Auch Fluxx wird sein Recht bekommen
Seite 70 von 181 Neuester Beitrag: 07.05.10 12:40 | ||||
Eröffnet am: | 10.10.06 11:46 | von: grazer | Anzahl Beiträge: | 5.514 |
Neuester Beitrag: | 07.05.10 12:40 | von: Racer 2008 | Leser gesamt: | 476.528 |
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Auch zur Stellungsnahme des Geschäftsführer von Lotto Rheinland-Pfalz, Herr Schössler die bei der ISA-CASINOS veröffentlicht wurde, wollten wir die Meinung von der Fluxx AG wissen.
ISA-CASINOS, Chefredakteur, Reinhold Schmitt: Herr Dahms, Sie haben in der letzten Woche ein Angebot an die Gesellschafter von Lotto Rheinland-Pfalz zum Erwerb der Mehrheit an der Lottogesellschaft abgegeben. Was beabsichtigen Sie damit?
Mathias Dahms
Vorstand der FLUXX AG
Mathias Dahms: Das Land Rheinland-Pfalz hat in der letzten Woche angekündigt, die Lottogesellschaft verstaatlichen zu wollen. Dazu will man den bisherigen Gesellschaftern, den Landessportbünden, 51% der Gesellschaftsanteile abkaufen. Wenn die Landessportbünde also bereit sind, Anteile abzugeben, möchten wir als wichtiger Marktteilnehmer gerne mitbieten.
ISA-CASINOS: Sie sind in Deutschland bisher als gewerblicher Spielvermittler ohne eigene Veranstalterlizenz aufgetreten, warum ist jetzt eine Lottogesellschaft für Sie interessant?
Dahms: Zunächst einmal sind wir als staatlich konzessionierter Pferdebuchmacher auch schon Veranstalter in Deutschland. Weiterhin haben wir z.B. an der Ausschreibung des Verkaufs der Spielbanken in Niedersachsen im Jahr 2004 teilgenommen und wollten dort für bis zu 60 Mio. Euro auch eigene Veranstaltungslizenzen erwerben. Das ist für uns im Rahmen der Ausweitung unserer Geschäftstätigkeit auch völlig natürlich. Wenn es irgendwo gute Gelegenheiten in Europa gibt, dann schauen wir uns diese an. Der Erwerb einer Lottogesellschaft in Deutschland würde uns eine Reihe von Vorteilen bringen: 1. Wäre unser Geschäftsbetrieb in Deutschland auch bei Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrags gesichert, 2. Sehen wir große Synergiepotentiale zwischen der Lottogesellschaft und unserer bisherigen Tätigkeit und 3. Wäre es ein langfristig gutes Investment für unsere Aktionäre. Lotto Rheinland-Pfalz ist ein profitables Unternehmen, hat bereits Auslandserfahrung in Luxemburg gemacht und wäre in Zukunft ein interessanter Brückenkopf, um das Deutsche Lotto in anderen Ländern zu vermarkten. Das bereits diskutierte Eurolotto oder EuroMillions sind ebenfalls interessante Perspektiven.
ISA-CASINOS: Was würde ein derartiger Deal denn für die bisherigen Gesellschafter bringen?
Dahms: Zunächst einmal erhalten sie selbstverständlich einen angemessenen Kaufpreis für die Anteile, der sich durchaus im 3-stelligen Millionenbereich bewegen. Dann bleiben sie ja auch als Gesellschafter erhalten und profitieren so von der weiteren Wertsteigerung der Gesellschaft, die wir in den nächsten Jahren schaffen. Und zum Dritten ist der Sport ja der Nutznießer der Konzessionsabgaben, die wir kräftig steigern wollen. So gewinnen die Sportbünde gleich mehrfach.
ISA-CASINOS: Wie verträgt sich so ein Erwerb denn mit der aktuellen Diskussion um den Glücksspielstaatsvertrag?
Dahms: Uns ermöglicht der Erwerb die Fortführung des Geschäftsbetriebs in Deutschland. Die Lottogesellschaften sind als Veranstalter im Glücksspielstaatsvertrag besonders geschützt und mit besonderen Rechten ausgestattet. Selbstverständlich muss man sich anschauen, welche Restriktionen in Bezug auf Werbung und Marketing der Staatsvertrag und insbesondere das Ausführungsgesetz in Rheinland-Pfalz bringen werden. Wir haben seit vielen Jahren Erfahrung auf den Feldern Jugend- und Spielerschutz sowie der Suchtprävention, nicht nur in Deutschland sondern in Europa. Das politische Ziel des Schutzes der Bürger vor übermäßigem Spiel bei gleichzeitiger Erzielung von Steuern und Abgaben für gute Zwecke und den Fiskus kann von privaten Gesellschaften ebenso erreicht werden wie von staatlichen. Ich bin mir sicher, dass wir hier mit der Landesregierung einen guten Weg finden werden.
ISA-CASINOS: Der Geschäftsführer von Lotto Rheinland-Pfalz, Herr Schössler, hat sich ja am Freitag bereits sehr negativ über Ihre Offerte geäußert. Wie sehen Sie diese Replik?
Dahms: Darüber haben wir uns doch sehr gewundert. Zunächst einmal ist Herr Schössler gar nicht unser Gesprächspartner, sondern die Vertreter der Landessportbünde. Er ist Geschäftsführer der Gesellschaft um die es geht und hat da grundsätzlich eine neutrale Position einzunehmen. Herr Schössler sollte sich in dieser Phase nicht selbst ins Abseits manövrieren sondern die Möglichkeit zur Zusammenarbeit mit uns offen halten. Unser Angebot ist mitnichten eine Provokation sondern sehr, sehr ernst gemeint. Das werden wir gegenüber den Landessportbünden auch weiter untermauern. Die Bemerkung von Herrn Schössler, unser Lottodirektvertrieb in Supermärkten und Tankstellen sei rechtswidrig ist natürlich falsch und das weiß Herr Schössler auch. Wir haben den Beschluss des Bundeskartellamts, diverser Gerichte und sogar eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Freistaats Bayern für dieses Geschäftsmodell. Wir werden Herrn Schössler deshalb auch untersagen lassen, derart verunglimpfende Äußerungen zu wiederholen.
ISA-CASINOS: Das Land Rheinland-Pfalz will die Lottogesellschaft ja verstaatlichen, um den Betrieb nicht europaweit ausschreiben zu müssen. Wie wird Ihrer Meinung nach die Europäische Kommission auf Ihr Angebot reagieren?
Dahms: Wir werden die EU-Kommission über unser Angebot informieren. Ebenso ist natürlich das Bundeskartellamt involviert. Ein Erwerb von Lotto Rheinland-Pfalz, egal von wem, muss aufgrund seiner Größe grundsätzlich bei den Kartellbehörden angemeldet und freigegeben werden. Einer Ausschreibung des Betriebs in Rheinland-Pfalz sehen wir sehr optimistisch entgegen. Lotto Rheinland-Pfalz hat heute eine starke Position in der Region. Diese gilt es auszubauen und zu festigen. Es müssen aber Strukturen und Denken verändert werden, ansonsten wird das Deutsche Lotto trotz des Rettungsversuchs „Glücksspielstaatsvertrag“ in Zukunft große Probleme bekommen. Der Wettbewerb kommt so sicher wie das Amen in der Kirche und wir wollen Lotto Rheinland-Pfalz darauf vorbereiten. Viel Zeit ist nicht mehr.
ISA-CASINOS: Herr Dahms, wir danken Ihnen für das Gespräch.
überdacht und erkenne einen gewissen Sinn und die Tragweite, beim zustandekommen
einer Übernahme durch Fluxx, wäre tatsächlich ein riesen Deal.Es ist auch
zuerkennen das Fluxx noch an seinen Vorhaben festhält und somit auch
noch nichts entschieden ist.
Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) muss Gesprächsangebot der Kommission wahrnehmen„
Nachdem die EU-Kommission nun in einer zweiten ausführlichen Stellungnahme weitere Passagen des Entwurfs der MPK für einen Glücksspielstaat-Vertrag als mit Europarecht unvereinbar erklärt hat, muss die MPK auf das Gesprächsangebot der Kommission eingehen“, so der stellvertretende Fraktionsvorsitzende Thomas Stritzl, MdL, sowie der Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses Hans-Jörn Arp, MdL. Beide hatten im März des Jahres einen Alternativ-Entwurf der CDU-Landtagsfraktion für die Neugestaltung des Sportwettenmarkts vorgelegt.
„Nachdem die EU-Kommission nun in zwei ausführlichen Stellungnahmen fast ein halbes Dutzend der vorgesehenen Bestimmungen verwirft (Internetsperre/Zugriff in den Zahlungsverkehr/Eingriff in die Werbefreiheit/Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit usw.) und noch weitere im Visier hat, kann die Architektur des Gesetzentwurfes der MPK vom 13. Dezember 2006 nicht unverändert bleiben, wenn nicht gegen Verfassung und EU-Recht verstoßen werden soll“, so Arp und Stritzl.
Dirk Hundertmark
Pressesprecher der
CDU-Landtagsfraktion Schleswig-Holstein
Tel.:0431/9881440
Fax 0431/9881443
e-mail: dirk.hundertmark@cdu.ltsh.de
2) 2ter Blauer Brief der EU
3) die abgelehnte Übernahme birgt meiner Ansicht nach auch noch Zündstoff
...die Schlinge Zieht sich zusammen um den hals der monopolisten
Casinos Austria verklagen Niedersachsen
30.05.2007 - 10:10
Zwischen dem Land Niedersachsen und dem international tätigen Glücksspielunternehmen Casinos Austria AG bahnt sich ein millionenschwerer Konflikt um das Glücksspiel im Internet an. Das Land hatte vor zwei Jahre im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibeung die Spielbankengesellschaft mit zehn Spielbanken an die Casinos Austria AG verkauft und damals auch die Möglichkeit eines Internet-Angebots zugesichert. Angesichts des geplanten Glücksspiel-Staatsvertrags, der das Internet-Angebot von Glückssoielen in Deutschland völlig verbieten will, hat Niedersachsen einen entsprechenden Antrag allerdings nunmehr abgelehnt.
Vor lauter schriftlichen Klagen dürfen die das Parkett in ihren Büros nicht mehr erkennen.
Futurs aus Amerika,--es kann gerätselt werden!
Rechtssache E-3/06 (EFTA - Ladbrokes Urteil), Entscheidung allerdings wohl noch nirgends pupliziert worden.
To the extent the national court comes to the conclusion that the bans implied in the three Acts on commercial operators organising any form of game of chance are not justified, the answer must be that a licence may still be required in view of possible differences in the level of protection throughout the EEA. However, national measures must not be excessive in relation to the aims pursued. They have to be non-discriminatory and must take into account the requirements already fulfilled by the provider of the services for the pursuit of activities in the home State.
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Nachdem die Europäische Kommission bereits im März 2007 die vorgesehenen Internet-Regelungen des in Deutschland geplanten Glücksspielstaatsvertrag für europarechtswidrig erklärt hatte (Stellungnahme vom 22. März 2007), kritisierte sie nunmehr auch weitere Vorschriften. In dem zweiten Schreiben der Kommission vom 14. Mai 2007 sieht sie in den kritisierten Regelungen nicht nur eine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, sondern auch der Zahlungs- und Kapitalverkehrfreiheit. Gewerbliche Spielvermittler mit Hauptsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat würden diskriminiert. Auch werde die praktische Wirksamkeit der EG-Wettbewerbsregeln rechtswidrig beeinträchtigt.
Unzulässige Beschränkung der Zahlungs- und Kapitalverkehrsfreiheit
Der Staatsvertrag sieht u. a. vor, dass die Glücksspielaufsicht Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen Zahlungen untersagen kann. Darin sieht die Kommission eine Beschränkung des freien Zahlungsverkehrs (Art. 56 Abs. 2 EG). Hinsichtlich der Auszahlung von Gewinnen könnte dies auch eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs (Art. 56 Abs. 1 EG) darstellen. § 9 Abs. 1 Ziff. 4 des Staatsvertrags sei daher möglicherweise mit Art. 56 EG-Vertrag unvereinbar, da auch andere Mitgliedstaaten über angemessene Verfahren zur Überwachung des Glücksspiels verfügten.
Europarechtswidriges Werbeverbot
Kritisch sieht die Kommission auch das vorgesehene Werbeverbot. Dies könne eine Beschränkung der freien Erbringung und Inanspruchnahme grenzüberschreitender Werbedienste darstellen. Das generelle Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet, im Fernsehen und über Telekommunikationsanlagen sei nicht geeignet und gehe über das erforderliche Maß hinaus. Das in dem Staatsvertrag vorgesehen Verbot der Trikot- und Bankenwerbung für Sportwetten ist laut Kommission ein eindeutiger Beleg für das Fehlen einer kohärenten und systematischen Strategie zur Bekämpfung der Glücksspielsucht, da für Glücksspiele mit höherem Suchtpotential (Spielkasinos, Glücksspielautomaten) kein derartiges Werbeverbot vorgesehen sei. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass eine Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit und gegen die Fernsehrichtlinie (97/36/EG) vorliegen könnte.
Beschränkung des Vertriebs
Auch die vorgesehene Begrenzung der Annahmestellen begegnet europarechtlichen Bedenken der Kommission. Diese sieht darin eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit der Spielvermittler mit Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat. Diese hätten nur eine geringe Chance, eine Erlaubnis für eine Annahmestelle in Deutschland zu erhalten. Es bestehe daher die Gefahr einer Diskriminierung gewerblicher Spielvermittler aus anderen Mitgliedstaaten, die sich in Deutschland niederlassen und dort Dienste erbringen möchten.
Beeinträchtigung der EG-Wettbewerbsregeln
Die Kommission sieht abschließend auch eine Vertragsverletzung darin, dass durch den geplanten Staatvertrag die EG-Wettbewerbsregeln beeinträchtigt würden. Die Lottogesellschaften seien öffentliche Unternehmen im Sinne von Art. 86 Abs. 1 EG-Vertrag, die den Charakter eines Finanzmonopols hätten (Art. 86 Abs. 2 EG). Vor diesem Hintergrund dürfe Deutschland keine Vorschriften aufrechterhalten oder erlassen, die den Bestimmungen des EG-Vertrags und insbesondere den Wettbewerbsregeln zuwiderliefen. Auch werde die regionale Aufteilung des Marktes fortgeschrieben, die das deutsche Bundeskartellamt in seiner Entscheidung vom 23. August 2006 verurteilt habe.
Für eine Stellungnahme der deutschen Regierung setzt die Europäische Kommission eine Frist von zwei Monaten.
Kommentar:
Der Glücksspielstaatsvertrag ist tot. Zumindest in der geplanten und der der Europäischen Kommission notifizierten Fassung wird er wohl nicht verabschiedet werden. Ansonsten würde sich Deutschland zwangsläufig einem jahrelangen Vertragsverletzungsverfahren und Schadensersatzansprüchen in Millionenhöhe ausgesetzt sehen.
Aus meiner Sicht sinnvoll wäre es, die noch verbleibende Zeit bis zum Ende der vom Bundesverfassungsgericht festgelegten Übergangsfrist (Ende 2007) zu nutzen, um endlich eine verfassungs- und europarechtlich tragfähige Regelung auszuarbeiten. Sonst bricht zum 1. Januar 2008 das rechtliche Chaos aus, da die bestehende Rechtslage klar verfassungswidrig ist.
EFTA-Gerichtshof: Staatliches Glücksspielmonopol in Norwegen zulässig Ausländische Glücksspiellizenzen sind nicht ausreichend Deutscher Lotto- und Totoblock begrüßt Entscheidung Deutliche Signalwirkung auch für Deutschland
Der Deutsche Lotto- und Totoblock begrüßt, dass die europarechtliche Zulässigkeit von Glücksspielmonopolen nochmals bestätigt wurde. Der EFTA-Gerichtshof in Luxemburg hat in einem am Mittwoch verkündeten Urteil entschieden, dass das staatliche Monopol in Norwegen mit dem Europarecht vereinbar ist. Dabei betonte das Gericht, dass ausländische Glücksspielangebote und die Werbung dafür unterbunden werden können, auch wenn diese Angebote in ihrem Ursprungsland zugelassen sind.
Das Gericht hat damit die Klage eines britischen Buchmachers abgewiesen, der seine Produkte auch in Norwegen vertreiben wollte. Somit ist in Norwegen auch weiterhin ein staatliches Monopol bei Sportwetten und Lotterien möglich. Im Urteil wird betont, dass die Errichtung eines Glücksspielmonopols grundsätzlich geeignet sei, um die Spielsuchtgefahren einzudämmen. Erst im März hatte das gleiche Gericht bereits das norwegische Spielautomatenmonopol für europarechtskonform erklärt.
Der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) begrüßte die Entscheidung: „Zum wiederholten Mal hat ein europäischer Gerichtshof entschieden, dass staatliche Glücksspielmonopole zulässig sind“, betonte Dr. Friedhelm Repnik, Geschäftsführer der Staatlichen Toto- Lotto GmbH Baden-Württemberg und derzeitiger Federführer des DLTB. „Das Urteil hat eine starke Signalwirkung für Deutschland und den von den Ländern beschlossenen Glücksspielstaatsvertrag, der am 1. Januar 2008 in Kraft treten soll. Entgegen den wiederholten Verlautbarungen der kommerziellen Anbieter ist der neue Staatsvertrag sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit europäischem Recht vereinbar“, sagte Dr. Repnik.
Der neue Glücksspielstaatsvertrag richtet das staatliche Glücksspielmonopol in Deutschland strikt an den Zielen des Spielerschutzes und der Suchtprävention aus. „Das heutige Urteil ist eine weitere Niederlage für die kommerzielle Glücksspielindustrie", so Dr. Repnik weiter.
Im Deutschen Lotto- und Totoblock zusammengeschlossene Unternehmen: Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg, Staatliche Lotterieverwaltung Bayern, Deutsche Klassenlotterie Berlin, Land Brandenburg Lotto GmbH, Bremer Toto und Lotto GmbH, Nordwest Lotto und Toto Hamburg, Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen, Verwaltungsgesellschaft Lotto und Toto in Mecklenburg-Vorpommern mbH, Toto-Lotto Niedersachsen GmbH, Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG Nordrhein-Westfalen, Lotto Rheinland-Pfalz GmbH, Saarland-Sporttoto GmbH, Sächsische Lotto-GmbH, Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt, NordwestLotto Schleswig-Holstein GmbH & Co. KG, Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Thüringen
werden!
Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs bestätigt enge Grenzen für Glücksspiel-Monopole in Europa
Der Gerichtshof der EFTA hat am 30. Mai 2007 eine weitere Entscheidung zum norwegischen Glücksspielmonopol bekannt gegeben. Der Gerichtshof hatte zu entscheiden, ob Monopole für Pferdewetten, Sportwetten und Lotto zulässig sind.
Mit seiner Entscheidung ist der EFTA-Gerichtshof inhaltlich den Gambelli- und Placanica- Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs gefolgt. Danach können Monopole allenfalls dann zulässig sein, wenn die gesamte Glücksspielpolitik konsequent darauf ausgerichtet ist, Spielangebote zu reduzieren. Zudem müssen staatliche Maßnahmen notwendig, verhältnismäßig und kohärent sein. In diesem Zusammenhang legt der Gerichtshof die Kriterien im Einzelnen fest. Die Beweislast hierfür trifft den Mitgliedstaat.
Der Gerichtshof betonte des Weiteren, dass - sofern das nationale monopolistische System nicht geeignet, verhältnismäßig oder notwendig ist - internationalen Anbietern der Zugang zum jeweiligen Markt nicht untersagt werden kann.
Norbert Teufelberger, bwin Co-CEO: "Die Entscheidung des Gerichtshofs bestätigt die bereits seitens der EU-Kommission geäußerte Kritik an den teilweise noch bestehenden nationalen Beschränkungen. So lange sich die nationalen Gesetzgeber auf keine einheitliche europaweite Regelung im Glücksspielbereich einigen können, sind nationale Regelungen an der im EG-Vertrag verankerten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie am Diskriminierungsverbot zu messen."
Die bwin Gruppe, mit über 11 Millionen registrierten Kunden (davon 7 Millionen "Play Money" Kunden) in mehr als 20 Kernmärkten und internationalen sowie regionalen Lizenzen in Ländern wie Gibraltar, Kahnawake (Kanada), Belize sowie Deutschland, Italien, Mexiko, Argentinien, Österreich und England ist die erste Adresse für Sportwetten, Spiel und Unterhaltung über digitale Vertriebskanäle. Angeboten werden Sportwetten, Poker, Casinospiele, Soft-Games und Geschicklichkeitsspiele sowie Audio- und Video-Streams von Top-Sportveranstaltungen wie z.B. der deutschen Fußball-Bundesliga. Die Konzernmutter bwin Interactive Entertainment AG notiert seit März 2000 an der Wiener Börse (ID-Code "BWIN", Reuters ID-Code "BWIN.VI"). Alle Details zur Gesellschaft sind auf der Investor Relations Website unter www.bwin.ag verfügbar.