Wanderer AG die 5000 % Rallye !
Seite 268 von 288 Neuester Beitrag: 24.04.21 23:03 | ||||
Eröffnet am: | 20.07.12 11:02 | von: MS1969 | Anzahl Beiträge: | 8.19 |
Neuester Beitrag: | 24.04.21 23:03 | von: Saraheorea | Leser gesamt: | 519.520 |
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Wird wie bei Softmatic ein strategischer Verkauf gewesen sein...
Bitte bei Softmatic mal die Stimmrechtsmitteilungen vergleichen
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Stimmrechtsmitteilungen zu publizieren ist nicht verboten.
Wirklich wichtig ist doch, dass ein Insolvenzplan eingereicht und anerkannt wird, bevor der Schlusstermin der Regelinsolvenz statt findet.
Kenne by the way auch Vorstände mit dem Hang zu Börsenspekulationen.
Habe nochmal nachgelegt und warte,
die nächsten Meldungen werden zeigen in welche Richtung es geht.
Schein so als ob Herr Dr. Michael Naschke und Herr Hanselmann weiter an Bord sind und somit darf weiterspekuliert werden.
Dennoch: Ich ging davon aus, dass laut Rechtslage der Anteilseigner bei Überschreiten der 10 % Schwelle nach max. 20 Handelstagen verpflichtet ist, seine Beweggründe für den Kauf per Meldung bekannt zu geben (auch wenn diese auf der Hand liegen)... oder liege ich da falsch?
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG)
§ 27a Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen
(1) Ein Meldepflichtiger im Sinne der §§ 21 und 22, der die Schwelle von 10 Prozent der Stimmrechte aus Aktien oder eine höhere Schwelle erreicht oder überschreitet, muss dem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland Herkunftsstaat ist, die mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele und die Herkunft der für den Erwerb verwendeten Mittel innerhalb von 20 Handelstagen nach Erreichen oder Überschreiten dieser Schwellen mitteilen. Eine Änderung der Ziele im Sinne des Satzes 1 ist innerhalb von 20 Handelstagen mitzuteilen. Hinsichtlich der mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele hat der Meldepflichtige anzugeben, ob 1.
die Investition der Umsetzung strategischer Ziele oder der Erzielung von Handelsgewinnen dient,
2.
er innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen beabsichtigt,
3.
er eine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Emittenten anstrebt und
4.
er eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik anstrebt.
Hinsichtlich der Herkunft der verwendeten Mittel hat der Meldepflichtige anzugeben, ob es sich um Eigen- oder Fremdmittel handelt, die der Meldepflichtige zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte aufgenommen hat. Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn der Schwellenwert auf Grund eines Angebots im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes erreicht oder überschritten wurde. Die Mitteilungspflicht besteht ferner nicht für Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie ausländische Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG, die einem Artikel 56 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechenden Verbot unterliegen, sofern eine Anlagegrenze von 10 Prozent oder weniger festgelegt worden ist; eine Mitteilungspflicht besteht auch dann nicht, wenn eine Artikel 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechende zulässige Ausnahme bei der Überschreitung von Anlagegrenzen vorliegt.
(2) Der Emittent hat die erhaltene Information oder die Tatsache, dass die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht erfüllt wurde, entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 zu veröffentlichen.
(3) Die Satzung eines Emittenten mit Sitz im Inland kann vorsehen, dass Absatz 1 keine Anwendung findet. Absatz 1 findet auch keine Anwendung auf Emittenten mit Sitz im Ausland, deren Satzung oder sonstige Bestimmungen eine Nichtanwendung vorsehen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilungen nach Absatz 1 erlassen.
Denke jedoch das trotzdem mitgeteilt werden muss.
http://www.bafin.de/DE/DatenDokumente/Datenbanken/...rechte_node.html
Da hilft nur Druck machen über die Bafin... Hoffe, dieser Punkt ändert sich ebenfalls über die zukünftigen Transparenzrichtlinien lt. Mifid II und folgende Exkurse. Einer von vielen Punkten. ;-)
"der Käufer muss dem Emittenten (also quasi der Bank) mitteilen, welche Ziele er beabsichtigt"
Da steht aber nix dabei, dass die Bank das veröffentlichen muss per Ad-hoc oder ähnliche Meldungen.
Also ist das ganze sehr mit Vorsicht zu geniessen. Bin momentan draussen und wollte eigentlich wieder
einsteigen. Aber momentan bin ich nochmal Richtung Seitenlinie gewandert. Will erst mal abwarten, was den Herren Naschke und Co. noch so einfällt.
§26. Abs.1: "...spätestens drei Handelstage nach Zugang der Mitteilung zu veröffentlichen; er übermittelt sie außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung.."
Hatte auch gepostet: "...wie auch in §27a gefordert..."
Die Ausnahme hiervon bildet sich ab in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 (6 C 4/04; BVerwGE 123, 203-217).
Auf Verlangen einer Börsenaufsichtsbehörde ist der Insolvenzverwalter aber angehalten, einer Veröffentlichung nachzukommen. ;-)
Aber so ist die Börse nun einmal. Die Geduldigen werden meist belohnt.