Schwachsinns Urteil/Entscheidung ;-(
Seite 1 von 1 Neuester Beitrag: 19.09.02 14:47 | ||||
Eröffnet am: | 19.09.02 13:12 | von: DER KOPIE. | Anzahl Beiträge: | 11 |
Neuester Beitrag: | 19.09.02 14:47 | von: DER KOPIE. | Leser gesamt: | 2.829 |
Forum: | Börse | Leser heute: | 4 | |
Bewertet mit: | ||||
Steuerfalle Gemeinschaftskonto
Gemeinschaftskonten sind steuerrechtlich riskant, wenn sie in Form des Oder-Kontos, d.h. die Partner sind jeweils einzeln verfügungsberechtigt, geführt werden. Nach den AGB der Banken wird stets ein Oder-Konto errichtet, wenn die Inhaber nicht schriftlich etwas anderes festlegen. Die Gemeinschaftskonten von Ehegatten und Lebenspartnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind also in der Regel Oder-Konten.
Fehlen dabei vertragliche Vereinbarungen über die Konto-Aufteilung, geht der Fiskus automatisch davon aus, dass beide Kontoinhaber je zur Hälfte an dem Guthaben beteiligt sind. Aus diesem Grund beinhalten Gemeinschaftskonten schenkungs und erbschaftsteuerliche Risiken.
Das ergibt sich auch aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Hessischen Finanzgerichtes: Der Ehemann der Klägerin hatte ein Oder-Konto eröffnet und darauf ein Guthaben einbezahlt. Das Finanzamt vertrat die Meinung, dass eine steuerpflichtig freigebige Zuwendung zu Gunsten der Ehefrau stattgefunden habe. Und auch die Finanzrichter verfolgten diese Auffassung. Wie das Finanzgericht jetzt entschied, hat sich die Ehefrau bzw. der Lebenspartner durch die Errichtung des Oderkontos auf Kosten des Partners bereichert, da sie im Innenverhältnis zu 50 % über das Kontoguthaben des Mannes frei verfügen kann.
Richtet nämlich der Ehegatte mit seinem Geldvermögen zu Gunsten seines Ehepartners ein Oder-Konto ein, so kann laut Urteilsbegründung das Finanzamt darin eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung in Höhe von 50 % des Guthabens sehen. Wenn auf diese Weise innerhalb von 10 Jahren mehr als 307.000 Euro zusammen kommen, wird Schenkungsteuer fällig (FG Hessen, Az. 1 K 2651/00, Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH, Az. II B 145/01).).
die banken sollten den kunden den artikel bei konto eroeffnung vorlegen ;-)
ich verstehe nicht, wie sich das mit dem gedanken der zugewinngemeinschaft verträgt.
bei einer scheidung wird das während der ehe hinzuerwirtschaftete vermögen zu gleichen teilen unter den partner aufteilt ( sofern ich da nicht auf dem falschen dampfer bin).
wenn ich also mein während der ehe verdientes geld auf mein konto packe, es dort belasse und mich dann scheiden lasse, steht meiner frau die hälfte zu, da _wir_ es ja während der zugewinngemeinschaft erworben haben, und es so zur hälfte _ihr_ gehört.
lassen wir uns nicht scheiden, sondern ich nehme sie nur als kontoinhaberin dazu, langt der staat hin, weil ich ja meiner frau 50% _meines_ geldes schenke?
also entweder ist dieses urteil hochgradig wackelig, oder ich habe mal wieder nichts verstanden, oder es handelt sich bei dem geld schlicht und ergreifend um geld, dass nachweislich _vor_ der ehe eigentum des "schenkenden" war, und dann macht das ganze auch irgendwie sinn. denn verwandschaftsverhältnisse, egal welcher art, erlösen nicht von der schenkungssteuer.
sonst könnte man ja immer einfach ein gemeinschaftskonto mit dem zu beschenkenden einrichten und somit würde nie jemand schenkungssteuern zahlen.
in diesem sinne
Also, alle die über 300.000 €uro in 10 Jahren über ihr girokonto fließen lassen laßt die Konten in einzelkonten umschreiben, waaahhhh auf zu bank ;-) *g*
@neo
Genau so ist es, das Geld, das bei Scheidung "fällig" wird, wird wohl in den seltensten Fällen als Geschenk angesehen.
Verstehe ich richtig, dass bei "Und-Konten" diese Gefahr nicht bestehen soll?
Gruß,
T.
schwachsinn, da möchte ich mal gerne wissen wieviele da schon Steuerhinterziehung begangen haben. Lang lebe die Rechtssprechung ;-(