Aurelius
eisbaer1 schreibt
Aurelius geht es bilanziell und operativ bestens.
Diejenigen, die in diesen Tagen auf den Verkaufsknopf gedrückt haben (von den Außenstehenden ganz zu schweigen) könnten sich unsicher sein, ob das zutrifft - und wenn ja, wie lange noch. Natürlich ist die Versuchung groß, im einstelligen Bereich das berühmt-berüchtigte Körbchen aufzustellen, und Ocar Wilde hat ja gesagt, man solle ... . Aber, nun ja, ich halte es da lieber mit dem alten Buddenbrook und "hedge" meine Nachtruhe..
Ich schätze Deine Beiträge sehr. In diesem Fall habe ich allerdings folgende Anmerkungen
Wir sind hier an einer KGaA beteiligt nicht an einer AG. Bei dieser wird die Geschäftsleitung durch den Vollhafter übernommen und nicht gewählt, das ist vorliegend die Aurelius SE mit Täubl.
Als Aktionariat sind wir die Komplementäre und somit passiv am Kapital der KG beteiligt.
Dieses Konstrukt zieht man der AG üblicherweise vor damit einem die Aktionäre nicht zu sehr reinquatschen - zu den im Vergleich eingeschränkten Aktionärsrechten einfach mal google fragen.
Ein HV Beschluß zum Delisting ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht notwending, siehe dazu z.B. hier: https://www.goingpublic.de/delisting-im-freiverkehr/
In der ersten Adhoc schreiben sie "Der Verwaltungsrat der persönlich haftenden
Gesellschafterin der AURELIUS Equity Opportunities SE & Co. KGaA (I SIN
DE000A0JK2A8) hat am heutigen Tag beschlossen, die Einstellung der Notiz der
Aktien der AURELIUS Equity Opportunities SE & Co. KGaA in dem Segment
m:accessund den Widerruf der Einbeziehung in den Freiverkehr an der Börse
München zu beantragen."
Wenn die Notierung im Freiverkehr München das Primärlisting ist, würden somit nach meinem Verständnis alle darauf basierenden Handelsplätze den Handel einstellen. Deswegen müssen sie im Folgenden vermutlich auch hoffen, dass irgendwo weitergehandelt wird "Die Gesellschaft geht davon aus, dass die Aktie im Anschluss an die Einstellung der Notiz im qualifizierten Freiverkehr und dem Widerruf der Einbeziehung in den Freiverkehr an der Börse München weiterhin an einem Handelsplatz im einfachen Freiverkehr gehandelt wird." Vieleicht kann ja einer von den Freiverkehrsspezis dazu mehr sagen, mein Wissen dazu ist nicht mehr ganz aktuell
Ein Delisting würde mich als langfristig investierten gar nicht so sehr schrecken, wenn man sich auf die Integrität und Seriösität des Managemet verlassen könnte. Das kann man denen allerdigs m.E. sicher nicht unterstellen. Ansonsten stimme ich wieder voll zu, kein Grund zur Eile und kein Grund seine Anteile in Panik zu verschleudern
was Div.-Rendite angeht. Wo gibts denn sonst eine solche Verzinsung?
Schöner wäre natürlich dazu auch noch ein pos. Kursentwicklung.
... wie du abermals behauptungen ohne rechtsprechungsnachweis in den raum stellst ("Wenn die Geschäftsleitung - gegen den Willen der 70% Streubesitzaktionäre - dennoch ein Delisting beschließen würde, könnten die Aktionäre eine außerordentliche HV beantragen und den Delistingbeschluss der Geschäftsleitung zur Abstimmung stellen.")
@LEO58: dein hinweis auf die einberufung zur hauptversammlung im fall der LINDE PLC am 18.01.2023 beantwortet nicht die frage, ob der vorstand ein delisting zur abstimmung in der hauptversammlung stellen m u s s
Geschäftsbedingungen
für den Freiverkehr
an der Börse München
Stand: 3. Januar 2018
§7 Einbeziehungsfähige Wertpapiere
b) Primärlisting
Wertpapiere, welche die Voraussetzungen nach lit. (a) nicht er-
füllen, können einbezogen werden, wenn der Emittent die Einbe-
ziehung in den Freiverkehr genehmigt hat und die gesetzlichen
Voraussetzungen eines Listings erfüllt sind.
§ 18
Beendigung der Notiz in m:access
(1) Erfüllt der Emittent die Bedingungen dieses Regelwerks nicht mehr,
entscheidet die Geschäftsführung der Börse München über die Beendi-
gung der Notiz in m:access. Dies gilt auch, wenn über das Vermögen
des Emittenten ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. die Eröffnung
mangels Masse zurückgewiesen wird, die Auflösung des Emittenten beschlossen ist oder eine ordnungsgemäße Vertretung des Emittenten
nicht mehr gewährleistet ist. Die Einbeziehung in den Freiverkehr als
Primärlisting im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. (b) bleibt hiervon unberührt.
(2) Ein Antrag auf Einstellung der Notiz in m:access kann auch von dem
Emittenten gestellt werden. Bei der Entscheidung über den Antrag sind
die Belange des Anlegerschutzes zu beachten. Abs. 1 S. 3 gilt ent-
sprechend.
Somit kann jeder wie bisher Aktionäre von Aurelius bleiben. Es wird aber weniger oft offizielle Quartalsberichte geben.
Alles unter 15 sind für mich Kaufkurse.
2G Energy ist im Open Market bzw. Freiverkehr gelistet. Und viele Kleinanleger sind dort investiert. Am besten Ruhe bewahren.
Das ganze ist mittlerweile Absurd! Wir freuen uns mittlerweile auf mehr als 10% Dividende!
Der Wert der Aktie ist viel höher!
Bis zur HV wird der Kurs bei Euro 20 plus stehen!
Aurelius Raymond_James
Raymond_Ja.: @EISBAER1: es ist erschreckend ...
09:09
#17535
... wie du abermals behauptungen ohne rechtsprechungsnachweis in den raum stellst ("Wenn die Geschäftsleitung - gegen den Willen der 70% Streubesitzaktionäre - dennoch ein Delisting beschließen würde, könnten die Aktionäre eine außerordentliche HV beantragen und den Delistingbeschluss der Geschäftsleitung zur Abstimmung stellen.")""""".
Vorneweg: Ich bin kein Jurist, mich interessiert nur, warum dies (auch auf Umwegen) nicht möglich sein kann.
Es bedarf 5% des Aktienkapitals um eine außerodentliche HV durchzusetzen.
Die Mehrheit des Aktienkapitals bestimmen den AR
-und der wiederum bestellt die Vorstände
-und die VS wiederum gestalten das "Tagesgeschäft" mit Unternehmensausrichtung
Ein Durchsetzen des Aktionärswillen (und um den geht es ja schließlich), wäre doch möglich?
Die Merheit würde vermutlich das Problem darstellen.
Aktiengesetz
§ 117 Schadenersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich unter Benutzung seines Einflusses auf die Gesellschaft ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, einen Prokuristen oder einen Handlungsbevollmächtigten dazu bestimmt, zum Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre zu handeln, ist der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Er ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.
(2) Neben ihm haften als Gesamtschuldner die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn sie unter Verletzung ihrer Pflichten gehandelt haben. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Der Gesellschaft und auch den Aktionären gegenüber tritt die Ersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.
(3) Neben ihm haftet ferner als Gesamtschuldner, wer durch die schädigende Handlung einen Vorteil erlangt hat, sofern er die Beeinflussung vorsätzlich veranlaßt hat.
(4) Für die Aufhebung der Ersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft gilt sinngemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 und 4.
(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.
(7) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn das Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, der Prokurist oder der Handlungsbevollmächtigte durch Ausübung
1.
der Leitungsmacht auf Grund eines Beherrschungsvertrags oder
2.
der Leitungsmacht einer Hauptgesellschaft (§ 319), in die die Gesellschaft eingegliedert ist,
zu der schädigenden Handlung bestimmt worden ist
m:access:
Die Einbeziehung der Aktien der AURELIUS EQUITY OPPORTUNITIES SE & CO. KGAA in m:access wird auf Antrag des Emittenten mit Ablauf des XXX gemäß § 18 Abs. 2 S. 1 der Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr (AGB-FV) beendet.
Die Aktien werden danach im Rahmen eines Primärlistings (§ 7 Abs. 1 lit. b AGB-FV) weiterhin im Freiverkehr gehandelt.
rechtsquellen:
AGB-FV (Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Börse München,
https://www.boerse-muenchen.de/MediaLibrary/...36/180103_Gesch%C3%A4f)
§ 11
Widerruf der Einbeziehung
(1) Die Einbeziehung kann widerrufen werden, wenn ... der Emittent dies im Fall des § 7 Abs. 1 lit. ... (c) [= m:access] beantragt. ... Bei der Entscheidung sind die Belange des Anlegerschutzes zu beachten. ...
§ 18
Beendigung der Notiz in m:access
(2) Ein Antrag auf Einstellung der Notiz in m:access kann auch von dem Emittenten gestellt werden. Bei der Entscheidung über den Antrag sind die Belange des Anlegerschutzes zu beachten. ...
Denke (hoffe) aber auch dass sich das alles wieder erholt und wenn die Dividende bleibt is erstmal alles Tutti