STEINHOFF Reinkarnation
Seite 809 von 832 Neuester Beitrag: 22.03.24 17:52 | ||||
Eröffnet am: | 28.03.23 14:14 | von: Sandra1990 | Anzahl Beiträge: | 21.781 |
Neuester Beitrag: | 22.03.24 17:52 | von: Taisonic123 | Leser gesamt: | 5.734.907 |
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Moderation
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Zeitpunkt: 01.10.23 20:36
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Das ist nicht realistisch.
Wer ist denn "wir"?
Das sind genau die Massen an Aktionären, die hätten kaufen müssen, damit der Kurs steigt.
Wenn die aber gekauft hätten, hätten sie nicht zugleich verkaufen und damit ihre Verluste mindern können. Eins geht nur.
Sicher hätten Einige dann noch aussteigen können - nur wäre das zu Lasten Anderer gegangen. In der Gesamtschau wäre das Ergebnis das Gleiche gewesen. Nur etwas zeitverzögert.
Geld ist absolut nebensächlich.
Unsere Zeit ist begrenzt.
Amen.
Ja. Im Einzelfall hätten sicher ein paar Leute profitiert.
Wenn aber alle diese Strategie gefahren hätten, ihre Verluste bei anderen abzuladen, wäre das ausgegangen, wie klassisches pump and dump, wo auch nur umverteilt wird.
@Roothom: Klar, ist ja bei Pump and Dump immer so, den Letzten beissen die Hunde. Man muss halt dann das Glück haben, der Vorletzte zu sein ;-)
Diesbezüglich sollten eventuelle Interessenten einmal mit ihrem Steuerberater sprechen.
Bei mir hat es auf jeden Fall funktioniert. Sämtliche Vorauszahlungen wurden gestoppt. Und die Einkommensteuer 2022 und die geleisteten Vorauszahlungen für 2023 zurückerstattet. Das ist ja halt auch schon was bei diesem ganzen Desaster!!
Hier einmal die diesbezügliche Antwort von meinem Steuerberater. Das soll hier keine steuerliche Beratung sein, aber vielleicht hilft es ja dem einen oder anderen weiter:
Sehr geehrter Herr XX,
in Bezug auf ihre Fragestellung der Verrechnung der Aktienverluste mit anderen Einkunftsarten möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine relevante Beteiligung innerhalb der letzten Jahre vor Anteilsveräußerung nur zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der fünf Jahre bestanden haben muss.
Es würde also ausreichen wenn Sie innerhalb der letzten fünf Jahre einmalig zu mindestens 1% beteiligt waren, damit der Verlust nach § 17 EStG mit anderen Einkünften verrechnet werden kann.
Eine nicht wesentliche Beteiligung (weniger als 1% innerhalb der letzten fünf Jahre) würde dazu führen, dass die Verluste nach § 20 EStG nur mit zukünftigen Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechenbar sind. Bitte prüfen Sie die Beteiligungsverhältnisse noch einmal und teilen uns dann gerne den Veräußerungsverlust und den Zeitpunkt der Veräußerung mit.
Der Veräußerungsverlust ermittelt sich wie folgt:
Veräußerungspreis
abzgl. Veräußerungskosten
abzgl. Anschaffungskosten
=Veräußerungsverlust
Für Veräußerungsgewinne und -verluste gilt das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40c) iVm. § 3c Abs. 2 EStG. Dieses bedeutet, dass der Veräußerungsgewinn/-verlust nur zu 60% steuerpflichtig ist. In Ihrem Fall würde dies auch bedeuten, dass nur 60% des Verlustes anrechenbar sind.
Je nachdem wie hoch der Veräußerungsverlust ausfällt und zu welchem Zeitpunkt, können wir noch die laufenden Vorauszahlungen für dieses Jahr bzw. nächstes Jahr anpassen.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
nmM
LG
Der Wallnuss
Moderation
Zeitpunkt: 10.10.23 09:48
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Zeitpunkt: 10.10.23 09:48
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Wir haben euch jahrelang gewarnt, und in jeder Hinsicht recht behalten.
Wäre da nicht eher Demut und Dankbarkeit angebracht?
Moderation
Zeitpunkt: 10.10.23 10:53
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Kommentar: Beleidigung
Zeitpunkt: 10.10.23 10:53
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Wer kauft da alles weg, das angeboten wird ?
Quelle:
https://www.marketwatch.com/investing/stock/pco/...amp;countryCode=pl
Moderation
Zeitpunkt: 10.10.23 10:54
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Kommentar: Fehlender Mehrwert für andere Forenteilnehmer
Zeitpunkt: 10.10.23 10:54
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Moderation
Zeitpunkt: 10.10.23 08:51
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Zeitpunkt: 10.10.23 08:51
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Noch schlimmer war eigentlich, dass Gurus Stops für Blödsinn hielten, weil böse Mächte sie dann ausknocken würden.
Daran erkennt man, dass im Talk oft mit viel Klamauk und Mätzchen palavert wird- entgegen aller Börsenregeln...