BGH-Entscheidung dürfte auch Ariva interessieren
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Eröffnet am: | 26.10.11 11:08 | von: Investor2030 | Anzahl Beiträge: | 1 |
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Zur Verantwortlichkeit eines Hostproviders für einen das Persönlichkeitsrecht verletzenden Blog-Eintrag
Der BGH hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Ein Tätigwerden des Hostproviders ist insofern nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - d.h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann.
Der Sachverhalt:
Die Beklagte stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für eine Website und für die unter einer Webadresse eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung. Ihr Sitz befindet sich in Kalifornien. Hinsichtlich der Blogs, journal- oder tagebuchartig angelegten Webseiten, fungiert die Beklagte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog enthält u.a. eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandet hat. Infolgedessen verlangte er die Unterlassung der Verbreitung der Behauptung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland.
LG und OLG gaben der Unterlassungsklage statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH die Entscheidungen auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückgewiesen.
Die Gründe:
Zwar hatten die Vorinstanzen zu Recht entschieden, dass die deutschen Gerichte international zuständig seien und dass deutsches Recht Anwendung finde. Zur Frage der Haftung der Beklagten nach deutschem Recht war die Sache allerdings an das Berufungsgericht zurückzuweisen. Insofern haben die Parteien Gelegenheit, vorzutragen, ob die Beklagte als Hostprovider die ihr obliegenden Pflichten erfüllt hat.
Ein Hostprovider kann als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn er die im Folgenden dargelegten Pflichten verletzt hat:
Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - d.h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann. Somit ist zunächst regelmäßig die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen.
Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.10.2011 11:48
Quelle: BGH PM Nr. 169 vom 25.10.2011
Übernommen von:
http://www.otto-schmidt.de/...ilrecht_zivilverfahrensrecht_23778.html