Achtung Steuermuffel !!


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Neuester Beitrag: 05.04.01 09:36
Eröffnet am:28.03.01 08:48von: egeringAnzahl Beiträge:4
Neuester Beitrag:05.04.01 09:36von: majorLeser gesamt:2.427
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147 Postings, 8723 Tage egeringAchtung Steuermuffel !!

 
  
    #1
1
28.03.01 08:48
Finanzämter arbeiten mit allen Tricks
 
Die Finanzämter holen sich Bankverbindungen säumiger Steuerzahler von Unternehmen, bei denen der Bürger Kunde ist. Energieversorger und Unternehmen, die mit Bankeinzug arbeiten, müssen den Finanzämtern Auskunft geben.

Schlechte Zeiten für Steuermuffel: Die Finanzämter holen sich Bankverbindungen säumiger Steuerzahler einfach von Unternehmen, bei denen der Bürger Kunde ist. Insbesondere Energieversorger und solche Unternehmen, die mit Bankeinzug arbeiten, müssen den Finanzämtern Auskunft geben. Das Bundesverfassungsgericht erklärte kürzlich eine entsprechende Vorschrift, nach der die Finanzbehörde die Herausgabe entsprechender Daten für Kontopfändungen fordern darf, für mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Karlsruher Richter bestätigten damit ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom Februar letzten Jahres. Darin hatte das Hamburger Finanzamt von den dortigen Elektrizitätswerken entsprechende Auskünfte über Kontodaten verlangt. Der BFH unterstützte die Auskunftspflicht. Die Karlsruher Richter bejahten, dass es dem Gesetzgeber freigestellt sei, Privatunternehmen bei der Ermittlung von Steuerschuldnern in die Pflicht zu nehmen.

Quelle: www.biallo.de

 

147 Postings, 8723 Tage egeringWas die Finanzbehörde über Euch weiß :

 
  
    #2
05.04.01 08:21
Das Bundesamt für Finanzen speichert umfassende Daten über Bankverbindungen mit Freistellungsauftrag. Nachfolgend erfahren Sie, was die Finanzbehörde über Sie zum jetzigen Zeitpunkt in Erfahrung bringen kann und welche Auswirkungen daraus für Sie erwachsen können.

Das Bundesamt für Finanzen, kurz BfF genannt, ist von den acht Bundesoberbehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen die größte.

Einen gewissen Bekanntheitsgrad hat sicherlich die die Gruppe St 2 der Abteilung Steuern des BfF, welche sich unter anderem mit der Erstattung, Vergütung und Freistellung von Kapitalertragsteuern beschäftigt.

Seit dem Steuerentlastungsgesetz 99/00/01 ist das BfF ab 1998 nicht nur über die Höhe der freigestellten Beträge, sondern auch über die Höhe der tatsächlich von jedem Bankkunden erzielten und freigestellten Kapitalerträge informiert. Nach dem Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 erhält das BfF sogar außerdem noch Information über die Höhe des Betrages, für den bei Dividenden die Kapitalertragsteuererstattung und Körperschaftssteuervergütung beantragt worden ist. Somit verfügt diese Bundesoberbehörde über eine beachtliche Datenmenge äußerst sensibler Informationen über nahezu jeden deutschen Bankkunden.

Die einzige Schwäche des Kontrollmechanismusses ist darin zu erblicken, dass Bankkunden gezielt bei einzelnen Konten auf die Erteilung von Freistellungsaufträgen verzichten, damit das BfF von diesen Depots nichts erfährt.

Entscheidend ist die Frage des Verwendungszweckes dieser Daten. War bis 1997 die Verwendung der Daten gemäß § 45d Abs. 2 EStG alter Fassung noch auf die Aufklärung der rechtmäßigen Inanspruchnahme des Sparerfreibetrages und Werbungskostenpauschbetrages beschränkt, wurde diese Beschränkung mit dem Steuerentlastungsgesetz seit 1998 aufgehoben. Die Daten dürfen seit 1998 in sämtlichen Steuerverfahren Verwendung finden.

Die Datensätze beinhalten den Namen des Kontoinhabers nebst kompletter Bankverbindung sowie die Höhe der erzielten und freigestellten Kapitalerträge und die Höhe des Betrages, für den bei Dividenden die Kapitalertragsteuererstattung und Körperschaftssteuervergütung beantragt worden ist.

Somit hat die Finanzbehörde für verschiedene einzelne Bedürfnisse ein hervorragendes Kontrollinstrument zur Hand.

Im Besteuerungsverfahren kann das eine oder andere Depot mit Freistellungsauftrag bekannt werden und eine Ermittlungstätigkeit in Bezug auf die Frage des Vorliegens privater Veräußerungsgeschäfte (Spekulationsgeschäfte) rechtfertigen.

Wird der Steuerpflichtige säumig, kann die Vollstreckungsstelle der Behörde die Daten anfordern, um damit Kontopfändungen auszubringen.

Stellt ein Steuerzahler Stundungs- oder Erlassanträge, kann die Finanzbehörde bei Zweifeln über die Stundungs- oder Erlasswürdigkeit des Antragstellers nachprüfen, ob die Angaben über Bankkonten richtig sind.

Sogar Solzialleistungsträger können im Zuge des Kampfes gegen Sozialleistungsmissbrauch die Daten nutzen, um die Rechtmäßigkeit gewährter Sozialleistungen zu prüfen.

Größte Bedeutung erlangen die Daten jedoch bei steuerstrafrechtlichen Untersuchungen. Durch die gespeicherten Daten beim BfF können erste Anhaltspunkte für tiefgreifende Ermittlungen bekannt werden, welche sodann beim Finanzinstitut durchgeführt werden. So können dann im Rahmen der steuerstrafrechtlichen Ermittlung aufgrund der Auskunftspflicht der Banken nach §§ 93 Abs. 1 S. 3 und 316 AO detaillierte Informationen über die gesamten Höhe der Anlage, der Kapitalerträge, Überweisungen, Abhebungen, Käufe und Verkäufe etc. verlangt werden.

Noch weithin ungeklärt ist, inwieweit der Steuerpflichtige oder dessen Rechtsnachfolger (z.B. Erben) selbst informationshalber Zugriff auf die gespeicherten Daten des Bundesamtes für Finanzen erhalten können.

gefunden bei:WO

 

104 Postings, 8691 Tage pah1Und wie siehts mit Konten in Österreich aus ?

 
  
    #3
05.04.01 09:12
Kann das Finanzamt dort auch die Kapitalerträge einsehen ?  

11791 Postings, 8823 Tage majorre

 
  
    #4
05.04.01 09:36
wenn du es nicht organisieren kannst, dass du fiskalisch ein phantom bist, oder zumindest ein unbeflecktes auslandskonto hast .. ist der blosse versuch einer hinterziehung aehnlich einem dummen-jungenstreich ... vor allem .. hahaaa (sorry) ...ein freistellungsauftrag .. wirklich gut ..

gruss
tom

ps: wer sich mit hinterziehung beschaeftigt, stellt sehr schnell fest ob sich seine "summen" ueberhaupt lohnen, das land "zuverlassen".  

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