Aurelius
Für Herrn Täubl wurden meines Wissens nie Directors Dealings gemeldet. Ich gehe davon aus, dass er niemals Aurelius Aktionär war und das vermutlich aus gutem Grund.
Ich gehe ferner davon aus, dass Dirk Markus und Gert Purkert die Verkaufspanik ab dem 01.07.2023 für eine signifikante Erhöhung ihrer Aurelius-Beteiligung genutzt haben. Im Freiverkehr gelten für Aurelius ab dem 01.07.2023 bekanntermaßen keinerlei Meldepflichten mehr. Aus Sicht der beiden Großaktionäre hat sich das Delisting war das Delisting ein genialer Schachzug, um Aurelius billigst möglich zurückkaufen und reprivatisieren zu können.
All das ist für uns Streubesitzaktionäre ein brutales Ärgernis und zeigt einmal mehr, dass ein wirksamer Anlegerschutz in Deutschland faktisch nicht existiert. Der nicht erst seit dem Wirecard-Desaster bekannte Fakt, dass an Deutschlands Kapitalmarkt Wild-West-Bedingungen herrschen, die es moralisch und ethisch nicht gefestigten Finanzjongleuren wie einem Dirk Markus ermöglichen, sich gnadenlos und ohne Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung auf Kosten von Streubesitzaktionären zu bereichern, muss an die Bundesregierung und allen voran an Herrn Scholz adressiert werden.
Allein die Diskussion um den angeblich für 90% aller Steuerzahler abgeschafften Soli, die uns Kapitalertragsteuerzahler schlicht "übersehen" hat, zeigt deutlich, dass unsere Regierung Aktionäre per se für "reich" und daher als nicht schutzbedürftig ansieht. Angesichts einer unterirdischen deutschen Aktionärsquote nahe 10% stehen ernsthafter Anlegerschutz und Börsenregulierung bei keiner einzigen Partei im Fokus. Aber was kann man von einem Bundeskanzler erwarten, der stolz darauf ist, noch nie eine Aktie besessen zu haben und dessen Risikoaversion das Sparbuch als maximal akzeptables Anlegerisiko definiert. In den USA würde ein derart risikoaverses Anlageverhalten als schlicht "dumm" angesehen und würde mit Sicherheit nicht auf das Beliebtheitskonto eines Politikers einzahlen. In Deutschland wird man von Gewerkschaften für die Ablehnung von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen als variablen Vergütungsbestandteil noch gefeiert.
Bei SPD, Grünen und Linken hat man bisweilen das Gefühl, Aktionäre seien generell ein Hassobjekt und man freue sich klammheimlich über crashende Dax-Kurse.
Wenn wir uns über Jahrzehnte immer wieder Regierungen wählen, die den Zusammenhang zwischen Aktienkultur und Beteiligung eines größtmöglichen Teils der Bevölkerung am produktiven Vermögen einer Volkswirtschaft nicht verstehen, muss man sich nicht wundern, dass Raubtierkapitalisten wie ein Dirk Markus den nicht vorhandenen Anlegerschutz gnadenlos zum eigenen Vorteil nutzen.
Niemand zwingt uns, in unregulierte Freiverkehrs-Unternehmen zu investieren. Die unersättliche Gier des Kapitalmarkts macht betrügerische IPOs wie die der Samwer-Brüder, deren Umgang mit dem Rocket-Internet-Listing quasi als Blaupause für Aurelius gelten könnte, erst möglich.
Und der Betrug wiederholt sich sehenden Auges wieder und wieder.
Anstoß meines Ärgers ist nicht der Umstand, dass Kleinaktionäre eine Interessenbündelung versuchen, um überhaupt gehört zu werden. Ich ärgere mich über endlose vollkommen realitätsferne Debatten über alternative Dividendenvorschläge, Sonderprüfungsvorhaben etc., die schlichtweg verkennen, dass Dirk Markus und Gert Purkert längst genügend Stimmrechte gesammelt haben, um bei einer in Deutschland üblichen HV-Präsenz von maximal 50% der Stimmrechte jeden missliebigen Antrag ganz locker ablehnen zu können.
Die einzig sinnvolle Maßnahme der von der Fehlbewertung des Unternehmens zutiefst überzeugten Aktionäre wäre m.E. ein systematischer Kauf sämtlicher zu den aktuellen Witzkursen am Markt angebotener Aktien, um den hinter dem Delisting stehenden Plan der Großaktionäre, sich Aurelius step by step zum Spottpreis einverleiben zu können, zu vereiteln.
Statt dessen sieht es aber ganz klar danach aus, dass sich der Großteil der Streubesitzaktionäre selbst beim aktuellen Witzkursniveau erneut gnadenlos opportunistisch verhält und in der Hoffnung auf charttechnisch bedingte Kursrückgänge keine Aktienkäufe tätigt, was es Dirk Markus und Co., die im Wissen um einen inneren Wert nahe 50 EUR kein charttechnisches Kaufsignal abwarten, erlaubt, ihre Beteiligung tagtäglich aufzustocken und mithin die Abstimmungsmehrheit in der HV tagtäglich weiter abzusichern.
Dass man hier im Forum seit Wochen täglich über die Bedeutung der HV philosophiert, es durch charttechnisch "optimiertes" Kauf- und Verkaufsverhalten aber billigend in Kauf nimmt, dass Dirk Markus und Co. sich hier seelenruhig zu Niedrigkursen eindecken können, ärgert mich in der Tat sehr.
Ich für meinen Teil stehe permanent auf der Kaufseite. Aber die finanziellen Möglichkeiten geben es nicht her, den Markt allein komplett leer zu kaufen.
Wer verhindern will, dass das Kalkül der Großaktionäre aufgeht, kann den Weg über die HV versuchen, sollte aber vor allem dafür sorgen, dass sich Dirk Markus und Co. nicht täglich weiter zu Witzkursen mit Aurelius Aktien vollsaugen können. Ich gehe fest davon aus, dass ein Großteil der von Fonds und Streubesitz ab dem 01.07.2023 geschmissenen Aurelius Aktien in den Depots der Großaktionäre gelandet sind. Den Rest soll nach der HV dann das 80 Mio € ARP erledigen.
Es liegt letztlich an uns selbst, diesem Treiben Einhalt zu gebieten. Wenn niemand mehr verkauft, steigt der Kurs und das Going Private Vorhaben wird für Dirk Markus und Co. deutlich teurer als erhofft.
Aktien sind für Aurelius immens wichtig und die sollen bekanntlich bis 24.Dezember, falls der Vorschlag auf der HV durchgeht, zurück erworben werden.
Dann allerdings wäre der Weg für Aurelius m.E. frei
und das im negativen Sinne hinsichtlich der Aktionäre.
Rocket Internet hat eindeutig gezeigt, wie man die Aktionäre abwatscht.
Klar ist aber auch:
irgendwann ist fertig und bei weniger Aktien auf dem Markt braucht es nur wenige Käufer um den Kurs zu steigern.
Und 2. Nur Aurelius selbst in Person Markus und Purkert sind an einem niedrigeren Aktienkurs interessiert.
Leider wird die SDK wohl mit Ihren Stimmen keinen Einfluss auf das 6,6 Millionen ARP haben aber das ist für mich der Schlüssel für eine evtl. Mehrheit seitens Aurelius,
falls der Beschluss eine Mehrheit findet.
Inzwischen habe ich die Einladung erhalten. Bei der DKB gibt es die Möglichkeit Karten online zu bestellen. Diese gehen nun an die SdK. Ich gehe davon aus, dass ich somit die SdK bevollmächtigt habe und ich sonst keine weitere Unterlage in Papierform einreichen muss.
Der Meinungswandel kam schnell.
Mein Stimmrecht habe ich jetzt auch auf die SdK übertragen. Mal schauen, ob es was bringt.
https://aurelius-group.com/equity-opportunities/...pversammlung-2023/
Marktkapitalisierung aktuell: ca. 356 mio.
Mal schauen wie sich der Kurs nach der HV entwickelt. Ich bleibe investiert. Unter 18€ verkaufe ich nicht.
Und wer sollte denn Interesse an einem höheren Aktienpreis haben? Doch nur der Kleinanleger und der wird mit seinen begrenzten Mitteln den Kurs bestimmt nicht beflügeln.
Aber bei dem 80 Millionen ARP wird es einen Angebotspreis seitens Aurelius geben. So wurde es kommuniziert.
Nun die Frage an Dich.
Wie hoch wird der Rücknahmepreis seitens Aurelius sein?
Das Management ist gedanklich schon längst weiter und das ARP wird vollumfänglich seine Mehrheit auf der HV erhalten.
"bb) Der Erwerb erfolgt außerhalb der Börse mittels eines (oder mehrerer) an alle Aktionäre der
Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots (Kaufangebote) bzw. mittels einer (oder
mehrerer) öffentlichen Aufforderung (Aufforderungen) an die Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten
(auch „Öffentliches Erwerbsangebot“). Die persönlich haftende Gesellschafterin
ist berechtigt, mehrere Öffentliche Erwerbsangebote unter Berücksichtigung des
maximalen Volumens aus lit. b) aa) dieses Tagesordnungspunktes und des Höchstbetrags aus
lit. a) cc) dieses Tagesordnungspunktes an die Aktionäre zu richten. Einzelheiten der Öffentlichen
Erwerbsangebote sind jeweils in einem Angebotsschreiben festzusetzen."
und
"ff) Alternativ zum Erwerb der eigenen Aktien über ein Öffentliches Erwerbsangebot kann
der Erwerb der eigenen Aktien auch unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
(§§ 278 Abs. 3, 53a AktG) über die Börse (Freiverkehr einer inländischen Börse, sofern Handel
mit Aktien der Gesellschaft in diesem Marktsegment) erfolgen."
Preis für die Börse:
"gg) Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte
Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den vom Skontroführer zu Beginn des Präsenzhandels
eines jeweiligen Börsenhandelstages ermittelten Eröffnungspreis einer Aktie der Gesellschaft
im Freiverkehrs-Handel der deutschen Börse mit dem höchsten Handelsvolumen
für Aktien der Gesellschaft innerhalb der letzten fünf (5) Börsenhandelstage vor dem Tag des
Erwerbs der eigenen Aktien nicht um mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten."
Preis für Kauf-/Erwerbsangebote:
"Bei einem öffentlichen Kaufangebot der Gesellschaft darf der angebotene Kaufpreis
(ohne Erwerbsnebenkosten) oder die Kaufpreisspanne den volumengewichteten
Durchschnitt der festgestellten Preise einer Aktie der Gesellschaft an den letzten fünf (5)
Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Kaufangebots im
Freiverkehrs-Handel der deutschen Börse mit dem höchsten Handelsvolumen für Aktien
der Gesellschaft innerhalb dieses Zeitraums um nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten."
"Bei einer öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten
darf der auf der Basis der abgegebenen Angebote ermittelte Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten)
je Aktie der Gesellschaft den volumengewichteten Durchschnitt der festgestellten
Preise einer Aktie der Gesellschaft an den letzten fünf (5) Börsenhandelstagen
vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
von Verkaufsangeboten im Freiverkehrs-Handel der deutschen Börse mit dem höchsten
Handelsvolumen für Aktien der Gesellschaft innerhalb dieses Zeitraums um nicht
mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten."
sowie
"4) Anstelle der volumengewichteten Durchschnittspreise der Aktie der Gesellschaft kann
als Referenzwert zur Feststellung des festen Kaufpreises oder der Kaufpreisspanne auch
auf den Wert je Aktie der Gesellschaft vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des
Angebots bzw. vor der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten abgestellt werden,
der (i) auf Grundlage einer von einem unabhängigen sachverständigen Gutachter
durchgeführten Unternehmensbewertung gemäß dem IDW Standard 1 „Grundsätze zur
Durchführung von Unternehmensbewertungen“ (IDW S 1 in der Fassung 2008) oder (ii)
auf Grundlage eines Bewertungsgutachtens von einer anerkannten Investmentbank
festgelegt wurde oder (iii) auf einer sonstigen angemessenen Marktbewertung, insbesondere
soweit diese auf mit einem oder mehreren Aktionären verhandelten Kaufpreis(en)
basiert, beruht."