hilfe steuerfrage
Seite 1 von 2 Neuester Beitrag: 18.01.00 11:00 | ||||
Eröffnet am: | 27.12.99 21:25 | von: capitalism pu. | Anzahl Beiträge: | 36 |
Neuester Beitrag: | 18.01.00 11:00 | von: MisterX | Leser gesamt: | 5.230 |
Forum: | Börse | Leser heute: | 2 | |
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wenn ich jetzt einen teil verkaufe (um gegen gewinne gegenzurechnen, welche position ist dann für das finanzamt relevant?
die ältere oder die neue
die teure/preiswertere?
danke punk
Ein aktuelleres BFH-Urteil liegt mir nicht vor.
An Dr. Kill:
Soweit ich weiß, wird dem Finanzamt z.Z. keine Mitteilung gemacht. Wer Gewinne nicht angibt, soweit sie 1.000,00 DM und mehr betragen, tätigt eine Steuerhinterziehung, zumindest aber eine leichtfertige Steuerverkürzung.
An Diebels:
Es handelt sich hier um ein Diskussionsforum handelt, somit darf auch jeder seine Fragen hier stellen. Wenn es Dich nicht interessiert, dann mußt Du Dich auch nicht damit beschäftigen.
Gruß MisterX
Danke MisterX, schön wie Du immer wieder aus dem nichts bei Steuerfragen plötztlich da bist und uns weiterhilfst.
MisterX: An Diebels: Nenn mir Deine Fundquelle, dann wende auch ich das Fifo-Verfahren an,
28.12.99 17:40
Furby: Danke für das Kompliment.
Gruß MisterX
Wie ist der Spekulationsgewinn zu berechnen, wenn aus einem Aktienbestand Aktien verkauft werden, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben wurden?
Der Bundesfinanzhof hat mit einem Urteil vom 24.11.1993 (BStBl. 1994 II, 591) zu dieser Thematik einige grundlegende Aussagen getroffen. Mit diesem Urteil wurde der Anwendung der Lifo- (last in - first out) und Fifo-Verfahren (first in - first out) eine Absage erteilt. Grundsätzlich wird danach unterstellt, daß der Kapitalanleger zu erst die Papiere verkauft, bei denen die Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist, so daß keine Steuern fällig werden. Darüber hinaus sind dann die Anschaffungskosten nach Durchschnittswerten zu ermitteln.
Ich mache gar Steuererklaerung (studi), und mein Berater sagt, die Bank waere keinesfalls verpflichtet, spek.Gewinne dem Finanzamt anzuzeigen...
Begehe jetzt schlimmste Steuerhinterziehung, wenn ich in den naechsten Tage Gewinne mitnehme und ueber 1000 DM komme, dabei aber keine Steuererklaerung abgebe???
Danke
DAN
Dan7, wenn Du als Studiosi mit Deinem Gesamteinkommen insgesamt unter dem Existenzminimum liegst (etwas über 13000 DM), dann kannst Dus ruhig angeben, dann kann Dir das Finanzamt nichts...
Zum anderen, ich würde meine Bank sofort vor´s Gericht ziehen, wenn sie dem Finanzamt Auskünfte über meine Spekulationsgewinne geben würde. Dies dürfen sie gesetzlich nicht, wenn kein Verdacht vorliegt (noch gibt es ja ein Bankgeheimnis in Deutschland, und wenn das abgeschafft werden würde, würde ich erstens meine DBK-Aktien verkaufen und zweitens dann mal CHF besuchen.)
Gestern in ntv und heute in (zumindest meiner) Tageszeitung war zu erfahren, daß der Chef der Steuergewerkschaft eine Abschaffung des Bankgeheinis fordert, um so nochmal an ca 40Milliarden Märker heranzukommen. Es mag anzuzweifeln sein, daß die Politiker das zulassen werden, denn dann wären ja auch die schönen schwarzen Konten plötzlich auffindbar ;-)) Möglich ist es aber.
habe dort im "finanztest" (heißt die so) - also in der finanzzeitung der stiftung warentest unter urteile folgendes gefunden:
"Kauft ein Sparer Aktien einer Gesellschaft nach, von der er bereits Papiere bestzt, und verkauft sie später, gelten steuerlich die zuerst ervorbenen Aktien als verkauft. Liegt deren Bezug über ein Jahr zuzurück, bleibt der Gewinn steuerfrei."
der zweite satz ist klar
das urteil wüde bedeuten, fifo ist doch korrekt!?!?!
für die experten (mister x/advokat/diebels als gegenspieler die urteilsnummer
BFH, Az: X R 49/90
danke
punk
kulationsfrist liegen, ist für die übersteigende Anzahl an Aktien ein Durch-
schnittswert zu ermitteln der sich aus allen Aktien ergibt, die sich noch innerhalb der Spekulationsfrist befinden.
Gruß MisterX
"Doch der Bundesgerichtshof machte der Praxis des Finanzamts einen Strich durch die Rechnung: in einem Musterprozeß (Az.XR49/90 und XR 157/90) verwarf er die Berechnunfsmethode. Bei der Frage, ob ein spekulationssteuerpflichtiger Gewinn anfällt, ist vielmehr von der Fifo-Methode (First in, first out) auzugehen."
Leider ist zu dem Musterprzeß kein Datum aufgeführt. Das Heft ist aus dem November 1999 und noch im Handel erhältlich. Dies sollte also der letzte Stand der Dinge sein.
G.T.
MisterX: Spekulationgsgeschäft: Durchschnittsbewertung oder FIFO, was ist jetzt richtig?
18.01.00 11:00
Bei den im DM Sonderheft 47 zitierten Musterprozesse handelt es sich um folgende BFH-Urteile:
Az. X R 49/90 - Urteil vom 24.11.93
Az. X R 157/90 - Urteil vom 04.05.94
In diesen Urteilen wird folgendes grundsätzlich gesagt:
Die Wertpapiergeschäfte, die in einem Sammeldepot liegen, führen nur dann zu einem Spekulations-geschäft, als mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, daß Anschaffung und Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist liegen. Das heißt, bei Verkauf von Aktien, gelten erst einmal die veräußert, die außerhalb der Spekulationsfrist liegen (Beispiel folgt). Wenn man es so ausdrücken will, FIFO.
Wenn dann aber ein Spekulationsgeschäft vorliegt, dann sind für die Berechnung des Gewinnes, die davon betroffenen Aktien mit dem Durchschnittswert zu ermitteln.
Auszug aus einem Beispiel des BFH-Urteils vom 24.11.93 Az. X R 49/90:
Aus alledem ergibt sich, beispielhaft verdeutlicht, folgendes:
Angenommen, es befinden sich in einem privaten Depot am 31. Dezember 1990 100 X-Papiere zum Anschaffungspreis von je 100 DM und es werden von der gleichen Sorte hinzuerworben:
zum 1. Januar 1991 40 Stück a 90 DM;
zum 1. Februar 1991 30 Stück a 100 DM;
zum 1. März 1991 30 Stück a 110 DM;
dann bedeutet die Veräußerung von 150 Stück X-Papieren aus diesem Depot am 1. Juli 1991, daß nur für 50 Stück (150 ./. 100 aus dem "Altbestand") Tatbestandsverwirklichung feststeht, weil nur für sie ausgeschlossen werden kann, daß sie außerhalb der Spekulationsfrist angeschafft wurden. Der Spekulationsgewinn hieraus errechnet sich wie folgt:
Anschaffungskosten insgesamt: 9 900 DM;
durchschnittlicher Stückpreis: 99 DM.
Erlös insgesamt: 22 500 DM; pro Stück: 150 DM.
Überschuß pro Stück (150 ./. 99 DM): 51 DM.
Spekulationsgewinn: 50 x 51 DM = 2 550 DM.
Wurden --bei sonst gleicher Fallgestaltung-- nur 100 Stück veräußert, entfällt die Besteuerung, weil nicht auszuschließen ist, daß es sich um außerhalb der Sechs-Monatsfrist angeschaffte Wertpapiere handelt.
Somit ist abschließend zu sagen, wenn ein Spekulationsgeschäft vorliegt, sind für die davon betroffenen Aktien der Wert nach dem Durchschnittswertverfahren zu ermitteln.
Gruß und frohes Schaffen
MisterX