Urheberrechte
Moderation
Zeitpunkt: 10.02.12 13:37
Aktion: Löschung des Beitrages
Kommentar: Urheberrecht: Bild ohne Einverständnis des Urhebers veröffentlicht
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Kommentar: Urheberrecht: Bild ohne Einverständnis des Urhebers veröffentlicht
Nur den Link beifügen hat nicht gereicht.
Entscheidend sind auch die AGB´s der Quelle. Hier in diesem Fall z.B. bei der Badischen, da ist schon das rauskopieren eines Satzes unter Urheberrecht gestellt.
Moderation
Zeitpunkt: 17.03.12 15:44
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Kommentar: Regelverstoß - Ursprungsquelle wurde komplett entfernt. Löschauftrag lt. Betroffenen.
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Moderation
Zeitpunkt: 10.02.12 13:37
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Kommentar: Löschung auf Wunsch des Verfassers
Zeitpunkt: 10.02.12 13:37
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Kommentar: Löschung auf Wunsch des Verfassers
Mach ich jetzt auch so. Wehe euch, wenn ihr meine Ariva-Postings kopiert!
Der arme Obstbauer auf dem Bild kann ja nichts dafür mit dem Namen in Verbindung gebracht zu werden.
Es steht zu vermuten, dass Deine Frage möglicher Weise nicht correct formuliert ist:
Einstmalen stand ich entspannt vor'm Kölner DOME, den ich per Weit-Winkel nach allen Regeln der Kunst getreulichst abphotographiert hatte. - Hernach wandte ich mich an den dortigen POPEN, tippte auf das in der Photographie klar genug ersichtliche GEBÄUDE und bedeutete ihm in wirklich sehr gläubigem Tone: "Das ist jetzt meins"!
Der Pope hat die Herausgabe des Gebäudes mit Faden-scheinigen Gründen verweigert; die Photographie aber durfte ich großzügiger Weise behalten...
Von diesem niederschmetternden Erlebnis noch vollstens erschüttert:
Der olle Teras.
Moderation
Zeitpunkt: 17.03.12 15:47
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Kommentar: Regelverstoß - Ursprungsquelle wurde komplett entfernt. Löschauftrag v. Betroffenen.
Zeitpunkt: 17.03.12 15:47
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Kommentar: Regelverstoß - Ursprungsquelle wurde komplett entfernt. Löschauftrag v. Betroffenen.
SOURCE / LINK / QUELLE dieses Ausschnitts:
http://de.wikipedia.org/wiki/G%C3%BCnter_Freiherr_von_Gravenreuth
Aber: Wie kam jetzt Tim Buktu an dieses Getränk?
Durch Abphotographieren gewinnt man allenfalls Rechte an dem hierdurch erzeugten PRODUCT (zum Beispiel an dem jeweiligen SCREEN-Shot), NIE aber an dem, was man abphotographiert.
Schon der ACT des Abphotographierens kann unerlaubt sein, zum Beispiel vor oder in manchen Gebäuden, deren Besitzer das Photographieren ausdrücklich verbieten.
Durch den ACT des Abphotographierens, ganz egal, ob erlaubt oder nicht, wird der Aphotographierende in jedem Falle zum URHEBER dieser Abphotographierung, NIE
aber zum Besitzer, geschweige denn zum Urheber des abphotographierten Dinges
(Bild, Gebäude, was auch immer).
Und wenn wir aus DIESEM Blick-Winkel die von Tim Buktu lediglich etwas unbeholfen gestellte Frage "Kann ich Bilder vom Bildschirm abfotografieren und dann sind es meine?" betrachten, dann sollten sich eigentlich die einzelnen Voraussetzungen aufschlüsseln lassen, unter welchen dem URHEBER dieser Abphotgraphierung schon der ACT der Abphotographierung verboten oder erlaubt ist - und unter welchen Voraussetzungen er sogar Urheber-RECHTE am PRODUCT seines Abphotographierungs-Actes (zum Beispiel auch an SCREEN-Shots!) gewinnt...