Auch Fluxx wird sein Recht bekommen
Seite 175 von 181 Neuester Beitrag: 07.05.10 12:40 | ||||
Eröffnet am: | 10.10.06 11:46 | von: grazer | Anzahl Beiträge: | 5.514 |
Neuester Beitrag: | 07.05.10 12:40 | von: Racer 2008 | Leser gesamt: | 476.019 |
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Wetten beteiligen.
Aber man kann ja auf fallende Kurse setzen, wenn man (Geld verlieren ?) möchte.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/...09&anz=156&pos=0&Blank=1
lg
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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle Nr. 155/2008
Erlaubnisvorbehalt für Lottovertrieb unbedenklich
Der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) darf die von den Bundesländern kontrollierten Lottogesellschaften nicht dazu auffordern, Spielaufträge gewerblicher Spielvermittler abzulehnen, die in stationären Annahmestellen, etwa in Tankstellen oder Supermärkten (sog. terrestrischer Vertrieb), entgegengenommen wurden. Die Lottogesellschaften sind aber berechtigt, die Zusammenarbeit mit Spielvermittlern abzulehnen, wenn sie nicht über die nach Landesrecht erforderliche Erlaubnis verfügen. Von einer Ausdehnung ihrer Tätigkeit auf andere Bundesländer können die Lottogesellschaften zwar aufgrund eigener Entscheidung absehen, sie dürfen darüber aber untereinander keine Vereinbarung treffen. Dies hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden. Er hat damit einer Rechtsbeschwerde des DLTB und der Lottogesellschaften teilweise stattgegeben.
Die Veranstaltung von Lotterien ist in Deutschland grundsätzlich den von den Bundesländern kontrollierten Lottogesellschaften vorbehalten, die sich im DLTB zusammengeschlossen haben. Sie haben ihre Zusammenarbeit im sog. Blockvertrag geregelt. Nach dessen § 2 dürfen die Lottogesellschaften Lotterien nur innerhalb ihres jeweiligen Landesgebiets veranstalten (Regionalitätsprinzip). § 4 des sog. Regionalisierungsstaatsvertrags sieht vor, dass die Lottogesellschaften die über gewerbliche Spielvermittler erzielten Lotterieeinnahmen unter sich entsprechend den jeweils sonst von ihnen erzielten Spieleinsätzen aufteilen.
Nachdem gewerbliche Spielvermittler dazu übergegangen waren, Spieleinsätze auch über Annahmestellen in Filialen großer Handelsunternehmen und Tankstellen entgegenzunehmen, forderte der Rechtsausschuss des DLTB die Lottogesellschaften auf, solche Umsätze zurückzuweisen.
Das Bundeskartellamt hat dem DLTB und den Lottogesellschaften untersagt, eine solche Aufforderung auszusprechen oder ihr nachzukommen. Ferner hat es den Lottogesellschaften verboten, ihren Vertrieb in Beachtung des Regionalitätsprinzips sowie der Landesgesetze zum Glücksspielwesen auf ihr jeweiliges Bundesland zu beschränken und aus diesem Grund ihren Internetvertrieb nicht für Spielteilnehmer aus anderen Bundesländern zu öffnen. Beanstandet hat das Bundeskartellamt auch die Mitwirkung der Lottogesellschaften an der Verteilung der Einnahmen nach dem Regionalisierungsstaatsvertrag.
Das OLG Düsseldorf hat die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundeskartellamts weit überwiegend zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des DLTB und der Lottogesellschaften hatte beim Kartellsenat des Bundesgerichtshofs teilweise Erfolg.
Der Kartellsenat hat zunächst bestätigt, dass der Rechtsausschuss des DLTB mit seiner gegen den terrestrischen Vertrieb gewerblicher Spielvermittler gerichteten Aufforderung in unzulässiger Weise den Wettbewerb zwischen den Lottogesellschaften beschränkt hat. Insofern ist unerheblich, ob dieser Beschluss für die Lottogesellschaften rechtlich oder faktisch verbindlich war. Außerdem hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass die Aufforderung des Rechtsausschusses zu einer von Art. 81 EG und § 1 GWB verbotenen, abgestimmten Verhaltensweise der Lottogesellschaften zum Nachteil der Spielvermittler geführt hat. Dies berührt nicht die Möglichkeit der Lottogesellschaften, die Zusammenarbeit mit gewerblichen Spielvermittlern aufgrund eigener Entscheidung aus sachlichen Gründen zu verweigern. Sie sind auch berechtigt, eine Zusammenarbeit abzulehnen, wenn Spielvermittler nicht über die nach Landesrecht erforderliche Erlaubnis verfügen. Diese Erlaubnis, wie sie nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) und den zu seiner Ausführung ergangenen Landesgesetzen seit 1. Januar 2008 vorgeschrieben ist, darf nicht aus sachfremden Gründen – etwa zur Einschränkung des Wettbewerbs oder zur Erhöhung der Einnahmen des Landes – versagt werden, sondern nur, um die ordnungsrechtlichen Ziele der Glücksspielaufsicht – wie Jugendschutz und Bekämpfung der Spielsucht – durchzusetzen.
Der Kartellsenat hat seine schon im Eilverfahren (vgl. BGH, WuW/E DE-R 2035 Tz. 24 ff. Lotto im Internet, dazu Pressemitteilung Nr. 85/2007) vorläufig geäußerte Auffassung bestätigt, dass das Regionalitätsprinzip des Blockvertrags gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstößt. Die Lottogesellschaften haben autonom zu entscheiden, ob sie ihren Vertrieb auf andere Bundesländer ausdehnen und gegebenenfalls dafür erforderliche Genehmigungen einholen wollen. Das gilt derzeit insbesondere auch für den Internetvertrieb. Dieser wird allerdings nach Ablauf der Übergangsfrist ab 1. Januar 2009 gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV allgemein verboten sein. Die Europäische Kommission hat gegen dieses Verbot zwar gemeinschaftsrechtliche Bedenken erhoben. Bis zu einer anderslautenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften haben die Lottogesellschaften aber von der Wirksamkeit des § 4 Abs. 4 GlüStV auszugehen.
Wie der Bundesgerichtshof weiter erkannt hat, konnte den Lottogesellschaften vom Bundeskartellamt untersagt werden, an der im sog. Regionalisierungsstaatsvertrag vorgesehenen Umverteilung der Einnahmen aus Spielvermittlung mitzuwirken. Diese Umverteilung beseitigt weitgehend den Anreiz für einen Wettbewerb der Lottogesellschaften um Spielinteressenten.
Beschluss vom 14. August 2008 – KVR 54/07 – Lottoblock
Bundeskartellamt - Beschluss vom 23. August 2006 - B 10 – 148/05
WuW/E DE-V 1251
OLG Düsseldorf - Beschluss vom 8. Juni 2007 – VI Kart 15/06 (V)
WuW/E DE-R 2003
Karlsruhe, den 14. August 2008
Pressestelle des Bundesgerichtshofs 7
6125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 T
elefax (0721) 159-5501
Quelle: http://www.juravendis.de/noindex/mein-juravendis/...ich/news1137.html
=> Das Regionalitätsprinzip ist (so wie ich den obigen Text verstehe) abgeschafft, da dieses Prinzip gegen die Kartellrechtsbestimmungen verstoßen würde. Das Regionalitätsprinzip wäre hiermit nichts anderes als eine Vereinbarung, die zwischen den jeweiligen Lottogesellschaften und dem Dachverband DLTB UNTEREINANDER abgesprochen wurde. Diese Absprache ist rechtswidrig.
=> Für mich bedeutet dies, dass JAXX weiterhin die Möglichkeit hat, Spieleinsätze einzunehmen und weiterzuleiten, insofern JAXX MINDESTENS eine Erlaubnis eines Bundeslandes besitzt. Zumal das Regionalitätsprinzip rechtswidrig ist, reicht es, wenn MINDESTENS eine Lottogesellschaft sich bereit erklärt, die Spieleinsätze entgegenzunehmen. Diese Lottogesellschaft könnte dann also die bundesweit von JAXX vermittelten Spieleinsätze entgegennehmen.
=> Fraglich ist, ob demensprechend alle deutschen Landeslotteriegesellschaften UNABHÄNGIG voneinander entscheiden, Spieleinsätze privater Vermittler NICHT anzunehmen aufgrund "Jugendschutzbestimmungen" oder "Eindämmung der Spielsucht".
=> Für mich ist zunächst nur wichtig, dass das Regionalitätsprinzip gekippt worden ist. Somit reicht zunächst nur EINE Lottogesellschaft, die alle vermittelten Spieleinsätze von JAXX entgegennimmt.
Weiterhin besagt das BGH-Urteil, dass der GlStV von 2008 solange Bestand hat, bis der EuGH ein gegenteiliges Urteil fällt.
Gruß, EvilStiefel
JAXX AG / Rechtssache
14.08.2008
Veröffentlichung einer Corporate News, bermittelt durch die DGAP -
ein Unternehmen der EquityStory AG.
Fr den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
verantwortlich.
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Sieg vor dem BGH: JAXX AG bereitet Schadenersatzklage gegen Lotto-Kartell
in Millionenhöhe vor
- Bundesgerichtshof bestätigt endgltig Rechtswidrigkeit des Boykotts
von
gewerblichen Spielvermittlern durch die Lottogesellschaften
- Kartellsenat des BGH verweist auf erhebliche Bedenken der EU-Kommission
am Glcksspielstaatsvertrag
Karlsruhe/Altenholz, 14. August 2008 - Der Bundesgerichtshof hat heute in
seinem Lotto-Kartellurteil die Grundlage fr umfassende
Schadenersatzklagen
gegen das deutsche Lotto-Kartell geschaffen. Der BGH hat letztinstanzlich
festgestellt, dass die Lottogesellschaften Umsätze von gewerblichen
Spielvermittlern wie JAXX nicht boykottieren drfen. Auerdem
verwiesen die
Karlsruher Richter in ihrem Urteilsspruch auf die erheblichen Bedenken der
Europäischen Kommission an der Rechtmäigkeit des seit Anfang
des Jahres
geltenden Glcksspielstaatsvertrags und auf die hierzu anstehende
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs.
Der Glcksspielspezialist JAXX AG (ehem. FLUXX AG, ISIN DE000A0JRU67)
begrt ausdrcklich das Urteil im Wettbewerbsstreit zwischen
dem
Bundeskartellamt und den deutschen Lottogesellschaften. Stefan Hänel,
Vorstand Finanzen, Recht und Personal der JAXX AG: Wir sind sehr zufrieden
mit dem Richterspruch, da er den Beschluss des Kartellamts in allen
Punkten, die unser Geschäft betreffen, vollumfänglich
bestätigt.
Ursache der Auseinandersetzung war das im Jahr 2005 gestartete Projekt von
JAXX, Lottoscheine ber Terminals in Supermärkten und Tankstellen zu
vermitteln. Um die eigenen rund 25.000 Lottoannahmestellen vor dem
unliebsamen Wettbewerb zu schtzen, hatten die 16 Landesgesellschaften
beschlossen, Umsätze aus dem so genannten terrestrischen Vertrieb von
privaten Vermittlern nicht anzunehmen. Das Bundeskartellamt stellte
daraufhin im August 2006 fest: Dieser Boykott verstöt gegen
deutsches und
europäisches Wettbewerbsrecht.
Obwohl auch das Oberlandesgericht Dsseldorf im Juni 2007 den
Kartellamtsbeschluss bestätigte, versuchten einzelne Lottogesellschaften
das Geschäft von JAXX weiterhin zu behindern, zum Beispiel mittels
Abmahnungen und rechtswidriger Kndigungen. Der uns aus dem Boykott und
seinen Auswirkungen entstandene Schaden summiert sich mittlerweile auf
einen deutlich siebenstelligen Betrag, so Stefan Hänel. Wir werden die
Ansprche umgehend mit unseren Anwalten prfen und zgig
durchsetzen.
Unsere Gesellschaft und unsere Aktionäre haben mit der vorliegenden
Entscheidung nun endlich die Grundlage, um eine angemessene Entschädigung
geltend zu machen.
ber JAXX:
JAXX ist ein auf die Vermittlung von Lotto und Wetten spezialisiertes
Unternehmen mit Sitz in Altenholz bei Kiel. Die fr den Betrieb
erforderlichen Rechte und Lizenzen sowie das technische und marktrelevante
Knowhow versetzen JAXX in die Lage, jede Form von lizenziertem Glcksspiel
ber unterschiedliche Vertriebswege an den Endkunden zu vermitteln. Neben
den eigenvermarkteten Angeboten jaxx.de, jaxx.com, myBet.com,
pferdewetten.de und Telewette stellt JAXX seine Produkte und
Dienstleistungen auch anderen Unternehmen zur Verfgung, darunter AOL,
freenet, Yahoo und Lycos. Die JAXX AG ist seit September 1999 an der
Deutschen Börse notiert (ISIN DE000A0JRU67) und beschäftigt derzeit
konzernweit rund 180 Mitarbeiter.
Kontakt:
JAXX AG
Investor Relations & Corporate Communications
Stefan Zenker
Tel. +49 (40) 85 37 88 47
Fax +49 (431) 88 10 44 0
Mail stefan.zenker@jaxx.com
14.08.2008 Finanznachrichten bermittelt durch die DGAP
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Sprache: Deutsch
Emittent: JAXX AG
Ostpreuenplatz 10
24161 Altenholz
Deutschland
Telefon: +49 (0)431 88 104-0
Fax: +49 (0)431 88 104-40
E-Mail: ir@jaxx.com
Internet: www.jaxx.com
ISIN: DE000A0JRU67
WKN: A0JRU6
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr
in Berlin, Dsseldorf, Hamburg, Mnchen, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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(END) Dow Jones Newswires
August 14, 2008 05:11 ET (09:11 GMT)
081408 09:11 -- GMT
ich muss ein bisschen konservativer mit meinen Prognosen werden
und gehe deshalb lediglich von 4 Euro bis Ende nächster Woche aus.
Bei gleichen Suchtmaßnahmen der gewerblichen Spielvermittler wie die des Lottoblocks könnte man doch sehr schwer eine Zusammenarbeit ablehnen, oder?
"Sie sind auch berechtigt, eine Zusammenarbeit abzulehnen, wenn Spielvermittler nicht über die nach Landesrecht erforderliche Erlaubnis verfügen. Diese Erlaubnis, wie sie nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) und den zu seiner Ausführung ergangenen Landesgesetzen seit 1. Januar 2008 vorgeschrieben ist, darf nicht aus sachfremden Gründen – etwa zur Einschränkung des Wettbewerbs oder zur Erhöhung der Einnahmen des Landes – versagt werden, sondern nur, um die ordnungsrechtlichen Ziele der Glücksspielaufsicht – wie Jugendschutz und Bekämpfung der Spielsucht – durchzusetzen."
Dieser Satz schreibt vor, dass Erlaubnisse an Spielevermittler seitens der Landesbehörden grundsätzlich vergeben werden MÜSSEN, wenn Kriterien wie "Jugendschutz" oder "Eindämmung der Spielsucht" für die Vermittler zutreffen. D.h. wenn JAXX oder auch tipp24 einwandfrei nachweisen können, dass sie punkto "Glückspielsucht" und "Jugendschutz" mindestens die gleichen Anforderungen treffen wie die Landeslotteriegesellschaften, sind sie berechtigt, von den Landesbehörden ihre Erlaubnisse zu bekommen!!
WEnn eine Erlaubnis dann vorhanden ist, gibt es für die Lottogesellschaften keinen "plausiblen" Grund mehr, die vermittelten Scheine nicht anzunehmen.
Gruß, EvilStiefel
beobachte den Schein seither, habe mir auch
eine begrenzte Menge (Spielgeld) zugelegt.
Der Spread schwankt enorm und willkürlich, 30-70%.
Mein Kaufpreis war 0,14 €/Stck. am Tag der BGH Verkündigung
stieg der Preis auf 0,21 €/Stck. (Jaxx 2,70 €) also 50% plus.
Sollte der Schein noch mal für 0,1-0,11 € zu bekommen sein,
werde ich noch mal nachkaufen.
Denn das Jaxx am Ende des Geschäftjahres bei 3 € steht ist
für mich sicher. Die Rendite dürfte dann über 150% sein.
Das Problem bei Jaxx sind die mangelnden Umsätze oder anders ausgedrückt: Es gibt keine zusätzlichen Käufer. Die sich auf diesen Seiten tummeln, sind schon investiert, kaufen also nicht. Ursache für dieses Verhalten: Verlorenes Vertrauen in den Vorstand des Unternehmens, der seit Jahren zu vollmundigt auftritt. AR und Vorstand glauben auch selbst nicht an den Erfolg, sonst würden sie bei diesen niedrigen Kursen kaufen.
dass man in der jaxx-Führungetage darüber scherzt, ob
man jaxx nicht lieber hätte flopp nennen sollen.
Sie können noch nicht einmal konkret sagen, wofür das Geld eingesetzt werden soll. Im nächsten Jahr lautet es dann: Wegen der Anlaufkosten wird die Gewinnzone erst 2010 erreicht.
Die Herren sind selbst nicht investiert, obwohl dieses auf der letzten HV angedeutet wurde. Machen sich wohl selbst mit ihren Vergütungen einen schönen Tag. Auf Kosten der Aktionäre.
Mehr fällt mir im Augenblick nicht ein.
Mir wäre es als Aktionär wohler wenn ich genauere Info
hätte wo das Wachstum stattfinden soll.
So drängt sich der Verdacht auf, dass das Geld zum Löcher stopfen
benötigt wird.