen erkennen, dass sich der Bau eines Tunnels an Stelle der Waldschlößchenbrücke aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen als überhaupt undurchführbar erweisen kann. Ebenso wird nicht deutlich gemacht, dass - falls der Tunnelbau genehmigungsfähig sein sollte - auf jeden Fall mit mehrjährigen Verzögerungen des Vorhaben gegenüber dem Brückenbau zu rechnen ist. Zudem werden die mit einem Tunnel verbundenen Mehrkosten zu niedrig beziffert.
Weiterhin fehlt dem Bürgerbegehren der vom Gesetzgeber geforderte Kostendeckungsvorschlag. Ausführungen zu möglichen finanziellen Konsequenzen des Bürgerbegehrens, die etwa in der Erhöhung einzelner kommunaler Steuern oder Abgaben bestehen können, werden nicht gemacht.
Die Dresdner Bürger konnten folglich anhand der vorliegenden Fragestellung und der zugehörigen Begründung nicht sachgerecht einschätzen, welche Konsequenzen eine Befürwortung oder Ablehnung des Tunnelbegehrens tatsächlich haben würde. Damit fehlte die grundlegende Bedingung für ein rechtskonformes Bürgerbegehren.
Die Stadt Dresden hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Regierungspräsidiums innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen.
Dr. Holm Felber
Pressesprecher
Regierungspräsidium Dresden
01099 Dresden
Stauffenbergallee 2
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Fax 0351 8251091