Wird die CDU gegen Hartz IV demonstrieren?
Seite 6 von 6 Neuester Beitrag: 17.08.04 11:39 | ||||
Eröffnet am: | 09.08.04 09:50 | von: Karlchen_I | Anzahl Beiträge: | 144 |
Neuester Beitrag: | 17.08.04 11:39 | von: Karlchen_I | Leser gesamt: | 7.287 |
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Kenntnisse und Fähigkeiten z.B. beim Subsumieren.
Meistens sind sie rhetorisch brilliant usw. ;-)
Verzeihung!
Viele Grüsse und gute N8
PS.: Schuster bleib bei Deinem Leisten
Grüße
ecki
Agenda entlastet Wirtschaft um Milliarden
Von Timo Pache, Berlin
Die Reformen der Bundesregierung entlasten Arbeitgeber in den nächsten zwei Jahren um bis zu 10 Mrd. Euro. Vor allem der Arbeitgeberanteil an den Sozialbeiträgen wird deutlich sinken.
Gute Nachrichten für den Kanzler: Bert Rürup
Allein die aktuelle Gesundheitsreform dürfte den Arbeitgeberanteil an den Sozialbeiträgen ihrer Mitarbeiter bis 2006 von heute knapp 21 Prozent auf gut 20,3 Prozent senken. Dies entspricht einer Entlastung von 6 bis 7 Mrd. Euro - die stärkste seit Anfang der 90er Jahre. Weitere Entlastungen könnten von der anziehenden Konjunktur und den Arbeitsmarktreformen ausgehen, sagte Regierungsberater Bert Rürup. So könne ab 2006 der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinken, wenn das Arbeitslosengeld I nur noch zwölf Monate gezahlt werde. "Die Arbeitgeberbeiträge würden dann erstmals seit Jahren wieder in die Nähe der 20-Prozent-Grenze oder sogar darunter rutschen", sagte Rürup der FTD.
Rürups Prognose ist eine wichtige Nachricht für Bundeskanzler Gerhard Schröder und seine Regierung. Kann die hiesige Wirtschaft ihr derzeitiges Wachstum halten, steigen auch die Chancen für mehr Arbeitsplätze - und Schröder könnte noch vor der Bundestagswahl 2006 erste Erfolge seiner umstrittenen Reformpolitik vorweisen.
Volker Hansen von der Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA) bestätigte, die Wirtschaft werde allein durch die Gesundheitsreform um 6 bis 7 Mrd. Euro entlastet. "Dies ist ein wichtiger Beitrag zu besseren Rahmenbedingungen für die Wirtschaft und damit auch für mehr Beschäftigung", sagte Hansen.
Ein Sprecher von Gesundheitsministerin Ulla Schmidt bezifferte die Entlastungen für Arbeitgeber sogar auf rund 9 Mrd. Euro. Dies entspricht einer Senkung der für Arbeitgeber so wichtigen Lohnnebenkosten um einen Prozentpunkt. Arbeitsmarktexperten verweisen gerne auf eine Faustformel, nach der ein Prozentpunkt weniger bei den Lohnnebenkosten rund 100.000 neue Vollzeit-Jobs schafft. Sie rechnen derzeit für Anfang 2005 mit einer Wende auf dem Arbeitsmarkt.
Anteil verschiebt sich zu Gunsten der Arbeitgeber
Aktuell liegen die gesamten Sozialbeiträge - also Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung - bei 41,9 Prozent der Bruttoeinkommen. Trotz zahlreicher früherer Reformen halten die Abgaben das Niveau von 41 bis 42 Prozent seit Anfang der 90er Jahre. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich diesen Gesamtbeitrag bisher genau zur Hälfte.
Mit der Agenda 2010 und insbesondere durch die Gesundheitsreform verschiebt sich dieser Anteil aber Schritt für Schritt zu Gunsten der Arbeitgeber.
So müssen Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen ab Januar 2005 die Versicherung für Zahnersatz allein zahlen. Auch wenn die Details für die neue Police zwischen Regierung und Union noch umstritten sind - schon heute steht fest, dass Versicherte einen Extrabeitrag von gut 7 Euro im Monat zahlen müssen. Zwar sinkt der allgemeine Kassenbeitrag leicht, doch steht für sie unterm Strich auf jeden Fall eine Belastung.
Ein weiteres Minus für Arbeitnehmer und eine Entlastung für Arbeitgeber kommt Anfang 2006. Dann übernehmen die Versicherten 0,25 Prozentpunkte des Kassenbeitrags. Der Zuschlag soll die Ausgaben für das Krankengeld decken. Schon jetzt tragen die Arbeitnehmer allein die Kosten für höhere Zuzahlungen für Medikamente und die Praxisgebühr von 10 Euro für jeden ersten Arztbesuch im Quartal.
Reformen zeigen Wirkung
Nach anfänglicher Skepsis kündigen jetzt immer mehr Krankenkassen an, ihre Beiträge in den kommenden Monaten zu senken. Derzeit verlangen sie etwa 14,2 Prozent der Bruttoeinkommen ihrer Mitglieder. 2005 könnte der Durchschnittsbeitrag aber schon bei 13,6 Prozent liegen. "Die Herausnahme des Zahnersatzes und des Krankengelds aus der paritätischen Finanzierung zeigen damit ihre Wirkung", sagte Rürup. Allein mit der Gesundheitsreform sinke der Arbeitgeberanteil "von heute knapp 21 Prozent auf etwa 20,3 Prozent", so Rürup.
Er verwies zudem auf mögliche Einsparungen in der Arbeitslosenversicherung ab 2006. " Wenn sich die Situation auf dem Arbeitsmarkt entspannt und ab 2006 das Arbeitslosengeld I nur noch zwölf Monate ausgezahlt wird, kann der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von heute 6,5 Prozent gesenkt werden", sagte er voraus.
Von Robert Leicht für ZEIT.de
Nun gut, manches Detail an den „Hartz IV“-Reformen könnte man sich vielleicht etwas anders vorstellen, manches an diesen Änderungen hätte besser vermittelt werden können, im Grundsatz wie im Detail – aber kein Element dieser punktuellen Kritik rechtfertigt nun diesen Hexentanz des Populismus, der nun aus Unkenntnis, Unehrlichkeit, Unverantwortlichkeit und nackter Berechnung auf parteipolitischen Gewinn veranstaltet wird. Deshalb einige Anmerkungen:
Erstens: Ich bin zwar kein Dauerabonnent der Hau-Drauf-Polemik des stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der SPD namens Ludwig Stiegler. Aber wo er Recht hat, hat er Recht! Die CDU/CSU hat mit ihren Mitwirkungs- und Vetorechten im Bundesrat jedes noch so kleine Detail am Hartz IV-Paket mitbeschlossen. Wenn sie ehrlich sein wollte, müsste sie vor jeder noch so kleinen kritischen Anmerkung dazu sagen: „Wir haben das zwar alles mitbeschlossen, wir haben sogar noch viel tiefere Einschnitte gefordert – aber jetzt bekommen wir kalte Füße vor der Volkswut, die wir natürlich am liebsten schüren würden, um die Regierung in die Enge zu treiben…“
Zweitens: Was immer man über die Höhe der Spitzensteuersätze sagen mag – wenn ein Siegmar Gabriel von der SPD nun meint, dass man die letzte Stufe der Steuerreform, die gesetzlich seit langem programmiert ist, nicht verwirklichen dürfe, dann wollen wir ihn einmal an Folgendes fragend erinnern: Wie lange, lieber Herr Gabriel, ist es eigentlich her, dass Sie diese lange programmierte Steuerreform selber noch als Erfolg der Modernisierungspolitik der SPD und als Symbol der Politik der neuen Mitte gepriesen haben? Wenn hier etwas nicht zusammenzupassen scheint, dann nicht, dass die letzte Stufe der Steuerreform zu früh, sondern dass die Hartz-Reformen insgesamt zu spät kommen. Wer hatte diese Verzögerung realistischer Reformen des Sozialsystems früher, als das noch modern war, heftig kritisiert: zum Beispiel Siegmar Gabriel. Aber dadurch, dass man ein Amt verliert, wird man weder die Verantwortung los – noch die Erinnerung!
Drittens: Die Sache mit den Kindersparbüchern! Wer nur ein wenig Kenntnis des Details und Erfahrung mit Umgehungstatbeständen hat, der weiß, wie viele Leute in diesem Lande aus Gründen der Erbschaftssteuerersparnis (und aus anderen Gründen) schon versucht haben, Vermögen zum Schein auf ihre Kinder zu überschreiben. Man kann derlei im Detail vielleicht anders regeln, aber dass solchen Luft- und Umbuchungen ein Riegel vorgeschoben werden muss, das versteht sich doch von selber.
Viertens schließlich: Die Montagsdemonstrationen! Über den schiefen Vergleich mit dem Jahr 1989 wollen wir gar nicht erst reden. Abgeschmackt! Aber da der deutsche Staat für die Einheit weit über eine Billion ( zugegeben:) Mark Schulden gemacht hat, die alle Deutschen bezahlen müssen, da die deutsche Volkswirtschaft jährlich fast 5 Prozent des Bruttosozialkprodukts nach Ostdeutschland transferiert (überwiegend für Zwecke des kurzfristigen Konsums), da die ostdeutschen Rentner ein Auskommen haben, das sie vor 1989 nie erwarten konnten, da dies alles so ist, darf man – gewiss keine Dankbarkeit, denn das alles gehört sozusagen zu den gerne aufzubringenden Kriegsfolgelasten – doch mindestens einen ungefähr rationalen, einen etwas faireren Umgang mit dem Thema Hartz IV erwarten. Die alte SED-Herrschaft hatte den Bürgern in der DDR (wahrheitsgemäß) gesagt: Wir nehmen euch die politische Freiheit, und ihnen (ziemlich unehrlich, weil am Ende unbezahlbar, selbst nach DDR-Maßstäben) versprochen: Dafür seid ihr auskömmlich versorgt und sozial ohne Sorgen. Wollen nun die Agenten der PDS (und alle die ihnen ahnungslos folgen) die Sache so darstellen: Jetzt wird euch die Freiheit gegeben und das Geld zum Leben genommen. Dann muss man ihnen sagen: Man kann nicht in einem freien Staat leben und verlangen, dass dieser Staat für alles und jedes aufkommt – nur, dass niemand dafür bezahlt.
Und deshalb fordere ich für heute nur eines: Wer irgendeine Änderung an diesen Sozialreformen fordert, der soll gefälligst sagen, wie viel Geld das auf Euro und Cent kostet und wer dafür aufkommen soll. Dazu, wem es weggenommen und was an Staatsausgaben dafür gekürzt werden soll. Her mit den Preisschildern!
zeit.de
Neue Protestwelle gegen Schröder
Trotz der von der Regierung beschlossenen Nachbesserungen wird es heute Abend in mindestens 90 deutschen Städten Montagsdemonstrationen gegen die Arbeitsmarktreform Hartz IV und Kanzler Gerhard Schröder geben. In Weißenfels (Sachsen-Anhalt) gingen die Protestierenden schon am Mittag auf die Straße.
Berlin/Weißenfels - Rund 500 Menschen beteiligten sich nach Angaben der Polizei an der Demo, zu der der DGB und andere Organisationen aufgerufen hatten. Diese Kundgebung war aber nur der Auftakt für die Protestzüge, die am Abend in rund 90 Städten in Ost- und Westdeutschland geplant sind. Allein in Berlin rechnen die Organisatoren mit 10.000 Teilnehmern.
Die Demonstrationen sind nach Ansicht des DDR-Bürgerrechtlers Wolfgang Templin "legitim und vollkommen berechtigt". Templin erwartet, dass sich die Proteste im Herbst "verstärken und flächendeckend ausbreiten". Es sei "abzusehen, dass sich immer breitere Schichten anschließen", sagte er der "Berliner Zeitung".
Sehr viele Menschen hätten jetzt begriffen, dass es bei der Umverteilung zu Lasten der Schwachen um den Kern der rot-grünen Politik gehe und dass sich die soziale Kluft drastisch vergrößern werde. Die Hartz-IV-Reformen seien "zweifelhaft für den Westen und unbrauchbar für den Osten", sagte Templin.
Mit dem Begriff "Montagsdemonstrationen" für die Proteste habe er "keine Probleme", sagte Templin. Man sollte die "geschichtsbezogene Betrachtung nicht übertreiben", sagte er.
Sachsen-Anhalts Ministerpräsident Wolfgang Böhmer (CDU) schloss aus, an einer der Montagsdemos gegen Hartz IV teilzunehmen. Er sei grundsätzlich der Meinung, "dass ein Ministerpräsident nicht dazu da ist, mit der Trillerpfeife auf der Straße rumzulaufen", sagte Böhmer im DeutschlandRadio Berlin. Böhmer kritisierte aber die Umsetzung der Reform. Er sei etwas überrascht, "mit welcher Chuzpe der Bundeskanzler an dieses Problem herangegangen ist". Die Reformen seien nicht genügend vermittelt worden, "und sie sind auch nicht geschickt genug eingeleitet worden", sagte Böhmer.
Trotz der anhaltenden Kritik will die Unions-Fraktionsspitze aber an Hartz IV festhalten. "Es ändert sich nichts an der Zustimmung zu dem Gesetz", sagte der wirtschaftspolitische Sprecher der Fraktion, Karl-Josef Laumann. Gleichzeitig griff er Schröder (SPD) scharf an, der der Union vorgeworfen hatte, gemeinsam mit der PDS eine "Volksfront" gegen Hartz IV gebildet zu haben. Dies sei "der größte Unsinn", den Schröder je geredet habe.
Anda will besser mit Bundesagentur zusammenarbeiten
Regierungssprecher Bela Anda kündigte unterdessen an, Rot-Grün wolle sich bei den Informationen über Hartz IV enger mit der Bundesagentur für Arbeit (BA) abstimmen. BA-Chef Frank-Jürgen Weise habe ihn am Morgen angerufen, und man werde "sehr zeitnah zusammenkommen", sagte Anda. Weise sei zu einer engeren Abstimmung bereit. Nur als Gemeinschaftsaufgabe könne Hartz IV erfolgreich umgesetzt werden, sagte Anda. Der Regierungssprecher hatte in der vergangenen Woche die Informationspolitik der BA kritisiert, die Bundesagentur hatte die Kritik zurückgewiesen.
Anda nahm das ihm unterstehende Bundespresseamt gegen Vorwürfe in Schutz, zu wenig über Hartz IV informiert zu haben. Er bleibe dabei, dass "Fachinformationen über die Ressorts verbreitet werden müssen". Die Etats in den verschiedenen Häusern seien hierfür vorhanden.
Anda kündigte an, Schröder werde sich am Mittwoch um 12 Uhr in der Berliner Bundespressekonferenz den Fragen von Journalisten stellen. Es werde sicherlich "einige Fragen" zu Hartz IV geben, sagte Anda. Der Kanzler habe schon in der Vergangenheit deutlich gemacht, dass er Auseinandersetzungen zu diesem Thema nicht scheue.
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gruß
proxi
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozial-
gesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Siebten Buches Sozial-
gesetzbuch
Artikel 8 Änderung des Achten Buches Sozial-
gesetzbuch
Artikel 9 Änderung des Neunten Buches Sozial-
gesetzbuch
Artikel 10 Änderung des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch
Artikel 11 Änderung des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch
Artikel 11a Änderungs des Grundsicherungsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Infektionsschutz-
gesetzes
Artikel 13 Änderung des Bundesausbildungs-
förderungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Aufstiegfortbildungs förderungsgesetzes
Artikel 15 Änderung des Gesetzes über den
Abbau der Fehlsubventionierung
im Wohnungswesen
Artikel 16 Änderung des Wohnraumförderungs-
gesetzes
Artikel 17 Änderung des Bundesvertriebenen-
gesetzes
Artikel 17a Änderung des Gesetzes über die Festlegung
eines vorläufigen Wohnortes für
Spätaussiedler
Artikel 17b Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Ausländergesetzes
Artikel 19 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Artikel 19a Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Artikel 20 Änderung des Mikozensusgesetzes
Artikel 21 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 22 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 23 entfallen
Artikel 24 Änderung des Gerichtsvollzieher-
kostengesetzes
Artikel 25 Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 26 Änderung des Gesetzes zur Hilfe
für Frauen bei Schwangerschafts-
abbrüchen in besonderen Fällen
Artikel 27 Änderung des Unterhaltssicherungs-
gesetzes
Artikel 28 Änderung des Soldatenversorgungs-
gesetzes
Artikel 28a Änderung des Zivildienstgesetzes
Artikel 29 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 30 Änderung des Solidarpaktfortführungs-
gesetzes
Artikel 31 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 32 Änderung des Berlinförderungsgesetzes
Artikel 33 Änderung des Einkommensteuer-
gesetzes
Artikel 33a Änderung des Umsatzsteuergesetzes
1999
Artikel 34 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Artikel 35 Änderung des Entwicklungshelfer-
Gesetzes
Artikel 35a Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 35b Änderung der Wahlordnung für die
Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung
der Handwerkskammern
Artikel 36 Änderung des Kündigungsschutz-
gesetzes
Artikel 37 Änderung des Gesetzes über
Bergmannsprämien
Artikel 38 Änderung des Arbeitssicherstellungs-
gesetzes
Artikel 38a Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Artikel 39 Änderung des Berufsbildungsförde-
rungsgesetzes
Artikel 40 Änderung des Berufsbildungs-
gesetzes
Artikel 41 Änderung des Vorruhestandsgesetzes
Artikel 42 Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 42a Änderung des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 43 Änderung des Beiträge-Rückzahlungs-
gesetzes
Artikel 44 Änderung des Bundesversorgungs-
gesetzes
Artikel 45 Änderung des Bundeserziehungsgeld-
gesetzes
Artikel 46 Änderung des Bundeskindergeld-
gesetzes
Artikel 46a Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
– 2 –
Artikel 47 Änderung der Verordnung über die
Ersatzleistungen an die zum Luftschutzdienst
herangezogenen Personen und
über die Erstattung fortgewährter
Leistungen
Artikel 48 Änderung der Sozialhilfedaten-
abgleichsverordnung
Artikel 48a Änderung der Verordnung zur Bezeichnung
der als Einkommen geltenden
sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3
Nr. 4 des Berufsausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 49 Ausländergebührenverordnung
Artikel 50 Änderung der Arbeitsaufenthalte-
verordnung
Artikel 51 Änderung der Freizügigkeitsverord-
nung/EG
Artikel 51a Änderung der Beratungshilfevordruckverordnung
Artikel 52 Änderung der Kindesunterhalt-
Vordruckverordnung
Artikel 53 Änderung der Prozesskostenhilfe-
vordruckverordnung
Artikel 54 Änderung der Wohngeldverordnung
Artikel 54a Änderung der Dritten Verordnung über
Ausgleichszahlungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
Artikel 55 Änderung der Verordnung über die
Berufsausbildung zum Fachangestellten
für Arbeitsförderung
Artikel 55a Änderung der Zweiundzwanzigsten
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
Artikel 56 Änderung der Ausgleichsrenten-
verordnung
Artikel 57 Aufhebung der Arbeitslosenhilfe-
Verordnung
Artikel 57a Änderung der Datenerfassungs- und -
übermittlungsverordnung
Artikel 58 Rückkehr zum einheitlichen Verord-
nungsrang
Artikel 59 Neufassung des Wohngeldgesetzes
Artikel 60 Neufassung des Bundeskindergeld-
gesetzes
Artikel 61 Inkrafttreten
Artikel 1
Zweites Buch Sozialgesetzbuch
– Grundsicherung für Arbeitsuchende –
Kapitel 1
Fördern und Fordern
§ 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung
für Arbeitsuchende
§ 2 Grundsatz des Forderns
§ 3 Leistungsgrundsätze
§ 4 Leistungsarten
§ 5 Verhältnis zu anderen Leistungen
§ 6 Träger der Grundsicherung für Arbeit-
suchende
Kapitel 2
Anspruchsvoraussetzungen
§ 7 Berechtigte
§ 8 Erwerbsfähigkeit
§ 9 Hilfebedürftigkeit
§ 10 Zumutbarkeit
§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
§ 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
§ 13 Verordnungsermächtigung
Kapitel 3
Leistungen
Abschnitt 1
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
§ 14 Grundsatz des Förderns
§ 15 Eingliederungsvereinbarung
§ 16 Leistungen zur Eingliederung
§ 17 Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur
Eingliederung
§ 18 Örtliche Zusammenarbeit
Abschnitt 2
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Unterabschnitt 1
Arbeitslosengeld II
§ 19 Arbeitslosengeld II
§ 20 Regelleistung zur Sicherung des
Lebensunterhalts
§ 21 Leistungen für Mehrbedarfe beim
Lebensunterhalt
§ 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
§ 23 Abweichende Erbringung von Leistungen
§ 24 Befristeter Zuschlag nach Bezug von
Arbeitslosengeld
§ 25 Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit
§ 26 Zuschuss zu Beiträgen bei Befreiung von
der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung
§ 27 Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 2
Sozialgeld
– 3 –
§ 28 Sozialgeld
Unterabschnitt 3
Anreize und Sanktionen
§ 29 Einstiegsgeld
§ 30 Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
§ 31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosen-
geldes II
§ 32 Absenkung und Wegfall des Sozialgeldes
Unterabschnitt 4
Verpflichtungen anderer
§ 33 Übergang von Ansprüchen
§ 34 Ersatzansprüche
§ 35 Erbenhaftung
Kapitel 4
Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Abschnitt 1
Zuständigkeit und Verfahren
§ 36 Örtliche Zuständigkeit
§ 37 Antragserfordernis
§ 38 Vertretung der Bedarfsgemeinschaft
§ 39 Sofortige Vollziehbarkeit
§ 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften
§ 41 Berechnung der Leistungen
§ 42 Auszahlung der Geldleistungen
§ 43 Aufrechnung
§ 44 Veränderung von Ansprüchen
Abschnitt 2
Gemeinsame Einigungsstelle
§ 45 Einigungsstelle zur Entscheidung über die
Erwerbsfähigkeit
Kapitel 5
Finanzierung und Aufsicht
§ 46 Finanzierung aus Bundesmitteln
§ 47 Aufsicht
§ 48 Zielvereinbarungen
§ 49 Innenrevision
Kapitel 7
Datenschutz
§ 50 Datenübermittlung an Dritte
§ 51 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von
Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen
§ 52 Automatisierter Datenabgleich
Kapitel 8
Statistik und Forschung
§ 53 Statistik
§ 54 Eingliederungsbilanz
§ 55 Wirkungsforschung
Kapitel 9
Mitwirkungspflichten
§ 56 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei
Arbeitsunfähigkeit
§ 57 Auskunftspflicht von Arbeitgebern
§ 58 Einkommensbescheinigung
§ 59 Meldepflicht
§ 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht
Dritter
§ 61 Auskunftspflichten bei Leistungen zur
Eingliederung in Arbeit
§ 62 Schadensersatz
Kapitel 10
Bußgeldvorschriften
§ 63 Bußgeldvorschriften
Kapitel 11
Bekämpfung von Leistungsmissbrauch
§ 64 Zuständigkeit
Kapitel 12
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 65 Übergangsvorschriften
§ 66 Verordnungsermächtigung
Artikel 1
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II)
Kapitel 1
Fördern und Fordern
§ 1
Aufgabe und Ziel der Grundsicherung
für Arbeitsuchende
(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die
Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft
leben, stärken und dazu beitragen, dass sie
ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung
aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können.
Sie soll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der
Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit
unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit
sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die
Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges
Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der
Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten,
– 4 –
dass
1. durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden
oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit
verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit
verringert wird,
2. die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen erhalten,
verbessert oder wieder hergestellt wird,
3. geschlechtsspezifischen Nachteilen von erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen entgegengewirkt wird,
4. die familienspezifischen Lebensverhältnisse von
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Kinder erziehen
oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt
werden,
5. behindertenspezifische Nachteile überwunden werden.
(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst
Leistungen
1. zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit
insbesondere durch Eingliederung in Arbeit
und
2. zur Sicherung des Lebensunterhalts.
§ 2
Grundsatz des Forderns
(1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen
in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen
alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung
ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Der erwerbsfähige
Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen
zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere
eine Eingliederungsvereinbarung abschließen.
Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der
erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene
zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.
(2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen
in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben
in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen,
ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften
zu bestreiten. Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen
ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts
für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen einsetzen.
§ 3
Leistungsgrundsätze
(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können
erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung,
Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit
für die Eingliederung erforderlich sind. Bei
den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind
1. die Eignung,
2. die individuelle Lebenssituation, insbesondere die
familiäre Situation,
3. die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit
und
4. die Dauerhaftigkeit der Eingliederung
der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu berücksichtigen.
Vorrangig sollen Maßnahmen eingesetzt werden,
die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
ermöglichen. Bei der Leistungserbringung sind die
Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu
beachten.
(2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, sind in eine Arbeit,
eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu
vermitteln. Können Hilfebedürftige ohne Berufsabschluss
nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, soll
die Agentur für Arbeit darauf hinwirken, dass die vermittelte
Arbeit oder Arbeitsgelegenheit auch zur Verbesserung
ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
beiträgt.
(3) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit
nicht anderweitig beseitigt werden kann.
§ 4
Leistungsarten
(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
werden in Form von
1. Dienstleistungen, insbesondere durch Information,
Beratung und umfassende Unterstützung durch einen
persönlichen Ansprechpartner mit dem Ziel der
Eingliederung in Arbeit,
2. Geldleistungen, insbesondere zur Eingliederung der
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit und zur
Sicherung des Lebensunterhalts der erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen, und
3. Sachleistungen
erbracht.
(2) Die Agentur für Arbeit wirkt darauf hin, dass erwerbsfähige
Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die erforderliche
Beratung und Hilfe anderer Träger, insbesondere
der Kranken- und Rentenversicherung, erhalten.
§ 5
Verhältnis zu anderen Leistungen
(1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer,
insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen,
werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen
dürfen nicht deshalb versagt werden,
weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht.
(2) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen
nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus.
Dies gilt nicht für Leistungen nach § 32 Abs. 1 des
Zwölften Buches, soweit sie nicht nach § 23 Abs. 3
dieses Buches zu übernehmen sind sowie nach § 35 des
Zwölften Buches, soweit sie nicht nach § 22 Abs. 5
dieses Buches zu übernehmen sind. Leistungen nach
dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung sind gegenüber
dem Sozialgeld vorrangig.
(3) Stellen Hilfebedürftige trotz Aufforderung einen
– 5 –
erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen
Trägers nicht, kann die Agentur für Arbeit den Antrag
stellen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden
der Agentur für Arbeit verstrichen sind, wirkt nicht gegen
die Agentur für Arbeit; dies gilt nicht für Verfahrensfristen,
soweit die Agentur für Arbeit das Verfahren
selbst betreibt.
§ 6
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Die Leistungen nach diesem Buch werden von der
Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) erbracht. Zu
ihrer Unterstützung kann sie Dritte mit der Wahrnehmung
von Aufgaben beauftragen.
Kapitel 2
Anspruchsvoraussetzungen
§ 7
Berechtigte
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen,
die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland haben,
(erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausländer haben ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland und erhalten Leistungen nach diesem
Buch, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 vorliegen;
dies gilt nicht für Leistungsberechtigte nach § 1
des Asylbewerberleistungsgesetzes. Aufenthaltsrechtliche
Bestimmungen bleiben unberührt.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft
leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden
ihnen nur erbracht, wenn dadurch
1. die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft
beendet oder verringert,
2. Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen beseitigt oder vermindert
werden.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebdürftigen
a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b) die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,
c) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
3. die dem Haushalt angehörenden minderjährigen,
unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
oder seines Partners, soweit sie nicht
aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen
zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen
können.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in
einer stationären Einrichtung untergebracht ist oder
Rente wegen Alters bezieht.
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60
bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig
ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen
Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
als Darlehen geleistet werden.
(6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,
1. die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
keinen Anspruch auf
Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64
Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe
haben oder
2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
oder nach § 66
Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst.
§ 8
Erwerbsfähigkeit
(1) Erwerbsfähig ist, wer gegenwärtig oder voraussichtlich
innerhalb von sechs Monaten nicht wegen
Krankheit oder Behinderung außerstande ist, unter den
üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
(2) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob Hilfebedürftige
erwerbsfähig sind. Teilt der Leistungsträger, der
bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, die Auffassung
der Agentur für Arbeit nicht, dass der Hilfebedürftige
nicht erwerbsfähig ist, entscheidet die Einigungsstelle
nach § 45. Bis zu deren Entscheidung erbringt
die Agentur für Arbeit Leistungen zur Grundsicherung
für Arbeitsuchende.
(3) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländer nur erwerbstätig
sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung
erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.
§ 9
Hilfebedürftigkeit
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt,
seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt
der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen
Kräften und Mitteln, vor allem nicht
1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder
Vermögen
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen,
insbesondere von Angehörigen oder von Trägern
anderer Sozialleistungen erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
sind auch das Einkommen und Vermögen des
Partners zu berücksichtigen. Bei minderjährigen unver-
– 6 –
heirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil
in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die
Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht
aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen
können, sind auch das Einkommen und Vermögen
der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen.
Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte
Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt
jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des
eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein
Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung
des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige
Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem
Vermögen nicht möglich ist oder für
den dies eine besondere Härte bedeuten würde; in diesem
Falle sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft
mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet,
dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies
nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden
kann.
§ 10
Zumutbarkeit
(1) Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit
zumutbar, es sei denn, dass
1. er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder
seelisch nicht in der Lage ist,
2. die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung
seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich
erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit
besondere körperliche Anforderungen stellt,
3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes
oder des Kindes seines Partners gefährden würde;
die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr
vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet,
soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung
oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften
des Achten Buches oder auf sonstige Weise
sichergestellt ist; die Agentur für Arbeit soll in
Zusammenarbeit mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe
darauf hinwirken, dass Erziehenden vorrangig
ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten
wird,
4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen
nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht
auf andere Weise sichergestellt werden kann,
5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger
Grund entgegensteht, insbesondere für die Arbeit
nicht das maßgebliche tarifliche Arbeitsentgelt oder
mangels einer tariflichen Regelung das ortsübliche
Arbeitsentgelt gezahlt wird; § 121 Abs. 2 des Dritten
Buches gilt entsprechend.
(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar,
weil
1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht, für die
er ausgebildet ist oder die er ausgeübt hat,
2. sie im Hinblick auf die Ausbildung des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen als geringerwertig anzusehen
ist,
3. der Beschäftigungsort vom Wohnort des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen weiter entfernt ist als ein
früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei
den bisherigen Beschäftigungen des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an
Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.
§ 11
Zu berücksichtigendes Einkommen
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen
in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen
nach diesem Buch, der Grundrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die
eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
vorsehen und der Renten oder Beihilfen,
die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden
an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht
werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente
nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag
nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als
Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies
gilt auch für das Kindergeld für minderjährige Kinder,
soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des
Lebensunterhalts benötigt wird.
(2) Vom Einkommen sind abzusetzen
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich
der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen
oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge
gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund
und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der
Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig
sind,
b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
befreit sind, soweit die Beiträge
nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des
Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag
nach § 86 des Einkommensteuergesetzes
nicht überschreiten,
5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen
notwendigen Ausgaben,
6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30.
(3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen
1. Einnahmen, soweit sie als
– 7 –
a) zweckbestimmte Einnahmen,
b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege
einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem
Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so
günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach
diesem Buch nicht gerechtfertigt wären,
2. Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der
nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden.
§ 12
Zu berücksichtigendes Vermögen
(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände
zu berücksichtigen.
(2) Vom Vermögen sind abzusetzen
1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro je vollendetem
Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
und seines Partners, mindestens aber jeweils
4 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen Partner
jeweils 13 000 Euro nicht übersteigen,
2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich
als Altersvorsorge geförderten Vermögens
einschließlich seiner Erträge und der geförderten
laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der
Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig
verwendet,
3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen,
soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den
Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung
nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten
Ansprüche 200 Euro je vollendetem Lebensjahr
des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines
Partners, höchstens jedoch jeweils 13 000 Euro
nicht übersteigt.
4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in
Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft
lebenden Hilfebedürftigen.
(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
1. angemessener Hausrat,
2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der
Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
3. vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt
bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem
Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige
oder sein Partner von der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener
Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen
Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks
von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses
zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger
Menschen dient oder dienen soll und dieser
Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung
des Vermögens gefährdet würde,
6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich
unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen
eine besondere Härte bedeuten würde.
Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während
des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für
Arbeitsuchende maßgebend.
(4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu
berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt
maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder
erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem
Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche
Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.
§ 13
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1. welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen
zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im
Einzelnen zu berechnen ist,
2. welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als
Vermögen zu berücksichtigen sind und wie der
Wert des Vermögens zu ermitteln ist,
3. welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen
abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind.
Die Rechtsverordnung nach Nummer 1 ist auch im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung zu erlassen.
Kapitel 3
Leistungen
Abschnitt 1
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
§ 14
Grundsatz des Förderns
Die Agentur für Arbeit unterstützt erwerbsfähige Hilfebedürftige
umfassend mit dem Ziel der Eingliederung
in Arbeit. Sie soll einen persönlichen Ansprechpartner
für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit
ihm in einer Bedarfsgemeinschaft Lebenden benennen.
Die Agentur für Arbeit erbringt unter Beachtung der
Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle
im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen
Leistungen.
§ 15
Eingliederungsvereinbarung
(1) Die Agentur für Arbeit soll mit jedem erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen
Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung).
Die Eingliederungsvereinbarung soll
– 8 –
insbesondere bestimmen,
1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung
in Arbeit erhält,
2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige
in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in
Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher
Form er die Bemühungen nachzuweisen hat.
Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate
geschlossen werden. Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung
abgeschlossen werden. Bei jeder
folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher
gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Kommt
eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen
die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen.
(2) In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart
werden, welche Leistungen die Personen erhalten,
die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer
Bedarfsgemeinschaft leben.
(3) Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme
vereinbart, ist auch zu regeln, in welchem
Umfang und unter welchen Voraussetzungen der
erwerbsfähige Hilfebedürftige schadensersatzpflichtig
ist, wenn er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenden
Grund nicht zu Ende führt.
§ 16
Leistungen zur Eingliederung
(1) Als Leistungen zur Eingliederung kann die Agentur
für Arbeit alle im Dritten Kapitel, im Ersten bis
Siebten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Ersten und
Zweiten Abschnitt des Fünften Kapitels sowie die im
Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten
Kapitels und die in den §§ 417, 421g , 421i, 421k und
421l des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen.
§ 8 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden.
§ 41 Abs. 3 Satz 4, § 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 des
Dritten Buches sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes
das Arbeitslosengeld II tritt.
(2) Über die in Absatz 1 genannten Leistungen hinaus
kann die Agentur für Arbeit weitere Leistungen erbringen
oder erbringen lassen, die für die Eingliederung des
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben
erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere
1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder
oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
2. die Schuldnerberatung,
3. die psychosoziale Betreuung,
4. die Suchtberatung,
5. das Einstiegsgeld nach § 29,
6. Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz.
(3) Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit
finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen
werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen
Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht
nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert,
ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich
zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung
für Mehraufwendungen zu zahlen; diese
Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne
des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz
und das Bundesurlaubsgesetz sind entsprechend
anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit
haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.“
(4) Entfällt die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen
während einer Maßnahme zur Eingliederung nach den
Absätzen 1 bis 3 , kann sie durch Darlehen weiter gefördert
werden, wenn bereits zwei Drittel der Maßnahme
durchgeführt sind und der Erwerbsfähige diese voraussichtlich
erfolgreich abschließen wird.
§ 17
Einrichtungen und Dienste für Leistungen
zur Eingliederung
(1) Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung
in Arbeit sollen die Agenturen für Arbeit eigene Einrichtungen
und Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete
Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden
sind, ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können.
Die Agenturen für Arbeit sollen Träger der freien
Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der
Grundsicherung für Arbeitsuchende angemessen unterstützen.
(2) Wird die Leistung von einem Dritten erbracht und
sind im Dritten Buch keine Anforderungen geregelt,
denen die Leistung entsprechen muss, ist die Agentur
für Arbeit zur Vergütung für die Leistung nur verpflichtet,
wenn mit dem Dritten oder seinem Verband
eine Vereinbarung insbesondere über
1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen,
2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen
für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzen
kann, und
3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der
Leistungen
besteht. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen
der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit
entsprechen.
§ 18
Örtliche Zusammenarbeit
(1) Die Agenturen für Arbeit arbeiten bei der Erbringung
von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit unter
Berücksichtigung ihrer Aufgaben nach dem Dritten
Buch mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes,
insbesondere den Gemeinden, den Kreisen und Bezirken,
den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertretern
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den
Kammern und berufsständischen Organisationen zusammen,
um die gleichmäßige oder gemeinsame
Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder zu sichern
und Leistungsmissbrauch zu verhindern oder
aufzudecken. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind
verpflichtet, mit den Agenturen für Arbeit zusammenzuarbeiten.
(2) Die Leistungen nach diesem Buch sind in das re-
– 9 –
gionale Arbeitsmarktmonitoring der Agenturen für Arbeit
nach § 9 Abs. 2 des Dritten Buches einzubeziehen.
(3) Die Agenturen für Arbeit sollen mit Gemeinden,
Kreisen und Bezirken auf deren Verlangen Vereinbarungen
über das Erbringen von Leistungen zur Eingliederung
nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Leistungen
nach § 16 Abs. 1 schließen, wenn sie den durch eine
Rechtsverordnung festgelegten Mindestanforderungen
entsprechen.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welchen Anforderungen
eine Vereinbarung nach Absatz 3 mindestens
genügen muss.
Abschnitt 2
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Unterabschnitt 1
Arbeitslosengeld II
§ 19
Arbeitslosengeld II
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld
II
1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich
der angemessenen Kosten für Unterkunft
und Heizung,
2. unter den Voraussetzungen des § 24 einen befristeten
Zuschlag.
Das Arbeitslosengeld II mindert sich um das zu berücksichtigende
Einkommen und Vermögen.
§ 20
Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
(1) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung,
Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens
sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur
Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
Nicht umfasst sind die in § 5 Abs. 2 Satz 2 dieses Buches
genannten Leistungen nach dem Zwölften Buch.
(2) Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen,
die allein stehend oder allein erziehend sind, in
den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost)
345 Euro, in den neuen Bundesländern 331 Euro.
(3) Haben zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft
das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung
jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Absatz
2. Die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige
der Bedarfsgemeinschaft beträgt 80 vom Hundert
der Regelleistung nach Absatz 2.
(4) Die Regelleistung nach Absatz 2 wird jeweils zum
1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz angepasst,
um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen
Rentenversicherung verändert. Für die Neubemessung
der Regelleistung findet § 29 Abs. 3 Satz 5 des Zwölften
Buches entsprechende Anwendung. Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit gibt jeweils spätestens
zum 30. Juni eines Kalenderjahres die Höhe der
Regelleistung nach Absatz 2, die für die folgenden
zwölf Monate maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt.
(5) Beträge nach den Absätzen 2 und 3, die nicht volle
Euro ergeben, sind bis zu 0,49 Euro abzurunden und
von 0,50 Euro an aufzurunden.
§ 21
Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
(1) Leistungen für Mehrbedarfe umfassen Bedarfe
nach den Absätzen 2 bis 5, die nicht durch die Regelleistung
abgedeckt sind.
(2) Werdende Mütter, die erwerbsfähig und hilfebedürftig
sind, erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche
einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach
§ 20 maßgebenden Regelleistung.
(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen
Kindern zusammen leben und allein für deren
Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf
anzuerkennen
1. in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2
maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem
Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei
Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben,
oder
2. in Höhe von 12 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2
maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn
sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach
der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe
von 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden
Regelleistung.
(4) Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des
Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung
eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur
Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit erbracht
werden, erhalten einen Mehrbedarf von 35 vom
Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung.
Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten
Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit,
vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet
werden.
(5) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen
Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung
bedürfen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener
Höhe.
(6) Die Summe des insgesamt gezahlten Mehrbedarfs
darf die Höhe der für erwerbsfähige Hilfebedürftige
maßgebenden Regelleistung nicht übersteigen.
§ 22
Leistungen für Unterkunft und Heizung
(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in
Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit
diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für
die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles
angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf
des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft
so lange zu berücksichtigen, wie es dem
allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsge-
– 10 –
meinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist,
durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder
auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der
Regel jedoch längstens für sechs Monate.
(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft
soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung
der Agentur für Arbeit zu den Aufwendungen
für die neue Unterkunft einholen. Die Agentur für
Arbeit ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der
Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die
neue Unterkunft angemessen sind.
(3) Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen
und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung
durch die Agentur für Arbeit übernommen werden.
Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der
Umzug durch die Agentur für Arbeit veranlasst oder
aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die
Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen
Zeitraum nicht gefunden werden kann.
(4) Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen
von der Agentur für Arbeit an den Vermieter oder andere
Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die
zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen
nicht sichergestellt ist.
(5) Mietschulden können als Darlehen übernommen
werden, wenn sonst Wohnungslosigkeit einzutreten
droht und hierdurch die Aufnahme einer konkret in
Aussicht stehenden Beschäftigung verhindert würde.
§ 23
Abweichende Erbringung von Leistungen
(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen
umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf
zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch
das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere
Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit
bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung
oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen
ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen
wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur
für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt.
Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in
Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft
lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden
Regelleistung getilgt.
(2) Solange sich der Hilfebedürftige, insbesondere bei
Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen
Verhaltens, als ungeeignet erweist, mit
der Regelleistung nach § 20 seinen Bedarf zu decken,
kann die Regelleistung in voller Höhe oder anteilig in
Form von Sachleistungen erbracht werden.
(3) Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung
bei Schwangerschaft und Geburt sind nicht von der Regelleistung
umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Die
Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn
Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten
für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf
nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln
nicht voll decken können. In diesem Falle kann das
Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige
innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten
nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die
Leistung entschieden worden ist.
§ 24
Befristeter Zuschlag nach Bezug
von Arbeitslosengeld
(1) Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld
II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende
des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht, erhält er in
diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag. Nach
Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 vom
Hundert vermindert.
(2) Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages
zwischen
1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt
bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach
dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und
2. dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und
die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen
zu zahlenden Arbeitslosengeld II nach
§ 19 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 oder Sozialgeld nach
§ 28.
(3) Der Zuschlag ist im ersten Jahr
1. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens
160 Euro,
2. bei Partnern auf insgesamt höchstens 320 Euro und
3. für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft
zusammenlebenden minderjährigen
Kinder auf höchstens 60 Euro pro Kind
begrenzt.
§ 25
Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit
Erkrankt ein Bezieher von Arbeitslosengeld II und
hat er dem Grunde nach Anspruch auf Krankengeld, so
wird Arbeitslosengeld II bis zur Dauer von sechs Wochen
weiter gezahlt.. Die Eingliederungsleistungen für
den Erwerbsfähigen und die Ansprüche der Mitglieder
der Bedarfsgemeinschaft werden durch den Bezug von
Krankengeld nicht berührt.
§ 26
Zuschuss zu Beiträgen bei Befreiung von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung
Bezieher von Arbeitslosengeld II, die von der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung
befreit sind (§ 6 Abs. 1b, § 231 Abs. 1 und 2 des Sechsten
Buches), erhalten einen Zuschuss zu den Beiträgen,
die für die Dauer des Leistungsbezugs freiwillig an die
gesetzliche Rentenversicherung, eine berufsständische
Versorgungseinrichtung oder für eine private Alterssicherung
gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe
des Betrages begrenzt, der ohne die Befreiung von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
zu zahlen wäre.
§ 27
– 11 –
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und dem Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung ohne Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1. welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
angemessen sind und unter welchen Voraussetzungen
die Kosten für Unterkunft und Heizung pauschaliert
werden können,
2. bis zu welcher Höhe Umzugskosten übernommen
werden.
Unterabschnitt 2
Sozialgeld
§ 28
Sozialgeld
(1) Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben,
erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf
Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
haben oder diese Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nicht ausreichen. Das Sozialgeld umfasst
die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 ergebenden Leistungen.
Hierbei gelten ergänzend folgende Maßgaben:
1. Die Regelleistung beträgt bis zur Vollendung des
14. Lebensjahres 60 vom Hundert und im 15. Lebensjahr
80 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2
maßgebenden Regelleistung.
2. Leistungen für Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 4 werden
auch gezahlt, wenn Eingliederungshilfe nach §
49 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zwölften Buches erbracht
wird.
3. § 21 Abs. 4 Satz 2 gilt auch nach Beendigung der in
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zwölften Buches genannten
Maßnahmen.“
(2) Das Sozialgeld mindert sich um das zu berücksichtigende
Einkommen und Vermögen.
Unterabschnitt 3
Anreize und Sanktionen
§ 29
Einstiegsgeld
(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind,
bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld
erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den
allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld
wird als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II
erbracht.
(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum
eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24
Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes
soll die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit
sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt
werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige
lebt.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das
Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist
neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten
Kriterien auch ein Bezug zu der für den erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen jeweils maßgebenden
Regelleistung herzustellen.
§ 30
Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig
sind, ist von dem um die Absetzbeträge nach § 11
Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bereinigten Einkommen aus Erwerbstätigkeit
ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert
der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung zuzüglich
15 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden
bereinigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit, jedoch
nicht mehr als ein Betrag in Höhe von
1. 45 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden
Regelleistung bei einem Alleinstehenden,
2. 50 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden
Regelleistung bei einer Bedarfsgemeinschaft mit
zwei Personen,
3. 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden
Regelleistung bei einer Bedarfsgemeinschaft mit
drei Personen,
4. 70 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden
Regelleistung bei einer Bedarfsgemeinschaft mit
vier Personen,
5. 80 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden
Regelleistung bei einer Bedarfsgemeinschaft mit
fünf und mehr Personen,
abzusetzen.
§ 31
Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II
(1) Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des
Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom
Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn
1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung
über die Rechtsfolgen weigert,
a) eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung
abzuschließen,
b) in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte
Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem
Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit
aufzunehmen oder fortzuführen,
oder
d) zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 aus-
– 12 –
zuführen,
2. der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung
über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme
zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass
für den Abbruch gegeben hat.
Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige
einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.
(2) Kommt der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz
schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer
Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich bei ihr zu
melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen
Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach und
weist er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten
nach, wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des
Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 10 vom
Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt.
(3) Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 1
oder Absatz 2 wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich
um jeweils den Vomhundertsatz der nach § 20 maßgebenden
Regelleistung gemindert, um den es in der ersten
Stufe nach Absatz 1 gemindert wurde. Hierbei können
auch die Leistungen nach den §§ 21 bis 23 betroffen
sein. Bei einer Minderung der Regelleistung um
mehr als 30 vom Hundert kann die Agentur für Arbeit
in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen
oder geldwerte Leistungen erbringen. Die Agentur für
Arbeit soll Leistungen nach Satz 3 erbringen, wenn der
Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft
lebt. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige
ist vorher über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1
bis 4 zu belehren
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend
1. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der
nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen
oder Vermögen in der Absicht vermindert
hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder
Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen,
2. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der
trotz Belehrung über die Rechtsfolgen sein unwirtschaftliches
Verhalten fortsetzt,
3. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
a) dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder
erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit den
Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des
Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten
Buches festgestellt hat oder
b) der die in dem Dritten Buch genannten Voraussetzungen
für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt,
die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs
auf Arbeitslosengeld begründen.
(5) Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15.
Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet
haben, wird das Arbeitslosengeld II unter den in
Absatz 1 und 4 genannten Voraussetzungen auf die
Leistungen nach § 22 beschränkt; die nach § 22 Abs. 1
angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sollen
von der Agentur für Arbeit an den Vermieter oder
andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Die Agentur
für Arbeit soll Leistungen nach Absatz 3 Satz 3
an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erbringen. Der
erwerbsfähige Hilfebedürftige ist vorher über die
Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 zu belehren.
(6) Absenkung und Wegfall treten mit Wirkung des
Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des
Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall
der Leistung feststellt, folgt. Absenkung und Wegfall
dauern drei Monate. Während der Absenkung oder des
Wegfalls der Leistung besteht kein Anspruch auf ergänzende
Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften
des Zwölften Buches. Über die Rechtsfolgen
nach Satz 1 bis 3 ist der erwerbsfähige Hilfebedürftige
vorher zu belehren.
§ 32
Absenkung und Wegfall des Sozialgeldes
§ 31 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 6 gilt entsprechend für
Bezieher von Sozialgeld, wenn bei diesen Personen die
in § 31 Abs. 2 oder Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 genannten
Voraussetzungen vorliegen.
Unterabschnitt 4
Verpflichtungen anderer
§ 33
Übergang von Ansprüchen
(1) Haben Empfänger von Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts einen Anspruch gegen einen Anderen,
der nicht Leistungsträger ist, kann die Agentur
für Arbeit durch schriftliche Anzeige an den Anderen
bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der erbrachten
Leistungen auf die Agentur für Arbeit übergeht.
Der Übergang des Anspruchs darf nur bewirkt werden,
soweit bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht
worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen,
dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet
oder gepfändet werden kann.
(2) Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs nach
bürgerlichem Recht darf nicht bewirkt werden, wenn
die unterhaltsberechtigte Person
1. mit dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft
lebt,
2. mit dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch
nicht geltend macht;
dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a) minderjähriger Hilfebedürftiger,
b) von Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet und die Erstausbildung
noch nicht abgeschlossen haben
gegen ihre Eltern,
3. in einem Kindschaftsverhältnis zum Verpflichteten
steht und schwanger ist oder,
4. ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten
Lebensjahres betreut.
Der Übergang darf nur bewirkt werden, soweit das
Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten
Person das nach den §§ 11 und 12 zu berücksichtigende
– 13 –
Einkommen und Vermögen übersteigt. Die Agentur für
Arbeit kann den Übergang eines Unterhaltsanspruchs
für die Vergangenheit nur unter den Voraussetzungen
des § 1613 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bewirken.
Sie kann bis zur Höhe der bisherigen Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts auch auf zukünftige
Leistungen klagen, wenn die Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts voraussichtlich noch längere Zeit
erbracht werden müssen.
(3) Die schriftliche Anzeige an den Anderen bewirkt,
dass der Anspruch für die Zeit übergeht, für die dem
Hilfebedürftigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
ohne Unterbrechung erbracht werden; als
Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei
Monaten.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen
der Regelung des Absatzes 1 vor.
§ 34
Ersatzansprüche
(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich
oder grob fahrlässig
1. die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit
oder die Hilfebedürftigkeit von Personen, die mit
ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, oder
2. die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
an sich oder an Personen, die mit
ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz
der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Von
der Geltendmachung des Ersatzanspruches ist abzusehen,
soweit sie den Ersatzpflichtigen künftig von Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem
Buch oder von Leistungen nach dem Zwölften Buch
abhängig machen würde.
(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung
zum Ersatz der Leistungen geht auf den Erben über. Sie
ist auf den Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalles begrenzt.
(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf
des Jahres, in dem die Leistung erbracht worden
ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn
und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß;
der Erhebung der Klage steht der Erlass eines
Leistungsbescheides gleich.
§ 35
Erbenhaftung
(1) Der Erbe eines Empfängers von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts ist der Agentur für Arbeit
zum Ersatz der Leistungen verpflichtet, soweit diese
innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht
worden sind und 1 700 Euro übersteigen. Die
Ersatzpflicht ist auf den Nachlasswert im Zeitpunkt des
Erbfalles begrenzt.
(2) Der Ersatzanspruch ist nicht geltend zu machen,
1. soweit der Wert des Nachlasses unter 15 500 Euro
liegt, wenn der Erbe der Partner des Leistungsempfängers
war oder mit diesem verwandt war und
nicht nur vorübergehend bis zum Tode des Leistungsempfängers
mit diesem in häuslicher Gemeinschaft
gelebt und ihn gepflegt hat,
2. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der
Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte
bedeuten würde.
(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem
Tod des Leistungsempfängers. § 34 Abs. 3 Satz 2 gilt
sinngemäß.
Kapitel 4
Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Abschnitt 1
Zuständigkeit und Verfahren
§ 36
Örtliche Zuständigkeit
Für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zur Eingliederung in Arbeit ist die Agentur für
Arbeit zuständig, in deren Bezirk der erwerbsfähige
Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ 37
Antragserfordernis
(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
werden auf Antrag erbracht.
(2) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht.
Treten die Anspruchsvoraussetzungen an einem
Tag ein, an dem die zuständige Agentur für Arbeit
nicht geöffnet ist, wirkt ein unverzüglich gestellter Antrag
auf diesen Tag zurück.
§ 38
Vertretung der Bedarfsgemeinschaft
Soweit Anhaltspunkte nicht entgegenstehen, wird vermutet,
dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt
ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die
mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen
zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere
erwerbsfähige Hilfebedürftige in einer Bedarfsgemeinschaft,
gilt diese Vermutung zugunsten desjenigen,
der die Leistungen beantragt.
§ 39
Sofortige Vollziehbarkeit
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen
Verwaltungsakt, der
1. über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
entscheidet oder
2. den Übergang eines Anspruchs bewirkt,
haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 40
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Anwendung von Verfahrensvorschriften
(1) Die Vorschriften des Dritten Buches über
1. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330
Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 4),
2. die vorläufige Zahlungseinstellung (§ 331) und
3. die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten-
und Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 1, 2 und 5)
sind entsprechend anwendbar.
(2) Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind
56 vom Hundert der bei der Leistung nach § 19 Satz 1
Nr. 1 und Satz 2 sowie § 28 berücksichtigten Kosten
für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs-
und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten.
Satz 1 gilt nicht im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 des
Zehnten Buches.
§ 41
Berechnung der Leistungen
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
besteht für jeden Kalendertag. Der Monat
wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen
nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig
erbracht. Die Leistungen sollen jeweils für sechs
Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht
werden.
§ 42
Auszahlung der Geldleistungen
Geldleistungen nach diesem Buch werden auf das im
Antrag angegebene inländische Konto bei einem Geldinstitut
überwiesen. Werden sie an den Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten übermittelt,
sind die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen. Dies
gilt nicht, wenn der Berechtigte nachweist, dass ihm die
Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne
eigenes Verschulden nicht möglich ist.
§ 43
Aufrechnung
Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
können bis zu einem Betrag in Höhe von 30 vom Hundert
der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung
mit Ansprüchen der Agentur für Arbeit aufgerechnet
werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung
oder auf Schadensersatz handelt, die der Hilfebedürftige
durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige
oder unvollständige Angaben veranlasst hat. Die
Aufrechnungsmöglichkeit ist auf drei Jahre beschränkt.
§ 44
Veränderung von Ansprüchen
Die Agentur für Arbeit darf Ansprüche erlassen,
wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles
unbillig wäre.
Abschnitt 2
Gemeinsame Einigungsstelle
§ 45
Einigungsstelle zur Entscheidung über die
Erwerbsfähigkeit
(1) Bei Streitigkeiten über die Erwerbsfähigkeit eines
Hilfebedürftigen entscheidet eine gemeinsame Einigungsstelle
der Agentur für Arbeit und des Leistungsträgers,
der bei voller Erwerbsminderung für den Hilfebedürftigen
zuständig wäre. Ihr gehören ein Vorsitzender
und jeweils ein Vertreter der Agentur für Arbeit
und des Trägers der anderen Leistung an. Der Vorsitzende
wird von beiden Trägern gemeinsam bestimmt.
Einigen sich die Träger nicht auf einen Vorsitzenden,
ist Vorsitzender für jeweils sechs Monate abwechselnd
ein Mitglied der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit
und der Leiter des Trägers der anderen Leistung.
(2) Die gemeinsame Einigungsstelle soll eine einvernehmliche
Entscheidung anstreben. Sie zieht im notwendigen
Umfang Sachverständige hinzu und entscheidet
mit der Mehrheit der Mitglieder. Die Sachverständigen
erhalten Entschädigungen nach dem Gesetz
über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.
Die Aufwendungen trägt der Bund.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und dem Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung ohne Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung Grundsätze
zum Verfahren für die Arbeit der gemeinsamen Einigungsstelle
zu bestimmen.
Kapitel 5
Finanzierung und Aufsicht
§ 46
Finanzierung aus Bundesmitteln
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende. Er erstattet der Bundesagentur
hierfür die Verwaltungskosten.
(2) Die Bundesagentur erstattet dem Bund jeweils
zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November
einen Aussteuerungsbetrag, der dem Zwölffachen
der durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen für
Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Beiträge zur Sozialversicherung
im vorangegangenen Kalendervierteljahr
für eine Bedarfsgemeinschaft, vervielfältigt mit der
Zahl der Personen, die im vorangegangenen Kalendervierteljahr
innerhalb von drei Monaten nach dem Bezug
von Arbeitslosengeld einen Anspruch auf Arbeitslosengeld
II erworben haben, entspricht.
(3) Für das Jahr 2004 erstattet die Bundesagentur dem
Bund, abweichend von Absatz 2, einen Aussteuerungsbetrag,
der dem Zwölffachen der durchschnittlichen
monatlichen Aufwendungen für Arbeitslosengeld II,
Sozialgeld und Beiträge zur Sozialversicherung für eine
Bedarfsgemeinschaft im zweiten Halbjahr 2004, vervielfältigt
mit der Anzahl der Personen, die im zweiten
Halbjahr 2004 innerhalb von drei Monaten nach dem
Bezug von Arbeitslosengeld einen Anspruch auf Arbeitslosengeld
II erworben haben, entspricht. Die Bundesagentur
leistet zum 15. September 2004 eine Abschlagszahlung
auf den Aussteuerungsbetrag in Höhe
– 15 –
von drei Milliarden einhundert Millionen Euro; der Betrag
nach Satz 1 wird zum 15. Februar 2005 abgerechnet.
§ 47
Aufsicht
(1) Soweit die Bundesagentur Leistungen nach diesem
Buch erbringt, führt das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit die Rechtsaufsicht und die Fachaufsicht.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit kann der Bundesagentur Weisungen erteilen und
sie an seine Auffassung binden.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die Wahrnehmung von Aufgaben nach
Absatz 1 auf eine Bundesoberbehörde übertragen.
§ 48
Zielvereinbarungen
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen soll das Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit mit der Bundesagentur Vereinbarungen zur
Erreichung der Ziele nach diesem Buch abschließen.
Die Vereinbarungen können
1. erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
ersetzen,
2. die Selbstbewirtschaftung von Haushaltsmitteln für
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie für
Verwaltungskosten zulassen.
§ 49
Innenrevision
(1) Die Bundesagentur stellt durch organisatorische
Maßnahmen sicher, dass in allen Dienststellen durch
eigenes, nicht der Dienststelle angehörendes Personal
geprüft wird, ob Leistungen nach diesem Buch unter
Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten
erbracht werden dürfen oder zweckmäßiger oder wirtschaftlicher
hätten eingesetzt werden können. Mit der
Durchführung der Prüfungen können Dritte beauftragt
werden.
(2) Das Prüfpersonal der Bundesagentur ist für die
Zeit seiner Prüftätigkeit fachlich unmittelbar der Leitung
der Dienststelle unterstellt, in der es beschäftigt
ist.
(3) Der Vorstand legt die Berichte nach Absatz 1 unverzüglich
dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit vor.
Kapitel 7
Datenschutz
§ 50
Datenübermittlung an Dritte
(1) Die Bundesagentur darf Dritten, die mit der Erfüllung
von Aufgaben nach diesem Buch beauftragt sind,
Soziald
lumpensammler | 11.06.04 17:48 |
(Einer) der Fehler lag bei "für der Welt", ein Akkusativ wäre hier wohl angebracht. Sinngemäß beurteilt ist "unserem Land nur schädigt" ein Verbfehler, da der Autor mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit schadet ausdrücken wollte. Aber ich gebe zu, ein Streitfall. |
Zszszszszsz, was es alles gibt.
Weil der Mannschaftsarzt unserer Nationalelf von Auslandsreisen wegen ihres hohen Alters abgeraten hat.
+++++++++++++++++++++++++++
Wärter zu einem Todeskandidaten in einem englischen Gefängnis: Ich habe eine gute und eine schlechte Nachricht für Sie. Die schlechte zuerst. Morgen früh bei Sonnenaufgang sollen sie erschossen werden.
Häftling: Ist ja furchtbar - und was kann da noch die gute Nachricht sein?
Wärter: Beckham schießt.