Zwei Billionen Euro werden vererbt
Seite 1 von 1 Neuester Beitrag: 15.02.04 08:33 | ||||
Eröffnet am: | 14.02.04 14:40 | von: chrismitz | Anzahl Beiträge: | 13 |
Neuester Beitrag: | 15.02.04 08:33 | von: bogard | Leser gesamt: | 907 |
Forum: | Talk | Leser heute: | 2 | |
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Man man man...echt viel Geld. Vorallem wenn man sich mal vor Augen führt, dass man vorher ja schon über 70% von dem was man zu vererben hat, als Schenkung überträgt um sich verschiedenen Steuern :-) zu entziehen.
Steuerklasse I:
der Ehegatte, die Kinder und Stiefkinder, die Enkel, die Eltern und Großeltern. Steuersätze: Erbschaft bis 52.000 Euro 7 Prozent, bis bis 256.000 Euro 11 Prozent, bis 512.000 Euro 15 Prozent.
Steuerklasse II:
die Geschwister, die Neffen und Nichten, die Stiefeltern, die Schwiegerkinder, die Schwiegereltern, der geschiedene Ehegatte. Steuersätze: Erbschaft bis 52.000 Euro 12 Prozent, bis bis 256.000 Euro 17 Prozent, bis 512.000 Euro 22 Prozent.
Steuerklasse III:
alle anderen. Steuersätze: Erbschaft bis 52.000 Euro 17 Prozent, bis bis 256.000 Euro 23 Prozent, bis 512.000 Euro 29 Prozent.
Weiterhin existieren für Inländer folgende Freibeträge:
der Ehegatte hat einen Freibetrag von 307.000 Euro, Kinder 205.000 Euro (erhöht sich bei minderjährigen Kindern) und die übrigen Erben der Steuerklasse I 51.200 Euro, der Steuerklasse II 10.300 Euro und der Steuerklasse III 5.200 Euro.
Ausländer, die inländisches Vermögen erben, haben lediglich einen Freibetrag von 1.100 Euro.
Auch Lebensversicherungen sollten nach Möglichkeit verschenkt werden und zwar vor dem Ende der Laufzeit. Im Gegensatz zur Erbschaft, bei der das Finanzamt die ausgezahlte Versicherungsleistung voll ansetzt, wird eine geschenkte Lebensversicherung wahlweise mit dem Rückkaufswert oder mit zwei Dritteln der eingezahlten Beiträge bewertet.
Soll nicht in erster Linie an die Kinder, sondern zunächst an den Ehepartner vererbt werden, empfiehlt es sich trotzdem, die Kinder sofort als Erben zu bedenken, sich dafür aber ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht einzuräumen. Vorteil: Der Erbteil wird nicht zweimal
besteuert, der überlebende Ehepartner hat aber trotzdem bis zu seinem Tod das wirtschaftliche Nutzungsrecht an dem Erbe.
Besitzer von Bar- oder Wertpapiervermögen sollten sich überlegen, Immobilien zu erwerben, denn diese werden nach derzeitigem Recht nur mit 50 Prozent ihres tatsächlichen Wertes veranlagt. Allerdings, so Lenz, ist es nicht unwahrscheinlich, dass das Bundesverfassungsgericht diese Regel 2004 kippt und dass Immobilien dann beispielsweise mit 80 Prozent ihres Wertes angesetzt werden. Wichtig: Wer eine Immobilie im Ausland erbt, muss meist die im jeweiligen Land übliche Steuer bezahlen. Für den deutschen Fiskus zählt die Immobilie zum Nachlass, so dass der Erbe erneut zur Kasse gebeten wird. In einem solchen Fall empfiehlt Lenz, sich die im Ausland bereits gezahlte Erbschaftssteuer notfalls gerichtlich anerkennen zu lassen. Der deutsche Fiskus erkennt dann immerhin die Hälfte der gezahlten Steuer an.
Gruß
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