Sicherungsverwahrung ade ?


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Neuester Beitrag: 03.08.10 21:17
Eröffnet am:31.07.10 11:43von: geldsackfran.Anzahl Beiträge:29
Neuester Beitrag:03.08.10 21:17von: geldsackfran.Leser gesamt:883
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2393 Postings, 6030 Tage diclofenacIch versuch´s mal mit Fakten. Maßgeblich Abs 1 3.

 
  
    #26
2
31.07.10 12:24
StGB

§ 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
(1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
   der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
   er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
3.
   die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist.

(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen.
(3) Wird jemand wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat ein Verbrechen oder eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine vorsätzliche Tat, in den Fällen des Absatzes 3 eine der Straftaten der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

1405 Postings, 6226 Tage thunfischpizza@Rainbow

 
  
    #27
1
31.07.10 12:36
Jeder Mensch hat bestimmte Grundrechte, die sich aus dem Grundgesetz ergeben, aber auch teilweise aus den Menschenrechtskonventionen. Eingegriffen werden kann in diese Rechte nur durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes (wie z.B. die Freiheitsentziehung beim Straftäter). Zusätzliche, über die Grundrechte hinausgehende Rechte eines Opfers? Wie soll das aussehen? Und vor allem: das "nächste Opfer" gibt es überhaupt noch nicht, es ist nicht individualisierbar, also kann man ihm auch keine Rechte zuordnen.

Wenn der Täter seine Strafe abgesessen hat, dann ist er freizulassen. Ja, er kann dann noch eine Gefahr darstellen. Das können Du und ich aber auch, das ist schlicht nicht vorhersehbar. Sollte man uns beide nicht auch vorsichtshalber einsperren? Immerhin sind wir potentielle Täter - jeder hat das Zeug dazu, einen Menschen zu töten. Was ist denn mit den Rechten des potentiellen Opfers? Hat das nicht mehr Rechte als wir potentielle Täter? Sollte man es nicht vor uns schützen? So Diskussionen bringen nix, weil sich mit hypotetischen Annahmen alles rechtfertigen lässt, wenn der Kausalverlauf nur richtig hingebogen wird. Wer eine unmittelbare Gefahr für sich oder andere darstellt, kann übrigens ganz abgesehen davon in die Psychiatrie eingewiesen werden.

Und auch wenn hier immer gern der Eindruck erweckt wird: Gefängnis ist kein Kuraufenthalt, wer das nicht glaubt, der kann sich beispielsweise im Rahmen eines Praktikums selbst einen Einblick davon verschaffen. Wir waren während dem Studium mehrfach im Gefängnis, um ein Gefühl dafür zu bekommen, was wir ggf. später an Strafen verhängen.

12850 Postings, 8359 Tage Immobilienhaiinteressant auch in Hamburg....

 
  
    #28
31.07.10 13:13
da hetzt die Journaille ja grade einen entlassenen Sicherungsverwahrten durch die Stadt und mobilisiert den Bürgermob.......

der ist gestern ins Polizeipräsidium geflüchtet.....und der wollte garnicht entlassen werden, die JVA Freiburg hat den einfach in Umsetzung des Straßburger Urteils vor die Tür gesetzt...

5230 Postings, 7462 Tage geldsackfrankfurtso gehts

 
  
    #29
03.08.10 21:17
Was soll das für ein Rechtsstaat sein, in dem Opfer verhöhnt werden?
Oder wo Zumwinkels sich frei kaufen?

Genau, die Bananenrepublik Deutschland.  

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