emQtec (A0JL52) - die neue ArQuana oder was?!
Seite 186 von 647 Neuester Beitrag: 25.04.21 02:15 | ||||
Eröffnet am: | 30.10.10 22:27 | von: Atzetrader | Anzahl Beiträge: | 17.173 |
Neuester Beitrag: | 25.04.21 02:15 | von: Vanessahdy. | Leser gesamt: | 994.586 |
Forum: | Hot-Stocks | Leser heute: | 486 | |
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warum alles auf einmal, ist nur gut, wenn öfters mal was kommt, so bleibt alles immer schön interessant, habt ihr geglaubt, dass wir heute mit %%%
starten, da zittern einige, geht ja um was, NUR DER MUTIGE WIRD BELOHNT !!!!!!!!!!!!!!!! okb
Also viel Glück!
Ich weiss nur, dass so eine erste Welle aussieht und nicht eine Welle, die gleich wieder abverkauft wird.
Eröffnung in Frankfurt am kurzfristigen Aufwärtstrend im Std.-Chart. der wurde hier jetzt schon gleich mal gut verteidigt.
Schätze mal die nächsten Stunden gibt es eine Konsolidierung zwischen 35 und 42
http://www.ariva.de/chart/images/...omentum~Q60~Uweek~VCandleStick~W1
§ 21 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen
(1) Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 Prozent, 5 Prozent, 10 Prozent, 15 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, erreicht, überschreitet oder unterschreitet (Meldepflichtiger), hat dies unverzüglich dem Emittenten und gleichzeitig der Bundesanstalt, spätestens innerhalb von vier Handelstagen unter Beachtung von § 22 Abs. 1 und 2 mitzuteilen. Bei Zertifikaten, die Aktien vertreten, trifft die Mitteilungspflicht ausschließlich den Inhaber der Zertifikate. Die Frist des Satzes 1 beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Meldepflichtige Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben mußte, daß sein Stimmrechtsanteil die genannten Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet. Es wird vermutet, dass der Meldepflichtige zwei Handelstage nach dem Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der genannten Schwellen Kenntnis hat.
(1a) Wem im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung der Aktien zum Handel an einem organisierten Markt 3 Prozent oder mehr der Stimmrechte an einem Emittenten zustehen, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, hat diesem Emittenten sowie der Bundesanstalt eine Mitteilung entsprechend Absatz 1 Satz 1 zu machen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Inlandsemittenten und Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, sind im Sinne dieses Abschnitts nur solche, deren Aktien zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a.
http://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__21.html
der bus hat verspätung, die streiken schon wieder, vorraussichtliche abfahrt erst 10.03 uhr, kannst ja noch mal ins kaffee gehen und dich aufwärmen, hoffentlich haste warme sachen mit, geht richtung NORDEN !!!!!!!!!!!!!! LOL
Hoffe damit dein Unwissen geklärt zu haben.
wir wissen was wir an dir haben, schön aufpassen und aufklären !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Ist hier nötig, da wackeln einige. Lasst euch ruhig die hand von den heien abbeissen !!!!!!!!!!!!!!!
1 Nutzer wurde vom Verfasser von der Diskussion ausgeschlossen: kinghero007