Frage zum Freistellungsauftrag


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Neuester Beitrag: 04.03.09 13:26
Eröffnet am:04.03.09 12:34von: KirchenmausAnzahl Beiträge:10
Neuester Beitrag:04.03.09 13:26von: .JuergenLeser gesamt:3.489
Forum:Talk Leser heute:2
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557 Postings, 6571 Tage KirchenmausFrage zum Freistellungsauftrag

 
  
    #1
04.03.09 12:34
Angenommen man hat 1000.- Zinsen im Jahr, muß also 199.- zum "persönlichen" Steuersatz versteuern, mit Soli und ggf. Kirchensteuer. Was aber, wenn man nur einen 400-Job hat und also gar keine Steuern zahlen muß? Wenn man nicht steuerpflichtig ist, ist man auch nicht kirchensteuerpflichtig. Was geht also von dem Geld bis 801.- ab, und was von  den 199.-?  

45711 Postings, 7821 Tage joker67Die 199.- holst du dir komplett über den

 
  
    #2
2
04.03.09 12:37
Einkommenssteuerjahresausgleich zurück.

21880 Postings, 8302 Tage utscheckKeine Steuern...

 
  
    #3
04.03.09 12:37

557 Postings, 6571 Tage KirchenmausOk

 
  
    #4
04.03.09 12:39
Bis zu welcher Höhe geht das? Angenommen jemand hat 50000.- jährlich an Zinsen?  

61594 Postings, 7710 Tage lassmichreinJepp... Steuererklärung machen und die 199 Okken

 
  
    #5
04.03.09 12:39
kriegste wieder komplett zurück.

61594 Postings, 7710 Tage lassmichreinMir schwirrt da so ein Freibetrag von irgendwas

 
  
    #6
04.03.09 12:40
um die 15.000 Okken / Jahr im Kopf rum.....

557 Postings, 6571 Tage Kirchenmaus.

 
  
    #7
04.03.09 12:44
Wo kann ich das nachlesen? Und welcher Steuersatz fällt dann darüber an?  

21880 Postings, 8302 Tage utscheckIch würde mal ganz schwer auf 7664 Okken tippen...

 
  
    #8
1
04.03.09 12:44
...der Eingangssteuersatz halt.

LMR, du meintest sicher DM oder?
utscheck

21880 Postings, 8302 Tage utscheckden Rest kannst du sicher allein...

 
  
    #9
04.03.09 12:45

12394 Postings, 7730 Tage .Juergen#1

 
  
    #10
04.03.09 13:26
Abgeltungssteuer

Müssen alle Steuerpflichtigen auf ihre Kapitaleinkünfte 25 % Einkommensteuer zahlen?
Nein. Steuerpflichtige, die auf Grund ihrer geringen Einkünfte einen persönlichen Steuersatz von unter 25 % haben, können zu ihren Gunsten zur Veranlagung ihrer Einkünfte aus Kapitalanlagen optieren, d.h. sie können in der Einkommensteuererklärung ihre Kapitaleinkünfte angeben. Die Kreditinstitute werden ihnen dafür eine Bescheinigung ausstellen. Stellt sich bei der Steuerfestsetzung auf Grund der eingereichten Erklärung heraus, dass die Veranlagung nicht günstiger für den einzelnen ist, werden die Kapitaleinkünfte bei der Steuerfestsetzung von Amts wegen nicht berücksichtigt. Der Steuerpflichtige muss also keine zusätzlichen Anträge stellen. (Quelle: www.bundesfinanzministerium.de)

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