Morphosys: Keine Ignoranz der Pipeline mehr!
zuersat hat mir meine olle last week auf den kopp gehauen
und nun ueberleg ich ,wie ich das
via meiner knete zurueckvergueten kann,
da hat der chalif recht ...gggg
Möglicherweise empfindet der Markt MOR eben bei 20 € als zu teuer und verkauft.
Aber mit dem Rückkaufprogramm wird es dann noch klappen bis Ende April.
Im Übrigen hat MOR in dem obigen Zeitpunkt (also während des ARP) 2,8 % verloren, der TecDAX allerdings 4,05 %, bis zum 30.06.11 haben dann beide gleich zugelegt.
Der Auftrag wird "günstigst" sein.
bis zu 100.000 Aktien der Gesellschaft über die Börse zurückzukaufen. Auf Grundlage des XETRA-Aktienschlußkurses zum 30.03.12 würde das Aktienrückkaufprogramm einem Wert von rund EUR 1,76 Mio
Einen Schnitt von 17,60Euro werden sie nicht hinkriegen, also gibt auch keine 100 k Stücke fürs ARP, sondern eher um 90 000Stücke.
Am Freitag schickt der Broker ne Liste rein, X stücke zum durchschnittskurs von Y sind gekauft. Und das landet dann auf der Homepage.
Soll Moroney jetzt etwa plötzlich intraday die Kurse überwachen?
A
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Stimmrechte:MorphoSys AG:MorphoSys AG : Veröffentlichung gem. § 26 Abs.1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
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MorphoSys AG : Veröffentlichung gem. § 26 Abs.1 WpHG mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. Bestandsmitteilung nach § 41 Abs. 4d WpHG
Wir haben von der Société Générale SA am 13. März 2012 folgende Mitteilung nach
§ 41 Abs. 4d WpHG erhalten:1. Emittent (Name u. Anschrift):
MorphoSys AG (ISIN: DE0006632003, WKN: 663200), Lena-Christ-Str. 48, 82152
Martinsried/Planegg, Deutschland2. Mitteilungspflichtiger (Sitz, Staat):
Société Générale, Paris, Frankreich3. Mitteilungspflichtiger Stimmrechtsanteil zum 01. Februar 2012:
27,28% (entspricht 6.309.059 Stimmrechten), bezogen auf die folgende Gesamtmenge
der Stimmrechte des Emittenten in Höhe von 23.128.3374. Einzelheiten zum Stimmrechtsanteil:
Stimmrechtsanteil aufgrund von (Finanz-/sonstigen) Instrumenten nach § 25a WpHG:
27,20% (entspricht 6.289.425 Stimmrechten) davon mittelbar gehalten: 13,62%
(entspricht 3.150.000 Stimmrechten); Stimmrechtsanteil nach §§ 21, 22 WpHG:
0,08% (entspricht 19.634 Stimmrechten)5. Einzelheiten zu den (Finanz-/sonstigen) Instrumenten nach § 25a WpHGKette der kontrollierten Unternehmen:
Société Générale Effekten GmbH, Frankfurt, DeutschlandISIN oder Bezeichnung des (Finanz-/sonstigen) Instruments; Fälligkeit:
Listed call war DE000SG3Y8X7, 03. Januar 2025
Listed call war DE000SG053S4, 03. Januar 2025
Listed call war DE000SG3Y8Y5, 03. Januar 2025
Structured call option, 03. Januar 2025Wir haben ferner von der Société Générale Effekten GmbH, Frankfurt, Deutschland
am 13. März 2012 folgende Mitteilung nach § 41 Abs. 4d WpHG erhalten:1. Emittent (Name u. Anschrift):
MorphoSys AG (ISIN: DE0006632003, WKN: 663200), Lena-Christ-Str. 48, 82152
Martinsried/Planegg, Deutschland2. Mitteilungspflichtiger (Sitz, Staat):
Société Générale Effekten GmbH, Frankfurt, Deutschland3. Mitteilungspflichtiger Stimmrechtsanteil zum 01. Februar 2012:
13,62% (entspricht 3.150.000 Stimmrechten), bezogen auf die folgende Gesamtmenge
der Stimmrechte des Emittenten in Höhe von 23.128.3374. Einzelheiten zum Stimmrechtsanteil:
Stimmrechtsanteil aufgrund von (Finanz-/sonstigen) Instrumenten nach § 25a WpHG:
13,62% (entspricht 3.150.000 Stimmrechten) unmittelbar gehalten5. Einzelheiten zu den (Finanz-/sonstigen) Instrumenten nach § 25a WpHGISIN oder Bezeichnung des (Finanz-/sonstigen) Instruments; Fälligkeit:
Structured call option, 03. Januar 2025
Martinsried, den 11. April 2012Der Vorstand
Ansprechpartner für Rückfragen:
MorphoSys AG
Dr. Claudia Gutjahr-Löser
Head of Corporate Communications & Investor Relations
Tel.: +49 (0)89 899 27 122
investors@morphosys.com
--- Ende der Mitteilung --- MorphoSys AG
Lena-Christ-Str. 48 Martinsried / München DeutschlandWKN: 663200;ISIN: DE0006632003;Index:TecDAX,CDAX,Prime All Share,TECH All Share,HDAX,MIDCAP;
Notiert: Freiverkehr in Börse Stuttgart,
Freiverkehr in Hanseatische Wertpapierbörse zu Hamburg,
Freiverkehr in Börse Berlin,
Freiverkehr in Börse Düsseldorf,
Freiverkehr in Bayerische Börse München,
Freiverkehr in Niedersächsische Börse zu Hannover,
Prime Standard in Frankfurter Wertpapierbörse,
Regulierter Markt in Frankfurter Wertpapierbörse;
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Source: MorphoSys AG via Thomson Reuters ONE
[HUG#1601537]
http://www.finanzen.net/nachricht/aktien/...eiten-Verbreitung-1788228
SocGen hält bereits (im Auftrag?) 27% der MOR-Aktien?
(1) Wer unmittelbar oder mittelbar Finanzinstrumente oder sonstige Instrumente hält, welche nicht bereits von § 25 erfasst sind und die es ihrem Inhaber oder einem Dritten auf Grund ihrer Ausgestaltung ermöglichen, mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, zu erwerben, hat dies bei Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 21 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent entsprechend § 21 Absatz 1 Satz 1 unverzüglich dem Emittenten und gleichzeitig der Bundesanstalt mitzuteilen. Ein Ermöglichen im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere dann gegeben, wenn
vermindern könnte, oder
2. die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente ein Recht zum Erwerb von Aktien im Sinne des Satzes 1 einräumen oder eine
Erwerbspflicht in Bezug auf solche Aktien begründen.
Bei Optionsgeschäften oder diesen vergleichbaren Geschäften ist deren Ausübung zu unterstellen. Ein Ermöglichen im Sinne des Satzes 1 ist nicht gegeben, wenn an die Aktionäre einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 3 des Wertpapiererwerbsund Übernahmegesetzes im Rahmen eines Angebots nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Angebote zum Erwerb von Aktien unterbreitet werden. Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit die Zahl der Stimmrechte aus Aktien, für die ein Angebot zum Erwerb auf Grund eines Angebots nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz angenommen wurde, gemäß § 23 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes offenzulegen ist. § 24 gilt entsprechend. Eine Zusammenrechnung mit den Beteiligungen nach den §§ 21, 22 und 25 findet statt.
(2) Die Höhe des mitzuteilenden Stimmrechtsanteils nach Absatz 1 ergibt sich aus der Anzahl von Aktien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, deren Erwerb dem Inhaber oder einem Dritten auf Grund des Finanzinstruments oder sonstigen Instruments ermöglicht wird. Enthält das Finanzinstrument oder sonstige Instrument keine diesbezüglichen Angaben, so ergibt sich der mitzuteilende Stimmrechtsanteil aus der erforderlichen Anzahl entsprechender Aktien, die die Gegenseite zum Zeitpunkt des Erwerbs der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente zu deren vollständiger Absicherung halten müsste; bei der Berechnung der erforderlichen Anzahl entsprechender Aktien ist ein Deltafaktor entsprechend § 308 Absatz 4 Satz 2 der Solvabilitätsverordnung mit einem Betrag von 1 anzusetzen. Beziehen sich verschiedene der in Absatz 1 genannten Finanzinstrumente und sonstigen Instrumente auf Aktien des gleichen Emittenten, muss der Mitteilungspflichtige die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenrechnen.
(3) Bei der Berechnung der Höhe des mitzuteilenden Stimmrechtsanteils bleiben solche Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente unberücksichtigt, welche von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das Wertpapierdienstleistungen erbringt, gehalten werden, soweit diese im Rahmen der dauernden und wiederholten Emissionstätigkeit des Unternehmens gegenüber einer Vielzahl von Kunden entstanden sind.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
1. den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang, die Form der Mitteilung und die Berechnung des Stimmrechtsanteils nach Absatz 2,
2. Ausnahmen von der Mitteilungspflicht in Bezug auf Finanzinstrumente oder sonstige Instrumente nach Absatz 1, insbesondere hinsichtlich solcher Instrumente, die von Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 erbringen, im Handelsbestand gehalten werden oder die diese Unternehmen zum Zweck der Durchführung von Geschäften für Kunden halten oder die ausschließlich für den Zweck der Abrechnung und Abwicklung von Geschäften für höchstens drei Handelstage gehalten werden.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
der SG beflügelt scheinbar meine Fantasie...
12.04.12 12:31:52 Uhr
20,58 EUR +4,95% [+0,97]
Geh. Stück 48.135
Xetraschluss fast auf Tageshoch ;))
Geh. Stück 129.743
12.04.12 17:35:15 Uhr
20,675 EUR +5,43% [+1,07]
Aber deshalb hab ich ja noch meine looooooooong Position. ;-)