Arbeitslosenzahl im August offenbar über 4 Million
Seite 1 von 2 Neuester Beitrag: 13.09.02 10:20 | ||||
Eröffnet am: | 30.08.02 09:23 | von: preisfucks | Anzahl Beiträge: | 27 |
Neuester Beitrag: | 13.09.02 10:20 | von: joachim | Leser gesamt: | 1.595 |
Forum: | Börse | Leser heute: | 1 | |
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Das berichten die Tageszeitungen "Welt" und "Bild" am Freitag übereinstimmend. Laut "Welt" betrug die Zahl 4,04 Millionen, "Bild" berichtete von einer geringfügig niedrigeren Zahl. Beide Blätter beriefen sich auf nicht näher genannte Arbeitsmarktexperten. Im Juli hatte die Zahl nach Angaben der Bundesanstalt für Arbeit bei 4,047 Millionen gelegen. "Bild" berichtete, Fachleute rechneten im Vergleich zum Vorjahresmonat mit einem Anstieg der Arbeitslosenzahl um rund 240.000. Dies wäre der höchste August-Wert seit vier Jahren, hieß es.
und da redet ihr noch von SPD?
Laut "Welt" stieg die Zahl im Vergleich zum Vorjahresmonat um 250.000. Die Bundesanstalt für Arbeit (BA) gehe mittlerweile in internen Prognosen davon aus, dass die Arbeitslosigkeit im Jahresdurchschnitt 2002 knapp über vier Millionen liegen wird, berichtet die Zeitung. Die Bundesanstalt wird die offiziellen Zahlen am kommenden Donnerstag veröffentlichen
die allesammt in die hochwassergebiete zum aufräumen schicken.
Auch ein Mittelständler sollte hier nicht so unverschämt einseitige CDU Popaganda betreiben!
die geschätzten 40.000 unternehmensinsolvenzen in 2002 (ich glaube vor 10 jahren waren es etwa 8.000 jährlich oder so) liegen nciht nur an der vielzitierten "weltwirtschaft" ,sondern ganz erheblich auch an den wirtschaftlichen + steuerlichen, wirtschaftlichen rahmenbedingungen, die den kleineren und mittleren unternehmen das rückgrat brechen.
wenn sich die dax-unternehmen in hauptversammlungen brüsten, dass sie mrd-gewinne zu verzeichnen haben, aber keinen pfennig steuer zahlen, während der mittelstand immer mehr darüber klagt, finanzielle mittel zu erhalten - dann stimmt hier was nicht!
Der Pleiteboom bei selbstständigen Einzelunternehmern und Privatpersonen liegt der Behörde zufolge vor allem in der Änderung des Insolvenzrechts im Dezember vergangenen Jahres begründet.
Auch wenn spektakuläre Pleiten wie Holzmann und KirchMedia die Öffentlichkeit beschäftigen, sind von der Pleitewelle vor allem kleine und mittlere Unternehmen betroffen. "Die Baubranche macht dabei rund ein Drittel der Anzeige
Insolvenzen aus", weiß der Präsident des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU), Dieter Plambeck.
Nach einer düsteren Prognose von "deutlich mehr als 40.000 Firmenpleiten" in 2002 sehen die Experten auch für das kommende Jahr wenig Erholung: Der BDIU und Creditreform rechnen 2003 sogar mit mehr Pleiten als in diesem Jahr. Für viele Unternehmen mit dünner Eigenkapitaldecke sei die Durststrecke bis zum Aufschwung einfach zu lang. "Bis zu 650.000 Arbeitsplätze könnten direkt oder indirekt davon betroffen sein", schätzt Pambeck. Den volkswirtschaftlichen Schaden bezifferte er mit bis zu 48 Millarden Euro.
Auch wenn die Zahl der Konkurse stark gestiegen ist: Fachleute begrüßen das neue Insolvenzrecht. "Der frühe Gang zum Insolvenzverwalter kann dazu beitragen, so viel wie möglich von dem angeschlagenen Unternehmen zu retten - statt zu warten, bis nichts mehr zu retten ist", sagt Plambeck.
Ausfertigungsdatum: 5. Oktober 1994
Verkündungsfundstelle: BGBl I 1994, 2866
Sachgebiet: FNA 311-13, GESTA C49
Fußnote: Textnachweis ab: 1. 1.1999
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 13.12.2001 I 3574
Das G ist nach seinem § 335 iVm Art. 110 Abs. 1 nach Maßgabe d. Abs. 2 EGInsO 311-14-1 am 1.1.1999 in Kraft getreten.
„Die angeblichen Wohltaten für den Mittelstand erweisen sich bei näherem Hinsehen als Luftnummern" sagte der Präsident des Bundes der Steuerzahler, Dr. Karl Heinz Däke, in Berlin. An neun Regelungen zeige sich beispielhaft, dass die Interessen gerade der kleinen und mittleren Betriebe konterkariert werden.
1. Der Verlustausgleich und der Verlustabzug zwischen den einzelnen Einkunftsarten wurde begrenzt. Erhalten bleibt nur der Verlustvortrag in der gleichen Einkunftsart. Der Verlustrücktrag wurde auf ein Jahr und eine Million Mark beschränkt.
2. Die neue Vorschrift des § 2 b EStG, die eigentlich nur gedacht ist für Verlustzuweisungsgesellschaften, wurde so weit und so ungenau gefasst, dass sie auch auf ganz normale gewerbliche Beteiligungen ausgedehnt werden kann. Das bringt eine durch nichts zu rechtfertigende Rechtsunsicherheit.
3. Die steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern nach den Regeln des Mitunternehmererlasses wurde praktisch abgeschafft. Steuerlich sinnvolle Umstrukturieren im Unternehmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge, wurden dadurch erheblich erschwert.
4. Der halbe Steuersatz für im Zusammenhang mit Betriebsveräußerungen und Betriebsaufgaben anfallende Gewinne wurde beseitigt. Wer den Betrieb aufgibt muss also nicht nur seine Gläubiger voll bedienen, sondern auch alle im Unternehmen angesammelten stillen Reserven auf einen Schlag versteuern.
5. Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert sind nur noch bei dauernden Wertminderungen möglich. Sie sind rückgängig zu machen, wenn der Grund für die Teilwertabschreibung weggefallen ist (Wertaufholungsgebot). Eine Regelung, die die Fähigkeit der Unternehmen zur Bildung von Eigenkapital erschwert und damit die Schaffung von Arbeitsplätzen einschränkt.
6. Die Übertragung des Gewinns aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern wurde durch die Neufassung des § 6 b EStG erheblich eingeschränkt. Künftig ist nur noch der Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden oder Gebäuden begünstigt, wenn der Veräußerungsgewinn auf derartige Wirtschaftsgüter auch wieder übertragen wird. Sonstige Wirtschaftsgüter sind von der Gewinnübertragung ausgeschlossen.
7. Die im Mittelstand so beliebte Gestaltungsform der Betriebsaufspaltung kann nicht mehr steuerneutral begründet werden. Die stillen Reserven im Besitzunternehmen sind aufzudecken und mit dem vollen Steuersatz zu versteuern. Damit wird eine jahrzehntelang bewährte Verwaltungspraxis ohne zwingende Gründe nur im fiskalischen Interesse aufgegeben.
8. Wird ein Betriebsfahrzeug nicht nur unternehmerisch, sondern auch privat genutzt, sind Vorsteuerbeträge künftig nur noch zu 50 Prozent abziehbar, auch wenn die Privatnutzung deutlich unter 50 Prozent liegt.
9. Künftig wird der Vorsteuerabzug für sämtliche Aufwendungen ausgeschlossen, die nicht streng geschäftlicher Natur sind, sondern auch der privaten Lebensführung dienen, zum Beispiel der Mehraufwand für Verpflegung, Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung oder ein häusliches Arbeitszimmer.
Die geplante Absenkung der Körperschaftsteuer auf 25 Prozent, die Belastung nur der halben Dividenden, die steuerfreien Veräußerungsgewinne von Kapitalgesellschaften bei Veräußerung von Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften, die Entlastung auch der Personengesellschaften durch Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer und die Absenkung des Einkommensteuertarifs sind Maßnahmen, von denen sich niemand blenden lassen darf. Sie begünstigen Großbetriebe, nicht aber den Mittelstand. Und insbesondere des Optionsmodell ist weder praktikabel noch steuergünstig.
PRÄSIDIUM/
Bund der Steuerzahler