Sicherungsverwahrung ade ?
Seite 1 von 2 Neuester Beitrag: 03.08.10 21:17 | ||||
Eröffnet am: | 31.07.10 11:43 | von: geldsackfran. | Anzahl Beiträge: | 29 |
Neuester Beitrag: | 03.08.10 21:17 | von: geldsackfran. | Leser gesamt: | 882 |
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Ministerium: Reform der Sicherungsverwahrung kommt
Das Bundesjustizministerium verteidigt die geplante Abschaffung der nachträglichen Sicherungsverwahrung. Staatssekretär Max Stadler sagt der dpa, sie sei nur möglich, wenn in der Haft neue Tatsachen die Gefährlichkeit eines Täters begründen. Das gebe es allerdings sehr selten. Die Bundesregierung muss das Gesetz zur Sicherungsverwahrung wegen eines Gerichtsbeschlusses ändern. Demnach darf eine Sicherungsverwahrung, die auf maximal zehn Jahre begrenzt war, nicht rückwirkend verlängert werden.
Zur Sicherheit sollte er die Nachricht allerdings in einem mit Panzerglas geschützen Kasten vortragen, nicht das die Gefängnisse noch zusätzliche Straftäter aufnehmen müssen weil der Herr Staatssekretär seine Kopf verloren hat (so ein rasender Opferangehöriger ist nicht zu unterschätzen)!
Hintergrund: Jeder darf nur nach dem Gesetz verurteilt werden, das zum Zeitpunkt der Tat gilt (das ist in der europäischen Menschenrechtskonvention und auch in Art. 102 Abs. 3 GG geregelt). Wer dagegen verstößt, indem er die Sicherheitsverwahrung mal eben als "Maßnahme der Besserung und Sicherheit" deklariert, statt als Strafe wie sie angewandt wird, der weiß von vornerein, dass sie verfassungs- und menschenrechtswidrig ist und ist der eigentliche Schuldige hier. Schuld an dem aktuellen Schlamassel sind also die Politiker, die die nachträgliche Sicherungsverwahrung aus Populismus eingeführt haben, obwohl sie wussten, dass sie damit gegen einen Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit verstoßen. Was nebenbei passiert, wenn man diesen Grundsatz nicht einhält, konnte man ab 1933 in Deutschland sehen.
P.S.: Absolute Sicherheit gibt es in einer freiheitlichen Gesellschaft nicht, auch nicht, wenn einige Tröten aus einer gewissen Partei das ständig behaupten, um damit auf Stimmenfang zu gehen. Und die Gewaltkriminalität ist seit den 50ern sinkend, auch wenn die Medien gerne anders tun.
Täter, denen durch ein Gutachten die Gefährlichkeit für die Allgemeinheit bescheinigt wird, gehören weggesperrt, für immer!
Also geht man mit Gutgläubigkeit vorran? Und setzt die zivile Bevölkerung einem gewissen Sicherheitsrisiko aus.
ECht und das alles ungeprüft? Ist nicht schön.
Aber man muss auch davon ausgehen das sich die Straftäter auch ändern können.
EInmal kriminell heißt nicht immer kriminell.
§ 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
(1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn
1.
der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
3.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist.
(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen.
(3) Wird jemand wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat ein Verbrechen oder eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine vorsätzliche Tat, in den Fällen des Absatzes 3 eine der Straftaten der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.
Wenn der Täter seine Strafe abgesessen hat, dann ist er freizulassen. Ja, er kann dann noch eine Gefahr darstellen. Das können Du und ich aber auch, das ist schlicht nicht vorhersehbar. Sollte man uns beide nicht auch vorsichtshalber einsperren? Immerhin sind wir potentielle Täter - jeder hat das Zeug dazu, einen Menschen zu töten. Was ist denn mit den Rechten des potentiellen Opfers? Hat das nicht mehr Rechte als wir potentielle Täter? Sollte man es nicht vor uns schützen? So Diskussionen bringen nix, weil sich mit hypotetischen Annahmen alles rechtfertigen lässt, wenn der Kausalverlauf nur richtig hingebogen wird. Wer eine unmittelbare Gefahr für sich oder andere darstellt, kann übrigens ganz abgesehen davon in die Psychiatrie eingewiesen werden.
Und auch wenn hier immer gern der Eindruck erweckt wird: Gefängnis ist kein Kuraufenthalt, wer das nicht glaubt, der kann sich beispielsweise im Rahmen eines Praktikums selbst einen Einblick davon verschaffen. Wir waren während dem Studium mehrfach im Gefängnis, um ein Gefühl dafür zu bekommen, was wir ggf. später an Strafen verhängen.
der ist gestern ins Polizeipräsidium geflüchtet.....und der wollte garnicht entlassen werden, die JVA Freiburg hat den einfach in Umsetzung des Straßburger Urteils vor die Tür gesetzt...