TRIA IT-solutions AG - Die Chance !
Seite 102 von 163 Neuester Beitrag: 25.04.21 02:24 | ||||
Eröffnet am: | 21.09.12 14:57 | von: Investox | Anzahl Beiträge: | 5.054 |
Neuester Beitrag: | 25.04.21 02:24 | von: Katrinsnkya | Leser gesamt: | 391.375 |
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Bitte nicht Regelinsolvenz mit Insolvenzplanverfahren verwechseln.
Bei dem Insolvenzplanverfahren wird dieser Zeitraum meist auf ein halbes bis zwei Jahre verkürzt, in manchen Fällen beträgt die Verfahrensdauer auch über 2 Jahre. Rund die Hälfte aller Insolvenzplanverfahren ist aber innerhalb von 12 Monaten nach dem Insolvenzantrag beendet.
Finde es dennoch lobenswert, das du dich jetzt intensiver mit diesem Wert beschäftigst.
War leider nicht immer so.
Zur Vorlage eines Insolvenzplans sind nur der Insolvenzverwalter oder der betroffene Unternehmer selbst berechtigt.
Die Vorlage ist in jedem Verfahrensstadium ab Eröffnung zulässig. Der Plan kann aber bereits mit einem Insolvenzantrag verbunden werden. Einen solchen Plan nennt man „prepackaged plan“.
Der zeitliche Ablauf des Insolvenzplanverfahrens ist gesetzlich wie folgt bestimmt:
Wird ein Insolvenzplan bei Gericht eingereicht, findet von Amts wegen eine Vorprüfung statt.
Das Insolvenzgericht leitet den Insolvenzplan, wenn er nicht zurückgewiesen wird, sodann bestimmten Personen / Gremien zur Stellungnahme zu. Hierzu gehören u. a. der Gläubigerausschuss (soweit bestellt) sowie der Betriebsrat und der Sprecherausschuss der leitenden Angestellten.
Anschließend bestimmt das Insolvenzgericht einen Termin, in dem der Insolvenzplan erörtert und über den Plan abgestimmt wird (Erörterungs- und Abstimmungstermin).
Wird der Insolvenzplan im Termin nach Erörterung und Abstimmung angenommen, so beschließt das Gericht über die Bestätigung des Planes. Dies kann im selben Termin geschehen.
Sobald die Bestätigung des Plans rechtskräftig ist, hebt das Gericht das Insolvenzverfahren auf.
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Nach Abschluss des Verfahrens erfogt eine sog. Schlussverteilung. Hierbei wird die gesamte freie Insolvenzmasse (bei einer Liquidation alles was verwertet also verkauft wurde) unter den angemeldeten Tabellengläubigern quotal verteilt und ausgeschüttet (ausgezahlt).
Da die Insolvenzquote i.d.R. deutlich geringer ist als der Betrag der angemeldeten Tabellenforderung, sieht der Gesetzgeber in § 201 II InsO vor, dass der Gläubiger im Bezug auf seine nicht befriedigte Forderung eine vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges durch das Gericht ausstellen lassen und mit dieser gegen den Gemeinschuldner vollstrecken kann.
Zu beachten ist hierbei, dass bei Kapitalgesellschaften (GmbH oder AG) nach Verwertung des Vermögens innerhalb des Verfahrens kein Vermögen mehr vorhanden ist und dies nur Sinn macht, wenn der Gemeinschuldner entweder eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person ist (nur wenn im Rahmen eines Verfahrens keine Restschuldbefreiung erteilt wurde).
Mal schauen was heute kommt, wahrscheinlich geht es wie gehabt weiter.
Gut für Leute Die schon drin waren oder Man tradet wenn es wieder runter geht.
So Wir sind bei Tria drin,drin, drin.
http://www.mhbk.de/insolvenzplanverfahren/details.php?verfahren=118
und die Aktien der Tria AG auch weiterhin in Frankfurt gehandelt werden, da sie nicht auf der aktuellen Delisting Liste stehen...
und da ein weiter entscheidender Gerichtstermin gestern war...
muss man sich wenig Sorgen machen.
Daher wird Tria im Gegensatz zu vielen anderen Werten weiter in Frankfurt gehandelt und ist sogar im geregelten Markt.
bei aller euphorie, könnt ihr nicht einfach mal abwarten und euch auf substantielles konzentrieren?
Wie schnell und wie hoch es dann gehen kann haben wir ja schonmal erlebt.
Man sollte schreiben "Zocker, wo gibt es Neues"