Juragent
Seite 1 von 4 Neuester Beitrag: 20.08.13 11:07 | ||||
Eröffnet am: | 26.09.05 16:19 | von: Knappschaft. | Anzahl Beiträge: | 81 |
Neuester Beitrag: | 20.08.13 11:07 | von: jginsider | Leser gesamt: | 143.856 |
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Pressemitteilung von: Phoenix IT Consultancy Limited
Phönix-BörsenBrief
Leider kein Großformat vorhanden.
Offenbach (02.9.2005) - Der Phönix-BörsenBrief besuchte am 23.8.2005 in Berlin die Hauptversammlung der Juragent AG (http://www.juragent.de). Die Juragent AG ist ein führender Prozesskostenfinanzierer.
An dieser Stelle gibt es eine kurze Zusammenfassung:
Die HV fand am 23.8.2005 im Steigenberger Hotel in Berlin statt. Einen weiteren Bericht finden Sie bei GSC-Research. Weitere HV Infos vermuten wir im nächsten Nebenwerte-Journal(NWJ) Heft, welches für den 6.10.2005 angekündigt wurde. Ein Artikel zur Juragent AG an sich ist im aktuellen NWJ Heft in jedem Falle angekündigt worden. Seit der HV hat sich der Kurs bereits bei hohen Umsätzen erfreulich entwickelt. Wir halten dies auf lange Sicht erst für den Anfang, auch wenn wahrscheinlich einige nahe Dritte des Phönix-BörsenBrief in nächster Zeit Ihren Bestand zur Risikostreuung etwas verringern werden. Die aktuellen Kennzahlen finden Sie auch bei Juragent direkt als auch unter http://valora.de/html/aktien-info.php?isin=DE0005412506 .
....
FAZIT: Bis auf den aktuell nicht geplanten Börsengang sind wir zufrieden. Die aktuellen Kurse zwischen 13 und 15 erachten wir noch immer als Kaufkurse. Der Kurs wird sicherlich stärkeren Schwankungen unterliegen, aber bei der aktuellen Nachrichtenlage erachten wir für Käufer größere Stückzahlen 13-14 Euro eher als die
niedrigste Kaufmöglichkeit. Unsere Jahresendkursziel liegt bei etwa 20-25 Euro. Bitte vergessen Sie nicht insbesondere für eine außerbörsliche Order, wie es für die Juragent AG der Fall ist, die notwendige Geduld und strikte Limite sowohl für den Kauf als den Verkauf.
WKN: 541250
DE0005412506 .
http://www.jura-verwaltung.de/index.php?tp=Aktuelles
19.10.2011: Erster Erfolg im Strafprozess gegen die Herren Gierk und Schudack! Das Urteil wurde gesprochen!
... (automatisch gekürzt) ...
http://www.jura-verwaltung.de/index.php?tp=Aktuelles
Zeitpunkt: 23.06.14 11:28
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Gesetzestext
§ 78 StGB Verjährungsfrist
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
Betrug (§ 263 StGB) verjährt gem. § 78 III Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat, wird aber durch viele Ereignisse unterbrochen, z.B. durch die erste Vernehmung des Beschuldigten, den Strafbefehl oder die Eröffnung des Hauptverfahrens. Besonders schwerer Betrug (§ 263 III StGB) verjährt gem. § 78 III Nr. 3 StGB erst nach zehn Jahren.
Information zur Modernisierung des Schuldrechts
Am 01.01.2002 ist das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
(Bundesgesetzblatt 2001 Teil I, Seite 3138 ff) in Kraft getreten.
Die Schuldrechtsmodernisierung ist erfreulich, da sie das Schuldrecht in der Anwendung
wesentlich vereinfacht und übersichtlicher macht.
Die Verjährungsfristen wurden völlig neu geregelt:
1. Begriff der Verjährung
Die Verjährung gibt dem Schuldner das Recht, nach Ablauf bestimmter
Fristen die Leistung zu verweigern. Durch die Verjährung soll der Schuldner
vor veralteten Ansprüchen,
- mit denen er nicht mehr rechnet,
- bei denen er nach längerem Zeitverlauf in Beweisnot geraten kann,
weil er die entsprechenden Unterlagen nicht mehr in Besitz hat, und
- bei denen er in seiner Dispositionsfreiheit eingeschränkt ist, weil er
Rücklagen für Risiken aus früheren Geschäften aufrecht erhalten
muß,
geschützt werden. Die Verjährung dient damit auch dem Rechtsfrieden.
2. Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist, die nach § 195 BGB a.F. (alte Fassung)
30 Jahre betrug, wurde durch § 195 BGB n.F. (neue Fassung) auf drei Jahre
verkürzt.
in anderer Detaillierung:
http://www.wex-bb.de/Schuldrecht.pdf
HTML-Editor scheint nicht richtig zu funktionieren
http://www.uni-koeln.de/jur-fak/lbrah/pdf_docs/...rjaehrungsrecht.pdf
BGH, Beschl. v. 02.03.2011 – 2 StR 275/10 - wistra 2011, 228
Da der Tag des für den Fristbeginn maßgeblichen Ereignisses einzubeziehen ist, endet die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Tages, der nach seiner Bezeichnung dem Anfangstag vorangeht.
http://www.ihr-anwalt-hamburg.de/uploads/file/Rechtsprechung/StGB 78 a20 Verjaehrungsfrist.pdf
Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen Betrugs in 56 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ausgesprochen, dass von dieser Gesamtstrafe ein Jahr als verbüßt gilt. Den Angeklagten H. hat es wegen Betrugs in 56 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und bestimmt, dass hiervon zehn Monate als verbüßt gelten. Dagegen richten sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
Es liegt das Verfahrenshindernis der Verjährung der Strafverfolgung vor.
Die angeklagten Taten wurden nach den Feststellungen des Landgerichts im Zeitraum zwischen dem 20. November 2002 und dem 2. Oktober 2003 beendet. Die Verjährung ist nach der Bekanntgabe der Vorwürfe an die Angeklagten am 29. April 2004 anlässlich der Vollstreckung eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Wetzlar vom 29. März 2004 innerhalb der folgenden fünf Jahre nicht unterbrochen worden. Die nächste Handlung, die zur Unterbrechung geeignet gewesen wäre, war die Erhebung der Anklage. Da der Tag des für den Fristbeginn maßgeblichen Ereignisses einzubeziehen ist, endet die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Tages, der nach seiner Bezeichnung dem Anfangstag vorangeht (vgl. RGSt 65, 287, 290; Fischer, StGB 58. Aufl. § 78a Rn. 6; LK/Schmid, StGB 12. Aufl. § 78 Rn. 7; Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl. § 78 Rn. 12). Dies war hier der 28. April 2009, so dass die Anklageerhebung am 29. April 2009 die Verjährung nicht mehr unterbrechen konnte.
Der nach Rücksprache mit dem zuständigen Staatsanwalt gestellte "Untersuchungsantrag" des Polizeipräsidiums Mittelhessen vom 5. Mai 2004 an die A. T. GmbH hat die Verjährung nicht unterbrochen. Darin lag keine Beauftragung eines Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zu einem bestimmten Beweisthema im Sinne des § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB. Diese muss den Verfahrensbeteiligten nach ihrem Inhalt und dem Zeitpunkt ihres Ergehens erkennbar sein und von diesen in ihrer Wirkung auf das Verfahren abgeschätzt werden können (vgl. BGHSt 28, 381, 382; BGH NStZ 1984, 215). In diesem Sinne wird mit der Erstattung eines Gutachtens nur eine bestimmte Person
beauftragt, die aufgrund besonderer Sachkunde eine Bewertung von Anknüpfungs- oder Befundtatsachen anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Erfahrungssätze vornehmen soll. Die A. GmbH sollte der ermittelnden Polizeibehörde dagegen technische Unterstützung bei der Wiederherstellung von vermutlich gelöschten Computerdateien leisten. Das reicht nicht aus. Die Strafverfolgung ist demnach verjährt. Der Senat stellt das Verfahren gemäß § 206a StPO ein. - 4 -
Die Kosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Es
besteht kein Anlass, ihr die notwendigen Auslagen der Angeklagten nicht aufzuerlegen (§ 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO), da die Strafverfolgung schon bei Anklageerhebung verjährt war.
Quellen:
HGB Handelsgesetzbuch
AktG Aktiengesetz
GmbHG GmbH-Gesetz
Das ist Basiswissen!
Selbst wer nur gelegentlich das kleinste Geschäftchen macht, ist davon betroffen, weiß ich aus meiner Verkäufererfahrung bei ebay und Co.
Die von diesen Personen angegebenen emailadressen werden für den Geschäftsverkehr benutzt, dienen damit im Sinne der Rechtssprechung auch einer rechtsgültigen Kommunikation.
Einmal öffentlich = immer öffentlich! laut gängiger Rechtssprechung
Wer seine Emailadresse im Geschäftsverkehr benutzt, kann die "bei Bedarf" nicht einfach wieder als "privat" deklarieren, um sich zu tarnen oder aus dem Staub zu machen.
Vorauseilender Gehorsam und Schere im Kopf!!!
Die sogenannte Moderation ignoriert geltendes Recht.
Die Juragent AG hat am 8.9.2011 Insolvenzantrag stellen müssen.
Das Insolvenzgericht hat am 12.9.2011 Rechtsanwältin Dr. Petra Hilgers, Goethestrasse 85, 10623 Berlin, als Gutachterin und vorläufige Insolvenzverwalterin bestellt.
Das gerichtliche Aktenzeichen lautet 36j IN 4095/11.
Die Insolvenzverwalterin und die Gesellschaft werden versuchen die Sanierungsbemühungen der letzten Wochen fortzuführen.
Im Zuge dieser Gespräche wird sich auch entscheiden, ob eine Fortführung der
Geschäfte in Betracht kommt.
http://www.juragent.de/index.php?id=aktuelles