Wie funktioniert das Halbeinkünfteverfahren?
Seite 1 von 1 Neuester Beitrag: 23.02.01 09:45 | ||||
Eröffnet am: | 20.02.01 23:35 | von: flexo | Anzahl Beiträge: | 17 |
Neuester Beitrag: | 23.02.01 09:45 | von: MisterX | Leser gesamt: | 3.195 |
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Grundsätzlich sind alle Veräußerungen von Anteilen an Körperschaften (also Aktien) gem. § 23 EStG steuerpflichtig.
Durch die Einführung des neuen § 3 Nr. 40 Buchstabe j EStG ist die Hälfte des Veräußerungspreises im Sinne des § 23 Abs. 3 EStG bei der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften steuerfrei. Gleichzeitig wurde auch der § 3c Abs. 2 EStG geändert, d.h., das Werbungskosten und Anschaffungskosten, die mit dem § 3 Nr. 40 EStG in Zusammenhang stehen nur noch zur Hälfte abge-zogen werden können.
Zu besserem Verständnis ein kleines Beispiel:
Kauf von X-Aktien im Wert von 1.000 € am 10.01.2001
Verkauf der X-Aktien zu 3.500 € am 20.01.2001
Werbungskosten im Zusammenhang mit diesen Aktien 200 € (z.B. Zinsen)
Ansatz Veräußerungspreis 1.750 € (§ 3 Nr. 40 Buchstabe j EStG)
- Anschaffungskosten (1/2) 500 € (§ 3 c Abs. 2 EStG)
= Veräußerungsgewinn 1.250 € (§ 23 Abs. 3 EStG)
- Werbungskosten (1/2) 100 € (§ 3 c Abs. 2 EStG)
Steuerpflichtig 1.150 € (§ 23 Abs. 3 EStG)
Grundsätzlich gilt das Halbeinkünfteverfahren für Verkäufe von Anteilen an inländischen Körperschaften die ein mit dem Kalenderjahr identisches Wirtschaftsjahr haben ab 01.01.2002 (nach Ablauf des ersten Wj. der Gesellschaft - § 52 Abs. 4a Nr.2 EStG). Für Verkäufe von Anteilen an in-ländischen Körperschaften die ein abweichendes Wirtschaftsjahr haben also erst ab 01.01.2003. Nach dem z.Z. noch gültigen Wortlaut des EStG gilt das Halbeinkünfteverfahren aber bereits ab 01.01.2001 für Verkäufe von Anteilen an ausländischen Körperschaften.
(zu dieser Problematik habe ich mich bereits mal in einem anderen Thread hier im Board geäußert).
Ich hoffe, dass Dir das Deine Frage beantwortet hat.
Gruß MisterX
Durch die Gesetzesesänderung wirkten sich die ab 01.01.2002 bei der Veräußerung von Anteilen erzielte Gewinne und Verluste nur noch zur Hälfte aus. Gleichzeitig können die Werbungskosten und Anschaffungskosten nur hälftig geltend gemacht werden.
Zu besserem Verständnis ein kleines Beispiel:
Kauf von X-Aktien im Wert von 1.000 EUR am 10.01.2001
Verkauf der X-Aktien zu 3.500 EUR am 02.01.2002
Werbungskosten im Zusammenhang mit diesen Aktien 200 EUR (z.B. Zinsen)
Ansatz Veräußerungspreis (1/2) 1.750 EUR
Anschaffungskosten (1/2) 500 EUR
= Veräußerungsgewinn 1.250 EUR
- Werbungskosten (1/2) 100 EUR
Steuerpflichtig 1.150 EUR
Dieses Gesetz gilt für die Verkäufe von Anteilen inländischer Körperschaften nach dem Ende deren Geschäftsjahres in 2002. Nach der allgemeinen Rechtsauffassung gilt das Halbeinkünfteverfahren aber bereits ab 01.01.2001 für Verkäufe von Anteilen an ausländischen Körperschaften, z. B. amerikanischer Werte.
Bei der Dividendenbesteuereung gilt bei odentlichen Gewinnausschüttungen ab dem 01.01.2002 (bei ausserordentlichen und ausländischen Gewinnausschüttungen ab 01.01.2001) ein Köst-Satz von 25% anstatt von 30%. Außerdem werden die Dividenden nicht mehr mit einem Kest-Satz von 25% sondern mit 20% versteuert. Für Körperschaften mit abweichendem Wirtschftsjahr greift diese Regelung erstmals für die Ausschüttung für das im Kalenderjahr 2002 endende Geschäftsjahr. Bsp. Siemens: Für die Ausschüttung im Jahr 2002 gilt noch die alte Regelung, da diese für das Geschäftsjahr 00/01 gezahlt wird. Im Jahr 2003 greift erstmals die neue Regelung. Dafür wirkt sich bei der Einkommenssteuer nur noch die Hälfte der Bardividende aus und das Körperschaftsguthaben kann nicht mehr angerechnet werden.
Auch hierzu wieder ein kleines Beispiel:
Die X-AG schüttet insgesamt 1.000 EUR Dividende aus
Es ist liegt kein Freistellungsauftrag vor und der pers. Steuerstatz beträgt 30%
(Soli bleibt unberücksichtigt)
Gewinn vor Körperschaft 1.000 EUR
Körperschaftssteuer 25% 250 EUR
Bardividende § 750 EUR
Kapitalertragssteuer 20% 150 EUR
Auszahlung an Anteilseigner 600 EUR
Angabe in Ekst-Erklärung:
Auszahlung an Anteilseigner 600 EUR
./. 30% von (750 EUR x ½) 225 EUR
+ anrechenbare Kest 150 EUR
dem Anteilseigner verbleiben 525 EUR
Bei ausländischen Werten kann die Quellensteuer bis zur Höhe der deutschen ESt mit verrechnet werden.
Die neue Dividendenbesteuerung bringt erst finanzielle Vorteile ab einem pers. Steuersatz von über 40%.
sätzlich hob ich noch die Dividendenbesteuerung eingefügt.
Bei Deiner Berechnung der Besteuerung der Dividende ist ein kleiner Fehler drin.
1. Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschbetrag müssten ausgeschöpft sein
2. Halbeinkünfteverfahren unterstellt verbleibt dem Anteilseigner nach meiner Berechnung 637,50 €
Versteuerung (1/2 von 750 €) 375,00 €
persönlicher Steuersatz 30 % 112,50 €
Anrechnung Kapitalertragsteuer 150,00 €
Steuererstattung 37,50 €
+ Auszahlung 600,00 €
verbleiben dem Anteilseigner 637,50 €
Ab 2001 für Vorabausschüttungen und verdeckte Gewinnausschüttungen und ab 2002 für die offenen Ausschüttungen ist dieses vorgenannte Verfahren an-
zuwenden (unterstellt: WJ = KJ). Bei abweichendem Wj. verschiebt es sich nach hinten.
Gruß MisterX
Danach gehören nach §9 EStG insbesondere:
- Depotgebühren
- Safemieten
- Fachliteratur
- Buchführungs- Steuerberatungskosten
- Prozesskosten (für das Einklagen von Kapitalerträgen)
- Reisekosten des Aktionärs für Besuch einer Hauptversammlung
+ Schuldzinsen, für den Erwerb von Wertpapieren aufegenommen Kredit, im vollem Umfang, wenn auf Dauer mit Überschuss der einnahmen über Ausgaben gerechnet werden kann (H 153 (Schuldzinsen) EStH 1996)
Anschaffungskosten + Nebenkosten, sowie Veräusserungskosten gehören nicht zu Werbungskosten (H 153 (Anschaffungs- und Veräusserungskosten) EStH 153)
Zu letzteren würde ich deine Kosten für Kursabfragen zählen, da sie nicht direkt für den Erwerb, die Sicherung, und Erhaltung von Kapitaleinnahmen dienen, auch wenn du das anders sehen wirst.
Oder gibt es in den Neuregelungen schon andere Richtlinien???
MfG Make
kosten dar.
In H 169 EStH "Werbungskosten" heißt es einfach labidar:
Werbungskosten sind grundsätzlich alle durch ein Veräusserungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG veranlassten Aufwendungen (z.B. Schuldzinsen), die weder zu den (nachträglichen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten des ver-
äusserten Wirtschaftsguts gehören, einer vorrangigen Einkunftsart zuzu-
ordnen sind noch wegen privater Nutzung unter das Abzugsverbot des § 12 EStG fallen.
Einfach ausgedrückt, fast alle Aufwendungen die mit den Spekulationsge-
schäften in engem Zusammenhang stehen.
Gruß MisterX