Juristen, ich brauche Hilfe!
Seite 1 von 1 Neuester Beitrag: 29.06.02 13:51 | ||||
Eröffnet am: | 28.06.02 21:12 | von: AmelieN. | Anzahl Beiträge: | 8 |
Neuester Beitrag: | 29.06.02 13:51 | von: calexa | Leser gesamt: | 663 |
Forum: | Börse | Leser heute: | 2 | |
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Hilfe, ich habe 2 Fragen :-) :
Was ist Buchgrundschuld und was Briefgrundschuld?
Was ist eine Auflassung bzw. eine Auflassungsvormerkung?
beantwortet alles
"Auflassungsvormerkung" - wo sitzen die kranken Hirne, die solche Begriffe kreieren?
"Eintragung in Abt. II des Grundbuch, die den Anspruch des
Grundstückskäufers auf Eigentumsübertragung bis zu seiner
endgültigen Eintragung als neuer Eigentümer sichert. Verfügungen und Belastungen über das Grundstück, die zeitlich nach der Auflassungsvormerkung vorgenommen werden, sind ohne Zustimmung des Auflassungsberechtigten (= Grundstückskäufer) unwirksam
*kopfschüttel*
v.
Bist du morgen bei Cultured Pearls?
v.
Buchgrundschuld:
Grundschuld, über die kein "Schuldschein", also kein Brief ausgestellt wird. Die Grundschuld wird nur im Grundbuch eingetragen.
Briefgrundschuld:
Im Unterschied dazu die Briefgrundschuld. Bei ihr wird die Grundschuld im Grundbuch eingetragen, zusätzlich wird ein Brief ausgestellt. Erhöht die Verkehrsfähigkeit erheblich.
Auflassung:
Die notarielle Einigung über einen Grundstückserwerb. Eigentlich nur eine bestimmte Bezeichnung iSd. BGB.
Auflassungsvormerkung:
Die Vormerkung, also die Einigung über einen Grundstückserwerb, kann vorab im Grundbuch gesichert werden duch eine AUflassungsvormerkung. Der Grund dafür ist darin zu sehen, daß die EIntragung des Grundstückserwerbs selber sehr lange dauert. DIe Eintragung einer VOrmerkung geht schneller.
Materiell-rechtlich hat die Eintragung einer Vormerkung den Vorteil, daß das Grundstück nicht mehr an einen anderen Verkauft werden kann. ALso eine Sicherungswirkung.
Ich hoffe ich konnte helfen.
SO long,
Calexa
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