Deutsche Post
Quelle mit dem gesamten Text ist hier nachzulesen:
http://www.steuerlinks.de/steuerlexikon/lexikon/...ifo-verfahren.html
#4523 Wo wir gerade beim Thema Steuern sind.....
Mein Steuerberater fragt immer nach, ob Kapitalertagssteuer gezahlt wurde.
Für den Fall ja, beispielsweise durch die Veräußerung von Postaktien, können diese Steuern in der Steuererklärung noch irgendwie geltend gemacht werden?
Immer ! Dazu sind die Angaben in die Steuererklärung des betreffenden Jahres einzustellen und die Nachweise (!) vorzulegen. Über die abgeführte Kapitalertragssteuer ist eine entsprechende Bescheinigung auszustellen (automatisch). Wurde die Freistellung angewendet ist die entsprechende Verrechnung der Höhe nach ebenso zu bescheinigen. Zuständig für die Bescheinigungen ist immer das Institut, welches die anfallenden Steuerbeträge errechnet. (Bank usw.)
Der Chartlord
für die absurd falsche Anwendung der FiFo Regel :
1. Chartlord (ledig) kauft 1000 Postaktien zu 10 Euro
2. Chartlord heiratet und begründet mit einer Chartlady das gesetzliche Eheverhältnis der Zugewinngemeinschaft.
3. Chartlords ledig erworbene 1000 Postaktien zu Nr. 1 fallen nicht in die Zugewinngemeinschaft.
4. Chartlord und Chartlady kaufen weitere 1000 Postaktien, die in dem Depot des Chartlords aufgenommen werden zu 20 Euro.
5. Die Ehe der Chartleute wird geschieden und die Zugewinngemeinschaft muss liquidiert werden. Dazu müssen 1000 Postaktien, die während der Ehe erworben wurden zu 24 Euro verkauft werden.
5a) Die Chartlady merkt nichts und wird übers Ohr gehauen = Der Chartlord verkauft FiFo die zuerst erworbenen 1000 Aktien für 24 000 Euro und bezahlt aus der Differenz 3920 Euro Steuern, so dass 20 080 durch zwei geteilt werden als Ausgleich der Zugewinngemeinschaft.
5b) Die Chartlady ist clever und weiss, dass nur das zweite Paket Postaktien, die für 20 Euro erworben wurden, in der Zugewinngemeinschaft verkauft und steuerlich behandelt werden dürfen, auch wenn der Chartlord alleiniger Depot/Kontoinhaber ist. Verkaufspreis auch 24 000. Aber 20 000 Euro Kaufpreis macht nur zu versteuernde 4000 Euro also 1120 Steuern, die von den 24 000 abgezogen werden dürfen. Macht 22 880 als Ausgleich der Zugewinngemeinschaft. Und der Chartlord bleibt alleine auf der höheren Steuerlast der nicht in die Ehe eingebrachten 1000 Postaktien sitzen.
Daran sieht man, dass in Deutschland auch Gesetze gelten, die man nicht kennt oder beachtet.
Der Chartlord
Ahnung haben aber La Paloma pfeifen... Was in den Zugewinn einbezogen wird, ist eindeutig in § 1374 BGB geregelt und durch unzählige auch höchstrichterliche Urteile gefestigt.
Die vorgetragene Betrachtung ist rundum falsch. Schon weil nicht berücksichtigt wird, dass auch der Zugewinn auf die eingebrachte Aktientranche einzurechnen ist. Des Weiteren sind Anfangsvermögen zu indexieren, d.h. um die seitherige Inflation höher anzusetzen. Und nicht zuletzt werden die natürlich die latenten Steuern beider Seiten auf die Veräußerungsgewinne (1000 + 500 Stk bei ihm bzw. 500 Stk bei ihr) berücksichtigt. Für all das haben gute Anwälte und alle Familienrichter spezialisierte Software. So simpel wie weiter oben mit so großspurigem wie ahnungslosen Geschwätz versucht, läuft das mitnichten.
Hallo auch. Zu der von CL angesprochenen Ausnutzung des steuerlichen Freibetrages möchte ich mich nur insoweit äußern, als dass ich persönlich kein Problem mit dem Verkauf und sofortigen neuen Kauf von Aktien zur Ausnutzung des Freibetrages habe. Allerdings sieht das die Finanzbehörde etwas anders. Die betrachten den Verkauf und sofortigen Kauf als "Missbrauch steuerlicher Gestalltungsmöglichkeiten" gem. § 42 AO. Im Regelfall fällt den Finanzämtern solch eine Gestalltung nicht auf, aber wenn, dann werden die Vorjahre geprüft und soweit noch möglich wieder aufgerollt. Eine Nachversteuerung von 800€ p.a. ist noch leicht zu verkraften. Allerdings gibt es schlaue Menschen, die die gleiche Gestaltung zur verr. mit den Alt-Verlusten (die kurz darauf weggefallen wären) ausprobiert haben. ... Und für die wurde es richtig teuer.
Also Vorsicht bei der steuerlichen Gestaltung, wenn man sich mit der Materie nicht auskennt und sich im zweifelsfall die nachträglich zu zahlende Steuer nicht leisten kann.
wie
Soll das heißen das die ausnutzung illegal ist ?
Ist halt nun bei diesen aktien so daß die steuer erst beim verkauf anfällt
Warum sollte man da dan seine jährlichen freibetrag nicht nutzen dürfen ?
Oder hab ich Dich jetzt falsch verstanden ?
Interessierten Usern wird Rz. 97-99 empfohlen!!
Das ist ja auch fast richtig.
Zum einen gibt es einen Topf bei der Bank, in den die Gewinne und Verluste, die in einem Kalenderjahr angefallen sind, miteinander ausgegleichen werden.
Übersteigen aber die Verluste die Gewinne, oder es entstehen in einem Jahr nur Verluste, dann wird die Bank, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde, die übrigen Verluste des Kalenderjahres bescheinigen. Diese können dann über die Steuererklärung dem Finanzamt angezeigt werden und über den zweiten Topf, der von der Finanzbehörde durch Bescheid fortgeführt wird, mit Gewinnen gleicher Gattung in den Folgejahren verrechnet werden.
dacht ich auch bisher
Aber das mit dem freibetrag stimmt ja schon
Wenn ich denn nicht anderswo nutze verfällt der ja irgendwie
Der addiert sich ja nicht über die Jahre wenn ich ihn nicht nutze
Du hast mich richtig verstanden. Ich bin Steuerfachwirt und hatte unzählige Mandanten die versucht hatten vor dem Wegfall der Alt-Verlust mit Ablauf der Übergangszeit zur Abgeltungssteuer, schnell Aktien zu verkauen, um Gewinne zu realsieren, die sie dann mit den Verlusten verrechnen können und im gleichen Zuge die gleichen Aktien wieder zu kaufen. (Von den Gebühren mal abgesehen)
Die Finanzverwaltung sagt, jeder der Aktien verkauft um Gewinne zu erziehlen, darf und soll,Verluste und Freibeträge ausnutzen. Aber ... wenn jemand so handelt, dann tu er es, weil er davon ausgeht, dass der Kurs wieder fallen wird. Dafür sind Verlustverrechnung und Freibeträge gedacht. Für die bereits angesprochenen Fälle nicht. Da kann man nur hoffen, dass es dem Beamten nicht auffällt.
sieht doch kein steuerbeamter
Der bekommt zahlen von der bank, sieht aber doch nicht durch welche handelsaktivitäten die entstanden sind, oder
Grundlegend gebe ich dir erste einmal recht. ... Und ich weiß ja auch nicht mit welchem Volumen du arbeitest. Aber ab einer Verrechnung von Gewinnen mit Verlusten in der Größenordnung von 20.000 , kann man davon ausgehen, eine Aufforderungen vom Finanamt zu erhalten, in der sie einen höflich an die Mitwirkungspflicht erinnern und darum bitten, die Unterlagen und Aufstellungen über die Orderausführungen einzureichen.
Zudem: Ich habe es zwar noch nicht erlebt, aber ich könnte es mir sehr gut vorstellen, wird das Finanzamt mit dem zweiten Jahr stutzig, wenn faszinierender Weise, immer nur ca 800 € Gewinn entstehen. Ich drücke CL und jedem der die Gestaltung vornimmt die Dauen, dass es nicht hochkommt.
Ich bitte Fehler der Rechtschreibung und Grammatik, bzw. schwer zu verstehende Sätz, zu Entschuldigen. Unser Server spinnt heute. Entweder ignoriert er gedrückte Tasten oder ich bekomme Buchstaben in 2000facher Ausfertigung. Ich hab keine Lust mehr alles zu korrigieren.
Danke ...
legal oder illegal ?
Ich meine vollkommen legal nur so viele gewinne zu realisieren
Damit der freibetrag ausgenutzt wird und wieder zu reinvestieren
Alles andere sind ja keine gewinne sondern nur buchgewinne solange nicht realisiert
Bitte um hilfe von cl weil eigentlich hab ich ja am wenigsten ahnung
Thema scheit aber sehr konträr zu sei
die weder Lesen noch Vestehen, was hier geschrieben ist.
Ich habe ausdrücklich LIQUIDIEREN geschrieben. Das hat nichts mit der Summierung von Zugewinnen zu tun sondern mit der Auflösung der Anlage als Einzelposten. Ansonsten würden die Aktien einfach zu je 500 Stück aufzuteilen sein, weil die Summe der vertretbaren Sachen (Aktien) selbst teilbar ist und nicht verkauft werden müsste.
Die Zusammenrechnung von Vermögenswerten ist dabei ganz aussen vor.
Und selbst bei der Aufrechnung von Aktienwerten bleiben natürlich alle Werte undberücksichtigt, die nicht in die gemeinsame Vermögensmasse geflossen sind. Nur wenn der Anteil auch liquidiert werden müsste, wäre der Gewinn seit Eheschliessung dem Zugewinn zuzurechen. Und der "Inflationsausgleich" findet bei Aktien überhaupt keine Anwendung, das ist nur dem nicht vertretbaren Vermögen wie Immobilien vorbehalten. Bei Aktien zählt auch da der Kurswert und das erst im Falle der Veräusserung.
Ansonsten könnte die "böse" Ehefrau bei Kursverlusten den Ehemann sogar noch weitere Verluste durch Zwangsverkauf und zusätzlichen Steuerabgaben zwingen.
Einfach nur lächerlich.
Der Chartlord
Nach § 42 Abs. 2 AO :
1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
sind nur die ungesetzlichen Steuervorteile von dieser Regelung betroffen. Da der Freibetrag gesetzlich festgeschrieben ist, ist seine Inanspruchnahme natürlich völlig legal, da sie bei jedem ansonsten steuerpflichtigem Verkauf gegengehalten werden kann. Ob, wann oder warum verkauft wird, ist der Steuerbehörde natürlich nicht zu begründen.
Der Steuervorteil ist also gesetzlich vorgesehen und fällt nicht unter § 42 AO.
Der Chartlord
selbsternannter Chartlord. Wie krank muss man eigentlich sein, um von sich selbst in der dritten Person zu faseln?
Und ein hoffnungsloser Fall, der aus persönlichen Defiziten heraus Fach- und Sachkenntnis anderer nicht zu akzeptieren vermag.
Wäre ja wurscht, wenn du nicht deinen Unsinn an Leute hier verzapfen könntest, die den glauben.