Auch Fluxx wird sein Recht bekommen
Seite 154 von 181 Neuester Beitrag: 07.05.10 12:40 | ||||
Eröffnet am: | 10.10.06 11:46 | von: grazer | Anzahl Beiträge: | 5.514 |
Neuester Beitrag: | 07.05.10 12:40 | von: Racer 2008 | Leser gesamt: | 476.350 |
Forum: | Hot-Stocks | Leser heute: | 312 | |
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Fazit des Vormittags: 4-stelligen Betrag verdient (wieder Put auf Conergy und Call auf Q-Cells), der bereits wieder glattgestellt ist
und speziell Ananas wird es nicht glauben: Puts auf Aixtron gekauft ;-) - die sind noch im Depot
bingo ;-)
hopades
> Von: JAXX
> An: ______________________________
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> Freitag, 1. Februar 2008
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> * Dieses Angebot richtet sich an deutschsprachige Kunden im Ausland.
Aber durch die englische Lizenz darf Jaxx jetzt sein Spielkasino für deutsche Kunden eröffnen.
Daß man in Spielkasinos viel schneller in den Ruin getrieben werden kann scheint da wenig Beachtung zu finden.
Ich kenne niemanden, der bisher an Lotto zerbrochen ist. Dafür kenne ich aber ein paar Fälle, die dem Automaten oder Roulettespiel verfallen waren und damit teilweise die ganze Familie ruiniert haben.
Ich würde mich nicht als Spieler bezeichnen, aber ich habe da im Jaxx Kasino innerhalb weniger Minuten ein Monatsbudget Lotto verspielt.
Könnte mir vorstellen, daß Lotto schon bald nur noch eine Nebenrolle spielt für Fluxx.
Sportwetten und Casinos haben viel bessere Margen. Die Einzelaufträge generieren da mehr Umsatz.
dort konnte man mit spielgeld probieren,
ich spielte nur black jack:
spielte immer eine vorsichtige variante,
ab 11 keine karte mehr
ab 12 keine karte mehr
ab 13 keine karte mehr,
ergebnisse waren immer die gleichen
spielbank 55 - 60 % gewinn
spieler 40 - 45 % gewinn,
( ca 500 spiele )
Bei Jaxx ist es so, daß Du als Einzelspieler gegen die Bank antreten mußt.
Da haut das dann nicht mehr hin mit bei 13 keine Karte nehmen.
Wenn da wirklich bei Dir diese Quote entstanden ist, behaupte ich mal, daß Du ein Glücksvogel bist.
Hambach & Hambach Rechtsanwälte erwirkt Vorlage zum EuGH
Wie bereits in unserer Pressemitteilung vom 31.1.2008 berichtet, hat das VG Schleswig-Holstein in einem durch die Kanzlei Hambach & Hambach geführten Hauptsacheverfahren, das die Geltung einer europäischen Lizenz für das Sportwettenangebot in Schleswig-Holstein zum Gegenstand hatte, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und entscheidungserhebliche Fragen zum Europarecht im Vorabentscheidungsverfahren durch den EuGH klären zu lassen.
Das VG Schleswig-Holstein äußerte bereits in der mündlichen Verhandlung die Rechtsauffassung, dass ein staatliches Sportwettenmonopol nur dann mit dem Ziel der Spielsuchtbekämpfung begründet werden könne, wenn alle rechtlichen Regelungen und tatsächlichen Ausgestaltungen eines Mitgliedsstaates zum gesamten Glücksspielmarkt und nicht nur die dem Sportwetten- und Lotteriemonopol zugrunde liegenden Vorschriften zum Gegenstand der Prüfung einer systematischen und kohärenten Spielbegrenzung gemacht werden. Dazu zog die Richterin einen sehr anschaulichen Vergleich: Wenn ein staatliches Verbot oder Monopol für Wein und Bier mit einem Verweis auf die Gefahren der Alkoholsucht begründet werden sollte, dann wäre es ebenfalls kaum verständlich, wenn harte Alkoholika wie z. B. Schnaps, weiterhin frei verkäuflich blieben.
Diese mutige Gerichtsentscheidung kurz nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags zeigt, dass die in der Rechtsprechung durch mehrfache Vorlageverfahren (VG Stuttgart vom 24.07.2007, VG Gießen vom 07.05.2007, VG Köln vom 21.09.2006) oder Aussetzungsbeschlüsse bereits aufgezeigten Zweifel an der Europarechtskonformität auch den neuen Glücksspielstaatsvertrag betreffen.
So hatte bereits Ende des vergangenen Jahres der Hessische Verwaltungsgerichtshof angedeutet, dass sich seine bisherige Rechtsprechung, in der er die bisherigen Maßnahmen des Landes als ausreichend betrachtete, nur auf die durch das Bundesverfassungsgericht in seinem Sportwettenurteil eingeräumte Übergangszeit bis zum 31.12.2007 stützte (Beschluss vom 8. November 2007). Die noch anhängigen Verfahren werden hingegen mit Verweis auf die bereits gestellten Vorlagefragen ausgesetzt, da auch nach Auffassung des VGH die Beantwortung der Vorlagefragen und damit insbesondere die Entscheidung über das Erfordernis der "Gesamtkonsistenz" von entscheidender Bedeutung ist.
Das VG Schleswig weist auf die Widersprüchlichkeit staatlicher Zielsetzungen zur Monopolbegründung einerseits und das tatsächliche staatliche Verhalten als Anbieter von Spielmöglichkeiten andererseits hin und zitiert hierzu das Aufforderungsschreiben der EU-Kommission im Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2003/4350, Rn. 38). So könne festgestellt werden, dass trotz eines erhöhten Spielsuchtgefährdungspotenzials von Casinospielen weiterhin eine expansive Politik der Behörden in Deutschland zu verzeichnen ist. Zum Beispiel habe sich die Anzahl der erlaubten Casinos allein vom Jahr 2000 bis zum Jahr 2005 von 66 auf 81 erhöht.
Zu der Tatsache, dass trotz Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages die Anforderungen des EuGH nicht erfüllt werden, führt das Gericht aus:
"Hinsichtlich der Frage der kohärenten und systematischen Begrenzung der Wetttätigkeit vermag das erkennende Gericht daher nicht zu erkennen, dass den Anforderungen des EuGH an den Erlass einer zulässigen Beschränkung Genüge getan worden wäre. Ersichtlich fehlt es bislang an einer Gesamtschau der zugelassenen bzw. erlaubten Angebote von Glücksspielen. Nur eine solche Gesamtschau kann den zur Entscheidung berufenen Gesetzgeber die Möglichkeiten eröffnen, die angenommenen Gefahren der Spiel- und Wettsucht für den Einzelnen wie die Gesellschaft zu erfassen und für eine Abhilfe Sorge zu tragen."
Ausdrücklich führt das VG Schleswig zudem aus, dass es nicht die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Hamburg mit Beschluss vom 9. März 2007 teilt, sondern vielmehr davon ausgeht, dass sich aus der Entscheidung des EuGH vom 6. März 2007 keine Trennung des Marktes in verschiedene Glücksspielsektoren ergibt. Bei der Betrachtung des einheitlichen Glücksspielsektors müssen demnach nicht nur die Sportwetten, der hier im Vordergrund stehenden Ausgestaltung, sondern auch die sonstig vielfältigen Formen des Glücksspiels Berücksichtigung finden. Hierzu bezieht sich das VG Schleswig auch auf eine Entscheidung des EFTA-Gerichtshofes (Ladbrokes Ltd. ./. Norwegen case E-3/06 vom 30.5.2007) und räumt so mit einer häufigen Fehlinterpretation des Urteils auf. In dieser Entscheidung wird ausgeführt, dass das nationale Gericht "die Konsistenz der Spielpolitik beurteilen" müsse.
Der EFTA-Gerichtshof behandelt in seiner Entscheidung unter anderem die Frage, ob es mit der Dienstleistungsfreiheit zu vereinbaren sei, wenn die mitgliedstaatliche Regelung ein Monopol für bestimmte Glücksspielbereiche vorsieht. Dazu formuliert der Gerichtshof sehr allgemein die Antwort, dass eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dann zulässig ist, wenn sie aus Gründen des Allgemeininteresses erfolgt und die zur Erreichung dieses Ziels ergriffenen Maßnahmen geeignet und konsistent sind sowie nicht über das zur Umsetzung erforderliche Maß hinausgehen. Die für die deutsche Rechtslage interessante Frage, ob die mitgliedstaatliche Regelung dann noch als kohärente und systematische Maßnahme die Dienstleistungsfreiheit beschränken darf, wenn durch das staatliche Monopol nur wenig suchtgefährliche Glücksspielbereiche betroffen sind, hingegen die suchtgefährlichen Spielarten liberalisiert sind, wurde durch den EFTA-Gerichtshof nicht beantwortet. Der EFTA-Gerichtshof führt lediglich allgemein zu den Prüfungsbereichen Geeignetheit/Konsistenz aus, dass das nationale Gericht die Konsistenz der Glücksspielpolitik beurteilen müsse (Rn. 53). Ferner könne die Erforderlichkeit eines staatlichen Monopols dann in Frage stehen, wenn nur ein niedriges Schutzniveau existiert. Das nationale Gericht könne Schutzniveau daran bemessen, wie hoch die Zahl der zulässigen Glücksspielmöglichkeiten und Spielarten sei. Insbesondere die Beschränkungen der möglichen Spielangebote pro Woche/pro Tag, die Zahl der Vertriebsstellen, Verkaufs- und Marketingstrategien und die Entwicklung neuer Spiele sei in diese Abschätzung einzustellen (Rn. 60). Aus diesen Ausführungen kann entnommen werden, dass das nationale Gericht die Konsistenz und Erforderlichkeit der getroffenen Regelungen in einer Gesamtbetrachtung vornehmen sollte.
Im Hinblick darauf, dass die unterschiedliche Ausrichtung der gesetzlichen Regelungen in Deutschland letztlich auf unterschiedliche Gesetzgebungskompetenzen zurückzuführen sind, erläutert das VG Schleswig-Holstein:
"Nach Ansicht der Kammer können föderale Besonderheiten der Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern nicht die Begründung für ein staatliches Glücksspielmonopol bezogen auf einen Sektor möglicher Glücksspiele rechtfertigen, zumal der Bundesgesetzgeber über Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG über die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit hinsichtlich des Sportwetten- und Lotteriewesens verfügt."
Diese Überlegung veranlasste das VG Schleswig-Holstein wohl auch zu der Fragestellung, in die ausdrücklich aufgenommen wurde, dass die unterschiedlichen Regelungen vor dem Hintergrund der Suchtgefahr widersprüchlich sind und auf der unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern beruhen:
"Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass dieser einem maßgeblich mit der Bekämpfung von Spielsuchtgefahren begründeten nationalen staatlichen VeranstaltungsmonopoI auf Sportwetten und Lotterien (mit nicht nur geringem Gefährdungspotenzial) entgegensteht, wenn in diesem Mitgliedstaat andere Glücksspiele mit erheblichem Suchtgefährdungspotenzial von privaten Dienstleistungsanbietern erbracht werden dürfen und die unterschiedlichen rechtlichen Regelungen zu Sportwetten- und Lotterien einerseits und anderen Glücksspielen andererseits auf der unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder und des Bundes beruhen"?
Wenn der EuGH diese Frage bejahen sollte, wünscht das VG Schleswig-Holstein noch die Klärung zweier weiterer Fragen:
c) Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass dieser einer nationalen Regelung entgegensteht, die einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen auch bei Vorliegen der gesetzlich normierten Erteilungsvoraussetzungen in das Ermessen der Erlaubnisbehörde stellt?
d) Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass dieser einer nationalen Regelung entgegensteht, die das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im lnternet untersagt, wenn insbesondere gleichzeitig - wenngleich auch nur für eine Übergangsfrist von einem Jahr - die Veranstaltung und Vermittlung im lnternet unter Einhaltung von Jugend- und Spielerschutzbestimmungen ermöglicht wird, um zum Zweck eines Verhältnismäßigkeitsausgleichs namentlich zweier gewerblicher Spielvermittler, die bislang ausschließlich im lnternet tätig sind, eine Umstellung auf die nach dem Staatsvertrag zugelassenen Vertriebswege zu ermöglichen?"
Damit sind bereits die nächsten Schritte angedeutet, die das VG Schleswig-Holstein bei einer Unzulässigkeit des staatlichen Sportwetten-Monopols prüfen wird. Denn auch wenn der Online-Sportwettenanbieter grundsätzlich eine Erlaubnis erlangen kann, ist es von erheblicher Bedeutung, ob die Entscheidung in das Ermessen der Behörde gestellt ist oder ob diese die Erlaubnis erteilen muss, wenn alle Voraussetzungen vorliegen. Eine Ermessensentscheidung der Behörde wird wohl in Anlehnung an die Überlegungen der Europäischen Kommission ein erhebliches Risiko diskriminierender Entscheidungen in sich tragen. Gleiches gilt für die Übergangsfrist für Internetangebote, die in erster Linie auf die Bevorzugung deutscher Anbieter und damit ebenfalls auf eine Diskriminierung hinausläuft.
In einem nächsten Schritt wird die Kanzlei Hambach & Hambach eine schriftliche Stellungnahme zu den Vorlagefragen für den EuGH vorbereiten und sieht dem EuGH-Verfahren mit Freude und Spannung entgegen.
Kontakt:
Hambach & Hambach Rechtsanwälte
Rechtsanwaltskanzlei
Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach
Haimhauser Str. 1
D - 80802 München
Tel: +49 89 / 38 99 75 - 50
Fax: +49 89 / 38 99 75 - 60
E-Mail: w.hambach@ra-hambach.com
Hinweis: ISA-GUIDE veröffentlicht auf ihrem Internet-Portal verschiedene Artikel, Analysen, Kolumnen, Reportagen, Publikationen, Urteile, Interviews und Nachrichten, die aus unterschiedlichen Quellen stammen. Verantwortlich für den Inhalt ist allein der Autor.
[Druckbare Version] eingestellt am: 07.02.2008 16:23
... so ist das ;-(
hopades
AAAbwin: "Bestätigung unserer Rechtsauffassung"
07.02.2008 | 22:06 | IVO STITIC (DiePresse.com)
Der österreichische Wettanbieter bwin begrüßt das Verfahren gegen deutsche Glücksspielregeln.
Der börsenotierte Internet-Sportwettenanbieter bwin begrüßt das Vorgehen der EU-Kommission gegen das deutsche Glücksspielverbot. Die angekündigte Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens sei Teil der Bemühungen, auf eine europaweit rechtskonforme Ausgestaltung der nationalen Glücksspielregulierungen hinzuwirken, meinte die international mit einer Lizenz aus Gibraltar tätige bwin-Gruppe in einer Aussendung. So habe die Kommission ebenfalls die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahren gegen Schweden wegen des dortigen Pokermonopols beschlossen.
Der Inhaber der deutschen bwin-Lizenz, Steffen Pfennigwerth, begrüßte die kritische Prüfung der Konformität des deutschen Glücksspielmonopols mit EU-Recht durch die EU-Kommission. "Wir gehen davon aus, dass wir in diesem Sinne im Laufe des Jahres weitere Entscheidungen der Gerichte in Deutschland und von dem Europäischen Gerichtshof erhalten werden." Die Regulierung der Glücksspielmärkte, die auch weitere private Anbieter zulässt, sei "nicht mehr aufzuhalten", so seine Einschätzung. Die jetzige Entscheidung der EU-Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einzuleiten, stelle "eine weitere Bestätigung der bwin-Rechtsauffassung dar". In diese Richtung würden auch die wegweisenden EuGH-Entscheidungen in den Verfahren Gambelli und Placanica weisen. In Ermangelung von Sekundärrecht - Glücksspiel wurde von der EU-Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen - obliege es nun der EU-Kommission zu beurteilen, ob oder inwieweit der Umgang Deutschlands mit dem Thema Glücksspiel EU-konform in Sinn von Artikel 49 des EG-Vertrages (Dienstleistungsfreiheit) ist.
Das angekündigte Vorgehen der EU-Kommission gegen die neuen deutschen Glücksspielbestimmungen ist aus Sicht von bwin ein Anlass, die Regulierung des Glücksspielmarktes in Deutschland neu zu gestalten. Bund und Länder sollten ihren Gestaltungsrahmen nutzen. Man solle "sich das Heft des Handelns nicht von Brüssel aus der Hand nehmen lassen und diese Entscheidung als Chance begreifen, ein europaweit tragfähiges Regulierungsmodell zu entwickeln", so Pfennigwerth.
(APA/Red.)
http://diepresse.com/home/recht/rechtwirtschaft/...dex.do&selChannel=
+ Kurssprung nach Meldung von EU-Kommission
+ Anteil an Sportwetten.de AG auf 59,6 % erhöht
+ Kursziel 5 Euro (aktuell 2,71 Euro)
Der Lotto- und Wetten-Vermittler Fluxx (WKN A0JRU6, Aktien-Kürzel FXXN, ISIN DE000A0JRU67) konnte dank der Unterstützung durch die EU-Kommission zuletzt wieder deutlich im Wert anziehen. So sprang der Aktienkurs am 31.1. um +15,77 % von 2,60 Euro auf 3,01 Euro!
Die EU-Verwaltung hatte angekündigt, rechtliche Schritte gegen die deutsche Glücksspiel-Politik einzuleiten. In Deutschland gibt es die kuriose Situation, dass der Staat seine Bürger gegen Glücksspiele schützen will. Deshalb werden private Glückspielanbieter in ihrem Tun eingeschränkt - während der Staat selbst Glücksspiele wie Lotto, Wetten oder Casino anbietet.
Das ist eine gute Einnahmenquelle für den Staat. Verständlich, dass er sein Monopol schützen und erhalten möchte. Aber staatliche Monopole entsprechen nicht dem EU-Recht. Deshalb ist mittelfristig eine vollständige Liberalisierung zu erwarten von der Fluxx deutlich profitieren würde. Wie sensibel die Börse reagiert, zeigte der kräftige Kursanstieg am Tag der Veröffentlichung der Meldung. Man kann sich gut vorstellen, welche Kursexplosion bei der Fluxx-Aktie eintreten wird, wenn es endgültig 'grünes Licht' gibt!
Sportwetten.de-Übernahme erfolgreich
Gut gelaufen ist das Übernahmeangebot für die auf Pferdewetten spezialisierte Sportwetten.de AG. Fluxx konnte so seinen Anteil von 25,4 % auf 59,6 % aufstocken und arbeitet bereits aktiv daran, Synergie-Effekte mit der eigenen Pferdewettsparte zu nutzen. In Summe erwartet Fluxx durch Synergien insgesamt 2 Mio. Euro Ergebnisverbesserung!
Sehr positiv werten wir auch, dass Fluxx-Mitbegründer Matthias Dahms neuer Aufsichtsratsvorsitzender von Sportwetten.de geworden ist. Das bekräftigt auch nach aussen die neue Verbindung.
Fazit: Kaufen mit erstem Kursziel 5 Euro
Der Rückenwind von der EU-Verwaltung, aber auch positive Analysteneinschätzungen (z.B. SES Research Kursziel 4,20 Euro) bestätigen unsere optimistische Einstellung zu Fluxx. Auf der aktuellen Kursbasis von knapp 3 Euro birgt die Aktie sehr schöne Chancen. Wir erwarten weiters, dass aufgrund des Lotto-Jackpots im November/Dezember 2007 die Geschäftszahlen für das 4. Quartal 2007 sehr gut ausfallen werden, was sich entsprechend positiv auf den Aktienkurs auswirken sollte.
Wir sehen für die Aktien von Fluxx ein erstes Kursziel von 5 Euro und erachten die aktuellen Kurse als klare Kaufkurse. Wir würden derzeit bis 3,50 Euro kaufen.
Foto: dpa
Hamburg (dpa) - Ab Herbst soll nach einem Bericht der «Bild» in Deutschland die größte staatliche Lotterie aller Zeiten starten. Nach «Bild»-Informationen wird die neue Lotterie des Deutschen Lottoblocks gemeinsam mit acht weiteren europäischen Staatslotterien jeweils freitags gespielt werden.
Garantiert wird laut dem Bericht ein wöchentlicher Mindest-Jackpot von zehn Millionen Euro. Es sollen aber Jackpots von weit mehr als 100 Millionen Euro möglich sein. Mit zwei Euro pro Tipp solle das neue «Euro-Lotto» teurer sein als das Samstags- und Mittwochslotto mit jeweils 75 Cent pro Tipp.
Lotto online spielen
Gespielt werde nach dem System «5 aus 50». Für den Gewinn des Jackpots müsse der Tipper aber in einer Zusatz-Ziehung zwei weitere Zahlen aus acht auf dem Tippzettel vorgegebenen Zahlen richtig haben.
In Deutschland müsse das neue «Euro-Lotto» noch von den Aufsichtsbehörden der Bundesländer genehmigt werden. Entsprechende Anträge wollten die einzelnen Lotterie-Gesellschaften im April einreichen, schrieb das Blatt.
DPA, 09.02.2008
Bald bis zu 100 Millionen Euro im Jackpot
Von Guido BRANDENBURG
Es wird die größte Lotterie, die es je in Deutschland gab! Nach BILD-Informationen startet der Deutsche Lottoblock ab 1. November ein neues „Super-Euro-Lotto“.
Dabei garantiert Lotto jede Woche einen Mindest-Jackpot von 10 Millionen Euro. Maximal sind sogar Jackpots von rund 100 (!) Millionen Euro möglich.
So viel Geld! Den Lotto-Hammer soll es ab 1. November geben
So soll das neue „Super-Lotto“ aussehen.
• Gemeinsam mit acht weiteren Ländern (Schweden, Norwegen, Italien, Niederlande, Dänemark, Finnland, Island, Estland) wird die Euro-Lotterie (Projektname: „Genua“, steht für „German Nordic Alliance“) jeweils freitags ausgespielt.
• Deutsche Lottospieler können wie bisher in ihrer Annahmestelle tippen.
• Gespielt wird nicht wie beim deutschen Lotto nach dem System „6 aus 49“, sondern nach „5 aus 50“. Das heißt: Aus 50 Zahlen müssen fünf richtig getippt werden. Um den Jackpot zu knacken, müssen aber in einer Zusatz-Ziehung zwei weitere Zahlen aus acht Zahlen richtig sein.
• Die Gewinn-Chance auf den Jackpot ist höher als beim Normal-Lotto. Bei Euro-Lotto beträgt sie 1 : 59 Millionen. Zum Vergleich: Beim Samstagslotto liegt sie bei 1 : 140 Millionen.
• Insgesamt gibt es zwölf Gewinnklassen. Der Jackpot steht maximal 12 Wochen. Danach wird im zweiten Rang ausgeschüttet.
• „Euro-Lotto“ wird teurer als das deutsche Lotto. Ein Tipp kostet zwei Euro. Zum Vergleich: Eine Reihe beim Samstagslotto kostet nur 75 Cent.
• Die Ziehung von „Euro-Lotto“ soll von einem privaten TV-Sender übertragen werden.
Jetzt muss das neue „Euro-Lotto“ in Deutschland noch von den 16 Bundesländern genehmigt werden. Geplant ist der Beschluss für April.
Lotto-Wahnsinn
http://www.bild.de/BILD/news/vermischtes/2008/02/...,geo=3720012.html
das staatliche Lotto diene der Verhinderung bzw. Eindämmung der Spielsucht, wird jetzt ad absurdum geführt. Kein Gericht kann diese Argumentationen für das Monopol noch ernst nehmen bei diesen zukünftigen Höhen der Jackpots! Mir tuen die Politiker leid, die sich aus Überzeugung vor den Karren der Monopolisten haben spannen lassen! Dieser neue Vorstoß kann nur bedeuten, dass der Lottomarkt jetzt völlig für die Privaten geöffnet werden muss! Auch ein Lottoallianz mit anderen Ländern kann nicht geduldet werden, wenn mit ihr auch weiterhin ein Monopol verbunden wäre.
Der Name German Nordic Alliance erweckt eher den Eindruck der Namensgebung für eine Nato-Übung als für einen strategischen Verbund zur Bekämpfung der Privatvermittler im Lottoriegeschäft.
von der Ethik-Kommission gehört, die sich doch so stark für die Monopolisten eingesetzt hat?
Ethik-Beirat hängt Glücksspielstaats- vertrag moralisches Deckmäntelchen um
TOP-WETTEN-Vorstand Helmut Sürtenich: „Ausrangierte Politiker lassen sich vor den Karren kommerzieller Interessen des Staates spannen“ Düsseldorf, den 12. November 2007 –
Der Deutsche Lotto- und Toto-Block (DLTB) geht in die Offensive. In der Frankfurter Allgemeinen Zeitung wirbt er zum Beispiel mit einer halbseitigen Anzeige unter dem Motto „Keine Kommerzialisierung des Glücksspiels“ für den Staatsvertrag. „Der Deutsche Lotto- und Toto-Block wird auf einmal ethisch, um die eigenen kommerziellen Interessen zu verschleiern. Es ist schon tragisch, wenn ausrangierte Politiker wie Renate Schmidt, Rudolf Seiters und Barbara Stamm aufgeboten werden, um den rein pekuniären Anliegen der 16 Lotteriegesellschaften in den Bundesländern ein moralisches Deckmäntelchen umzuhängen“, kommentierte Helmut Sürtenich, Vorstand des Düsseldorfer Sportwettenanbieter TOP-WETTEN AG. Das Unternehmen hieß bis vor einiger Zeit Stratega-Ost Beteiligungs AG und ist an dem österreichischen Anbieter WettCorner Software GmbH und an der Online-Plattform BetWitch Ltd. beteiligt. „Es ist bedauerlich, dass in Ehren ergraute Parlamentarier auch jenseits der 60 und 70 immer noch Ämter sammeln müssen. Dabei gibt es insbesondere unter den jüngeren Politikern in CDU und FDP einige Vertreter, die erkannt haben, dass ein liberalisierter Glücksspielmarkt viel besser ist – viel besser für die finanziellen Interessen des Staates in puncto Sport- und Kulturförderung, viel besser für die Verbraucher und vor allem viel besser für diejenigen, die in der privaten Wettbranche in Lohn und Brot kommen“, so Sürtenich. Insbesondere Rudolf Seiters, der als Bundesinnenminister nicht unbedingt eine glückliche Figur gemacht habe, entlarve in dem Anzeigentext seine geballte Staats- und Obrigkeitsfixierung. Sürtenich spielte damit auf folgenden Satz an: „Nur ein staatliches Angebot garantiert, dass der natürliche Wunsch des Menschen nach Glücksspiel in geordnete Bahnen gelenkt und der Spielsucht wirksam vorgebeugt wird.“ Es sei schon vermessen, wenn die Drei von der Ethik-Kommission hinter einem Text stünden, der mit der Wahrheit zumindest selektiv umgehe. So werde beispielsweise einfach behauptet, dass der neue Glücksspielstaatsvertrag die Vorgaben aus dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 konsequent umsetze. „Alle Bedenken und Einwände der Europäischen Kommission, die gegen die selbstherrlichen deutschen Politiker Sturm läuft, werden vom Tisch gewischt und ignoriert“, sagte der TOP-WETTEN-Vorstand.
Glücksspiel-Staatsvertrag Lotto-Show vor dem Aus
Sportzertifikate Streit spitzt sich zu
Pokern, Wetten und Co. Trend mit Suchtgefahr
Verbänden getrotzt Wettmonopol bleibt
Donnerstag, 14. Februar 2008
BGH weist Lotto-Klagen ab
Sportwetten bis 2006 legal
Ausländische Anbieter von Sportwetten im Internet haben vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen Etappensieg errungen. Der Wettbewerbssenat entschied in einem am Donnerstag verkündeten Urteil, dass das Wettmonopol in Deutschland vor einem Verfassungsgerichtsurteil vom März 2006 verfassungswidrig war. Bis März 2006 hätten die Behörden keine gesetzliche Grundlage gehabt, um ausländischen Anbietern den Verkauf von Sportwetten im Internet in Deutschland zu verbieten.
Der BGH gab damit unter anderem dem britischen Wettanbieter Eurotip recht, der vom norddeutschen Wettenvermittler Tipp24 verklagt worden war. Der Wettbewerbssenat des BGH betonte jedoch, er habe ausdrücklich nicht über die Zeit nach 2006 entschieden, und warnte vor einer Überbewertung des Urteils. Es betreffe nur Altfälle. Inzwischen sind private Sportwetten in Deutschland wieder verboten. (Az.: I ZR 140/04 u.a.)
Die Verfassungsrichter hatten das Wettmonopol im März 2006 für verfassungswidrig erklärt. Es sei nur dann für die Zukunft akzeptabel, wenn für die Wetten nicht mehr so marktschreierisch geworben und mehr für den Schutz vor Spielsucht unternommen werde. Die staatlichen Lotterieanbieter schraubten danach ihre Werbung tatsächlich zurück, womit die Bundesländer das Monopol aufrechterhalten wollen. Mit einem neuen Staatsvertrag, den die Länder inzwischen ratifiziert haben, hat der Gesetzgeber die Vorgabe der Karlsruher Richter erfüllt, die ihm bis Anfang 2008 Zeit für eine Neugestaltung des Wettrechts gegeben hatten.
Der BGH hatte nun über die konkreten Konsequenzen aus dem Urteil der Verfassungsrichter zu entscheiden. "Das Urteil ist nur ein kleines Puzzlestück in einem umfangreichen Bild", sagte der Vorsitzende Richter des Senats, Joachim Bornkamm, bei der Urteilsverkündung.
Der BGH entschied über insgesamt vier Klagen. Geklagt hatten neben Tipp24 der Freistaat Bayern, Westlotto und die Bremer Toto- und Lottogesellschaft. Die vier verklagten ausländischen Anbieter haben ihren Sitz in London, Salzburg, auf Zypern und der Isle of Man. Sie haben jeweils nur eine Genehmigung in ihrem Ursprungsland, nicht aber in Deutschland. In unteren Instanzen war ihr Internetauftritt daher verboten worden. Wetten ohne behördliche Erlaubnis sei verbotenes Glücksspiel, hatte es geheißen. Das sah der BGH anders.
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Freitag, 15.02.2008 12:33
Der Bundesgerichtshof hat gestern die Klage gegen einen privaten Anbieter von Sportwetten zurückgewiesen. Dieser hatte ohne behördliche Zulassung Wetten mit festen Gewinnquoten angeboten und somit gegen bundesdeutsches Gesetz verstoßen. Diese Entscheidung dürfte auch für zahlreiche Anbieter von Onlinewetten wie die Fluxx AG interessant sein.
Der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung damit begründet, dass diese Regelung gegen die im Grundgesetz zugesprochene Niederlassungsfreiheit und die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs verstoße. In Einzelfällen kann nun geprüft werden, ob private Wetten mit dem staatlichen Wettmonopol vereinbar sind. Bereits im letzten Jahr hat die Europäische Kommission kritisiert, dass diese Regelung europarechtswidrig sei.
© IT-Times 2007. Alle Rechte vorbehalten.
Oder gewinnen die Ministerpräsidenten am Ende doch und wegen hohen Investitionen und hohen Rechtsberatungskosten Fluxx doch nicht schafft, in die Gewinnzone zu kommen? Wann gibt es das vorläufige Ergrebniss der letzten 3 Q. 2007? Weiß jemand?