Greenworld Wind Power Co.Ltd.
Seite 150 von 366 Neuester Beitrag: 01.09.12 14:27 | ||||
Eröffnet am: | 27.10.11 12:28 | von: störtebeker | Anzahl Beiträge: | 10.136 |
Neuester Beitrag: | 01.09.12 14:27 | von: tony.g | Leser gesamt: | 804.618 |
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Für die letzten 12 Monate liegen keine Directors' Dealings vor.
Rege Beteiligung der Großen!!! Wird euch was ersichtlich??
bleibt mal aufm teppich! Hier basht doch niemand!
Sobald jemand anderer meinung ist und diese öffentlich vertritt, fallen die bomben! Mal ehrlich, seit heut morgen nur dieses eine thema... und immer noch keine lösung... nein, es wird immer schlimmer mit irgendwelchen unterstellungen.
Leute, was ist bloß aus diesem thread geworden! Echt schlimm!
1. Diectors Dealing: WARUM????Das ist keine Pflicht im FQB!
2. Wie erklärst du dir die Umsätze?ein normaler Zock mit an jedem Tag über 600.000 EUR???
ich hoffe für heute einfach leichtes grün zum schluss
lasst Euch nicht zu sehr beeinflussen und entscheidet mal schön selbst
Der Nachweis durch einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer, dass das Eigenkapital des Emittenten zu einem Stichtag, der nicht länger als zwei Monate vor der entsprechenden Antragstellung liegen darf, mindestens 500 000 Euro beträgt.
Der Nachweis, dass die einzubeziehenden Aktien oder Aktien vertretenden Zertifikate einen Mindest(nenn)wert in Höhe von 0,1 Euro oder umgerechnet einen entsprechenden Wert in einer anderen Währung aufweisen.Rechtliche Hintergründe
Im Gegensatz zum Regulierten Markt ist der Open Market ein privatrechtliches Segment, das eine Börse nach § 48 Börsengesetz zulassen kann, wenn die Wertpapiere nicht im Regulierten
Markt zugelassen oder einbezogen sind und eine ordnungsgemäße Durchführung des Handels und der Geschäftsabwicklung gewährleistet erscheint. Die nunmehr geänderten AGBs regeln die Organisation des Handels, die Teilnahme am Handel sowie die Einbeziehung von Wertpapieren in den Handel. Allerdings regeln sie „nur“ die Geschäftsbeziehung zwischen der Deutschen Börse (als Trägerin des Freiverkehrs) und den „Teilnehmern“. Dies sind die Unternehmen und Börsenhändler, die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassen sind. Die Emittenten der betreffenden Wertpapiere stehen demnach gerade nicht in einer Rechtsbeziehung zur FWB bzw. der Deutschen Börse und haben keinen Anspruch auf Einbeziehung bzw. Aufrechterhaltung der Einbeziehung.
Um dem angedrohten „Delisting“ zu entgehen, werden diese nunmehr versuchen, die Einbeziehungsvoraussetzungen zu erfüllen oder aber einen Wertpapierprospekt erstellen, was erfahrungsgemäß mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist. Die Pflicht zur Veröffentlichung eines Wertpapierprospekts knüpft grundsätzlich an das Vorliegen eines öffentlichen Angebots bzw. der Zulassung der entsprechenden Wertpapiere zu einem regulierten Marktsegment an. Da der Freiverkehr kein reguliertes Marktsegment ist und kein öffentliches Angebot im eigentlichen Sinne vorliegt, muss der Tatbestand eines öffentlichen Angebots fingiert werden, um überhaupt einen Wertpapierprospekt erstellen zu können. Die Fragestellung, wann ein öffentliches Angebot für Freiverkehrswerte vorliegt, ist in Deutschland seit Jahren umstritten. Es fällt auf, dass andere Börsen für ihre Freiverkehrssegmente einen anderen Lösungsweg gefunden haben. So ist bspw. für AIM und AIM Italia (London Stock Exchange) sowie für Alternext (Euronext/NYSE) ein „Admission Document“ zu erstellen, welches zwar inhaltlich teilweise den Vorgaben der EU-Prospektverordnung angenähert ist, aber gerade kein formaler Wertpapierprospekt ist. Der Haftungsmaßstab (auch einfache Fahrlässigkeit) und Adressatenkreis (unter Umständen auch der Emissionsbegleiter) der zivilrechtlichen Prospekthaftung sind jedoch gewichtige Hindernisse für die Einführung eines derartigen prospektähnlichen Dokuments in Deutschland.
Fazit
Die Initiative der Deutschen Börse zur Eindämmung „zweifelhafter“ Geschäftsmodelle im Freiverkehr ist begrüßenswert. Bei einer stringenten juristischen Betrachtungsweise der Thematik wird jedoch leider offensichtlich, dass die uneinheitliche Auslegung und Rechtslage zu Kernthemen des Kapitalmarktrechts in Europa, nämlich der Prospekthaftung und des Begriffs des öffentlichen Angebots, nach wie vor eine echte Herausforderung für die Marktteilnehmer darstellen.
mein Fazit: mehr brauche ich dazu wohl nicht mehr sagen...
Quelle: http://www.platow.de/...reiverkehr-der-frankfurter-boerse/525000.html
Aber das kannst du nicht besser, wie oft bewiesen...
geh doch wenn du meinst das alles scheiße ist
ist ja nicht mal böse gemeint aber du versucht Verunsicherung zu verbreiten und das ist nicht ok