Die Neue Swiss Hawk
Ziele der EBK
Die Aufsichtstätigkeit der EBK verfolgt die Ziele "Gläubigerschutz", "Anlegerschutz", "Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Effektenmärkte" und "Funktionsschutz". Diese Begriffe können wie folgt umschrieben werden:
verpflichtet, dem Sekretariat der EBK unverzüglich Mitteilung von Vorgängen
zu machen, die eine Gefährdung der Gläubiger- und Anlegerinteressen oder eine Verletzung
der Anordnungen dieses Dispositivs darstellen. So gelangt die EBK in Kenntnis
dieser Sachverhalte und kann die nötigen Anordnungen treffen.
http://www.ebk.admin.ch/d/publik/unbewilligt/index.html
Der Untersuchungsbeauftragte hat einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt festzustellen sowie die von der EBK angeordneten aufsichtsrechtlichen Massnahmen einschliesslich vorsorglicher Massnahmen umzusetzen. Für die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten ist nicht erforderlich, dass eine bestimmte Gesetzesverletzung bereits feststeht: Es genügt, dass objektive Anhaltspunkte für eine solche sprechen, wobei der Sachverhalt nur durch eine Kontrolle vor Ort abschliessend geklärt werden kann. In diesen Fällen liegt der zu beseitigende Missstand in der unklaren Ausgangslage, die es über die Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten zu bereinigen gilt.38 Untersuchungsbeauftragte haben nicht den Auftrag, den Anfangsverdacht der EBK um jeden Preis zu bestätigen. Vielmehr haben sie den Sachverhalt objektiv abzuklären und der EBK eine möglichst klare Entscheidgrundlage zu liefern. So konnte ein Untersuchungsbeauftragter in einem Fall rasch feststellen, dass eine von mehreren Gesellschaften trotz gleichem Domizil und ähnlicher Firmierung nicht zur Gruppe der anderen gleichzeitig untersuchten Gesellschaften gehörte, so dass die ihr gegenüber angeordnete Untersuchung umgehend wieder aufgehoben werden konnte. In anderen Fällen bestätigte sich zwar der anfängliche Verdacht, jedoch erfolgte die bewilligungspflichtige Tätigkeit lediglich als Nebentätigkeit oder sie liess sich unter Wahrung des Anlegerschutzes in eine nicht bewilligungspflichtige Tätigkeit überführen. In diesen Fällen kann den betroffenen Gesellschaften unter Begleitung durch den Untersuchungsbeauftragten die Rückabwicklung oder Umwandlung der betreffenden Geschäfte ermöglicht und die angeordneten Massnahmen danach wieder aufgehoben werden.
bis monatlich) Abrechnungen verlangt. Diese Zwischenrechnungen haben
detailliert aufzuzeigen, durch wen und wann, welche Handlung vorgenommen und welcher
Betrag dafür verrechnet wurde. Die Bankenkommission überwacht die Verhältnismässigkeit
der Honorare. Sie prüft, ob der betreffende Aufwand im Lichte der Komplexität
des Falles, des Umfangs der zu sichtenden Akten, der praktischen Schwierigkeiten
bei der Beweiserhebung und der notwendigen Massnahmen zum Schutz der Anlegerinteressen
vertretbar ist. Diese Kontrolle ist sehr wichtig, denn nur so kann verhindert
werden, dass Kosten anfallen, ohne dass ein Mehrwert erreicht wird.
Berichterstattung der Beauftragten in aller Regel innert weniger Wochen erfolgt
und im Schnitt der letzten drei Jahre 107 Tage beträgt.
www.ebk.admin.ch/d/institute/index.html
■ Swiss Hawk AG, in Zug , CH-170.3.024.739-7, Aktiengesellschaft
(SHAB Nr. 81 vom 28.04.2008, S. 21, Publ. 4450600). Die
Eidg. Bankenkommission hat mit superprovisorischer Verfügung
vom 24.04.2008 Peter M. Conrad, von Baden, in Baden, und Basil
Huber, von Sarmenstorf und Jonen, in Muri AG, als Untersuchungsbeauftragte
eingesetzt.
Die Honorarstruktur des Beauftragten orientiert sich unter anderem nach der „Honorarempfehlung der Treuhand-Kammer“. Die EBK schliesst auch bei komplexen Fällen grundsätzlich keine Honorarvereinbarung ab, die für den Mandatsleiter einen Stundenansatz von mehr als CHF 450.-- vorsieht.
Grundsätzlich hat der Beauftragte ein umfassendes Auskunfts- und Einsichts-recht betreffend sämtlicher Geschäftsunterlagen, die für die Abwicklung des Man-dats relevant sind, sowie ein entsprechendes Zutrittsrecht zu den Räumlichkeiten und Computersystemen des geprüften Instituts. Art und Umfang der Informations-beschaffung durch den Beauftragten (z.B. Befragung der Mitarbeiter und Organe des Finanzintermediärs sowie Einbezug dessen Revisionsgesellschaft) wird im Ein-zelfall von der EBK festgelegt.
Die EBK vereinbart mit dem Beauftragten einen sinnvollen Rhythmus der Berichterstattung. Den Beauftragten obliegt eine ständige Informationspflicht gegenüber der EBK sowie eine regelmässige Berichterstattungspflicht betreffend die aufgelaufenen Kosten.
Und ihr wisst dass der Prüfer nur im Einklang mit der EBK Zeichnen wird. (logisch)
Und wusstet ihr dass die EBK sehr gefürchtet ist?
Die haben sogar das Recht eine Privatwohnung zu durchsuchen ohne Polizei oder Richterlichen Beschluss.
Und Anlegerschutz wird bei der EBK sehr GROß geschrieben, hier wird nicht gezögert, wie manche es euch vermitteln wollen.
Manchmal ist es echt beruhigend wenn man sich die Mühe macht und Recherchiert, Telefoniert mitunter wird man weitergeleitet spricht vielleicht mit Schweizer Juristen
und wenn die dann noch einen "Einblick" haben und gesprächig sind.
Nett einfach nur Nett
Schönes Wochenende
Hier als auch drüben MNH
erste reihe fuß frei
und alles wird Gut
Allerdings kriegt man nicht wirklich sehr viel raus bei der EBK, dürfen leider nix sagen hatte sie ausquetschen wollen wies um SH steht aber da darf sie keine Auskunft geben, bla bla
Bei meine letzten Telefonaten vor ca gut 1nem Monat hatte mir sie gesagt das die Untersuchung noch ca. 1-2 Monate dauern wird, denke mal das es nicht mehr all zu lange dauert bis der EBK Mist mal vorbei ist.......
deswegen mein anruf bei der EBK
Und ich hatte heute mit dem Handelregisteramt Zug Tel. 0041 41 728 55 60 Telefoniert und mir wurde die Auskunft gegeben das die Kapitalerhöhung und die Statutenänderung vom Prüfer gezeichnet wurde,
logisch das die Kotierung auch vom Prüfer gezeichnet wurde.
Rechte und Pflichten der Beauftragten
Die EBK vereinbart mit dem Beauftragten einen sinnvollen Rhythmus der Berichterstattung. Den Beauftragten obliegt eine ständige Informationspflicht gegenüber der EBK sowie eine regelmässige Berichterstattungspflicht betreffend die aufgelaufenen Kosten. http://www.ebk.admin.ch/d/institute/index.html
Was ich ein wenig komisch finde warum immer von Liquitation von SH gesprochen wird?
Die EBK überprüft die Beteiligungen von Swiss Hawk, nicht die Firma ansich, ist vielleicht auch ein Grund warum Swiss Hawk nicht auf deren HP steht?
Wäre mit der Firma Swiss Hawk ansich was nicht in Ordnung hätten sie auch nicht schon die Freigabe für die Kotierung an der Bern-X erhalten am 20-08-2008....
kann mich auch täuschen?
Die EBK und deren Beauftragte Prüfer genehmigen und verantworten!*
- Kapitalerhöhung
- Kotierung
- Statutenänderung
Wiegen Altinvestierte und Neu aufmerksam gewordene in Sicherheit um am Ende die AG zu Liquidieren
*Die Eidg. Bankenkommission hat mit superprovisorischer Verfügung vom 24.04.2008 Peter M. Conrad, von Baden, in Baden, und Basil Huber, von Sarmenstorf und Jonen, in Muri AG, als Untersuchungsbeauftragte eingesetzt. Sie sind ermächtigt, je einzeln für die Gesellschaft zu handeln. Der Swiss Hawk AG wird untersagt, ohne Zustimmung der Untersuchungsbeauftragten weitere Rechtshandlungen für die Swiss Hawk AG vorzunehmen.
Auf Anfrage, ob denn eigentlich der Berne Exchange ein Antrag auf Kotierung vorliegt, wurde ich auf die Ausführungen auf der Homepage von SH verwiesen, womit diese wohl als korrekt angeshen werden dürfen. Ferner wurde ausgeführt, dass die Kotierung von der weiteren Prüfung abhängig ist, heißt soviel wie "der Antrag auf Kotierung steht unter Vorbehalt".
Am 20.10. sollte eine Entscheidung der EBK gefällt werden. Wie den Statuten der Berne Exchange zu entnehmen ist, verlangt diese innerhalb von 4 Monaten einen Zwischenbericht auf den 30.6.2008 (http://www.berne-x.com/PDF/kotierung/BX-KA-Voraussetzung.pdf). Mithin wäre dieser bis zum 30.10. vorzulegen gewesen. Da SH diesen anscheinend verpennt hat und die EBK aufpasste, wurde diese Unterlage wiederum angefordert und ist nun in der Mache, insbesondere werden einzelne Beteiligungen noch hinsichtlich der Bewertung überprüft.
Aber wenn der EBK nicht noch weitere Unterlagen einfallen, die noch benötigt werden, dann sollte diese Prüfung alsbald beendet sein und der Vorbehalt des Antrags durch einen Entscheid der EBK wegfallen.
So ist zumindest meine Einschätzung der Lage ...
Gruß
MMV
Grundsätzlich hat der Beauftragte ein umfassendes Auskunfts- und Einsichts-recht betreffend sämtlicher Geschäftsunterlagen, die für die Abwicklung des Mandats relevant sind, sowie ein entsprechendes Zutrittsrecht zu den Räumlichkeiten und Computersystemen des geprüften Instituts. Art und Umfang der Informationsbeschaffung durch den Beauftragten (z.B. Befragung der Mitarbeiter und Organe des Finanzintermediärs sowie Einbezug dessen Revisionsgesellschaft) wird im Einzelfall von der EBK festgelegt. Die EBK vereinbart mit dem Beauftragten einen sinnvollen Rhythmus der Berichterstattung. Den Beauftragten obliegt eine ständige Informationspflicht gegenüber der EBK sowie eine regelmässige Berichterstattungspflicht betreffend die aufgelaufenen Kosten.
Honorarsätze:
Die Kosten der Beauftragten tragen verursachergerecht die Institute, welche Gegenstand der Verfahren der EBK bilden.Die Honorarstruktur des Beauftragten orientiert sich unter anderem nach der „Honorarempfehlung der Treuhand-Kammer“. Die EBK schliesst auch bei komplexen Fällen grundsätzlich keine Honorarvereinbarung ab, die für den Mandatsleiter einen Stundenansatz von mehr als CHF 450.-- vorsieht.
Kostenkontrolle:
Während eines Mandats werden von den Beauftragten periodische (in der Regel wöchentlich bis monatlich) Abrechnungen verlangt. Diese Zwischenrechnungen haben detailliert aufzuzeigen, durch wen und wann, welche Handlung vorgenommen und welcher Betrag dafür verrechnet wurde. Die Bankenkommission überwacht die Verhältnismässigkeit der Honorare. Sie prüft, ob der betreffende Aufwand im Lichte der Komplexität des Falles, des Umfangs der zu sichtenden Akten, der praktischen Schwierigkeiten bei der Beweiserhebung und der notwendigen Massnahmen zum Schutz der Anlegerinteressen vertretbar ist. Diese Kontrolle ist sehr wichtig, denn nur so kann verhindert werden, dass Kosten anfallen, ohne dass ein Mehrwert erreicht wird.
SWISS HAWK wird seit 212 Tage von den EBK Beauftragten geprüft:
Dabei ist aber zu beachten, dass die für eine Beurteilung des Sachverhalts notwendige Berichterstattung der Beauftragten in aller Regel innert weniger Wochen erfolgt und im Schnitt der letzten drei Jahre 107 Tage beträgt.www.ebk.admin.ch/d/index.html
Anruf beim Handelregisteramt Zug Tel. 0041 41 728 55 60:
Ich hatte am 21.11.2008 mit dem Handelregisteramt Zug Tel. 0041 41 728 55 60 Telefoniert und mir wurde die Auskunft gegeben das die Kapitalerhöhung und die Statutenänderung vom Prüfer gezeichnet wurde. Und ihr wisst dass der Prüfer nur im Einklang mit der EBK Zeichnen wird. Und wusstet ihr dass die EBK sehr gefürchtet ist? Die haben sogar das Recht eine Privatwohnung zu durchsuchen ohne Polizei und ohne richterliche Anordnung. Und Anlegerschutz wird bei der EBK sehr GROßgeschrieben, hier wird nicht gezögert wie manche es euch vermitteln wollen. Manchmal ist es echt beruhigend wenn man sich die Mühe macht und Recherchiert und Telefoniert, mitunter wird man weitergeleitet spricht vielleicht mit einem Schweizer Juristen! und wenn die dann noch einen "Einblick" haben und gesprächig sind.
Nett einfach nur Nett