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Seite 310 von 444 Neuester Beitrag: 19.04.24 22:14 | ||||
Eröffnet am: | 23.02.07 08:28 | von: Spezial Brok. | Anzahl Beiträge: | 12.094 |
Neuester Beitrag: | 19.04.24 22:14 | von: michelangelo. | Leser gesamt: | 1.652.382 |
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Es ist normal das die Gläubiger nicht auf 100 % bedient werden.
Das heißt lange nicht das die auch keine Insolvenz Plan zustimmen .
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2.§Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 02.02.2016 den
Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Es besteht wirklich eine 50:50 Chance: Die Chance, dass sich die bis 11.12.2015 angemeldeten Insolvenzforderungen nach bisheriger Insolvenztabelle noch um weitere Forderungen aus dieser Prüfung ERHÖHEN...!
Man sollte sich schon mit der Thematik auskennen...
Noch immer keine Antworten auf die wirklich wichtigen Fragen in diesem Thread? Wie vorhersehbar...oder?
6 IN 94/05 Beschluss - In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WALTER BAU-AKTIENGESELLSCHAFT, Böheimstr. 8, 86153 Augsburg
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 6151
- Schuldnerin -
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1.§Die Prüfung der bis 11.12.2015 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2.§Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 02.02.2016 den
Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Forderungsanmeldungen können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
3.§Bei den Forderungen Tab.Nr. 12899 und 12900 ist gemäß Beschluss vom
15.02.2007 die Überprüfung durch den Sonderverwalter Herrn Rechtsanwalt Hohenadl vorzunehmen. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 11.12.2015
Der Sonderverwalter im Insolvenzverfahren
Die im Gesetz nicht geregelte Figur des Sonderinsolvenzverwalters hat in der letzten Zeit zunehmend an Bedeutung gewonnen. Dies gilt sowohl für Fälle, in denen der bestellte Verwalter verhindert ist, als auch für Verfahren, in denen es darum geht, Ansprüche gegen den amtierenden Verwalter zu verfolgen, der sich einerseits – etwa bei dem Vorwurf, er habe sich eine Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten zuschulden kommen lassen – nicht selbst in Anspruch nehmen kann, andererseits aber auch nicht „auf Verdacht“ entlassen werden darf. Ziel des nachfolgenden Beitrags ist es, einige der zahlreichen Zweifelsfragen zu klären, die sich um diese Form der Verwaltung ranken.
Ich habe die Ankündigung zum Prüfungstermin per 2.2. bereits Mitte Dezember gepostet.
Komisch, dass einige das nicht gelesen haben. Aber nicht mein Problem.
Du überschätzt den Termin am 2.2. Frag mal einen Insolvenzverwalter. Besitzt du ein Telefon?
Ich schätze, dass nach dem 2. Februar bald die Ankündigung der Schlussrechnung kommt.
Wer nicht weiß, wie das bei einem Insolvenzverfahren läuft, sollte sich das einmal bei einem anderen Verfahren, welches bereits in der Schlußrechnung ist, anschauen.
Dann muss man hier auch nicht so viel Rätselraten. LOL.
Kann mich nicht erinnern, dass ähnliches in den letzten 10 Jahren gelungen ist. Sorry.