Kein Ende der Gaspreiserhöhungen in Sicht
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Eröffnet am: | 27.05.08 07:38 | von: noise | Anzahl Beiträge: | 21 |
Neuester Beitrag: | 15.07.08 10:04 | von: objekt tief | Leser gesamt: | 7.729 |
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Die Verbraucher müssen sich auf eine Welle von Gaspreiserhöhungen einstellen. Mindestens 100 Gasversorger im ganzen Bundesgebiet wollen voraussichtlich im Juni und Juli die Preise erhöhen, sagte Dagmar Ginzel vom Verbraucherportal Verivox der Nachrichtenagentur AP. Die Expertin rechnet mit einer Verteuerung der Gaslieferungen für die betroffenen Verbraucher um durchschnittlich rund zehn Prozent. Ausschlaggebend für den Preisanstieg ist der Höhenflug der Rohölpreise. Die Gaspreise sind mit einer Verzögerung von etwa sechs Monaten an die Preise für Mineralöl gekoppelt.
Ein Ende der Preisspirale ist nach Einschätzung von Ginzel nicht in Sicht. Im August und September sei bei zahlreichen weiteren Gasversorgern mit Anhebungen zu rechnen. Und spätestens mit Beginn der Heizperiode am 1. November könne es erneut auf breiter Front zu Verteuerungen kommen. Bereits am Wochenende hatte Deutschlands größter Gasimporteur E.ON Preiserhöhungen für Großkunden wie Stadtwerke angekündigt. "Der Spiegel" hatte berichtet, E.ON wolle den Preis um bis zu 25 Prozent erhöhen. Die Zeitung "Bild am Sonntag" schreibt sogar, 67 Gasversorger planten zum 1. Juni und 1. Juli Preiserhöhungen um bis zu 19 Prozent.
Glos kritisiert Stromerzeugung aus Gas
Bundeswirtschaftsminister Michael Glos sieht in der Stromerzeugung aus Gas eine der Ursachen für den hohen Gaspreis. Dass aus Gas direkt Strom hergestellt werde, sei ein Fehler, sagte der Minister. Außerdem kritisierte er, dass in Deutschland geplant werde, sichere Kernkraftwerke abzuschalten.
Stand: 26.05.2008 15:34 Uhr
Ronald Tietjen/Ina Mersch
2008 sollen die Gaspreise um durchschnittlich 5,8 Prozent steigen. Doch Verbraucher können sich wehren, z.B. durch den Wechsel zu einem günstigeren Anbieter oder indem sie gegen die Erhöhung Widerspruch einlegen. Tipps für Gaskunden.
Sparschwein, Gaszähler Foto: Picture-Alliance/dpa, Kombo: ARD.de Ein Anbieterwechsel kann sich lohnen: Die Preisunterschiede sind bundesweit enorm.
Wem derzeit oder in Zukunft die Gasrechnung zu hoch ist, der sollte über einen Anbieterwechsel nachdenken. Dieser lohnt sich fast immer. Die Preisunterschiede sind bundesweit noch enorm: Laut dem Verbraucherportal "Verivox" aus Heidelberg beziehen beispielsweise Kunden der Stadtwerke Stade in Niedersachsen ihr Erdgas am günstigsten. Eine durchschnittliche Kleinfamilie zahlt dort im Jahr 1.077 Euro. Kunden der Gasversorgung Görlitz in Sachsen bezahlen hingegen 1.688 Euro.
* Tipp: Unter www.verivox.de können Sie sich über die attraktivsten Gasangebote in Ihrer Region informieren. Auch die Verbraucherzentralen wissen, wo Sie Gas günstig bekommen.
Überall schießen bereits kleinere, alternative Anbieter aus dem Boden und machen den etablierten Firmen mit Billigangeboten die Hölle heiß. Und manchmal machen sich die "Großen" der Branche sogar selbst Konkurrenz. "E Wie Einfach" nennt sich z.B. der Gasbezug einer Tochter des Essener Eon-Konzerns. Fest steht: Ob der Wechsel zu einem alternativen oder kleineren Anbieter lohnt, zeigt erst der gründliche Vergleich.
Flexibel bleiben
Der Wechsel zu einem neuen Anbieter ist relativ einfach. Verlangt werden nur ein paar Angaben.
* Die Kündigung des alten Vertrags übernimmt in der Regel der neue Versorger. Dazu benötigt dieser lediglich die bisherige Kunden- und Zählernummer sowie den Namen des bisherigen Lieferanten.
* Die Umstellung erfolgt anschließend so schnell wie möglich. Eine Wartezeit von etwa sechs bis zehn Wochen muss aber einkalkuliert werden.
* Die Rechnung erhalten Sie dann vom neuen Gasversorger. Zähler und Leitungen verbleiben im Besitz des örtlichen Netzbetreibers, der auch weiterhin die Zählerstände ablesen lässt.
* Der Wechsel geschieht für Sie unmerklich. Dass Sie ohne Gas dastehen, ist aufgrund gesetzlicher Regelungen unmöglich.
* Der Wechsel ist kostenfrei.
* Bis zu 14 Tagen nach Vertragsabschluss steht Ihnen das Recht zu, den Vertrag zu widerrufen.
Tipp: Achten Sie auf kurze Vertragslaufzeiten, um flexibel zu sein, wenn sich ein noch günstigerer Anbieter findet.
Wer keinen Anbieter findet, der günstiger ist als der alte Versorger, sollte nicht gleich die Flinte ins Korn werfen. Eine Möglichkeit: Haken Sie bei Ihrem Anbieter nach. Oft hat er auch einen weiteren Tarif zu bieten, der - je nach individuellem Bedarf - günstiger sein kann als der Standardtarif. Gerade jetzt, wo die Konkurrenz zunimmt, lassen die Versorger mit sich reden, um Kunden zu halten.
Preiserhöhung vor Gericht abwehren?
Eine Klage gegen die erhöhte Gasrechnung ist in jedem Fall immer nur die zweitbeste Lösung, sagen Experten. Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH) gerade erst festgestellt, dass Kunden Gaspreiserhöhungen grundsätzlich vor Gericht anfechten können. Doch im Prinzip bringt das Urteil dem Kunden wenig: Wenn der Versorger nämlich nachweisen kann, dass er nur seine gestiegenen Kosten weitergegeben hat, ist die Erhöhung wirksam.
Statt zu klagen, macht es mehr Sinn, gegen die Erhöhung Widerspruch einzulegen. Das kann man tun, indem man den erhöhten Betrag unter Vorbehalt zahlt. Diese Variante ist praktisch das Mindeste, was ein Verbraucher tun kann, um später seine Rechte geltend zu machen. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz rät von diesem Vorgehen jedoch ab. Denn wer unter Vorbehalt zahlt, muss seine Ansprüche selbst gerichtlich geltend machen. Zudem muss in einem solchen Prozess der Verbraucher den schwierigen Nachweis erbringen, dass der Gaspreis unangemessen ist.
Die zweite Variante: Der Verbraucher kann widersprechen und vom Versorger den Nachweis verlangen, dass die Höhe der Preise angemessen ist. Laut der Verbraucherzentrale können Betroffene die Begleichung der Forderung so lange verweigern, bis der Versorger seine Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nachgewiesen hat. Der Verbraucher kann bis dahin eine Kürzung der Rechnung um den erhöhten Beitrag vornehmen. Vorteil: Der Versorger muss klagen und die Gerichtskosten vorstrecken. Und er muss vor Gericht nachweisen, dass die Erhöhung berechtigt war. Risiko: Wenn der Versorger vor Gericht zieht und gewinnt, trägt der Verbraucher die Prozess- und Anwaltskosten und zahlt zusätzlich den verlangten Preis plus Mahngebühren.
Wichtig: Nur wer der Gaspreiserhöhung widerspricht, hat etwas davon, wenn ein Gericht später die Erhöhung für unbillig erklärt. Wer nichts unternimmt und bezahlt, akzeptiert somit die Preiserhöhung und geht leer aus. Widersprechen muss man spätestens dann, wenn man die Jahresabrechnung erhält. Dann sollte man laut der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen aber zügig handeln und das Widerspruchsschreiben innerhalb eines Monats verschicken. Für den Widerspruch gibt es Musterbriefe bei den jeweiligen Verbraucherzentralen und beim Bund der Energieverbraucher.
So legen Sie Widerspruch ein:
* Zunächst sollte man in einem Schreiben (unbedingt Musterbrief verwenden) an den Versorger die Preiserhöhung als "unbillig" (juristisch für unangemessen) beanstanden. Das Schreiben muss beim Versorger auch eingehen. Also per Einschreiben schicken oder selbst vorbeibringen und den Empfang quittieren lassen.
* Legen Sie bei künftigen Zahlungen genau fest, wofür Sie zahlen, z.B. "Abschlag Gas Monat Juni".
* Beschränken Sie die Einzugsermächtigung.
* Wenn der Versorger mit der Einstellung der Versorgung droht, informieren Sie den Bund der Energieverbraucher bzw. eine Verbraucherzentrale.
* Gehen Sie zum Amtsgericht, um eine weitere Belieferung zu sichern. Dazu brauchen Sie keinen Anwalt einzuschalten (Quelle: Bund der Energieverbraucher e.V.).
Wichtig: Wer unsicher ist, sollte sich vor einem Widerspruch unbedingt beraten lassen, z.B. bei einer Verbraucherzentrale oder dem Bund der Energieverbraucher e.V.
Ausblick
Die Chancen, dass vor Gericht kundenfreundlicher entschieden wird, haben sich in den letzten Monaten verbessert. In einer weiteren Entscheidung hat der BGH die Gasanbieter verdonnert, der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen hin Geschäftsgeheimnisse offen zu legen. Damit wird es für die Netzagentur einfacher, gegen überhöhte Preise vorzugehen, was wiederum den Verbrauchern zugute kommen soll.
Außerdem wird das Bundeskartellamt in Zukunft Preiserhöhungswellen bei Strom und Gas überprüfen. Eine neue Abteilung hat am 2. Januar 2008 ihre Arbeit aufgenommen und untersucht nun einen möglichen "Preishöhenmissbrauch" durch Strom- und Gasversorger. Rechtsgrundlage der geplanten Untersuchung ist das am 22. Dezember 2007 in Kraft getretene Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Danach müssen die Unternehmen den Grund für die Erhöhungen nachweisen. Versorgern mit überteuerten Preisen drohen Geldbußen von bis zu zehn Prozent ihres Umsatzes.
Die Verbraucherzentralen unterstützen durch Informationen, Musterbriefe und individuelle Beratung sowie teilweise durch die Organisation von Verbraucherklagen gegen Gasversorger oder eigenständige Klagen.
Was soll der Mist überhaupt ???
Was, bitteschön, soll der Gaspreis überhaupt mit dem Ölpreis zu tun haben ????
*Kotz*
Die Ölpreisbindung auf dem Gasmarkt
Wird Öl teurer, steigen mit einigem Abstand auch die Gaspreise. Grund ist die Ölpreisbindung, die die Kosten für den Import von Erdgas nach Deutschland an den internationalen Ölpreis koppelt.
Vereinbart wurde dies mit Beginn der ersten Gaslieferungen nach Deutschland in den 60er Jahren. Der Gaspreis folgt seither im Abstand von etwa sechs Monaten der durchschnittlichen Entwicklung der Rohölpreise. Mit der freiwilligen, nicht gesetzlich verankerten Regelung in den Verträgen zwischen ausländischen Produzenten und deutschen Importeuren sollte sichergestellt werden, dass sich die Investitionen in Erdgas-Förderung und in die Infrastruktur für den damals neuen Energieträger lohnten.
Verteidigt wird die Regelung von der deutschen Gaswirtschaft als "wirksamer Verbraucherschutz". Die Ölpreisbindung schütze gegen überzogene Forderungen der Produzenten und biete den deutschen Importeuren Sicherheit für die Bezüge. Zudem würden dadurch die Investitionen der Importländer in die Erdgasförderung abgesichert, betont der Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft.
Kritisiert wird von Verbraucherschützern, dass die Gasversorger die steigenden Einkaufspreise regelmäßig zu überproportional hohen Aufschlägen bei den Tarifen nutzten. Der Gasbezug mache am Verkaufspreis aber nur ein Drittel aus, rechnet der Bund der Energieverbraucher vor. Sinkende Ölpreise würden oftmals langsamer und abgeschwächter an die Verbraucher weitergegeben als steigende, kritisiert der Bund.
Stand: 25.08.2007 16:31 Uhr
Wegen massiv ansteigender Gaspreise gehen Politiker verschiedener Parteien auf die Barrikaden. Die SPD will niedrige Preise erzwingen, die FDP den Gas- vom Ölpreis abkoppeln. Die Verbraucherzentrale ist für mehr Wettbewerb.
weiter:
http://www.focus.de/immobilien/energiesparen/...ieben_aid_304299.html
ob da Politiker was machen können?
Betriebskostenabrechnung
Die "zweite Miete" – korrekter mit "Betriebskosten" bezeichnet – steigt von Jahr zu Jahr; Strom- und Gaslieferanten sei Dank. Unabhängig davon verstehen viele Mieter das Fach-Chinesisch ihrer Betriebskostenabrechnung nicht mehr, was naturgemäß immer öfter Streit mit den Vermietern zur Folge hat. Die Juristen der örtlichen Mietvereine gehen nach den ihnen vorgelegten Abrechnungen davon aus, dass jede zweite Abrechnung von den Mietern unzutreffende Beträge verlangt.
Mieter, die nicht übervorteilt werden wollen, sollten wissen, was zu den Betriebs-/Nebenkosten gehört. "Kalt" erwischt es die Mieter bei der Grundsteuer, der Wasserversorgung, dem Abwasser, bei Fahrstuhlkosten, der Straßenreinigung und Müllabfuhr, der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung, der Gartenpflege, der Beleuchtung, der Schornsteinreinigung, den Sach- und Haftpflichtversicherungen, dem Aufwand für einen Hausmeister, der Gemeinschaftsantenne/dem Breitbandkabel, Kosten der Wäschepflege und "sonstigen Betriebskosten" (etwa der Aufwand für ein Schwimmbad und/oder eine Sauna).
Zu den "warmen" Betriebskosten, den Heizkosten, gehören in erster Linie die Brennstoffkosten (Fernwärme, Gas, Öl), ferner der Aufwand für die Bedienung, Überwachung und Pflege der Heizungsanlage, die Kosten für den Betriebsstrom, die Wartungs- und Reinigungskosten, die Kosten für Messungen, für die Anmietung der Erfassungsgeräte sowie für eine Wärmemessdienstfirma.
Der Vermieter muss alle zwölf Monate abrechnen, was nicht unbedingt mit dem Kalenderjahr übereinstimmen muss. Er hat alle Kostenarten einzeln aufzulisten, damit der Mieter auf einen Blick prüfen kann, ob nur die gesetzlich zulässigen Aufwendungsarten umgelegt worden sind. Die Gesamtkosten für das Haus müssen – entsprechend dem vereinbarten Aufteilungsschlüssel – auf die einzelnen Wohnungen aufgeteilt sein.
Für die Verteilung der kalten Betriebskostenarten gilt der vereinbarte Aufteilungsmaßstab: zum Beispiel die Wohnungsgröße oder die Personenzahl. Wasserkosten können auch verbrauchsabhängig abgerechnet werden, wenn entsprechende Erfassungssysteme installiert sind. Heizkosten sind verbrauchsabhängig abzurechnen, wenn mindestens zwei Wohnungen von einer Heizanlage versorgt werden. Dabei muss der Vermieter 50 bis 70 Prozent der Heizkosten nach Verbrauch verteilen. Die restlichen 30 bis 50 Prozent werden nach einem festen Maßstab, normalerweise nach der Wohnfläche aufgeteilt. In Ausnahmefällen ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung bis zu 100 Prozent möglich, wenn das so vereinbart wurde.
Der Vermieter muss auch leer stehende Wohnungen in seine Abrechnung einbeziehen. Er muss die darauf entfallenden Beträge selbst tragen, darf also die Gesamtkosten für das nur teilweise vermietete Haus nicht einfach auf die vermieteten Wohnungen aufteilen. Der Mieterbund empfiehlt, vor allem darauf zu achten, ob es erhebliche Abweichungen bei den einzelnen Positionen zu denen des Vorjahres gegeben hat. Solche Abweichungen müssen plausibel erklärt sein. Bei Zweifeln hat der Mieter das Recht, die Originalunterlagen des Vermieters einzusehen, er kann aber auch Kopien dieser Unterlagen verlangen, wofür ihm Kopierkosten (in der Regel: 25 Cent pro Seite) in Rechnung gestellt werden dürfen.
Wichtig auch: Spätestens zwölf Monate nach dem Ende einer Abrechnungsperiode muss der Vermieter die Betriebskostenabrechnung zugeschickt haben. Hält er diese Frist nicht ein, so muss der Mieter eine etwaige Nachzahlung nicht leisten. Beispiel: Fordert ein Vermieter im Jahr 2008 für das Kalenderjahr 2006 Beträge für Betriebskosten nach, so kann der Mieter dem widersprechen. Ausnahme: Der Vermieter hat die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten, zum Beispiel wenn kommunale Gebühren verspätet festgesetzt wurden. Abrechnen muss der Vermieter aber auf jeden Fall, weil es ja zu einer Rückzahlung von Betriebskosten an den Mieter kommen kann, die vom Vermieter auf jeden Fall – auch noch nach mehr als einem Jahr – zu leisten ist.
Stichwort: Wasseruhren
Streit gibt es nicht selten zwischen Mietern und Vermietern bei den Betriebskostenabrechnungen um die Wasserkosten. Sind Wasseruhren in den Wohnungen angebracht, so ist das im Regelfall kein Problem. Komplizierter wird es aber schon, wenn nicht alle Wohnungen damit ausgestattet sind. Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass der Vermieter nach der Wohnfläche abrechnen darf, wenn auch nur ein Mieter "ohne Uhr" ist (siehe nachfolgendes Urteil).
Wasseruhren sind eichpflichtige Geräte nach dem Eichgesetz. An die Stelle der Eichung tritt zumindest die Beglaubigung. Sie unterscheidet sich von der Eichung lediglich dadurch, dass sie nicht vom Eichamt, sondern von einer staatlich anerkannten Prüfstelle durchgeführt wird. An dem Gerät ist in diesen Fällen eine "Beglaubigungsmarke" angebracht. Wichtig: Die Kosten für die Eichung/Beglaubigung kann der Vermieter auf die Mieter umlegen.
Höchstrichterliche Urteile zum Thema "Betriebskosten"
Wenn auch nur eine Wasseruhr fehlt – Abrechnung nach der Wohnfläche: Vermieter haben die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung nach der Wohnfläche als Betriebskosten abzurechnen. Der Bundesgerichtshof: Diesen Abrechnungsmaßstab sieht das Bürgerliche Gesetzbuch grundsätzlich vor, sofern die Mieter nichts anderes vereinbart haben und keine gesetzlichen Sonderregeln bestehen. Zur Abrechnung nach dem erfassten Wasserverbrauch wäre der Vermieter nur verpflichtet, wenn alle Mietwohnungen mit einem Wasserzähler ausgestattet wären oder dass es "im Einzelfall zu einer krassen Unbilligkeit kommt" (was im zu entscheidenden Fall nicht festgestellt werden konnte). (AZ: VIII ZR 188/07)
Das Leerstandsrisiko hat der Vermieter zu tragen: Werden in einem Mehrfamilienhaus mit 35 Wohnungen die Betriebskosten nach dem Verhältnis der Wohnungsgröße zur gesamten Wohnfläche umgelegt, so hat der Vermieter die auf "langfristig" leer stehenden Wohnungen entfallenden Betriebskosten grundsätzlich selbst zu tragen. Das gilt auch für verbrauchsabhängige Betriebskosten (etwa: Wasser, Müll, Strom für die Hausbeleuchtung und den Fahrstuhl), die wegen fehlender Erfassung des individuellen Verbrauchs nach der Wohnfläche abgerechnet werden. Der Bundesgerichtshof hielt es für unzumutbar, dass Mieter – entsprechend dem sich gegebenenfalls monatlich ändernden Anteil leer stehender Wohnungen zum Gesamtbestand – laufend mit geänderten Anteilen an den Betriebskosten beteiligt würden, zumal sie kaum nachprüfen könnten, ob der dann auf sie entfallende Teil korrekt errechnet worden ist. Dem Vermieter stehe es aber frei, in jeder Wohnung Wasseruhren installieren zu lassen, was bereits einen großen Teil der auf jeden Fall vom einzelnen Mieter zu tragenden Betriebskosten ausmachen würde. Und zu einer solchen Maßnahme brauche der Vermieter nicht einmal die Zustimmung seiner Mieter einzuholen. (AZ: VIII ZR 159/05)
Wechsel des Strom- bzw. Gasanbieters
Energie wird immer teurer – nicht nur für Autofahrer. Die Preise für Strom und Gas werden inzwischen nicht nur einmal pro Jahr "angepasst", sondern – wie 2008 – nicht selten zweimal. Andererseits nimmt der Wettbewerb um Haushaltskunden an Fahrt auf. Immer mehr Strom- und Gasanbieter werben um Abnehmer. Und wer den Lieferanten wechseln will, der kann das inzwischen minutenschnell über die Bühne gehen lassen: am Telefon oder mit wenigen Mausklicks im Internet. Doch die Vielfalt kann verwirren.
Wo können Strom- und Gaspreise verglichen werden?
Am schnellsten geht es im Internet. Verschiedene unabhängige Verbraucherportale bieten diesen Service kostenlos an, etwa Verivox oder Stromtipp, dena sowie Energienetz.
Woraus setzt sich der Strom- oder Gaspreis zusammen?
Aus einer monatlichen Grundgebühr und dem "Arbeitspreis", der pro verbrauchter Kilowattstunde berechnet wird. Haushalte mit einem hohen Verbrauch sollten also vor allem auf einen günstigen Arbeitspreis ihres Anbieters achten. Beim Gas ist es ebenso.
Wie steht es mit der Vertragslaufzeit?
Ist der Tarif möglicherweise nur deshalb günstig, weil er eine lange Mindestlaufzeit hat? Grundsätzlich gilt: Je kürzer, desto besser, so auch die Stiftung Warentest. Denn dann bleibt man als Kunde flexibel. Bei Preiserhöhungen sollte ein Sonderkündigungsrecht bestehen. Das gilt sowohl für Strom- als auch für Gasanbieter.
Und wie steht es mit einer Preisgarantie?
Strom- und Gastarife enthalten meistens keine Preisgarantie. Wer darauf aber Wert legt, der sollte sich einen Anbieter suchen, der für eine bestimmte Zeit Preissteigerungen ausschließt. Die Garantie sollte mindestens für ein Jahr gegeben werden. Ansonsten sollte man darauf achten, ein Sonderkündigungsrecht wahrnehmen zu können, wenn der Preis angehoben wird.
Vorsicht bei Kaution und Vorauskasse!
Natürlich lohnt sich für die meisten der Wechsel des Anbieters erst, wenn dieser mit einer angemessenen Ersparnis verbunden ist. Doch woran ist zu denken, wenn das billigste Angebot ein so genannter Pakettarif mit Vorauskasse ist? Dann ist es gut, seinen jährlichen Stromverbrauch genau zu kennen. Liegt er am Ende unter der gekauften Energiemenge, dann hat der Kunde Geld verschenkt. Im umgekehrten Fall muss im Regelfall ein empfindlicher Aufschlag gezahlt werden. Verbraucherschützer raten aber auch deshalb von Paketanbietern ab, weil sie Vorauskasse verlangen. Das bedeutet: Geht der Anbieter pleite, ist auch das Geld des Verbrauchers weg; er trägt also das Insolvenzrisiko. Inzwischen gibt es Billigstanbieter, die sogar Kaution plus Vorauskasse verlangen.
Und wie läuft ein Wechsel "technisch" ab?
Vom gewählten Anbieter werden die Vertragsunterlagen angefordert. Alle Formalitäten – wie die Kündigung beim bisherigen Lieferer – übernimmt der neue Versorger, ohne dafür Kosten zu berechnen. Nach sechs bis acht Wochen ist der Vertrag umgestellt. Strom- oder Gaszähler werden nicht getauscht. Sollte etwas "schief gehen", so ist das kein Beinbruch: Der lokale Netzbetreiber hat die Notversorgung zu übernehmen – niemand muss Angst haben, im Dunkeln zu sitzen oder frieren zu müssen.
Höchstrichterliche Urteile zum Thema "Energieversorgungsunternehmen"
Wenn schon Gaspreiserhöhung, dann verständlich...: Gasversorger dürfen das Risiko schwankender Einkaufspreise nicht einseitig den Kunden auferlegen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und gab damit rund 160 Verbrauchern Recht, die gegen die Erhöhung ihrer Gaspreise in den Jahren 2005 und 2006 geklagt hatten. Die vom Gasversorger benutzte Klausel, dass er zwar seine gestiegenen Bezugskosten an die Kunden weitergeben durfte, nach seinen Geschäftsbedingungen nicht aber verpflichtet war, die Verbraucher von sinkenden Lieferpreisen profitieren zu lassen, wurde insgesamt für unwirksam erklärt. Sie benachteilige die Kunden unangemessen. (AZ: KZR 2/07)
Mit der ersten Unterschrift wird der Gaspreis anerkannt:
Verbraucher können gegen die Preispolitik der Gasversorger nicht gerichtlich angehen, wenn sie den Anfangspreis durch Unterschrift unter den Vertrag akzeptiert und eine Jahresabrechnung "unbeanstandet hingenommen" haben. Erhöhe der Anbieter seinen Preis (hier um 10 Prozent) und begründe er dies mit den gestiegenen Bezugskosten, so habe er damit sein "berechtigtes Interesse" geltend gemacht, so der Bundesgerichtshof. Solche Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit dürften an die Kunden weitergegeben werden. (AZ: VIII ZR 36/06)
Gibt es Wahlmöglichkeiten, muss das Gesetz nicht eingreifen:
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Anwendung des für die Billigkeitskontrolle einschlägigen Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 315) auf die Strompreise zu verneinen ist, wenn der Verbraucher die Möglichkeit hat, Strom von einem anderen Anbieter zu beziehen und damit keine Monopolstellung des Versorgers (mehr) besteht. In dem speziellen Fall wehrte sich ein Verbraucher vergebens gegen die Erhöhung eines Tarifs durch seinen Anbieter, weil er nicht auf den einen angewiesen war. (AZ: VIII ZR 144/06)
Literatur
Ausführlich wird das Thema Die zweite Miete in der Broschüre des Deutschen Mieterbundes behandelt. Zu haben für 5,- Euro beim örtlichen Mieterverein oder (plus Versandkosten) beim DMB-Verlag, 10169 Berlin, Tel. 030 – 223 23-0, Fax 030 – 223 23-100.
Die Bundesnetzagentur hat eine Broschüre zum Wechsel des Strom- und Gasanbieters herausgegeben. Sie kann im Internet unter
www.bundesnetzagentur.de herunter geladen werden oder über den Druckschriftenversand der Bundesnetzagentur, Zeppelinstraße 16, 99096 Erfurt, angefordert werden.
Zum Anbieterwechsel, zum Verhalten von Netzbetreibern oder zu den Rechten der Verbraucher nach dem Energiewirtschaftsgesetz berät der Verbraucherservice der Bundesnetzagen-tur, Tel. 030 – 224 80-500 (Mo – Fr, 900 – 1500 Uhr), Fax 030 – 224 80-515.
Dieser Text informiert über den Servicebeitrag vom 14.05.2008. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Ich moechte nicht wissen wo Deutschland in fuenf Jahren steht.
Flamme am Gasherd wird angezündet Großansicht des Bildes [Bildunterschrift: Gaskunden müssen sich auf deutlich steigende Preise einstellen. ]
Ausgerechnet zu Beginn der nächsten Heizsaison müssen Besitzer von Gasheizungen mit deutlich höheren Kosten rechnen. Der Grund: Mit Beginn der ersten Gaslieferungen nach Deutschland in den 60er Jahren wurde der Gas- an den Ölpreis gekoppelt und folgt seither, unabhängig vom Angebot, im Abstand von etwa sechs Monaten der durchschnittlichen Entwicklung der Rohölpreise - und die sind seit Jahresbeginn massiv gestiegen.
Regelung aus den sechziger Jahren
Gesetzlich vorgeschrieben ist die Regelung nicht. Die freiwillige Vereinbarung zwischen ausländischen Produzenten, deutschen Importeuren und den Gasversorgungsunternehmen sollte ursprünglich sicherstellen, dass sich die Investitionen in Erdgas-Förderung und in die Infrastruktur für den damals neuen Energieträger lohnten. Zudem schützte es die Ölfirmen vor einem möglichen Preisverfall durch die wachsende Erdgas-Nutzung. Ermöglicht wurde dieses Quasi-Kartell dadurch, dass viele Ölgesellschaften auch Gasförderer sind.
Wem nützt die Bindung?
Verteidigt wird die Regelung von der deutschen Gaswirtschaft als "wirksamer Verbraucherschutz". Die Ölpreisbindung schütze gegen überzogene Forderungen der Produzenten und biete den deutschen Importeuren Sicherheit für die Bezüge.
Laut dem Präsidenten des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft, Michael Feist, ist eine Abkoppelung der Gaspreise von den Ölpreisen nicht zu erwarten. "Die großen internationalen Produzenten, die Erdgas produzieren, wollen zurzeit dieses Erdgas unter der Ölpreisbindung verkaufen. Und die meisten Abnehmer auf der Welt sind auch bereit, diese Ölpreisbindung zu akzeptieren."
Aufgabe der Preisbindung würde wenig ändern
Ein Vorgehen des Staates gegen die Ölpreisbindung hält der Wirtschaftswissenschaftler Christoph Weber, Inhaber des Lehrstuhls für Energiewirtschaft an der Universität Duisburg/Essen, für wenig erfolgversprechend. "Auch in Großbritannien und in den USA orientiert sich der Gaspreis am Ölpreis", sagte der Wissenschaftler. Und dort gebe es diese Bindung nicht. Grund sei, dass die Energieträger austauschbar seien. "Ein Haus lässt sich sowohl mit Gas als auch mit Öl heizen."
Verbraucherschützer sehen Missbrauch
Kritisiert wird von Verbraucherschützern, dass die Gasversorger die steigenden Einkaufspreise regelmäßig zu überproportional hohen Aufschlägen bei den Tarifen nutzten. Der Gasbezug mache am Verkaufspreis aber nur ein Drittel aus, rechnet der Bund der Energieverbraucher vor. Sinkende Ölpreise würden oftmals langsamer und abgeschwächter an die Verbraucher weitergegeben als steigende.
Stand: 29.05.2008 08:03 Uhr
Energieminister warnen vor weltweiter Rezession
Die G-8-Energieminister haben vor einer Rezession durch die stetig steigenden Ölpreise gewarnt. Auf ihrem Treffen zur Vorbereitung des G-8-Gipfels im kommenden Monat in Japan riefen sie die größten Energieverbraucher der Welt zum schnellen Handeln auf, um einen Abschwung abzuwenden. An dem Treffen nahmen auch Delegationen aus China, Indien und Südkorea teil.
"Die Lage bezüglich der Ölpreise wird extrem schwierig", sagte der japanischen Handels- und Energieminister Akira Amari. Sollte das Problem nicht angegangen werden, "könnte dies sehr wohl eine globale Rezession auslösen". Gestern hatten fünf der größten Ölverbraucher - die USA, China, Japan, Südkorea und Indien - an die Ölförderländer appelliert, ihre Produktion zu erhöhen.
Die Ölförderung stagniert seit 2005 bei täglich 85 Millionen Barrel, obwohl die Nachfrage durch den Wirtschaftsboom in China und Indien eine nie da gewesene Dimension erreicht hat. Am Freitag war der Ölpreis nach dem bislang größten Preissprung innerhalb eines Tages auf einen neuen Rekordstand gestiegen. In New York schloss der Handel bei einem Stand von 138,75 Dollar pro Barrel (159 Liter) der Referenzsorte "Light Sweet Crude". Das waren 10,75 Dollar mehr als zum Handelsschluss am Donnerstag.
Stand: 08.06.2008 10:08 Uhr
Das Bundesumweltministerium befürchtet für dieses Jahr einen dramatischen Anstieg der Gaspreise. "Über die bereits bekannt gewordenen 25 Prozent hinaus kann es im Herbst noch einmal eine Erhöhung des Gaspreises um bis zu 40 Prozent geben", sagte der parlamentarische Staatssekretär im Umweltministerium, Michael Müller (SPD), der "Welt am Sonntag".
Grund seien die Koppelung an den Ölpreis und spekulative Gewinne. "Die Energieunternehmen erhöhen die Preise für Gas immer erst mit einer Verzögerung von mehreren Monaten", sagte Müller. Die Preisbindung von Öl und Gas sei nicht mehr zeitgemäß, fügte der SPD-Politiker hinzu. "Die Bundesregierung sollte prüfen, ob sie in Abstimmung mit der EU eine Strategie zur Entkopplung erarbeitet, damit es zu einer kostengerechten Preisentwicklung kommt, die spekulative Überhöhungen ausschließt".
Auch der Energieexperte der SPD-Fraktion, Ulrich Kelber, befürchtet einen weiteren Anstieg des Gaspreises. Die Politik dürfe die Verbraucher mit den Auswirkungen nicht allein lassen. "Wir müssen uns um eine andere Preisgestaltung kümmern", sagte Kelber der "Welt am Sonntag". Als Beispiele nannte er Sozialtarife für Energie und eine Entfernungspauschale für Geringverdiener.
Glos: 40 Prozent sind Spekulation
Bundeswirtschaftsminister Michael Glos bezeichnete die Äußerungen über einen Gaspreise-Anstieg um 40 Prozent als Spekulation. Der CSU-Politiker widersprach zudem der These, dass eine Entkoppelung des Gaspreises vom Ölpreis den Rohstoff verbilligen würde. Glos erneuerte dabei seine Forderung, den Atomausstieg rückgängig zu machen. Die SPD müsse "endlich" ihre Position in dieser Frage überprüfen, sagte er vor einer Präsidiumssitzung von CDU und CSU.
EWE hebt Gaspreise um 17 Prozent an
Hand mit Banknoten vor Gasherd (Foto: dpa) Großansicht des Bildes [Bildunterschrift: Deutschlands fünftgrößter Versorger EWE erhöht ab August die Gaspreise um 17,4 Prozent. ]
Deutschlands fünftgrößter Energieversorger EWE erhöht die Gaspreise zum 1. August um 17,4 Prozent. Mehr als 600.000 Kunden im Nordwesten Deutschlands sind nach Angaben des Unternehmens von der Anhebung betroffen. Ein durchschnittlicher Haushalt müsse monatlich mit zusätzlichen Kosten von rund 20 Euro rechnen.
Bindung an Ölpreis entscheidend
Als Grund für die Verteuerung nannte das Unternehmen die Entwicklung des Weltmarktpreises. "Die gestiegenen Erdgasbezugspreise resultieren aus den Preisvereinbarungen der Importgesellschaften und den wenigen Produzenten, zum Beispiel in Norwegen, Russland und den Niederlanden", sagte Thomas Arnhold, der bei EWE in Niedersachsen für den Energievertrieb zuständig ist. In den langfristigen Verträgen seien die Preise an die Entwicklung des Ölpreises gebunden. Bundesumweltminister Sigmar Gabriel und andere Politiker hatten sich zuletzt dafür eingesetzt, die Kopplung von Öl- und Gaspreis zu beenden.
Verbraucherschützer bezeichneten weitere Preissteigerungen der Gasversorger als "unbegründet und unverantwortlich". Die Verbraucherzentrale Berlin forderte die Politik auf, gegen die Konzerne vorzugehen und regulierend auf den Gasmarkt einzuwirken. "Gaspreissteigerungen bis zu 40 Prozent wären aberwitzig", erklärte Bernd Ruschinzik von der Verbraucherzentrale Berlin. Umweltstaatssekretär Michael Müller hatte am Wochenende erklärt, er halte im Herbst einen weiteren Anstieg der Gaspreise um bis zu 40 Prozent für möglich. Bundeswirtschaftsminister Michael Glos hatte diese Zahl als Spekulation bezeichnet.
Große regionale Preisunterschiede
Unterdessen wurde bekannt, dass sich die Preissprünge beim Gas sehr unterschiedlich auf die einzelnen Regionen Deutschlands auswirken. Insgesamt seien die Gaspreise in Deutschland seit 2005 im Schnitt um 31 Prozent gestiegen, teilte das Verbraucherportal Verivox mit. Die regionalen Preisunterschiede hätten dabei zugenommen. Den Berechnungen von Verivox zufolge müssen Verbraucher in den teuersten Gebieten Deutschlands für Erdgas pro Jahr rund 600 Euro mehr bezahlen als Kunden in den günstigsten Regionen. Ein Beispielhaushalt mit einem Verbrauch von 20.000 Kilowattstunden muss demnach im niedersächsischen Stade jährlich mit Gesamtkosten von 1086 Euro kalkulieren. In Wismar dagegen werden nach derzeit gültigen Tarifen 1672 Euro fällig. Ähnlich tief in die Tasche greifen müssen Verbraucher in Saarlouis. Mit einer Gasrechnung in Höhe von 1665 Euro landen sie auf Platz zwei in der Liste der teuersten Kommunen.
Gas wird im Westen deutlich teurer
Der zweitgrößte deutsche Energiekonzern RWE erhöht seine Gaspreise für Haushalts- und Kleingewerbekunden zum 1. September. Wie die Vertriebstöchter Rhein-Ruhr und Westfalen-Weser-Ems mitteilten, bedeutet die Preiserhöhung für einen typischen Haushaltskunden mit einem Verbrauch von rund 20.000 Kilowattstunden pro Jahr eine Steigerung von durchschnittlich 27 Prozent. Die monatliche Mehrbelastung liegt inklusive Mehrwertsteuer bei durchschnittlich 26,33 Euro für Kunden der RWE Westfalen-Weser-Ems AG beziehungsweise 29,75 Euro für Kunden der RWE Rhein-Ruhr AG.
Von den Preiserhöhungen sind rund 480.000 Erdgas-Kunden betroffen. Als Grund für die Erhöhung verwies RWE auf den wachsenden Energiebedarf und die stark gestiegenen Beschaffungskosten. Der Preis für leichtes Heizöl habe sich seit dem Sommer 2007 um rund 60 Prozent erhöht, hieß es.
Stammkunden erhalten Preisgarantie gegen Aufpreis
Allerdings bieten beide Vertriebstöchter für einen Aufschlag eine Gaspreisgarantie bis zum 30. September 2011. Der Preis je Kilowattstunde werde zwar drei Prozent über dem Grundversorgungspreis der beiden Anbieter liegen. Dafür blieben die Kunden während der Vertragslaufzeit jedoch von weiteren möglichen Preissteigerungen verschont. Zudem können die Kunden den Vertrag bereits nach zwei Jahren kündigen, RWE ist dagegen bis zum Vertragsende an die Vereinbarung gebunden.
Dem Konzern sei es gelungen, eine größere Menge Erdgas für die nächsten Jahre zu einem festen Preis einzukaufen, sagte der Sprecher weiter. Dieser Kostenvorteil solle jetzt an die RWE-Stammkunden weitergegeben werden. Der Tarif könne jedoch nur einer begrenzten Zahl an Kunden gewährt werden.
Weitere Anbieter erhöhen Preise
Das Verbraucherportal Verivox hatte am Wochenende mitgeteilt, dass auf viele Erdgaskunden in den kommenden Wochen Preiserhöhungen zukämen. 89 Gasanbieter hätten mitgeteilt, zum 1. August die Preise anzuheben. Weitere acht hatten Preissteigerungen zum 1. September angekündigt. Die Kosten für Verbraucher würden den Verivox-Angaben zufolge um durchschnittlich 13 Prozent steigen, was bei einem Durchschnittshaushalt einer jährlichen Mehrbelastung von 170 Euro entspreche.
Die ziehen uns hier die Hosen aus.